Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.324/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.324/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     15. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Ersatz-
richterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin Diarra.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, geb. 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 171, Lenzburg,

                           gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons  S o l o t h u r n,
Ausländerfragen,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                         Ausweisung,

     A.- Der 1961 geborene, türkische Staatsangehörige
A.________ reiste am 17. September 1978 in die Schweiz ein.
Im Jahre 1982 folgte ihm seine ebenfalls aus der Türkei
stammende Ehefrau in die Schweiz nach. Die Ehegatten haben
vier Kinder, geboren 1983, 1984, 1986 und 1987. Alle Fami-
lienmitglieder sind im Besitze der Niederlassungsbewilli-
gung.

        Mit Urteil vom 11. März 1998 sprach das Strafge-
richt des Kantons Basel-Landschaft A.________ im Abwesen-
heitsverfahren der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehr-
fachen versuchten Betruges, der Gehilfenschaft zur Irre-
führung der Rechtspflege, der Freiheitsberaubung, der mehr-
fachen Nötigung, der Zechprellerei sowie der Zuwiderhandlung
gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von
Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige schuldig und
verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Gefängnis unter Anrechnung
der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ferner ordnete das
Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft eine Landesver-
weisung auf die Dauer von 10 Jahren an. Mit Urteil vom
23. Juni 1999 verzichtete das Strafgericht des Kantons
Basel-Landschaft anlässlich der Neubeurteilung auf diese
Landesverweisung. Im Übrigen bestätigte es sein Urteil vom
11. März 1998.

        Mit Urteil vom 15. Mai 2000 sprach das Tribunal
du IIème arrondissement pour le district de Sion A.________
der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG, des Diebstahls und der Ver-
letzung des Waffengesetzes schuldig und verurteilte ihn zu
einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
23. Juni 1999. A.________ befindet sich seit dem 27. Juli
2000 im Strafvollzug.

     B.- Mit Schreiben vom 31. August 2000 teilte das Amt
für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn A.________
seine Absicht mit, ihn nach der Entlassung aus dem Straf-
vollzug für eine noch festzulegende Dauer aus der Schweiz
auszuweisen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2000 beantragte
A.________, von einer Landesverweisung abzusehen, eventuell
eine solche nur bedingt mit einer Probezeit zu verfügen.

        Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies das Amt für
öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn A.________ vom
Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer von
10 Jahren aus der Schweiz aus.

     C.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von
A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 8. Juni 2001 ab. Das Verwaltungsgericht er-
achtete die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss
Art. 10 Abs. 1 lit. a als erfüllt, bejahte die Verhält-
nismässigkeit einer solchen und gewichtete das öffentliche
Interesse an einer Ausweisung höher als die entgegenstehen-
den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner
Familie.

     D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli
2001 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni
2001 sowie die Verfügung des Departements des Innern vom
7. März 2001 seien aufzuheben und es sei auf seine Aus-
weisung zu verzichten, eventuell sei er in Abänderung
der genannten Entscheide zu verwarnen. Ferner ersucht
A.________ um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie

der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Er
bestreitet das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht ange-
nommenen Rückfallgefahr. Er habe sämtliche Straftaten vor
der ersten ihm bekannten Verurteilung begangen. Durch den
langen Strafvollzug sei er von einer weiteren Straffällig-
keit definitiv geheilt, weshalb eine Ausweisung nicht nötig
sei. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit müsse zeigen,
dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer
Wegweisung bestehe. Für seine heranwachsenden Kinder wäre
es besonders hart, ihr Leben plötzlich in der Türkei ver-
bringen zu müssen, da sie mit diesem Land keine Verbunden-
heit hätten. Seine Ehe sei nach wie vor intakt. Fürsorge-
bedürftigkeit würde nur im Falle einer Ausweisung weiter
bestehen.

        Am 17. August 2001 hat der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht eine Ergänzung seiner Beschwerde eingereicht.

     E.- Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons
Solothurn und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, letzteres mit der Einschränkung, soweit
auf diese einzutreten sei, vernehmen lassen. Das Bundesamt
für Ausländerfragen beantragt Abweisung der Beschwerde.

     F.- Mit Verfügung vom 26. September 2001 hat der Prä-
sident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundes-
gerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende
Wirkung beigelegt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97
Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein
Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 - 102 OG liegt nicht
vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie
- wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden
ist (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Auf die frist- und formge-
recht erhobene Beschwerde einschliesslich der innerhalb
der Beschwerdefrist nachgereichten Beschwerdeergänzung ist
daher einzutreten.

     2.- Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Auslän-
der aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die
Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Ver-
schuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in
der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nach-
teile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungs-
verordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201). Ob
die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16
Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist
eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird
(Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch ver-
wehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung
der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b

S. 356 f.) der Ausweisung an die Stelle desjenigen der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a
S. 5 23 mit Hinweisen).

     3.- Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz ein-
gereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in-
dessen nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Aus-
länder, die - wie der Beschwerdeführer - erst als Kind oder
Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521
E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Ent-
scheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeits-
prüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände
des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c
S. 436 f.).

     4.- Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des
Kantons Basel-Landschaft zu einer Gefängnisstrafe von zwei-
einhalb Jahren verurteilt. Als Zusatzstrafe hierzu auferleg-
te ihm das Tribunal du IIème arrondissement pour le district
de Sion eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Damit ist der
Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.
Nicht erforderlich für eine Ausweisung ist, dass daneben ein
weiterer Ausweisungsgrund, wie etwa der in Art. 10 Abs. 1
lit. b ANAG vorgesehene Grund der mangelnden Integration in
die öffentliche Ordnung, erfüllt ist. Die Vorinstanz hat
zwar erwogen, es erscheine zweifelhaft, ob der Beschwerde-
führer inskünftig sein Verhalten ändern werde. Vieles spre-

che dafür, dass er im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG
nicht fähig oder nicht gewillt sei, sich den hier geltenden
Rechtsnormen anzupassen. Damit hat die Vorinstanz ihren
Entscheid jedoch nicht auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ab-
gestützt, sondern sie hat ausdrücklich festgehalten, dass
vorliegend ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG besteht, was der Beschwerdeführer in der Be-
gründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Ver-
waltungsgericht des Kantons Solothurn selbst ausdrücklich
anerkannt hat. Zu prüfen bleibt somit, ob die Ausweisung
als verhältnismässig erscheint.

     5.- a) Der Beschwerdeführer ist zu Freiheitsstrafen
von insgesamt 5 Jahren verurteilt worden. Er legt Wert da-
rauf festzuhalten, dass es sich bei der zweiten Freiheits-
strafe von 30 Monaten, welche durch das Bezirksgericht
Sitten ausgesprochen worden ist, um eine Zusatzstrafe han-
delte und er somit nicht nach einer ersten Verurteilung
rückfällig geworden ist. Dass keine Rückfälligkeit im
technischen Sinn besteht, trifft zwar zu. Indessen befand
sich der Beschwerdeführer vom 7. August bis zum 5. Septem-
ber 1995 in Untersuchungshaft. In der Folge beging er wei-
tere Delikte, bevor er erneut festgenommen wurde. Damit
hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich durch die
strafrechtliche Verfolgung nicht beeindrucken und dadurch
namentlich nicht von weiteren Straftaten abhalten liess.
Mit der Zusatzstrafe von 30 Monaten zu der ersten, vom
Strafgericht Basel-Landschaft ausgesprochenen Freiheits-
strafe von 2 1/2 Jahren wurde der Beschwerdeführer somit
für die gesamten Taten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt. Dieses erhebliche Strafmass zeigt die Schwere
der vom Beschwerdeführer begangenen Taten und seines Ver-
schuldens. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat anlässlich
der Neubeurteilung vom 23. Juni 1999 zwar auf eine Landes-

verweisung verzichtet, hat im Übrigen aber an seinem Urteil
vom 11. März 1998 festgehalten. Darin hat es festgestellt,
der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner 13 Jahre jün-
geren Freundin seine Opfer etwa zwanzig Stunden lang gefan-
gen gehalten und mit einer geladenen Waffe eingeschüchtert,
wobei er der Drahtzieher gewesen sei. Um zu Geld zu kommen,
ist der Beschwerdeführer dabei planmässig und skrupellos
vorgegangen und hat sogar noch versucht, einem davoneilenden
Opfer hinterher zu schiessen, was nur aufgrund einer Lade-
hemmung der Waffe misslang. Das Strafgericht Basel-Land-
schaft hat diese Tat als sehr schwer qualifiziert. In dem
vom Bezirksgericht Sitten beurteilten Fall hatte der Be-
schwerdeführer in der ausschliesslichen Absicht, zu Geld zu
gelangen, das er angeblich einem Kurden schuldete, bei einer
Bande von Drogenhändlern mitgewirkt und mehrfach für diese
Kokain von Belgien in die Schweiz transportiert. Hierzu
stahl er einer Nachbarin eine Waffe, als sich die Gelegen-
heit dazu ergeben hatte, und gab diese Waffe an einen der
Mittäter weiter. Das Bezirksgericht Sitten hat die Rolle
des Beschwerdeführers in diesem Drogenhandel zwar als eine
untergeordnete bezeichnet, in der ihm auferlegten Zusatz-
strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug kommt jedoch die
Schwere auch dieser Taten zum Ausdruck. Der Beschwerdefüh-
rer hat die vom Strafgericht Basel-Landschaft beurteilten
Taten im Jahre 1995 begangen, die Drogendelikte dagegen erst
im Jahre 1998, nachdem das Strafgericht Basel-Landschaft
sein erstes Urteil vom 11. März 1998, mit welchem es ihn im
Abwesenheitsverfahren verurteilte, bereits gesprochen hatte.
Nur dem Umstand, dass das Strafgericht Basel-Landschaft am
23. Juni 1999 eine Neubeurteilung vorgenommen hat, ist es
somit zuzuschreiben, dass das Bezirksgericht Sitten in sei-
nem Urteil vom 15. Mai 2000 hierzu eine Zusatzstrafe aus-
sprach. Der Beschwerdeführer hat somit rund drei Jahre nach
seinen ersten Straftaten in einem ganz anderen Bereich er-
neut delinquiert, was für eine beachtliche kriminelle Ener-

gie spricht. Von einem "optimalen Verhalten des Beschwerde-
führers während mehr als 20 Jahren in der Schweiz" kann so-
mit entgegen der Darstellung in der vorliegenden Beschwerde
keine Rede sein.

        b) Das Bundesgericht ist in seiner Rechtsprechung
zur Ausweisung in Fällen von Drogenhandel streng und erach-
tet das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als we-
sentlich (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente
du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RDAF
1997 I S. 308; BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Daran ist ange-
sichts des erheblichen Gefährdungspotentials illegaler Dro-
gen festzuhalten. Besonders schwerwiegend erscheint auch
die vom Beschwerdeführer inszenierte und durchgeführte Frei-
heitsberaubung. Die Motive der vom Beschwerdeführer began-
genen Straftaten waren ausschliesslich finanzieller Natur.
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellun-
gen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 OG) hat der
Beschwerdeführer nach wie vor enorme Schulden. Da sich an
dieser Situation selbst dann kaum etwas ändern würde, wenn
der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvoll-
zug wieder erwerbstätig wäre, ist ein erhebliches öffentli-
ches Interesse an seiner Fernhaltung zu bejahen.

        c) Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im
Strafvollzug bis anhin klaglos verhalten habe, vermag daran
nichts zu ändern, da sich daraus nicht ergibt, dass das
Risiko eines Rückfalles entfiele (vgl. unveröffentlichtes
Urteil vom 9. März 1998 [2A.525/1997]). Ebenso wenig steht
die Tatsache, dass die Strafgerichte auf eine Landesverwei-
sung gemäss Art. 55 StGB verzichtet haben, einer fremdenpo-
lizeilichen Ausweisung entgegen. Landesverweisung und frem-
denpolizeiliche Ausweisung haben einen unterschiedlichen
Zweck. Strafrechtlich entscheidend ist der Resozialisie-
rungsgedanke, nämlich die Frage, ob die Schweiz oder das

Heimatland die günstigeren Voraussetzungen für eine Wie-
dereingliederung in die Gesellschaft biete. Demgegenüber
steht für die fremdenpolizeilichen Behörden das Interesse
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund
(BGE 114 Ib 1 E. 3a S. 4).

     6.- a) Dieses öffentliche Interesse ist gegen das
Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist 1978 im
18. Altersjahr in die Schweiz gekommen. Er befindet sich
somit seit 23 Jahren hier. Indessen ist er nicht ein in der
Schweiz aufgewachsener Ausländer der zweiten Generation.
Auch während seiner Anwesenheit in der Schweiz hat er sich
nach seiner Tätigkeit bei den Isola Werken gemäss seinen
eigenen Angaben in den Jahren 1993 bis 1995 während längerer
Zeit im Ausland aufgehalten, so 1994 während 20 Wochen, wo-
von 11 Wochen in der Türkei. Im November 1993 begab sich die
Ehefrau des Beschwerdeführers, wiederum gemäss dessen eige-
nen Angaben, mit den Kindern in die Türkei und kehrte, nach
einigen hiesigen Besuchsaufenthalten erst 1995 in die
Schweiz zurück. Entgegen der Darstellung des Beschwerdefüh-
rers in seiner Eingabe an das Bundesgericht trifft es somit
nicht zu, dass seine Ehefrau mit den Kindern nur Ferienrei-
sen in die Türkei unternommen hätte. Im Jahre 1995 beging
der Beschwerdeführer die vom Strafgericht Basel-Landschaft
beurteilten Taten. Vom 10. Oktober 1995 an hatte der Be-
schwerdeführer dann wiederum eine Stelle bei den Isola Wer-
ken. Weder diese Arbeitsstelle noch der Umstand, dass seine
Familie damals wieder in der Schweiz wohnte, hinderte den
Beschwerdeführer jedoch daran, im April 1998 in den Dro-
genhandel einzusteigen, indem er sich einer in diesem Be-
reich tätigen Bande anschloss. Aufgrund der für das Bun-
desgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz er-
scheint im Übrigen die berufliche Zukunft des Beschwerde-

führers nicht als gesichert. Was der Beschwerdeführer be-
treffend Arbeitsstelle sowie Wohnsitzwechsel erstmals vor
Bundesgericht vorbringt, kann als unzulässige Noven im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

        b) Die Vorinstanz verkennt nicht, dass eine Rück-
kehr in die Türkei für den Beschwerdeführer und seine Fami-
lie eine gewisse Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen
ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bis zum vollendeten
17. Altersjahr in der Türkei aufgewachsen ist und auch nach
seiner Übersiedelung in die Schweiz zeitweise intensive Kon-
takte zu seinem Heimatland gepflegt hat. Alle seine Straf-
taten hat er mit andern Türken begangen. Auch während des
Strafvollzugs sind Anrufe des Beschwerdeführers in die
Türkei verzeichnet worden. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer noch immer in Kontakt zu Personen
in seiner Heimat steht. Eine Rückkehr in die Türkei er-
scheint für ihn daher als zumutbar.

        c) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist eben-
falls in der Türkei aufgewachsen. Sie ist dem Beschwerde-
führer 1982 nach der Heirat in die Schweiz nachgereist und
ist, wie bereits dargelegt, im Jahre 1993 mit den Kindern in
die Türkei zurückgekehrt, was zeigt, dass auch sie die Be-
ziehung zu ihrem Heimatland aufrecht erhalten hat. Für sie
erscheint eine Rückkehr in die Türkei daher ebenfalls zu-
mutbar.

        d) Heikler ist die Situation für die vier Kinder
des Beschwerdeführers, von denen der älteste Sohn allerdings
bereits volljährig ist. Das zweitälteste Kind wird im nächs-
ten Jahr volljährig, während die beiden jüngeren Kinder, ge-
boren 1986 und 1987, ihre obligatorische Schulzeit entweder
bereits abgeschlossen haben oder demnächst abgeschlossen
haben werden. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf

Art. 8 EMRK, hat es aber unterlassen, die schulischen bezie-
hungsweise ausbildungsmässigen Verhältnisse seiner Kinder
darzulegen. Insbesondere für diese beiden jüngeren Kinder
erscheint es aber wesentlich, dass sie ihre Schulzeit in der
Schweiz vollenden können. Nachdem der Beschwerdeführer je-
doch von 1993 bis 1995 wegen seiner Reisen und anschliessend
im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten sowie
bedingt durch den Strafvollzug seit mehreren Jahren nicht
mehr mit seiner Familie zusammen gelebt hat, erscheint es
zumutbar, dass seine Ehefrau jedenfalls noch solange zur
Betreuung der noch minderjährigen Kinder hier bleibt, als
diese ihrer Obhut bedürfen, falls sich hier keine andere
Betreuungsmöglichkeit bietet. Der Beschwerdeführer selbst
konnte seit 1993 zunächst wegen seinen ausgedehnten beruf-
lichen Reisen und alsdann infolge seiner Straftaten die Be-
ziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau ohnehin nur
sporadisch pflegen. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem
in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind
ohnehin Massnahmen zulässig, die sich als für die öffent-
liche Ordnung des Landes und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen als notwendig erweisen.

     7.- Zusammenfassend überwiegt angesichts des erhebli-
chen strafrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers
das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung dessen
privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Seine
Ausweisung erscheint daher als verhältnismässig. Die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbe-
gründet und ist abzuweisen.

        Dem Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann ent-
sprochen werden, da seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht zum Vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gut-
geheissen:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt lic. iur.
Martin Heuberger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigege-
ben. Es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) und dem Verwal-
tungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin: