Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.307/2001
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2A.307/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       17. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart und
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

B.________, geb. 5. Oktober 1982, Beschwerdeführer,

                           gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons  S o l o t h u r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                     Ausschaffungshaft
               (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der nach eigenen Angaben aus Guinea (Conakry)
stammende B.________ (geb. 1982) ersuchte am 18. April 2001
in der Schweiz zum dritten Mal um Asyl. Das Bundesamt für
Flüchtlinge trat am 23. Mai 2001 auf sein Gesuch nicht ein
und forderte ihn auf, das Land sofort zu verlassen. Einer
allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

        b) Am 13. Juni 2001 nahm das Amt für öffentliche
Sicherheit des Kantons Solothurn B.________ in Ausschaf-
fungshaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
prüfte diese am 15. Juni 2001 und bestätigte sie bis zum
12. September 2001.

        c) B.________ gelangte hiergegen am 4. Juli 2001 an
das Bundesgericht. Er wendet sich in seiner Eingabe gegen
die Verweigerung des Asyls und verlangt sinngemäss aus der
Haft entlassen zu werden, um die Schweiz in ein anderes Land
als seinen Heimatstaat verlassen zu können.

        Das Verwaltungsgericht und das Amt für öffentliche
Sicherheit des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht.
B.________ hat sich innert der ihm gesetzten Frist nicht
mehr geäussert.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-
halten (Art. 108 Abs. 2 OG); sie muss sich zudem mit dem
angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinander setzen
(BGE 118 Ib 134 ff.). Ob die vorliegende Eingabe, der nur

sinngemäss ein Antrag entnommen werden kann, diesen Anforde-
rungen genügt oder eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen
wäre, kann dahingestellt bleiben; die Beschwerde ist so oder
anders offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Gegenstand des Verfahrens bildet
nämlich ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaf-
fungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl.
BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61), weshalb
auf die entsprechenden Vorbringen zum Vornherein nicht wei-
ter einzugehen ist.

     3.- a) Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für
Flüchtlinge aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug dieser
Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c
Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangs-
massnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146 ff.]; vgl. BGE 125
II 377 E. 5 S. 384), und die für den Ausschaffungsvollzug
notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen
worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 124 II 49 ff.):
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2001 durch den Bot-
schafter von Guinea in Paris telefonisch befragt. Nachdem er
bei dieser Gelegenheit die Ausstellung eines Reisepapiers
durch sein Verhalten verunmöglichte, hat das Amt für öffent-
liche Sicherheit am 4. Juli 2001 beim Bundesamt für Flücht-
linge um Vollzugsunterstützung nachgesucht.

        b) Beim Beschwerdeführer besteht im Übrigen "Unter-
tauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
(vgl. BGE 122 II 49 E. 2a): Nach den beiden ersten negativen
Asylentscheiden galt er als verschwunden; seine Erklärung,
er sei jeweils nach Guinea zurückgekehrt, ist nicht weiter
belegt und erscheint wenig glaubwürdig. Bereits während der
Asylverfahren zeigte er sich unkooperativ (Weigerung, sich

für eine Altersbestimmung spezialärztlich untersuchen zu
lassen). Nach den verschiedenen Wegweisungen setzte er her-
nach jeweils alles daran, die Beschaffung von Reisepapieren
zu vereiteln (vgl. das "Telefon-Interview" vom 28. April
1999). Sein Verhalten (Weigerung für die Papierbeschaffung
nach Hause zu telefonieren oder zu schreiben; mangelnde bzw.
keinerlei Kooperation anlässlich der Befragungen durch die
Botschaft) widerlegt die Behauptung, bereit zu sein, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken. In seiner Eingabe an das Bun-
desgericht erklärt der Beschwerdeführer erneut, auf keinen
Fall nach Guinea zurückkehren zu wollen; er sei jedoch be-
reit, die Schweiz anderweitig zu verlassen. Es ist indessen
nicht ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere legal tun
könnte. Der Beschwerdeführer bietet somit - wie die kantona-
len Behörden zu Recht festgestellt haben - keine Gewähr da-
für, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vor-
liegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur
Verfügung halten wird.

     4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, weil of-
fensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG mit bloss summarischer Begründung zu erledigen.
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Amtes
für öffentliche Sicherheit verwiesen werden (vgl. Art. 36a
Abs. 3 OG).

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich
jedoch, angesichts seiner Mittellosigkeit von der Erhebung
einer Gerichtsgebühr abzusehen.

        c) Das Amt für öffentliche Sicherheit wird ersucht,
sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer dieses Urteil
korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für öffentliche Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       _____________

Lausanne, 17. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: