Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.315/2001
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2A.315/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     26. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Ersatz-
richter Zünd und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

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                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas
Jost, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, Bern,

                           gegen

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat),
Eidgenössische Personalrekurskommission,

                         betreffend
      Nichtwiederwahl als Professor der ETH-Lausanne,

hat sich ergeben:

     A.- Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Rat) wählte am 19. März 1997 X.________ für eine erste
Amtsdauer vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Oktober 2000 zum aus-
serordentlichen Professor für das Fachgebiet "Environnement
(orientation génie sanitaire)" an der Ecole polytechnique
fédérale de Lausanne (EPFL). Am 13. Juli 2000 lehnte der
ETH-Rat die Wiederwahl von X.________ ab und stellte fest,
dass dieser nicht mehr berechtigt sei, den Titel eines
Professors zu tragen.

     B.- X.________ erhob am 14. September 2000 Beschwerde
bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission und bean-
tragte, den Entscheid des ETH-Rates vom 13. Juli 2000 auf-
zuheben. Darüber hinaus stellte er die Anträge, er sei als
wiedergewählt zu erklären, und der Titel eines Professors
sei ihm zu belassen.

        Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2000 lehnte
es der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommis-
sion ab, vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Eine hiergegen
gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundes-
gericht mit Urteil vom 11. Dezember 2000 ab.

        In der Folge setzte die Eidgenössische Personal-
rekurskommission das Verfahren fort und führte u.a. eine
mündliche und öffentliche Verhandlung durch. Mit Entscheid
vom 3. Mai 2001 wies sie die Beschwerde "im Sinne der Er-
wägungen" ab und bestätigte den Entscheid des ETH-Rates vom
13. Juli 2000.

     C.- Mit Eingabe vom 9. Juli 2001 hat X.________ Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er
beantragt, den Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Per-
sonalrekurskommission und den Entscheid des ETH-Rates auf-
zuheben, ihn als wiedergewählt zu erklären und ihm den Titel
eines Professors zu belassen.

        Der ETH-Rat beantragt die Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde. Die Eidgenössische Personal-
rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des ETH-Rates
über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse richtet sich
gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-
Gesetz; SR 414.110) nach dem Beamtengesetz vom 30. Juni
1927 (BtG; SR 172.221.10). Dieses sieht in Art. 58 Abs. 2
lit. b Ziff. 3 die Personalrekurskommission als Beschwerde-
instanz für Verfügungen letzter Instanzen autonomer eidge-
nössischer Anstalten vor, soweit die Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, was in Bezug
auf die Nichtwiederwahl eines Professors (Art. 5 der Ver-
ordnung vom 16. November 1983 über die Dozenten der Eid-
genössischen Technischen Hochschulen [ETH-Dozentenverord-
nung; SR 414.142]) der Fall ist, denn es liegt weder einer
der für das Gebiet öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse
des Bundes geltenden Ausschlussgründe (Art. 100 Abs. 1
lit. e OG) noch einer der übrigen Ausschlussgründe nach
den Art. 99 ff. OG vor. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid

der Personalrekurskommission als Vorinstanz des Bundesge-
richts (Art. 98 lit. e OG) ist einzutreten.

     2.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtwie-
derwahl als Professor an der ETH Lausanne vorab aus formel-
len Gründen und lässt in diesem Zusammenhang vortragen, er
habe nur ungenügend Akteneinsicht erhalten und das Dossier
sei nicht vollständig gewesen. Sodann macht er geltend, es
wären Gutachten eingeholt worden, deren Verfasser geheimge-
halten worden seien, und schliesslich seien die Mitglieder
des ETH-Rates in tendenziöser Weise informiert worden, indem
für die Beurteilung seiner wissenschaftlichen Qualifikation
auf die Datenbank ISI-Web of Science mit dem so genannten
"impact factor" bzw. "citation index" hingewiesen worden
sei. Dies zeige jedoch nur, wie häufig eine Person publi-
ziert habe und wie oft sie zitiert werde, was eine völlig
unwissenschaftliche Qualifikationsmethode sei.

        Die Personalrekurskommission hat die schon vor ihr
erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen teilweise für berech-
tigt erachtet. Sie hat vollständige Einsicht in das Dossier
gewährt, die Namen der Berichterstatter offen gelegt und in
einem Fall - weil der betreffende Berichterstatter, dem
Vertraulichkeit zugesichert worden war, sich mit einer
Offenlegung nicht einverstanden zeigte - den Bericht aus
den Akten gewiesen. Der Beschwerdeführer hat Stellung nehmen
können, insbesondere auch anlässlich einer mündlichen Ver-
handlung (vgl. vorne "B.-"), an welcher die Angelegenheit
ausführlich erörtert wurde. Die Personalrekurskommission
erachtete unter diesen Umständen die Verfahrensfehler als
geheilt, berücksichtigte sie aber bei der Kostenverlegung.
So erhob sie keine Gebühren und sprach dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung zu (vgl. S. 18 des angefochtenen
Entscheides).

        b) Dieses Vorgehen der Personalrekurskommission
lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht
beanstanden. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtspre-
chung, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs geheilt
werden können, wenn die unterbliebene Anhörung, Aktenein-
sicht oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren
nachgeholt wird, in welchem der Beschwerdeinstanz die
gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht
(BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 124 II 132 E. 2d S. 138; Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren der modernen Staates, Bern
2000, S. 458 ff.). Dies ist hier der Fall, denn im Beschwer-
deverfahren vor der Personalrekurskommission kann nicht nur
die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 49 lit. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung (Art. 49 lit. c VwVG) gerügt werden.
Als problematisch könnte die Heilung einer Gehörsverletzung
im vorliegenden Zusammenhang allenfalls deshalb angesehen
werden, weil sich die Personalrekurskommission praxisgemäss
bei der Leistungsbeurteilung eine gewisse Zurückhaltung auf-
erlegt (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides, E. 2a).
Eine Heilung müsste unter solchen Umständen verneint werden,
ausser wenn im konkreten Fall auf die Selbsteinschränkung
verzichtet wird (Albertini, a.a.O., S. 461, vgl. BGE 116 Ia
94 E. 2c S. 97). Die Personalrekurskommission hat vorliegend
zwar einleitend auf ihre Zurückhaltung bei der Leistungs-
beurteilung hingewiesen, aber sie hat in der Folge dennoch
sehr sorgfältig und ohne ersichtliche Beschränkung der Kog-
nition beurteilt, ob die Nichtwiederwahl eine angemessene
Massnahme darstelle. Die Gehörsverletzung kann daher als
geheilt betrachtet werden, soweit dem Beschwerdeführer zu-
nächst die Namen der Berichterstatter und teilweise der
Inhalt des Dossiers unbekannt geblieben waren; diese Mängel
sind von der Personalrekurskommission korrigiert worden.

        c) Im Rahmen des Wiederwahlverfahrens sind Refe-
renzauskünfte bei den vom Beschwerdeführer genannten Perso-
nen eingeholt worden, darüber hinaus Auskünfte von Profes-
soren der ETH Lausanne und schliesslich Berichte von exter-
nen Persönlichkeiten. Der Beschwerdeführer erachtet die
zuletzt genannten Berichte als Gutachten im Sinne von
Art. 12 lit. e VwVG, ohne dass aber die prozessualen An-
forderungen eingehalten worden wären. Auch die internen
Berichte von anderen Professoren der ETH will der Beschwer-
deführer als "Gutachten" verstanden haben und ist der Auf-
fassung, sie dürften nicht berücksichtigt werden, da diese
Professoren befangen gewesen seien. Die Personalrekurskom-
mission hat demgegenüber diese Berichte (auch die externen)
nicht als eigentliche Sachverständigengutachten gewertet.

        aa) Art. 12 VwVG sieht als Beweismittel unter ande-
rem Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen (lit. c) sowie
Gutachten von Sachverständigen vor (lit. e). Während Zeugnis
und Auskunft sich auf Wahrnehmungen beziehen, die ausserhalb
des Verfahrens gemacht wurden, wird mit einem Sachverständi-
gengutachten Bericht über Sachverhaltsprüfung und -würdigung
erstattet, welche anlässlich des Verfahrens und aufgrund be-
sonderer Sachkenntnis erfolgt (Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 280, S. 101; VPB 1988 Nr. 9
E. 1a). Wer allein wegen seiner Fachkenntnisse zur Abklärung
der Sachumstände beigezogen und mit einem Gutachten beauf-
tragt wird, wirkt als Experte mit und gibt nicht bloss Aus-
kunft (BGE 99 Ib 51 E. 3 S. 57).

        Im Lichte dieser Abgrenzung ist festzuhalten, dass
die internen Berichterstatter der ETH Lausanne nicht eigent-
liche Gutachten erstellt, sondern Auskunft über den Be-
schwerdeführer gegeben haben. Weniger eindeutig liegen die
Dinge bei den externen Berichterstattern. Auch sie be-
richteten zwar über ihre ausserhalb des Verfahrens wahr-

genommenen Kenntnisse betreffend die wissenschaftliche
Qualifikation des Beschwerdeführers, hatten sich aber na-
mentlich auch zum im Hinblick auf das Wiederwahlverfahren
verfassten Tätigkeitsbericht des Beschwerdeführers zu äus-
sern. Diese gutachtlichen Elemente hätten nahe gelegt, die
auf Grund der Verweisung von Art. 19 VwVG massgebenden Be-
stimmungen von Art. 57 ff. BZP zu beachten, welche insbe-
sondere vorschreiben, dass den Parteien Gelegenheit zu geben
ist, zur Ernennung der Sachverständigen Stellung zu nehmen
und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beab-
sichtigt ist. Von einer evidenten Missachtung der verfah-
rensrechtlichen Vorschriften kann aber nicht gesprochen
werden, handelt es sich doch um Berichte, die Elemente
von Auskunft und Gutachten zugleich enthalten.

         bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
sind die externen Berichte nicht unbeachtlich. Dies wäre
nur dann der Fall, wenn Ausstandsgründe oder sonstige Män-
gel geltend gemacht werden könnten (vgl. BGE 99 Ib 51 E. 3
S. 57), was vorliegend nicht zutrifft (vgl. sogleich
E. 2c/cc). Die fehlenden Deutschkenntnisse zweier Berich-
terstatter hatten zwar zur Folge, dass diese die in deut-
scher Sprache verfassten Veröffentlichungen des Beschwerde-
führers nicht mitbeurteilen konnten. Beide haben sich aber
auch nicht zu diesen Veröffentlichungen geäussert, und ihre
übrigen Feststellungen werden dadurch nicht in Frage ge-
stellt.

        cc) Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Be-
richterstatter seien befangen gewesen, zunächst deshalb,
weil ihnen die Gründe für eine allfällige Nichtwiederwahl
dargelegt worden sind. Die Personalrekurskommission hat
hierzu richtig festgehalten, ein Bericht könne nicht im
luftleeren Raum verfasst werden, weshalb die Wahlbehörde
nicht darum herumkomme, den Berichterstattern kurz darzu-
legen, worum es konkret gehe (S. 11 des angefochtenen Ent-

scheides). Im Übrigen hatte die Wahlbehörde klar darauf
hingewiesen, dass von den Berichterstattern ein in jeder
Hinsicht objektiver und unabhängiger Bericht erwartet wurde
("It is the Reviewer's responsibility to make a well-balan-
ced review", vgl. "Mandate to Reviewer" vom 7. März 2000).

        Der nicht näher substantiierte Hinweis über Ver-
bindungen zwischen einem Professor an der ETH und einem der
Gutachter - vgl. S. 23 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
wo auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. Januar
2001 an die Personalrekurskommission verwiesen wird - vermag
sodann für sich einen Ausstandsgrund nicht zu begründen.

        dd) Inhaltlich schliesslich konnte sich der Be-
schwerdeführer zu den fraglichen Berichten wie auch zum
übrigen Dossier vor der Personalrekurskommission umfassend
äussern, so dass eine Verletzung wesentlicher Verfahrens-
vorschriften, die zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides führen müsste, nicht mehr vorliegt.

     3.- a) Nach Art. 14 Abs. 2 des ETH-Gesetzes bzw. Art. 5
Abs. 1 der ETH-Dozentenverordnung werden ordentliche oder
ausserordentliche Professoren in der Regel erstmals für drei
Jahre gewählt. Die Wiederwahl erfolgt jeweils für sechs
Jahre. Das Institut der Amtsdauer will dem Gemeinwesen
ermöglichen, sich von einer auf eine bestimmte Amtsdauer
gewählten Person zu trennen, wenn dies im Interesse der
bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben als wün-
schenswert erscheint; eines wichtigen Grundes für die
Nichtwiederwahl bedarf es nicht (BGE 105 Ia 271 E. 2b
S. 274). Immerhin soll auf eine Wiederwahl nur verzichtet
werden, wenn ein zureichender sachlicher Grund vorliegt
(BGE 119 Ib 99 E. 2a S. 101; 99 Ib 236 E. 3; Pierre Moor,
Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 247; Matthias
Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 141 f.).

Die Nichtwiederwahl darf, anders ausgedrückt, nicht geradezu
willkürlich sein (Minh Son Nguyen, La fin des rapports de
services, in Helbling/Poledna, Personalrecht des öffent-
lichen Dienstes, Bern 1999, S. 423).

        b) Der Hauptvorwurf an den Beschwerdeführer geht
dahin, dass er teilweise eine andere als die im massgeb-
lichen Stellenprofil umschriebene Forschung betrieben habe;
damit im Zusammenhang steht der Vorwurf, dass er es an
Führungslinie, Klarheit und Strenge ("ligne directrice",
"clarté" et "rigueur") habe missen lassen. Die Personal-
rekurskommission hat hierzu erwogen, der Beschwerdeführer
habe von den zwei hauptsächlichen Lehr- und Forschungs-
gebieten, die zu seinem Aufgabenbereich gehört hätten, den
Teil der Altlastensanierung ("réhabilitation des sites con-
taminés") gut abgedeckt, hingegen habe er den gleichermassen
bedeutsamen Teil der Abfallwirtschaft bzw. -bewirtschaftung
("gestion et traitement des déchets") wenig oder nicht be-
treut. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von allem
Anfang an Klarheit über die Wahl der Schwerpunkte seiner
Forschungsarbeiten und die zeitlichen Prioritäten geschaf-
fen, mag nach Auffassung der Personalrekurskommission bis
zu einem gewissen Grad zutreffen. Dies ändere aber nichts
daran, dass die einseitige Ausrichtung des Lehr- und For-
schungsbetriebs dem Stellenbeschrieb nicht entsprochen habe,
hielt die Personalrekurskommission fest. Sie führte weiter
aus, diese einseitige Orientierung wäre allenfalls zu akzep-
tieren gewesen, wenn der Beschwerdeführer dabei - was nicht
der Fall sei - nachgerade herausragende Leistungen hätte
vorweisen können.

        c) Die Überlegungen der Personalrekurskommission
für die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers können nicht
als unsachlich qualifiziert werden. Sie stellen nicht die
Eignung des Beschwerdeführers für eine Professur an einer
Technischen Hochschule in Frage, sondern für den konkreten

Lehrstuhl an der ETH Lausanne mit der doppelten Ausrichtung
des Lehr- und Forschungsbereichs. Es mag, wie die Personal-
rekurskommission ausführt, bereits eine Fehlbesetzung bei
der ursprünglichen Wahl vorgelegen haben, was dem Beschwer-
deführer nicht anzulasten ist. Das hindert aber nicht, in
besserer Kenntnis nach Ablauf der ersten Amtsperiode von
einer Wiederwahl abzusehen. Entspricht der Stelleninhaber
dem Anforderungsprofil des Lehrstuhls nicht, so ist dies ein
sachlicher Grund für eine Nichtwiederwahl, weshalb der ge-
troffene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.

        d) Dass eine Beurteilung der wissenschaftlichen
Qualifikation gestützt auf eine Datenbank, welche die Häu-
figkeit von Zitaten erfasst (vgl. E. 2a), keine hinreichende
Grundlage für eine Nichtwiederwahl wäre, ist zutreffend. Die
Personalrekurskommission hat im angefochtenen Entscheid aber
keinesfalls zur Hauptsache darauf abgestellt, sondern sie
hat mit den Erwägungen zur fraglichen Datenbank bloss ihre
an anderer Stelle geäusserten Überlegungen untermauert. Eine
durch die Datenbank ISI-Web of Science belegte Ausstrahlung
der Forschungstätigkeit selbst in den angelsächsischen
Sprachraum hätte nämlich Zweifel wecken können oder gar
müssen, ob dem Beschwerdeführer nicht doch hervorragende
wissenschaftliche Qualifikationen zu attestieren wären,
welche die einseitige Orientierung seiner Tätigkeit hätten
aufwiegen können.

     4.- Es ergibt sich damit, dass eine Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften auf Grund des durch die Per-
sonalrekurskommission ergänzten Verfahrens nicht mehr vor-
lag, und in materieller Hinsicht waren sachliche Gründe für
eine Nichtwiederwahl gegeben. Dem Beschwerdeführer war auch
nicht der Titel eines Professors zu belassen, denn für eine
Weiterführung des Titels nach dem Ausscheiden werden in der
Regel mehr als sechs Jahre Tätigkeit vorausgesetzt (Art. 17a

der ETH-Dozentenverordnung). Da der Titel eines Professors
im Hochschulwesen ein Titel ist, den die jeweilige Hoch-
schule vergibt, ist es nicht bundesrechtswidrig, in zeitli-
cher Hinsicht von einer Anrechnung der früheren Lehrtätig-
keit an der Technischen Universität Delft abzusehen.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach als
unbegründet abzuweisen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Rat
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) sowie
der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 26. November 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: