Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.317/2001
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2A.317/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       24. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiberin Diarra.

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                         In Sachen

L.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 2. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der algerische Staatsangehörige L.________ wurde,
nachdem er wegen verschiedenen Delikten zu insgesamt 10 Mo-
naten Gefängnis bedingt und 30 Tagen unbedingt verurteilt
worden war, am 28. April 1995 nach Algerien ausgeschafft.
Am 29. Juni 1995 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und
erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver-
bleib bei der Ehefrau. Am 21. Februar 1996 wurde die ge-
meinsame Tochter geboren.

        Am 25. Februar 1997 wurde L.________ wegen Verge-
hens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(SR 812.121) und das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) sowie
wegen Ausweisfälschung zu sieben Monaten Gefängnis unbedingt
verurteilt. Am 12. März 1998 wurde er wegen Körperverletzung
und Drohung mit vier Monaten Gefängnis unbedingt und am
7. Februar 2000 wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller
Nötigung sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit vier Jahren Zuchthaus bestraft.

     2.- Am 15. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für
Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich
L.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich am 2. Mai 2001 ab. Mit Beschluss vom 4. Juli 2001
trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Be-
schwerde von L.________ wegen Nichtleistens des Kostenvor-
schusses nicht ein.

        Gegen diesen Beschluss führt L.________ Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht hat die in der
Sache ergangenen kantonalen Akten beigezogen, jedoch davon
abgesehen, eine Vernehmlassung einzuholen.

     3.- Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen,
ob der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Recht
ergangen ist.

        Nachdem der Beschwerdeführer beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Zürich gegen den abweisenden Entscheid
des Regierungsrates Beschwerde eingereicht hatte, wurde er
gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des zürcherischen Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 aufgefordert,
bis 5. Juni 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu
leisten. Die dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2001 zugestell-
te Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde.

        Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht bezahlt. Ein Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hat er nicht gestellt. Die Vor-
instanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht einge-
treten.

     4.- Im Übrigen hätte einem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren ohnehin nicht entsprochen werden können.
Aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Straffällig-
keit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung trotz der daraus folgenden
schwierigen Situation für die Ehefrau und das gemeinsame
Kind als verhältnismässig.

     5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als
offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG abzuweisen.

        b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Selbst wenn
seine Ausführungen betreffend finanzielle Schwierigkeiten
als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundes-
gerichtliche Verfahren betrachtet würden, müsste dieses
wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen
werden (Art. 152 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 24. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin: