Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.300/2001
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2A.300/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       10. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Müller und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

X.________, geb. 1978, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach 10, Gampelen, Beschwerdeführer,

                           gegen

Migrationsdienst des Kantons  B e r n,
Haftgericht III  B e r n  -  M i t t e l l a n d,
Haftrichter 3,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Mit Entscheid vom 10. Mai 2000 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge ein Asylgesuch des pakistanischen
Staatsangehörigen X.________, 1978, ab. Am 18. August 2000
wies die Schweizerische Asylrekurskommission eine dagegen
gerichtete Beschwerde ab. X.________ hat die im Anschluss
daran ergangene Anordnung, die Schweiz bis zum 20. September
2000 zu verlassen, bis heute nicht befolgt.

        Am 20. Juni 2001 wurde X.________ polizeilich ange-
halten, dem Migrationsdienst des Kantons Bern zugeführt und
von diesem gleichentags in Ausschaffungshaft genommen. Der
Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und
bestätigte die Haft am 21. Juni 2001.

        b) Mit handschriftlichen Eingaben vom 28. Juni und
1. Juli 2001 wandte sich X.________ an das Bundesgericht.
Gestützt darauf eröffnete der Präsident der II. öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

        Der Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittel-
land sowie der Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländer-
fragen hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht.
X.________ nahm die Gelegenheit, sich nochmals zur Sache zu
äussern, mit einer weiteren handschriftlichen Eingabe
vom 5. Juli 2001 wahr.

     2.- a) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist
einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftan-
ordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht
stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit
der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das
Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerde-
instanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsent-
scheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich
rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG
sowie BGE 121 II 59 E. 2c).

        In erster Linie ersucht der Beschwerdeführer das
Bundesgericht um Hilfe und macht geltend, er hätte bei einer
allfälligen Rückkehr nach Pakistan "Probleme" und mit seinem
Tod zu rechnen. Damit gelangt er mit Anliegen an das Bundes-
gericht, welche die Asyl- und Wegweisungsfrage betreffen. Da
es keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswid-
rigkeit des Wegweisungsentscheides gibt, kann insoweit auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

        b) Was die Ausschaffungshaft betrifft, lässt sich
den Eingaben des Beschwerdeführers zwar kein eigentlicher
Antrag auf Aufhebung des Haftentscheids entnehmen. Immerhin
macht er in der Begründung geltend, er gebe nunmehr im Hin-
blick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes seine wahre
Identität bekannt. Obwohl in Verfahren betreffend fremden-
polizeiliche Haft keine hohen Anforderungen an die Form der
Beschwerdeschrift gestellt werden, fragt es sich, ob es sich
dabei um eine rechtsgenügende sachbezogene Begründung han-
delt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 118 Ib 134). Dies
kann jedoch offen bleiben.

        c) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre,
erwiese sich diese jedenfalls als unbegründet, verletzt doch
der Haftrichterentscheid Bundesrecht offensichtlich nicht.

Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft ins-
besondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen
will (Gefahr des Untertauchens; BGE 122 II 49 E. 2a und b
S. 50 ff.). Zwar erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer
bereits einmal untergetaucht ist: Obwohl er sich in der ihm
zugewiesenen Unterkunft lange Zeit nicht aufgehalten hat,
konnte er dort polizeilich angehalten werden; zudem ist er
regelmässig in der fraglichen Gemeinde erschienen, um seine
Unterstützungsgelder abzuholen, und war sein Aufenthaltsort
bei seiner Freundin dort bekannt. Sodann hat er wohl einmal
eine behördlichen Aufforderung, zwecks Reisevorbereitung
vorbeizukommen, - aus nicht genau erhärteten Gründen - nicht
befolgt; der darauf folgenden Vorladung ist er aber wieder
nachgekommen. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwer-
deführer unter verschiedenen Namen auftritt. Auch wenn er
nunmehr behauptet, den wahren Namen bekannt zu geben, ist
seine Identität überhaupt nicht gesichert. Der Haftrichter
hat denn auch festgestellt, dass die Behauptungen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Es
gibt keinen Grund, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Zu
Recht erachtete der Haftrichter damit den Haftgrund der
Untertauchensgefahr als erfüllt.

        d) Schliesslich sind auch sonst keine Gründe dafür
ersichtlich, dass die Ausschaffungshaft unzulässig wäre.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im verein-
fachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält-
nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird er-
sucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Be-
schwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht
wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
              im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migra-
tionsdienst des Kantons Bern sowie dem Haftgericht III Bern-
Mittelland, Haftrichter 3, und dem Bundesamt für Ausländer-
fragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: