Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.2/2001
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2A.2/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      23. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiberin Blaser.

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                         In Sachen

1. A.Z.________,
2. B.Z.________,
3. C.Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Denise Graf, Postfach 7,
Chaumont,

                           gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons  B e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  B e r n, Verwaltungsrecht-
liche Abteilung,

                         betreffend
          Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Entscheid vom 12. März 1998 bestätigte das
Bundesgericht die Verweigerung der Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung an den mit einer Schweizerin verheirateten
A.Z.________, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugosla-
wien. Die gegen die hierauf ergangene Wegweisungsverfügung
eingereichte Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement am 13. Januar 1999 ab. Auf ein von
A.Z.________ am 20. Mai 1998 eingereichtes Asylgesuch trat
das Bundesamt für Flüchtlinge am 15. März 2000 nicht ein. Am
17. März 2000 ersuchte A.Z.________ erneut bei der Fremden-
polizei der Stadt Bern um die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung. Diese trat am 29. März 2000 nicht darauf ein,
da vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur
Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung kein Verfah-
ren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet
werden könne, soweit, wie bei A.Z.________, infolge Vor-
liegens eines Ausweisungsgrundes kein Anspruch auf Bewilli-
gungserteilung bestehe (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AslyG; SR 142.31]). Die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern sowie das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern schützten diesen Entscheid am
29. Juli bzw. am 20. November 2000, da seit der Beurteilung
durch das Bundesgericht keine wesentlichen neuen Tatsachen
eingetreten seien, welche einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen könnten. Hiergegen haben A.Z.________, seine
Frau B.Z.________ sowie der gemeinsame Sohn C.Z.________ am
3. Januar 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde eingereicht mit den Anträgen, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben, die kantonalen Behörden anzuweisen,
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und materiell zu
prüfen, sowie ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.

     2.- Die Vertreterin der Beschwerdeführer macht vorab
geltend, das ihr zur Einsicht überlassene Dossier habe ein-
zelne behördliche Entscheide, Parteieingaben sowie diverse
strafrechtliche Akten, welche sich bei anderen Behörden
befänden, nicht enthalten, weshalb ihr zu deren Beschaf-
fung sowie zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift
eine Zusatzfrist zu gewähren sei. Bereits mit Schreiben
vom 5. Januar 2001 hat das präsidierende Mitglied der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung darauf verwiesen, dass
eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Beschwerdefrist
ausser Betracht falle (vgl. Art. 33 Abs. 1 OG). Überdies
verdeutlicht sich aus der vorliegenden Beschwerdeschrift
ausreichend, inwiefern die Beschwerdeführer der Meinung
sind, die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
könne bereits im heutigen Zeitpunkt wieder neu geprüft
werden (vgl. Art. 108 Abs. 3 OG). Die dem Bundesgericht
vorliegenden Akten sind vollständig, so dass die Sache
ohne weitere Instruktionsvorkehren entschieden werden kann.

     3.- Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die
Bestätigung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf das
neuerliche Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.

        Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält setzt
die neuerliche Beurteilung eines Begehrens um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sich die Umstände
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht seit Ergehen des
rechtskräftigen Abweisungsentscheides wesentlich geändert
haben oder dass der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für
ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Ver-
anlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42
E. 2b S. 47). Dies ist vorliegend nicht der Fall: In der

Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen darauf verwiesen,
dass sich der Beschwerdeführer 1 seit nunmehr rund drei
Jahren nichts mehr zuschulden kommen liess, insbesondere
sein dem deliktischen Verhalten zugrundliegendes Alkohol-
problem überwunden habe, mit seiner Familie bis zu seiner
Ausschaffung im Mai 2000 bzw. ab seiner Wiedereinreise im
November 2000 in der Rolle eines Hausmannes eine intensive
Beziehung pflege sowie sich hierzulande sozial besser zu
integrieren vermochte. Angesichts der Dauer sowie der Schwe-
re seines deliktischen Verhaltens lässt die seit Ergehen des
negativen Bewilligungsentscheides doch relativ kurze Periode
des Wohlverhaltens indessen noch nicht den Schluss zu, der
Beschwerdeführer 1 habe sich dauerhaft in die hiesige Ord-
nung einfügen können. Die bereits rechtskräftig beurteilten
Faktoren werden allein dadurch jedenfalls noch nicht aufge-
wogen. Daran vermögen weder die psychische Belastungssitua-
tion für die Familie noch die schwierigen Verhältnisse in
der Heimat des Beschwerdeführers 1 etwas zu ändern. Das Vor-
gehen der kantonalen Behörden ist demnach bundesrechtlich
nicht zu beanstanden. Das in diesem frühen Stadium gestellte
Bewilligungsbegehren wurde zu Recht nicht anhandgenommen.
Ergänzend kann überdies auf die überzeugende Begründung im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
OG).

        Da sich die Beschwerde als zum vornherein aus-
sichtslos erwies, ist das Begehren der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
(Art. 152 OG). Die Beschwerdeführer werden demnach kosten-
pflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Ge-
such um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

        b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Poli-
zei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Januar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: