Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.316/2001
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2A.316/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       19. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Fux

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Regula Bärtschi, Schrennengasse 37, Zürich,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  Z ü r i c h,
Bezirksgericht des Kantons  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
                     Ausschaffungshaft
                   gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende
A.________ (geb. ***) hielt sich in den Jahren 1995 und 1996
in Missachtung der Einreisesperre wiederholt in der Schweiz
auf. Am 14. Oktober 1996 wurde er nach Italien ausgeschafft.
Angeblich am 23. Mai 1999 reiste er erneut illegal in die
Schweiz ein.

        Am 3. Juni 1999 wurde A.________ durch die Stadt-
polizei Zürich verhaftet. Er stellte ein Asylgesuch, das vom
Bundesamt für Flüchtlinge am 3. September 1999 abgewiesen
wurde; gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt und die Ausreise angeordnet. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde trat die Asylrekurskommission mit Urteil vom
8. November 1999 nicht ein. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde
vom Bundesamt für Flüchtlinge am 4. Oktober 2000 abgewiesen.

        Vom 3. Juni 1999 bis zum 25. September 2000 ver-
büsste A.________ die am 24. September 1997 vom Obergericht
des Kantons Zürich wegen mehrfachen Diebstahls verhängte
Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Am 15. November 2000 wurde
er erneut verhaftet, und mit Urteil des Bezirksgericht Zü-
rich vom 13. Juni 2001 unter anderem wegen mehrfachen Dieb-
stahls zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten (unbedingt)
verurteilt. Das Urteil ist soweit ersichtlich noch nicht
rechtskräftig.

        Am 20. Juni 2001 wurde A.________ aus der Sicher-
heitshaft entlassen und der Fremdenpolizei des Kantons
Zürich zugeführt. Diese verfügte gleichentags die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete an, dass er die Schweiz

unverzüglich zu verlassen habe. Mit formeller Verfügung
vom 21. Juni 2001 setzte sie die Ausschaffungshaft bis am
20. September 2001 fest. Der Haftrichter am Bezirksgericht
Zürich prüfte und bewilligte die Haft am 22. Juni 2001.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juli
(Postaufgabe: 9. Juli) 2001 an das Bundesgericht beantragt
A.________, den Haftrichterentscheid aufzuheben und unver-
züglich aus der Haft entlassen zu werden; er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege.

        Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragt,
die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfra-
gen hat keine Stellungnahme eingereicht. Während sich die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert der ange-
setzten Frist nicht mehr geäussert hat, gelangte dieser mit
zwei Schreiben (vom 15. und 16. Juli 2001) und diversen Bei-
lagen an das Bundesgericht; darin hält er sinngemäss an den
Beschwerdeanträgen fest.

     2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Aus-
schaffungshaft nehmen oder in dieser belassen, wenn die Vor-
aussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein
erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräfti-
ger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II
59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug
- z.B. wegen fehlender Reisepapiere - noch nicht möglich,
jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1
ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3).

Weiter muss die Haft verhältnismässig (BGE 119 Ib 193 E. 2c
S. 198; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 153) und die Aus-
schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c
Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. dazu BGE 125 II 377 E. 5a S. 384,
mit Hinweisen). Von den Behörden müssen die Papierbeschaf-
fung und weitere Ausschaffungsbemühungen mit dem nötigen
Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II
49 ff.; Beschleunigungsgebot).

     3.- a) Der Beschwerdeführer behauptet, entgegen der
Darstellung des Haftrichters habe er die Schweiz nicht un-
verzüglich verlassen müssen, weil der Vollzug der Ausweisung
zur Papierbeschaffung vom Strafvollzugsdienst des Kantons
Zürich einstweilen ausgesetzt worden sei und das Bundesamt
für Flüchtlinge im Entscheid vom 4. Oktober 2000 keine Aus-
reisefrist angesetzt habe. Indessen hatte nicht nur das Bun-
desamt für Flüchtlinge bereits im Entscheid vom 3. September
1999, sondern hat auch die Fremdenpolizei des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 20./21. Juni 2001 angeordnet, dass der Be-
schwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, entgegen den Aus-
führungen des Haftrichters habe er sich "zumindest während
der haftrichterlichen Verhandlung" einer Rückkehr in sein
Heimatland nicht widersetzt; er verweist hierfür auf seine
anlässlich der Befragung durch den Haftrichter abgegebene
Erklärung. Der betreffenden Protokollaussage vom 22. Juni
2001 kann jedoch nicht klar und eindeutig entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich freiwillig in sein
Heimatland zurückkehren will, und mit seinem bisherigen ak-
tenkundigen Verhalten hat er selber gezeigt, dass er sich
einer freiwilligen Rückkehr widersetzt.

        Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhalts-
feststellung im Sinn von Art. 105 Abs. 2 OG kann keine Rede
sein.

        b) Bestritten wird hauptsächlich der Haftgrund der
Untertauchensgefahr (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG). Es
wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich nach
der Entlassung am 25. September 2000 bis zur erneuten Ver-
haftung am 15. November 2000 dauernd den Behörden zur Verfü-
gung gehalten, denn seine Rechtsvertreterin habe während
dieser Zeit in seinem Auftrag regelmässig Kontakt mit der
Fremdenpolizei des Kantons Zürich gehabt und diese unter
anderem über den Stand der Papierbeschaffung informiert. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass für die Beurteilung der
Untertauchensgefahr nicht einzig der Zeitraum von der Ent-
lassung aus dem Strafvollzug bis zur erneuten Inhaftierung
massgebend ist, sondern die gesamten Umstände, insbesondere
das bisherige Verhalten (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a, mit Hin-
weisen). So hat der Haftrichter zu Recht berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde, wo-
bei es nicht nur um Bagatelldelikte ging (Gefängnisstrafen
von 18 und von acht Monaten). Das neuste Strafurteil vom
13. Juni 2001 war im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch-
tenen Entscheids zwar noch nicht rechtskräftig, doch werden
die betreffenden Straftaten in der Beschwerdeschrift nicht
bestritten. Der Beschwerdeführer wurde ferner mehrmals ver-
urteilt, weil er die Einreisesperre missachtete und sich wi-
derrechtlich in der Schweiz aufhielt. Unter diesen Umständen
ist zu befürchten, dass er sich im Fall des Vollzugs der
Wegweisung den Behörden nicht zur Verfügung halten, sondern
untertauchen und sich wiederum mit Hilfe von Diebstählen
durchschlagen wird. Daran vermögen seine angeblichen, vor
der Verhaftung am 15. November 2000 unternommenen Bemühungen
um die Beschaffung von Reisepapieren, die in der Beschwerde
nicht näher umschrieben werden, sowie seine gegenteiligen
Beteuerungen im Schreiben vom 16. Juli 2001 nichts zu
ändern.

        c) Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt: Das Beschleunigungsgebot ist nicht ver-
letzt, die Ausschaffung ist rechtlich und tatsächlich mög-
lich, und die Haft erweist sich unter den gegebenen Umstän-
den als verhältnismässig.

        Im Hinblick auf das neuste, noch nicht rechtskräf-
tige Strafurteil gegen den Beschwerdeführer ist darauf hin-
zuweisen, dass der Vollzug einer Strafe oder Massnahme der
Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft in jedem Fall vorgeht
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 25. Novem-
ber 1997 i.S. L., E. 2b/bb, mit Hinweis; bestätigt im Urteil
vom 12. Juli 2001 i.S. K., E. 2b), und dass die Ausschaf-
fungshaft beendet wird, wenn die inhaftierte Person eine
freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt (Art. 13c
Abs. 5 lit. c ANAG).

     4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, weil of-
fensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG mit bloss summarischer Begründung abzuweisen.

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Er ersucht für das bun-
desgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung (Art. 152 OG). Dem Gesuch kann schon deshalb
nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als zum Vorn-
herein aussichtslos bezeichnet werden muss. Der Beschwerde-
führer erklärt zwar in anderem Zusammenhang, genügend Geld
zu besitzen, um hier in der Schweiz selbständig zu leben
(Schreiben vom 16. Juli 2001). Das Bundesgericht sieht unter
den gegebenen Umständen jedoch davon ab, eine Gerichtsgebühr
zu erheben.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab-
gewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht des Kan-
tons Zürich (Haftrichter) sowie dem Bundesamt für Auslän-
derfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: