Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.302/2001
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2A.302/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       12. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Fux.

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                         In Sachen

A.________, geb. 05.09.1982, Beschwerdeführer,

                           gegen

Migrationsdienst des Kantons  B e r n,
Haftgericht III  B e r n - M i t t e l l a n d, Haftrichter 8,

                         betreffend
                     Ausschaffungshaft
                   gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der nach eigenen Angaben aus Algerien stammende
A.________ (geb. 05.09.1982) hält sich illegal in der
Schweiz auf. Am 24. Juli 1996 stellte er erstmals ein Asyl-
gesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat
darauf nicht ein, ebenso wenig die Asylrekurskommission auf
die dagegen erhobene Beschwerde. In der Folge tauchte
A.________ unter und ersuchte laut Akten am 26. Januar 1998
in der Bundesrepublik Deutschland unter einem anderen Namen
um Asyl. Nachdem er sich in der Zwischenzeit illegal in
Zürich und in Milano aufgehalten haben will, reichte
A.________ am 11. September 2000 in der Schweiz erneut ein
Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf
mit Entscheid vom 21. September 2000 nicht ein, wies den
Gesuchsteller aus der Schweiz weg und forderte ihn unter
Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz sofort zu verlassen. Mit Strafbefehl der Bezirksan-
waltschaft Zürich vom 7. Juni 2001 wurde A.________ wegen
wiederholten Diebstahls zu 90 Tagen Gefängnis (unbedingt)
verurteilt; gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer
Strafe aus dem Jahr 1997 widerrufen und die entsprechende
Strafe von einem Monat Gefängnis als vollziehbar erklärt.
Gemäss einem Schreiben der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
7. Juni 2001 an das Bundesamt für Flüchtlinge hat A.________
das im September 2000 eingereichte Asylgesuch (recte wohl
die anscheinend dagegen erhobene Beschwerde) als zurückgezo-
gen erklärt.

        Am 8. Juni 2001 wurde A.________ von der Kantons-
polizei Zürich der Fremdenpolizei des Kantons Bern (Migra-
tionsdienst) zugeführt, die am 7. Juni 2001 die Ausschaf-

fungshaft angeordnet hatte. Der Haftrichter 8 des Haftge-
richts III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese mit
Entscheid vom 13. Juni 2001.

        Mit Eingabe vom 24. Juni 2001, die das Bundesge-
richt als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegennimmt, be-
antragt A.________ sinngemäss, aus der Haft entlassen zu
werden.

        Der Migrationsdienst und der Haftrichter schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Vom Bundesamt für Ausländer-
fragen und vom Beschwerdeführer sind innert Frist keine
Stellungnahmen eingegangen.

     2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in
Ausschaffungshaft nehmen oder in dieser belassen, wenn die
Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146 ff.])
erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanz-
licher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg-
oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2
S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug - z.B. wegen
fehlender Reisepapiere - noch nicht möglich, jedoch absehbar
ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten
Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3). Weiter muss
die Haft verhältnismässig (BGE 119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl.
auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 153) und die Ausschaffung recht-
lich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; vgl. dazu BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Von den Be-
hörden müssen die Papierbeschaffung und weitere Ausschaf-

fungsbemühungen mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden
(Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; Beschleunigungs-
gebot).

        Die Voraussetzungen für die angeordnete Ausschaf-
fungshaft sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer
wurde mit Entscheid vom 21. September 2000 mit sofortiger
Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Er reiste wiederholt
illegal in die Schweiz ein, tauchte nach einem negativen
Asylentscheid unter, benutzte verschiedene Identitäten,
wurde straffällig, leistete mehreren fremdenpolizeilichen
Vorladungen zur Abklärung der Identität und zur Beschaffung
von Reisepapieren keine Folge und verweigert bis jetzt seine
Mitwirkung. Der Haftrichter hat auf Grund dieser Umstände
die Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG zu Recht bejaht. Die Behörden sind dem Beschleunigungs-
gebot nachgekommen und haben die Papierbeschaffung beim al-
gerischen Konsulat und bei der marokkanischen Botschaft ein-
geleitet; dass die vorgesehene Lingua-Expertise bisher nicht
durchgeführt werden konnte, ist auf das renitente Verhalten
des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Ausschaffung ist
nach Lage der Akten auch rechtlich und tatsächlich möglich.
Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er ertrage das
Eingesperrtsein bald nicht mehr und stehe kurz vor dem Zu-
sammenbruch ("je suis tout près de craquer") lässt die Haft
nicht als unverhältnismässig erscheinen.

        b) Fragen kann sich einzig, ob die Ausschaffungs-
haft allenfalls deshalb unzulässig ist, weil gegen den Be-
schwerdeführer gleichen Tags von der Bezirksanwaltschaft
Zürich eine unbedingte Gefängnisstrafe ausgesprochen und der
Vollzug einer weiteren Gefängnisstrafe verfügt wurde. Der
angefochtene Entscheid verletzt jedoch auch in dieser Hin-

sicht kein Bundesrecht, war doch im Zeitpunkt seines Erlas-
ses der betreffende Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft
erwachsen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Aus-
schaffungshaft beendet wird, wenn die inhaftierte Person
eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt
(Art. 13c Abs. 5 lit. c ANAG), und dass der Vollzug einer
Strafe oder Massnahme der Vorbereitungs- oder Ausschaffungs-
haft in jedem Fall vorgeht (unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 25. November 1997 i.S. L., E. 2b/bb, mit
Hinweisen). Es ist an den kantonalen Behörden, den eingetre-
tenen Veränderungen im Sinn dieser Rechtsprechung Rechnung
zu tragen.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Ver-
fahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuwei-
sen.

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 153 OG). Es rechtfertigt sich angesichts sei-
ner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichts-
gebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird er-
sucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer die-
ses Urteil nötigenfalls übersetzt wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migra-
tionsdienst des Kantons Bern (für sich und zuhanden der
Strafvollzugsbehörde des Kantons Zürich), dem Haftgericht III
Bern-Mittelland, Haftrichter 8, sowie dem Bundesamt für Aus-
länderfragen schriftlich mitgeteilt.

                       _____________

Lausanne, 12. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: