II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.303/2001
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2A.303/2001/bol II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 12. Juli 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Betschart, Hungerbühler und Gerichtsschreiber Häberli. --------- In Sachen A.________, geb. 10. April 1975, Sierra Leone, alias B.________, geb. 12. Oktober 1968, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Amt für Ausländerfragen des Kantons Z u g, Verwaltungsgericht des Kantons Z u g, Haftrichter, betreffend Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) A.________ reiste am 5. November 2000 ohne Aus- weispapiere illegal in die Schweiz ein. Er stellte ein Asyl- gesuch, wobei er erklärte, aus Sierra Leone zu stammen und am 10. April 1975 geboren worden zu sein. Anhand einer Über- prüfung seiner Fingerabdrücke zeigte sich jedoch, dass er vom 15. Oktober 1990 bis zum 28. August 1997 als Asylsuchen- der in Deutschland gelebt und sich dort als B.________ aus Gambia (geb. 12. Oktober 1968) ausgegeben hatte. Am 22. März 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Gesuch- stellers aus der Schweiz. Auf die hiergegen erhobene Be- schwerde trat die Asylrekurskommission nicht ein (Urteil vom 23. Mai 2001), worauf das Bundesamt für Flüchtlinge A.________ eine Frist bis zum 11. Juni 2001 ansetzte, um die Schweiz zu verlassen. Am 21. Juni 2001 wurde dieser in Zürich festgenommen; Polizeibeamte werfen ihm vor, anläss- lich einer Personenkontrolle zwei Kügelchen Kokain fallen gelassen zu haben. A.________ war bereits zuvor verschie- dentlich im Umfeld der Drogenszene angetroffen worden. Am 23. Juni 2001 wurde A.________ vom Amt für Aus- länderfragen des Kantons Zug in Ausschaffungshaft genommen; das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Haft- richter) bestätigte die am 23. Juni 2001 angeordnete Aus- schaffungshaft für maximal drei Monate (Entscheid vom 26. Juni 2001). b) Am 1. Juli 2001 ist A.________ mit einer hand- schriftlichen, in englischer Sprache abgefassten und als "Beschwerde" betitelten Eingabe ans Bundesgericht gelangt; sinngemäss beantragt er die Entlassung aus der Haft. Der Haftrichter sowie das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Am 9. Juli 2001 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 2.- a) Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Geneh- migung der Ausschaffungshaft richten, stellt das Bundesge- richt keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie vorlie- gend - ersichtlich, dass sich der Betroffene (auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Ver- waltungsgerichtsbeschwerden entgegen. b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b S. 61). Auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwer- deschrift und in der Stellungnahme vom 9. Juli 2001 ist daher nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] in der Fassung vom 18. März 1994), auch wenn die Identität des Beschwerdeführers bisher nicht geklärt werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe wegen der ihm dort drohenden Gefahr weder nach Sierra Leone noch nach Gambia ausgeschafft werden, sind diese Einwendun- gen für die Frage der Ausschaffungshaft, um die es vorlie- gend einzig geht, ohne Belang. Den Behörden kann ferner nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Beschleunigungsge- bot (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) missachtet: Der Beschwerde- führer, der sich bisher unkooperativ verhalten hat, ist für allfällige Verzögerungen des Verfahrens selbst verantwort- lich; die Ausschaffungshaft dient dazu, Probleme der vorlie- genden Art bei der Papierbeschaffung zu überwinden (vgl. die nicht veröffentlichte E. 2b von BGE 122 I 275 ff.). Die an- geordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht. 3.- Das Verwaltungsgericht hat die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG genehmigt. Danach kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt (sog. Untertauchensgefahr). Dies war vorlie- gend der Fall: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er erklärt nach wie vor, aus Sierra Leone zu stammen, obwohl sich im Asylverfahren zeigte, dass er über dieses Land nur mangelhafte Kenntnisse hat; im vorliegend interessierenden Zusammenhang ändert nichts, dass er nun in der Stellungnahme vom 9. Juli 2001 allgemeine und oberfläch- liche Angaben zu Geographie und politischer Lage Sierra Leones gemacht hat. Die gambischen Personalien, die er wäh- rend sieben Jahren in Deutschland verwendet hat, bezeichnete er zunächst als amtlichen Fehler der dortigen Behörden, bis er im Verfahren vor Bundesgericht geltend gemacht hat, sich diese falsche Identität auf Anraten von Freunden zugelegt zu haben. Verschiedentlich hat der Beschwerdeführer erklärt, nicht nach Afrika zurückkehren zu wollen; er beabsichtige in ein anderes europäisches Land, insbesondere nach Italien, auszureisen. Dies obschon er dort über kein Anwesenheits- recht verfügt. Ferner ist er wiederholt in der Zürcher Dro- genszene angetroffen worden, wo er offenbar Kontakt mit Be- täubungsmitteln hatte; deswegen wurde er am 22. Juni 2001 von der Fremdenpolizei Zürich aus dem Gebiet des Kantons Zürich ausgegrenzt. Schliesslich ist auch erstellt, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen des kantonalen Amtes für Ausländerfragen verschiedentlich keine Folge geleistet hat, wofür er jeweilen nur zweifelhafte Entschuldigungen vorbrin- gen konnte. Unter diesen Umständen bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Untertauchensgefahr wurde deshalb zu Recht bejaht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe erstmals Heiratsabsichten mit einer Schweizer Bürgerin äus- sert. Bei dieser (unbelegten) Behauptung handelt es sich um ein unbeachtliches Novum (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., mit Hinweisen). 4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. Sie ist im verein- fachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begrün- dung abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Mit Blick auf seine finanziel- len Verhältnisse rechtfertigt es sich indessen, ausnahmswei- se von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen und dem Verwaltungsgericht (Haftrichter) des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 12. Juli 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: