Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.318/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.318/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     14. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Moser.

                         ---------

                         In Sachen

V.________ A.________, geb. .......... 1948,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Galligani, Ruederstrasse 8, Schöftland,

                           gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons  L u z e r n,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der jugoslawische Staatsangehörige
V.________ A.________, geboren am .......... 1948, reiste
erstmals am 1. Juni 1991 als Saisonnier in die Schweiz ein.
Im Oktober 1996 wurde ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung
erteilt, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Am 4.
Juni 1996 stellte V.________ A.________ ein Gesuch um
Familiennachzug für seine Ehefrau R.________ A.________,
geboren am ......... 1950, sowie seine Kinder B.________,
geboren am ........... 1981, und C.________, geboren am
....... 1983. Mit Verfügung vom 29. September 1997 wies die
Fremdenpolizei des Kantons Luzern das Gesuch mangels
genügender finanzieller Mittel für den Unterhalt der Familie
ab. Auf Beschwerde hin bestätigte das Militär-, Polizei- und
Umweltdepartement des Kantons Luzern am 24. September 1998
diesen Entscheid. Am 3. November 1998 ersuchte
V.________ A.________ bei der Fremdenpolizei des Kantons
Luzern erneut erfolglos um Familiennachzug für seine Ehefrau
und seinen Sohn C.________.

     B.- Am 9. Juli 1999 bewilligte das Bundesamt für Auslän-
derfragen R.________ und C.________ A.________ die Einreise
in die Schweiz für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten.
Am 29. Dezember 1999 stellte V.________ A.________ ein
drittes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und
seinen Sohn C.________. Mit Verfügung vom 5. April 2001 wies
die Fremdenpolizei des Kantons Luzern das Gesuch ab. Zur
Begründung führte sie an, die Erwerbstätigkeit von
V.________ A.________ erscheine nicht als gefestigt (Art. 39
Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21) und er habe
wiederholt zu Klagen Anlass gegeben, indem er bereits mehr-
mals eine Arbeit ohne die dafür notwendige fremdenpolizeili-
che Bewilligung aufgenommen habe; im Weiteren reiche sein
Einkommen nicht für den Unterhalt einer dreiköpfigen Familie,
weshalb ein konkretes Fürsorgerisiko bestehe.

     C.- Eine gegen diese Verfügung der Fremdenpolizei er-
hobene Verwaltungsbeschwerde von V.________ A.________ wies
das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (vormals Mili-
tär-, Polizei- und Umweltdepartement) am 28. Juni 2001 ab.
Im Wesentlichen kam es zum Schluss, da V.________ A.________
lediglich um Aufenthaltsbewilligungen für seine Ehefrau
sowie den jüngsten Sohn, nicht aber für seine vier älteren
Kinder ersucht habe, sei der Familiennachzug gemäss Praxis
des Kantons Luzern nicht zu bewilligen; im Übrigen komme ein
solcher auch deswegen nicht in Frage, weil der Sohn
C.________ bei Gesuchseinreichung bereits über 16 Jahre alt
gewesen sei und der Familiennachzug praxisgemäss nur bis zum
Erreichen des 16. Altersjahrs bewilligt werde.

     D.- Mit Eingabe vom 11. Juli 2001 hat V.________
A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht. Er stellt den Antrag, der Entscheid des Sicher-
heitsdepartements des Kantons Luzern vom 28. Juni 2001 sei
aufzuheben und das Departement sei anzuweisen, seiner Ehe-
frau und seinem Sohn C.________ im Rahmen des
Familiennachzugs die (ordentliche) Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.

        Das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
diese abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen stellt
den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

     E.- Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um auf-
schiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. August 2001 ent-
sprochen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Mit der vorliegenden, gegen den Beschwerdeent-
scheid des Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern ge-
richteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zur Hauptsache
gerügt, die Verweigerung des Familiennachzugs verstosse
gegen das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens. Damit werden Einwendungen er-
hoben, die auf die Geltendmachung eines Rechtsanspruches
auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen hinauslaufen.
Solche Einwendungen sind nach einem kürzlich ergangenen
Grundsatzentscheid des Bundesgerichts (BGE 127 II 161) im
Verfahren der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu erheben, unabhängig davon, ob der behauptete, nach
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG für die Zulässigkeit
dieses Rechtsmittels massgebende Rechtsanspruch tatsäch-
lich besteht. Der dargelegte Rechtsweg setzt indessen vor-
aus, dass zuvor ein Entscheid der nach Art. 98a OG zustän-
digen kantonalen Gerichtsinstanz erwirkt wird, und zwar
auch in Kantonen, in denen - wie im Kanton Luzern (vgl.
§ 19 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Nieder-
lassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948 sowie § 148 lit. a
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli
1972) - dieses kantonale Rechtsmittel seinerseits nur bei
Vorliegen eines Rechtsanspruches offen steht (BGE 127 II 161
E. 1b sowie 2a/b S. 165 f.). Auf direkt gegen abschlägige
Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden gerichtete Ver-
waltungsgerichtsbeschwerden tritt das Bundesgericht mangels
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 98 lit. g in
Verbindung mit Art. 98a Abs. 1 OG; vgl. BGE 123 II 231 E. 7
S. 237) nicht ein, wobei es künftig auch bei Kantonen mit
"anspruchsabhängigem" Rechtsmittel nicht mehr prüft, ob ein

Anspruch auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung
besteht.

        b) Diese Rechtsprechung war dem Beschwerdeführer
bei Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht
bekannt. Seine Eingabe ist daher nach der bisherigen Praxis
zu behandeln. Danach ist zunächst zu prüfen, ob auf die
anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ein (grundsätzlicher)
Rechtsanspruch besteht. Ist ein Anspruch gegeben, steht der
Weg der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 127 II 60 E. 1a
S. 62 f.; 126 II 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1 S. 427, mit Hin-
weisen), womit die Sache zur materiellen Beurteilung an das
nach Art. 98a OG zuständige kantonale Gericht zu überweisen
wäre (vgl. hiezu und zur bisherigen Praxis: BGE 123 II 145
E. 1c S. 147 f. sowie E. 3 S. 152). Besteht dagegen kein
solcher Anspruch, so erweist sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde (gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) als
unzulässig; zugleich fehlt es diesfalls zur Anfechtung des
abschlägigen Beschwerdeentscheids mit staatsrechtlicher
Beschwerde - von der Möglichkeit gewisser Verfahrensrügen
abgesehen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; 126 II 377 E. 8e
S. 398, je mit Hinweisen) - an der nach Art. 88 OG erfor-
derlichen Legitimation (BGE 123 I 25 E. 1 S. 26; 122 I 267
E. 1a S. 270; 126 I 81 E. 2a S. 84 bzw. E. 7a S. 94; 126 II
377 E. 8e S. 398).

     2.- a) Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufent-
halt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-

bewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine
Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Verfassungs-
recht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 60
E. 1a S. 62 f.; 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381,
425 E. 1 S. 427, je mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung. Damit hat er nach dem innerstaatli-
chen Gesetzesrecht (namentlich Art. 17 Abs. 2 ANAG) keinen
Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und des Sohnes. Der Fami-
liennachzug könnte einzig im freien behördlichen Ermessen
gemäss Art. 38 und 39 BVO bewilligt werden. Diese Bestim-
mungen legen indessen lediglich die Schranken fest, welche
die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
zu beachten haben; Rechtsansprüche lassen sich daraus nicht
ableiten (BGE 115 Ib 1 E. 1b S. 3; vgl. auch BGE 125 II 633
E. 2c S. 638; 119 Ib 81 E. 2b S. 86). Daran würde sich auch
nichts ändern, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 38 f.
BVO, wie der Beschwerdeführer behauptet, entgegen der im
angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung erfüllt
wären.

        c) Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vor-
schriften eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch
auf Familiennachzug hätte, wird mit Grund nicht behauptet.
Hingegen beruft er sich auf das in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13
Abs. 1 BV) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens.

        aa) Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK
garantieren den Schutz des Familienlebens. Es kann dieses
Grundrecht verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Fami-
lienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird. Vorausgesetzt wird nach ständiger bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende

Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
hat. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dieser über das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, sondern auch dann, wenn er eine Aufenthaltsbewil-
ligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch
beruht (BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f.; 125 II 633 E. 2e
S. 639, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem
jüngeren Entscheid bestätigt, dass am Erfordernis des ge-
festigten Anwesenheitsrechts - entgegen der in einem Teil
der neueren Literatur geäusserten Kritik - festzuhalten ist
(BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff. mit Hinweisen). Es besteht
kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.

        bb) Der Beschwerdeführer besitzt eine Aufenthalts-
bewilligung, auf deren Erteilung oder Verlängerung er keinen
Rechtsanspruch hat, womit es an einem gefestigten Anwesen-
heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung fehlt. Ein solches
lässt sich auch nicht aus dem ebenfalls in Art. 8 EMRK (bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV) garantierten Recht auf Achtung des Pri-
vatlebens ableiten, fiele dies doch ohnehin nur dann in
Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in
Frage stünden (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f., 425
E. 4c/aa S. 432, je mit Hinweisen), was vorliegend offen-
sichtlich nicht der Fall ist. Es besteht daher auch nach
Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) kein Anspruch auf Nach-
zug von Ehefrau und Kind. Im Übrigen käme als weiteres Hin-
dernis für den Sohn des Beschwerdeführers hinzu, dass er
inzwischen die für die Berufung auf Art. 8 EMRK massgebliche
Altersgrenze von 18 Jahren überschritten hat (vgl. BGE 125
II 585 E. 2e S. 591; 120 Ib 257 E. 1e S. 262; 115 Ib 1 E. 2c
S. 5) und das Bundesgericht für die Frage, ob gestützt auf
diese Bestimmung ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG besteht, praxisgemäss auf die im Zeitpunkt
seines Entscheids gegebene Rechts- und Sachlage abstellt

(BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.; 127 II 60 E. 1b S. 63).
Dass Ehefrau und Kind (in Ausnützung eines Besuchervisums)
bereits seit 1999 in der Schweiz weilen, ändert nichts.

     3.- Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch auf
die im Rahmen des Familiennachzugs anbegehrten Aufenthalts-
bewilligungen, so hat das Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern seinen Entscheid zu Recht als "endgültig", d.h. nicht
an das kantonale Verwaltungsgericht und alsdann mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar,
erachtet. Verfahrensrügen, die allenfalls auch gegen den
Entscheid des Departements direkt mit staatsrechtlicher Be-
schwerde erhoben werden könnten (BGE 127 II 161 E. 2c und 3b
S. 166 f., mit Hinweisen), werden nicht vorgebracht.

     4.- Damit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten.

        Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 sowie 153a OG).
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein
Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Bundes-
amt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 14. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: