Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.314/2001
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2A.314/2001/otd

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     10. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiber Moser.

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                         In Sachen

M.S.________, geb. 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Nideröst, Gartenhofstrasse 15, Postfach
9819, Zürich,

                           gegen

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Kammer,

                         betreffend
        Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

     A.- Der mazedonische Staatsangehörige M.S.________,
geboren 1955, weilte ab 1985 als Saisonnier in der Schweiz,
worauf ihm 1990 die Jahresaufenthalts- und 1996 die Nieder-
lassungsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 1991 liess
M.S.________ seine Ehefrau zusammen mit den beiden Söhnen,
geboren 1973 bzw. 1974, nachkommen; seine beiden Töchter
blieben in ihrer Heimat zurück. Die ältere Tochter, geboren
1977, ist in Mazedonien verheiratet und soll, nach Angaben
von M.S.________, im Mai 2001 ihrem Ehemann in die Schweiz
gefolgt sein. Die jüngere Tochter S.S.________, geboren am
1982, lebt seit dem Wegzug ihrer Mutter bei ihrer Grossmut-
ter in Mazedonien.

     B.- Am 26. Juli 1999 stellte M.S.________ das Gesuch um
Familiennachzug für seine Tochter S.S.________, welches die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich,
Fremdenpolizei, mit Verfügung vom 15. September 1999 abwies.

     C.- Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von
M.S.________ wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 8. November 2000 ab mit der Begründung, es
gehe M.S.________ nicht in erster Linie um die Pflege des
Familienlebens; vielmehr berufe er sich auf die Bestimmungen
über den Familiennachzug, um seine Tochter von den besseren
Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz profi-
tieren zu lassen, was rechtsmissbräuchlich sei. Daran ändere
auch das (mit Nachtragseingabe) im Rekursverfahren erstmals
erhobene Vorbringen nichts, wonach die Tochter (leicht) be-
hindert sei.

     Mit Urteil vom 23. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (2. Kammer) eine gegen den regierungsrät-
lichen Entscheid erhobene Beschwerde von M.S.________ ab,
soweit es darauf eintrat.

     D.- Mit Eingabe vom 9. Juli 2001 hat M.S.________ beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er
stellt den Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich sei aufzuheben und die Fremdenpolizei des
Kantons Zürich sei anzuweisen, S.S.________ die Einreise in
die Schweiz zwecks Verbleib bei ihren Eltern zu bewilligen
und ihr die Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen; subeventualiter sei die
Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und
zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.

     Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des
Regierungsrates) sowie das Bundesamt für Ausländerfragen
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungs-
gericht des Kantons Zürich (2. Abteilung) beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) aa) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Frem-
denpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch ein-
räumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen

der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufent-
halt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei
denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Ange-
hörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats-
vertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a
S. 62 f.; 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381, 425
E. 1 S. 427, je mit Hinweisen).

        bb) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (in der Fas-
sung vom 23. März 1990) haben ledige Kinder von Ausländern,
die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbe-
zug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind.

        cc) Der Beschwerdeführer, welcher seit 1996 über
die Niederlassungsbewilligung verfügt, hat am 26. Juli 1999
um Familiennachzug für seine Tochter S.S.________ ersucht.
Diese war zu jenem, im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG mass-
geblichen Zeitpunkt (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262, mit Hin-
weis) etwas mehr als 17 Jahre alt. Auf die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ist daher einzutreten. Ob die Bewilligung
verweigert werden durfte, weil ein Verstoss gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Ein-
treten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurtei-
lung.

        b) aa) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch
die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl.
Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine

richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden,
sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglich-
keit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das
Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und
Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verlet-
zung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121
II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b
S. 169; 106 Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286/287).
Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte"
Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden,
denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sach-
verhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festge-
stellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat
(BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 943).

        bb) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgericht-
lichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit
Hinweisen).

     2.- a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in
der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswort-
laut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zu-
sammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt

wird ausdrücklich dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural)
zusammenwohnen werden. Auch die innere Systematik von
Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter und
Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher auf Familien zuge-
schnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsa-
men ehelichen Haushalt führen (BGE 126 II 329 E. 2a S. 330;
119 Ib 81 E. 2c S. 86; 118 Ib 153 E. 2b S. 159).

        b) Im Unterschied zum nachträglichen Nachzug von
Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, bei dem
es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie geht (vgl.
BGE 125 II 583 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen), bedarf es
bei Kindern, deren Eltern in der Schweiz zusammenleben, kei-
ner besonderer stichhaltiger Gründe, welche die verzögerte
Geltendmachung des Nachzugsrechts rechtfertigen. Innerhalb
der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist
der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Eltern zu-
sammen jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das
Rechtsmissbrauchsverbot (eingehend: BGE 126 II 329 E. 3a und
b S. 332 f.).

        c) Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin in
ehelichem Haushalt zusammen, weshalb die Voraussetzungen für
den Nachzug der (gemeinsamen, ledigen und bei Gesuchseinrei-
chung noch nicht 18-jährigen) Tochter nach dem Gesagten an
sich erfüllt sind und damit ein grundsätzlicher Anspruch auf
Einbezug der Tochter in die Niederlassungsbewilligung ihres
Vaters besteht. Zu prüfen ist demnach, ob die Berufung des
Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 2 ANAG als rechtsmiss-
bräuchlich erscheint.

     3.- a) Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor,
wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will. Dies darf allerdings nicht leichthin angenom-

men werden; erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass
die Eltern nicht die Zusammenführung der Familie anstreben,
sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer umgehen wollen. Wie es sich damit verhält,
entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft
nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a
S. 56 f., mit Hinweisen). Grundsätzlich haben die Fremdenpo-
lizeibehörden den Rechtsmissbrauch nachzuweisen, weshalb bei
Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden ist.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Ausländer seiner
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG) Genüge getan
hat; es kann nicht Sache der Behörden sein, selbstständig
über Beweggründe und Absichten der Gesuchsteller Beweis zu
führen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 25.
August 2000 i.S. Jenic, E. 3c).

        b) Das streitige Gesuch um Familiennachzug wurde
erst gestellt, als S.S.________ über 17 Jahre alt war. Zwar
schliesst ihr Alter noch nicht zum Vornherein aus, dass mit
dem Nachzugsbegehren (auch) ein familiäres Zusammenleben von
Mutter, Vater und Tochter angestrebt wird, nimmt doch das
Gesetz selbst Jugendliche erst nach Beendigung des 18. Al-
tersjahres vom Recht auf Einbezug in die Niederlassungsbe-
willigung der Eltern aus. Jedoch erscheint umso weniger
glaubwürdig, dass mit dem Gesuch (vorrangig) die Zusammen-
führung der Familie angestrebt wird, je länger mit der Aus-
übung des Nachzugsrechts zugewartet wurde und je näher das
Alter des Kindes an der Grenze zu 18 Jahren liegt (BGE 126
II 329 E. 3b und 4a S. 333). Dies gilt auch hier: Im Unter-
schied zu seinen beiden (älteren) Söhnen, welche der Be-
schwerdeführer bereits 1991 - kurz nachdem ihm selbst der
Aufenthalt bewilligt worden war - nachziehen liess, hat er
mit der Einreichung des Nachzugsbegehrens für seine Tochter
neun Jahre zugewartet und sie fast bis zum Erreichen der
Volljährigkeit durch ihre Grossmutter in Mazedonien erziehen
lassen. Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug

erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstanden
ist (hier: 1996), wäre eine ermessensweise frühere Bewilli-
gung desselben - wie das Beispiel der Söhne zeigt - auch für
seine Tochter in Frage gekommen; entsprechende Bestrebungen
seitens des Beschwerdeführers blieben indessen aus. Selbst
nachdem er im Besitz der Niederlassungsbewilligung war,
liess sich der Beschwerdeführer fast drei Jahre Zeit, um ein
Nachzugsgesuch einzureichen. Die Familientrennung ist damit
von den Betroffenen selbst während langer Zeit freiwillig
hingenommen worden. Diese Umstände sprechen gegen einen
Nachzug aus Motiven rein familiärer Natur zum jetzigen Zeit-
punkt. Es müssen somit plausible Gründe für die späte Gel-
tendmachung des Familiennachzugs vorliegen.

        c) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Jahr
1991 auf den Nachzug seiner Töchter verzichtet, weil der
definitive Verbleib der Familie in der Schweiz lange Zeit
unklar gewesen sei und er deshalb seinen Töchtern den Pri-
marschulabschluss in Mazedonien habe ermöglichen wollen;
seine damals fast volljährigen Söhne habe er zu jenem Zeit-
punkt in die Schweiz holen müssen, um sich die Möglichkeit
der Zusammenführung der ganzen Familie nicht unwiderruflich
zu vergeben. Nach ihrem Primarschulabschluss habe er seine
Tochter S.S.________ deshalb nicht sogleich in die Schweiz
kommen lassen, da es unnötig grausam gewesen wäre, die
Grossmutter, in deren Obhut sich die Tochter befand, der Ge-
sellschaft ihrer Enkelin zu berauben, und die Eltern die Be-
ziehung zu ihrer Tochter durch längere Besuchsaufenthalte in
Mazedonien hätten pflegen können. Inzwischen habe sich die
Situation indessen geändert: Einerseits habe zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung nunmehr festgestanden, dass der Be-
schwerdeführer und seine hier weilenden Familienangehörigen
nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren würden. Andererseits
sei die mittlerweile über 70-jährige Grossmutter, welche un-
ter Diabetes und Herzbeschwerden leide, mit der notwendigen
Betreuung ihrer leicht behinderten Enkelin überfordert.

        d) Sinn und Zweck des Familiennachzugs gemäss
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist es, den Eltern zu ermögli-
chen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu be-
treuen (BGE 126 II 329 E. 3b S. 332). Obwohl er seit langem
die Möglichkeit gehabt hätte, seine Tochter nachzuziehen
(oben E. 3b), hat es der Beschwerdeführer vorgezogen, diese
getrennt von ihm und seiner Ehefrau in Mazedonien aufwachsen
zu lassen, und die Erziehung und Betreuung seiner Tochter
(hauptsächlich) ihrer Grossmutter überlassen. Dass nunmehr -
kurz vor Erreichen der für den Familiennachzug massgeblichen
Altersgrenze - das Bedürfnis nach einer Zusammenführung der
Familie im Vordergrund steht, ist unglaubwürdig, nachdem der
Beschwerdeführer während neun Jahren immer wieder Gründe
fand, um den Nachzug (weiter) hinauszuschieben. Zwar er-
scheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine
Tochter im Jahre 1991 (im Unterschied zu seinen bereits äl-
teren Söhnen) noch nicht umgehend nachfolgen lassen wollte,
um ihr während einer gewissen (Übergangs-)Zeit den Schulbe-
such im Heimatland zu ermöglichen. Der Umstand allerdings,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Entschluss, defi-
nitiv in der Schweiz zu bleiben, derart lange Zeit liess und
derweil in Kauf nahm, dass seine Tochter praktisch ihre ge-
samte Jugend getrennt von ihren Eltern verbringen musste,
zeigt, dass die Zusammenführung der Familie für ihn bis an-
hin kein vordringliches Anliegen darstellte. Ins Bild passt
auch, dass der Beschwerdeführer der Rücksichtnahme auf die
Grossmutter höheres Gewicht beimass als dem Interesse an
einer Anwesenheit seiner Tochter im Kreise ihrer nächsten
Angehörigen. Dies erstaunt umso mehr, als die Tochter - nach
seinen Angaben - leicht behindert und (im Unterschied zur
Grossmutter) selbst auf ein erhöhtes Mass an Betreuung und
Unterstützung angewiesen gewesen sei. Zur Begründung, dass
die Interessenlage nunmehr eine andere sei, führt der Be-
schwerdeführer denn auch den drohenden Verlust der Nachzugs-
möglichkeit bei einem längeren Zuwarten mit der Gesuchsein-
reichung ins Feld (S. 8 der Beschwerde). Der Beschwerdefüh-

rer vermochte damit nicht glaubwürdig darzutun, weshalb er
seine Tochter erst jetzt in die Schweiz nachziehen lassen
will bzw. dass es ihm dabei tatsächlich um die Zusammenfüh-
rung der Familie geht. Wenn die Vorinstanz zum Schluss
kommt, hinter diesem Vorgehen verberge sich zur Hauptsache
die Absicht, der Tochter zu vorteilhafteren Ausbildungs- und
Erwerbsmöglichkeiten zu verhelfen, so lässt sich diese tat-
sächliche Feststellung nicht beanstanden (Art. 105 Abs. 2
OG). Auch wenn der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, dass
seine Tochter überhaupt eine Ausbildung zu machen in der
Lage wäre, dürften ihre beruflichen Möglichkeiten in der
Schweiz doch weit besser sein als in ihrem Heimatland, wo
sie bisher (soweit ersichtlich) lediglich die Primarschule
besuchen konnte; ein gewisser Anreiz könnte sich im Übrigen
auch aus dem hierzulande vergleichsweise gut ausgebauten So-
zialversicherungswesen ergeben. In Würdigung dieser Umstände
erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 17
Abs. 2 ANAG als rechtsmissbräuchlich. Dass der Beschwerde-
führer mit dem streitigen Gesuch in einem gewissen Masse al-
lenfalls auch das Zusammenleben mit seiner Tochter anstrebt,
ändert nichts. Ein Rechtsmissbrauch liegt schon dann vor,
wenn das Leben in der Familiengemeinschaft allenfalls eine
gewisse Rolle spielen könnte, jedoch als Motiv für die Ge-
suchseinreichung von verschwindend geringer Bedeutung ist
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 25. August
2000 i.S. Jenic, E. 3c). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

     4.- Der Beschwerdeführer macht (eventualiter) geltend,
aus Art. 8 EMRK ergebe sich vorliegend ein Anspruch auf die
Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter.

        a) Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
garantiert den Schutz des Familienlebens. Hat ein Ausländer
nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der

Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird
sie tatsächlich gelebt, kann es dieses Grundrecht verletzen,
wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Ge-
gen einen negativen Bewilligungsentscheid kann er selber
oder sein Familienmitglied mit Anwesenheitsrecht in der
Schweiz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
führen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen).

        Die Tochter des Beschwerdeführers hat inzwischen
die für die Berufung auf Art. 8 EMRK massgebliche Alters-
grenze von 18 Jahren überschritten (BGE 125 II 585 E. 2e
S. 591, mit Hinweis), stellt doch das Bundesgericht für die
Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch gemäss
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG besteht, auf die im Zeit-
punkt seines Entscheids gegebene Rechts- und Sachlage ab
(BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.; 127 II 60 E. 1b S. 63). An
dieser Praxis ist - entgegen der Kritik des Beschwerdefüh-
rers - festzuhalten. Insofern ergibt sich vorliegend kein
Anspruch aus Art. 8 EMRK.

        b) Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist an
sich nicht auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemein-
schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, be-
schränkt. Geht es um Personen, die nicht der Kernfamilie zu-
zurechnen sind und ihre Beziehung in der Regel nicht (mehr)
in gemeinsamem Haushalt pflegen, setzt eine in fremdenpoli-
zeilicher Hinsicht schützenswerte familiäre Beziehung vo-
raus, dass der Ausländer, um dessen Zulassung ersucht wird,
in einer so engen Beziehung zu den hier Anwesenheitsberech-
tigten steht, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsver-
hältnis gesprochen werden muss. Ein solches muss auch im
Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern ausge-
wiesen werden; es kann sich aus besonderen Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Be-
hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120
Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 5 ff., mit Hin-

weisen; vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence récente
du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in:
RDAF 1997 1 S. 284).

        c) Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts der
Behinderung der Tochter bestehe auch nach dem Erreichen der
Volljährigkeit ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern,
sei sie doch - vergleichbar mit einem minderjährigen Kind -
auf eine elterliche Betreuung angewiesen.

        Die Behinderung der Tochter besteht - laut den in
der Beschwerde an die Vorinstanz gemachten Angaben - darin,
dass sie nur zu 75% höre, Artikulationsschwierigkeiten habe
und geistig leicht zurückgeblieben sei. Allein gestützt auf
diesen - nicht besonders schwerwiegenden - Befund lässt sich
indessen nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu
den Eltern schliessen. Es fragt sich, inwieweit von einem
solchen überhaupt die Rede sein kann, nachdem die Tochter
tatsächlich fern von ihren Eltern aufgewachsen ist. Nichts
anderes ergibt sich aus den Umständen: Zum einen hinderte
die Behinderung die Tochter des Beschwerdeführers nicht am
Besuch der Primarschule. Zum anderen fehlt es an einem Nach-
weis dafür, dass die Tochter auf Betreuung durch ihre Eltern
angewiesen ist; namentlich ist nicht erwiesen, dass sie
nicht in der Lage wäre, sich für die notwendige Hilfe und
Unterstützung an Dritte zu wenden. Insofern lässt sich auf-
grund der vorliegenden Tatsachen nicht auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis schliessen, welches ausnahmsweise
eine Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse. Im Übrigen liegt es
im richtig verstandenen Interesse der Tochter selber, sie
nicht aus der gewohnten Umgebung herauszureissen, sondern in
Mazedonien zu lassen, wo sie mit den Verhältnissen vertraut
und zu einer selbstständigen Lebensführung besser in der Lage
ist als hierzulande in einer ihr vollkommen fremden Umgebung
und mit anderer Sprache. Die Beschwerde erweist sich somit
auch in diesem Punkt als unbegründet.

     5.- Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzu-
weisen.

     Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtli-
chen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 sowie 153a OG). Auf die
Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direk-
tion für Soziales und Sicherheit sowie dem Verwaltungsge-
richt (2. Kammer) des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: