II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.321/2001
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2A.321/2001/bmt II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 20. Juli 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und Gerichtsschreiber Uebersax. --------- In Sachen S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler, Ankerstrasse 24, Postfach, Zürich, gegen Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h, Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 4. Abteilung, 4. Kammer, betreffend Aufenthaltsbewilligung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Der aus dem Kosovo stammende jugoslawische Staats- angehörige S.________, geb. 11. März 1968, führt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001. Damit hat dieses eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung zugunsten von S.________ abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. S.________ beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. ihm eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2.- a) Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm er- hobene Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerde- führer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, da es sich um ein unzulässiges neues Begehren ge- handelt habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor. Insoweit fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegen- stand, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 1b). b) Da der heute geschiedene Beschwerdeführer länger als fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet war, hat er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung, womit ihm auch ein solcher auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht als zulässig, soweit es um die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG) und sich eine Ausweisung nach den gesamten Umständen als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG). Kein Anspruch auf Anwesenheit steht dem Beschwerde- führer aufgrund der Garantie des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zu, nachdem die eheliche Beziehung aufge- löst worden ist. Auch genügt das von ihm geltend gemachte "Beziehungsnetz zu Freunden und Bekannten" kaum, um sich im vorliegenden Zusammenhang auf den Schutz des Privatlebens (ebenfalls gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) berufen zu können (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c); dies kann letztlich jedoch offen bleiben, da die Verweigerung einer Bewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK so oder so zulässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und sich als ver- hältnismässig erweist. Es gelangen somit die gleichen Ge- sichtspunkte zur Anwendung wie nach nationalem Recht. c) Der Beschwerdeführer wurde mehrmals straffällig: So wurde er 1992, namentlich wegen Urkundenfälschung und Betrugsversuchs, zu 30 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt; 1998 wurde er wegen Angriffs mit 30 Tagen Gefängnis unbe- dingt und wegen Betäubungsmitteldelikten, insbesondere Dro- genhandels, mit vier Jahren und elf Monaten Zuchthaus be- straft. Namentlich mit den Betäubungsmitteldelikten hat er den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr zwar seit rund neun Jahren in der Schweiz. Davon verbrachte er aber einige Zeit im Strafvollzug. Sodann ist er nicht hier aufgewachsen, sondern erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gelangt. Sein deliktisches Verschulden wiegt schwer, was insbesondere aus der ihm auferlegten Strafe wegen der Betäubungsmittelde- likte hervorgeht. Gerade im Bereich des Drogenhandels ver- folgt das Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c). Eine Ausreise in sein Heimatland, wo der Be- schwerdeführer aufgewachsen ist und nach den Feststellungen der Vorinstanz auch heute noch über enge Familienangehörige (Mutter und vier Geschwister) verfügt, ist zweifellos mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, erweist sich jedoch als zumutbar. Daran ändern auch die hiesigen Beziehungen zu Freunden und Bekannten nichts, die im Übrigen - auch nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers - nicht als aussergewöhnlich erscheinen. Die privaten, insbesondere per- sönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers vermögen somit ebenso wie die behaupteten besseren Bedingun- gen in der Schweiz für eine Resozialisierung die sicher- heitspolizeilichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aufzuwiegen. Dass strafrecht- lich darauf verzichtet wurde, den Beschwerdeführer des Lan- des zu verweisen, hindert die fremdenpolizeiliche Verweige- rung der Aufenthaltsbewilligung nicht (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b). 3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegen- standslos. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie- rungsrat und Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. Juli 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: