Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.296/2001
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2A.296/2001/zga

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     22. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin
Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber
Hugi Yar.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse 131, Postfach 613,
Winterthur,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
stammende X.________ (geb. 1969) kam 1992 als Asylsuchender
in die Schweiz. Am 15. Mai 1993 heiratete er die Schweizer
Bürgerin Y.________ (geb. 1964), worauf ihm eine Aufent-
haltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde.

        Am 19. März 1998 verhaftete die Stadtpolizei
Zürich X.________ im Zusammenhang mit dem Transport von
rund 5 Kilogramm Heroin (Reinheitsgrad: 55 %). Das Bezirks-
gericht Zürich verurteilte ihn hierfür am 25. Februar 1999
zu einer Zuchthausstrafe von dreieinviertel Jahren.

        Am 29. März 2000 gebar Y.________ den Sohn
Z.________. X.________ wurde am 18. Mai 2000 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen.

     B.- Die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich verfügte am 25. Juni 1999, dass die Aufent-
haltsbewilligung von X.________ nicht verlängert werde und
er nach Entlassung aus dem Strafvollzug das Kantonsgebiet zu
verlassen habe. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestä-
tigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 22. November 2000.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen
gerichtete Beschwerde am 9. Mai 2001 mit der Begründung ab,
dass die Gesamtwürdigung der Verhältnisse den Schluss des
Regierungsrats, wonach die privaten Interessen an einer Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung hinter die öffentlichen
an einer Fernhaltung zurückzutreten hätten, "gerade noch als
vertretbar" erscheinen lasse.

     C.- X.________ hat hiergegen am 21. Juni 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und ihm weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich zu erteilen. Die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein
durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben dar.

        Die Staatskanzlei (für den Regierungsrat) und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Be-
schwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen regt an, "das
Verfahren an die Vorinstanz zur nochmaligen Beurteilung un-
ter Berücksichtigung des Entscheides des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 [in Sachen
Boultif] zurückzuweisen".

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte
eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gleiche
ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 BV)
garantierten Schutz des Familienlebens, wenn die Beziehung zum
Ehegatten bzw. zum hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Kind tatsächlich gelebt wird (BGE 109 Ib 183 ff.;
BGE 122 II 289 E. 1c S. 292).

        b) Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin
verheiratet, wobei ihre Beziehung intakt ist. Er kann sich
für die Erneuerung der verlangten Aufenthaltsbewilligung
damit sowohl auf Art. 7 ANAG als auch auf Art. 8 EMRK beru-
fen. Ebenfalls unter den Schutzbereich dieser Bestimmung

fällt die Beziehung zu seinem Sohn Z.________. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb einzutreten (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG in Verbindung mit Art. 4
ANAG). Ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil
einer der in Art. 7 ANAG vorbehaltenen Ausnahmetatbestände
vorliegt, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE
120 Ib 6 E. 1 S. 8; 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen).

     2.- a) Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG er-
lischt, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Die Ausweisung soll aber nur angeordnet werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint
(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere
des Verschuldens, auf die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz sowie auf die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).

        b) Die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung
des wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers setzt ebenfalls
eine derartige Interessenabwägung voraus. Dies ergibt sich
einerseits aus dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf den
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und anderer-
seits aus Art. 8 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das Rechts-
gut des Familienlebens (Ziff. 1) nur statthaft, falls er ge-
setzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher-
heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhin-
derung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit
und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint (Ziff. 2). Der Anspruch auf Erteilung der Bewilli-
gung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK erlischt des-
halb nicht bereits, wenn ein Ausländer wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens verurteilt worden ist, sondern bloss,
wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilli-
gung verweigert werden muss (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f.,
mit Hinweis).

     3.- a) aa) Der Beschwerdeführer ist wegen des Trans-
ports von Betäubungsmitteln zu dreieinviertel Jahren Zucht-
haus verurteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts ist Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpo-
lizeiliche Interessenabwägung die vom Strafrichter verhängte
Freiheitsstrafe. Bei einem mit einer Schweizerin verheirate-
ten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder
nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung bean-
tragt, nimmt die Rechtsprechung an, dass die Grenze, von der
an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt
wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar
erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt
(BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Dabei handelt es sich zwar nicht
um einen festen Wert; es bedarf jedoch besonderer Umstände,
wenn die Bewilligung trotz einer höheren Strafe erteilt oder
erneuert werden soll. Dabei ist im Einzelfall zu entschei-
den, ob das öffentliche (Sicherheits-)Interesse an der Fern-
haltung oder das private Interesse des Betroffenen, mit sei-
ner Familie hier leben zu können, vorzugehen hat.

        bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte stellt seinerseits bei der Interessenabwägung im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die Schwere des began-
genen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum,

auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode,
auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie
auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem
die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunk-
te, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Ge-
burt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache,
dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht
im entsprechenden Land gelebt werden könnte usw.), sowie die
Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er
dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die
Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten ver-
bunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung
der Bewilligung noch nicht aus (Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif
c. Schweiz, Rz. 48).

        b) Die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe
überschreitet den vom Bundesgericht entwickelten Richtwert
von zwei Jahren deutlich, auch wenn dieser hier etwas zu
relativieren ist, da sich der Beschwerdeführer bei Tatbege-
hung bereits seit rund sechs Jahren in der Schweiz aufhielt
und seine Anwesenheit deshalb nicht mehr als kurz bezeichnet
werden kann. Die von ihm begangene Straftat wiegt schwer:
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, zusammen mit
einem Landsmann rund 4,8 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad
von 55 % von Luzern nach Zürich transportiert zu haben. Das
Bezirksgericht Zürich hat sein Verschulden als "noch etwas
schwerer" als jenes seines Mittäters bezeichnet, welches es
seinerseits als "zwischen nicht mehr leicht und eher schwer"
einstufte. Als Drogentransporteur habe der selbst nicht dro-
genabhängige Beschwerdeführer in der Hierarchie der Organi-
sation, die hinter dem Transport stand, zwar eine eher be-
scheidene Rolle gespielt, doch habe er zu seinem Auftrag-
geber in einem Vertrauensverhältnis gestanden, da ihm dieser
eine Heroinmenge mit beachtlichem Marktwert anvertraut habe.
Zu Lasten des Beschwerdeführers falle weiter ins Gewicht,

dass er für die Abwicklung des Transports an einen anderen
Kollegen herangetreten sei; zudem habe er sich in keiner
finanziellen Notlage befunden, da er Arbeitslosengelder von
Fr. 2'700.-- monatlich bezogen und seine Ehefrau über ein
Einkommen von rund Fr. 6'000.-- verfügt habe. Schulden hät-
ten sie keine gehabt. Mit dem Drogentransport habe er rund
Fr. 3'000.-- - 5'000.-- für die Eröffnung eines Lebensmit-
telgeschäfts hinzuverdienen wollen. Gestützt hierauf besteht
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein gewichtiges
öffentliches Interesse. Das Bundesgericht wie der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte verfolgen bei Straftaten
der vorliegenden Art im Kampf gegen den Betäubungsmittelhan-
del wegen der davon ausgehenden Gefährdung für eine Gross-
zahl von Personen grundsätzlich eine strenge Praxis (BGE 125
II 521 E. 4a S. 527; jüngst bestätigt im unveröffentlichten
Entscheid vom 17. September 2001 i.S. Perforvi, E. 3b; Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en
matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 I 267 S. 308,
mit Hinweisen; Urteil vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c.
France, Rz. 54; PCourEDH 1998 76).

        c) Von dieser abzuweichen, besteht hier keine Ver-
anlassung:

        aa) Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem
23. Altersjahr in Jugoslawien, wo er zuletzt im elterlichen
Betrieb als Landwirt tätig war. Auch wenn sich seine Mutter
und zwei Geschwister heute in Albanien aufhalten und er von
seinem Vater bzw. seinen weiteren Geschwistern nichts mehr
gehört hat, ist ihm eine Rückkehr nach Jugoslawien dennoch
zumutbar. Er hat den Kontakt mit seinem Heimatland und sei-
nen Angehörigen nie abgebrochen. Bis 1997 besuchte er diese
jeweils einmal jährlich, seither bestehen telefonische Kon-
takte. Zu seiner angeheirateten Familie unterhält er zwar
gute Beziehungen, was etwa die Tatsache belegt, dass er auch

von den Eltern und den Schwestern seiner Frau im Strafvoll-
zug besucht wurde. Einen eigenen Freundeskreis hat er sich
aber nach eigenen Angaben hier nicht aufgebaut. Wie die Ver-
urteilung nahelegt (gemeinsamer Drogentransport mit einem
jugoslawischen Kollegen für einen jugoslawischen Drogenring),
beschränken sich seine Kontakte im Wesentlichen auf solche
zu Landsleuten. Im Strafvollzug war der Beschwerdeführer in
der Landwirtschaft tätig, was ihm in seinem Heimatland zu-
gute kommen und seine Umsiedlung erleichtern kann.

        bb) Unbestrittenermassen dürfte die Pflicht zur
Rückkehr die Ehefrau des Beschwerdeführers schwer treffen:
Sie hat mit ihm bis zu seiner Verhaftung ein intaktes Fa-
milienleben geführt und ihn auch während des Strafvollzugs
regelmässig besucht. Bis zur Geburt des Sohnes Z.________
war sie in guter Stellung erwerbstätig; nach eigenen Angaben
ist sie der im Heimatland ihres Ehemanns üblichen Sprachen
nicht mächtig, weshalb sie ein Leben dort - ohne Berufsaus-
sichten sowie ohne "Rechte und Pflichten" als Frau - kate-
gorisch ausschliesst. Umgekehrt ist sie aufgrund ihrer Tä-
tigkeit als Sozialarbeiterin im Asylwesen mit den Verhält-
nissen im Heimatland ihres Ehemanns doch nicht ganz unver-
traut. Zwar hat sie erklärt, keinen Kontakt zur Familie
ihres Mannes zu unterhalten; dieser hat aber seinerseits
am 15. Juni 1999 zu Protokoll gegeben, dass sie seine Mutter
nach deren Flucht in Albanien besucht habe, was darauf hin-
weist, dass doch gewisse Beziehungen und Kommunikationsmög-
lichkeiten bestehen. Hinsichtlich des Sohnes Z.________ ist
zu berücksichtigen, dass er sich noch in einem anpassungs-
fähigen Alter befindet und zudem zu einer Zeit gezeugt wur-
de, als die Ehegatten, wegen der Straftat des Beschwerde-
führers, damit rechnen mussten, ihr Familienleben nicht hier
leben zu können; dies wurde ihnen von der Fremdenpolizei
bereits am 27. Oktober 1998 so in Aussicht gestellt.

        cc) Wohl können familiäre Beziehungen dazu füh-
ren, dass von einer Ausweisung oder einer Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung abzusehen ist, auch wenn sich
der Ausländer strafbar gemacht hat. Die Schwere des hier
begangenen Delikts lässt eine solche Rücksichtnahme indessen
nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde im Frühjahr 1998 straf-
fällig, seine Straftat liegt damit noch nicht sehr weit zu-
rück. Sein korrektes Verhalten und seine Integrationsbemü-
hungen während des Strafvollzugs sind zwar positiv zu wür-
digen, doch ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die be-
dingte Entlassung aus dem Strafvollzug anderen Massstäben
und Kriterien folgt als die Entscheidung über die fremden-
polizeiliche Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. So
stellt der Resozialisierungsgedanke aus fremdenpolizeilicher
Sicht nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Fak-
toren dar (Urteil vom 13. Mai 1992 in ZBl 93/1992 S. 569
E. 2d). Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1
ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle straf-
baren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt,
steht hier das Interesse der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit im Vordergrund. Es können daher bei der Prognose
strengere Massstäbe angesetzt und einem Wohlverhalten in
Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden
(BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Dass der Beschwerdeführer im
Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist aus-
länderrechtlich nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II
105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig
vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu
fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch
die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Bei einem allzu starken Ab-
stellen allein auf die seit der Tat verflossene - straflose
und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit (in-
klusive Strafvollzug) würde die Bewilligungserneuerung umso
wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger
die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck
von Art. 7 Abs. 1 ANAG entspricht.

        dd) Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte die Schweiz am 2. August 2001 wegen einer Ver-
letzung von Art. 8 EMRK verurteilt, doch kann der damalige
Fall mit dem vorliegenden nicht verglichen werden: Erfolgte
hier eine Verurteilung zu 39 Monaten Zuchthaus, waren es
dort lediglich 24 Monate. Zwar hielt sich der Beschwerdefüh-
rer - im Gegensatz zu jenem Fall, wo es im Übrigen nicht wie
hier um ein qualifiziertes Drogendelikt ging - bereits län-
gere Zeit in der Schweiz auf, bevor er straffällig wurde,
doch ist umgekehrt nicht zu übersehen, dass ihn weder dies
noch die Beziehung zu seiner schweizerischen Frau davon ab-
halten konnte, im Frühjahr 1998 ohne Not aus rein finanziel-
len Interessen im Rahmen eines jugoslawischen Drogenrings
hier massiv straffällig zu werden.

     4.- a) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und
insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine
familiären Beziehungen im Rahmen besuchsweiser Aufenthalte
weiter wird pflegen können, da er nicht ausgewiesen, sondern
lediglich seine Bewilligung nicht erneuert wurde (vgl. BGE
120 Ib 6 E. 4a), verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht (Art. 7 ANAG; Art. 8 EMRK). Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.

        b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Partei-
entschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons
Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 22. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: