Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.293/2001
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2A.293/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                        21. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter
Zweifel und Gerichtsschreiber Matter.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans Düggelin, Frankenstrasse 20, Postfach 2632, Luzern,

                           gegen

Steuerverwaltung des Kantons  L u z e r n, Abteilung direkte
Bundessteuer,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n, Abgaberechtli-
che Abteilung,

                         betreffend
                Direkte Bundessteuer 1981-84
(Eröffnung des Nach- und Strafsteuerentscheids; Verjährung),

hat sich ergeben:

     A.- Am 15. Januar 1993 auferlegte die kantonale Steuer-
verwaltung Luzern X.________ Nach- und Strafsteuern wegen
vorsätzlicher Steuerhinterziehung, und zwar sowohl für die
Staats- und Gemeindesteuern 1981 bis 1984 als auch bezüglich
der direkten Bundessteuer 1981/82 und 1983/84. Gemäss der
zuständigen Sachbearbeiterin wurden beide Entscheide dem
Rechtsvertreter von X.________ am 25. Januar 1993 im glei-
chen Briefumschlag eingeschrieben zugesandt.

        Am 29. Januar 1993 erliess die Steuerverwaltung
einen neuen, hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern
1981-84 berichtigten Nachsteuer- und Bussenentscheid, gegen
den der Pflichtige am 4. März 1993 Beschwerde an das Verwal-
tungsgericht des Kantons Luzern erhob. Er beantragte unter
anderem, es sei festzustellen, dass die Veranlagung der
Nach- und Strafsteuer für die direkte Bundessteuer im ange-
fochtenen Entscheid vom 29. Januar 1993 nicht rechtsgültig
erfolgt sei. Diesen Antrag begründete er in seiner Triplik
vom 11. Oktober 1993 dahingehend, die Postsendung vom
25. Januar 1993 habe nur den kantonalrechtlichen Nachsteuer-
und Bussenentscheid enthalten; betreffend die direkte Bun-
dessteuer sei ihm nie ein Entscheid zugegangen. Ebenfalls am
11. Oktober 1993 holte der Rechtsvertreter von X.________
eine Kopie des bundesrechtlichen Nach- und Strafsteuerent-
scheids vom 15. Januar 1993 beim Verwaltungsgericht ab, un-
terliess es aber, den Entscheid - gemäss der darin enthalte-
nen Rechtsmittelbelehrung - innert 30 Tagen mit kantonaler
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.

        Mit Urteil vom 5. September 1994 hiess das Verwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 4. März 1993 teilweise gut,
soweit sie die kantonalen Nach- und Strafsteuern betraf;
hinsichtlich der direkten Bundessteuer trat es auf die Be-

schwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht ein, da die Steuer-
verwaltung im Entscheid vom 29. Januar 1993 über Nachsteuer
und Busse auf Bundesebene nicht entschieden habe. Dieses
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

     B.- Die kantonale Steuerverwaltung betrieb in der Folge
X.________ für die Nachsteuer und Busse der direkten Bundes-
steuer. Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. März 1998 erhob der
Pflichtige keinen Rechtsvorschlag. Nachdem die Steuerverwal-
tung zwei im April und Juli 1998 gestellte Fortsetzungsbe-
gehren jeweils wieder zurückgezogen hatte, machte der Ver-
treter des Betriebenen geltend, der bundesrechtliche Nach-
und Strafsteuerentscheid sei nicht rechtsgültig zugestellt
worden; ausserdem berief er sich auf den Eintritt der Be-
zugsverjährung. Die Steuerverwaltung hielt an ihrer Auffas-
sung fest, der Nachsteuer- und Bussenentscheid vom 15. Ja-
nuar 1993 sei gehörig eröffnet und mangels Anfechtung rechts-
kräftig geworden. Am 4. März 1999 stellte sie ein weiteres
Begehren um Fortsetzung der Betreibung.

     C.- Am 26. November 1999 erhob X.________ beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Luzern Klage nach Art. 85a SchKG
und beantragte hauptsächlich die Feststellung, dass die
Nachsteuer- und Bussenschuld betreffend die direkte Bundes-
steuer 1981-84 nicht oder nicht mehr bestehe.

        Mit Urteil vom 15. Mai 2001 wies das Verwaltungs-
gericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im
Wesentlichen, der Kläger habe am 11. Oktober 1993 eine Kopie
des bundesrechtlichen Nachsteuer- und Bussenentscheids vom
15. Januar 1993 abgeholt. Demzufolge müsse dieser Entscheid
spätestens an diesem Datum als eröffnet gelten. Da der Klä-
ger in der Folge aber den Entscheid trotz der darin enthal-

tenen Rechtsmittelbelehrung nicht angefochten habe, sei
dieser in Rechtskraft erwachsen. Die Bezugsverjährung sei
nicht eingetreten.

     D.- Am 20. Juni 2001 hat X.________ Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, im Wesent-
lichen mit dem Antrag, es sei das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Luzern vom 15. Mai 2001 aufzuheben und festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer für die Bundessteuer-
Perioden 1981/82 und 1983/84 weder die ihm auferlegte Nach-
steuer noch die gegen ihn ausgesprochene Busse schulde.

        Das Verwaltungsgericht und die Steuerverwaltung des
Kantons Luzern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei.

     E.- Der Beschwerdeführer hat am 5. Oktober 2001 um An-
ordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene jeder-
zeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen,
dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet
ist (Abs. 1). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es
die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Der Prozess
wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Abs. 4).

        Auf diese Bestimmung beruft sich der Beschwerdefüh-
rer und macht geltend, seine Nach- und Strafsteuerschuld für

die direkte Bundessteuer 1981/82 und 1983/84 habe nie be-
standen. Sie habe überhaupt nie entstehen können, da der ihr
zu Grunde liegende Entscheid der Luzerner Behörden zu keinem
Zeitpunkt rechtsgültig eröffnet worden sei.

        b) Schwere Eröffnungsfehler führen dazu, dass eine
Verfügung keine Rechtswirkungen entfalten kann, z.B. wenn
überhaupt keine Eröffnung an irgendeine der betroffenen
Rechtsparteien ergangen (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff.)
oder eine Verfügung einem gänzlich falschen Adressaten zu-
gestellt worden ist (vgl. BGE 110 V 145 E. 2d S. 151 f.).
Ein solcher Mangel kann nur durch eine nachträgliche Eröff-
nung geheilt werden.

        Allgemein gilt, dass einem Pflichtigen aus einer
mangelhaften (steuer-)behördlichen Zustellung keine Nach-
teile erwachsen dürfen (BGE 113 Ib 296 E. 2 S. 297 ff., ASA
67 391 E. 2a, 62 622 E. 5, je mit weiteren Hinweisen). Wird
für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellungsform ver-
wendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau
nachweisbar ist, so ist es Sache der Behörde, den Beweis
dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid
dem Pflichtigen zugestellt worden ist. Das betrifft in ers-
ter Linie uneingeschrieben verschickte (Veranlagungs-)Ver-
fügungen, gilt indessen auch hier, wo die Behörde behauptet,
in einem einzigen eingeschriebenen Briefumschlag zwei ver-
schiedene Entscheide eröffnet zu haben. Wird bestritten und
bestehen Zweifel darüber, dass beide Entscheide den Empfän-
ger erreicht haben, fällt die Beweislast dafür der Behörde
zu, welche die Beweislosigkeit verursacht hat (vgl. BGE 122
I 97 E. 3 S. 98 ff., 114 III 51 E. 3c u. 4 S. 53 ff, je mit
weiteren Hinweisen). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt
nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht
damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den
Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeits-
überlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte (vgl. StE

2001 B 93.6 22 E. 2). Daher muss im Zweifel auf die Darstel-
lung des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darlegung
der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu ver-
muten ist. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch
aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Um-
stände erbracht werden (vgl. BGE 105 III 43 E. 3 S. 46,
ARV 2000 25 118 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).

        Unabhängig von den speziellen Regeln, die bei der
Mitteilung eines berichtigten Entscheides gelten (vgl. BGE
119 II 482 E. 3 S. 493 f.) oder bei einer zweiten Zustellung
zum Tragen kommen (vgl. RDAT 2001 II 12 54 E. 2 u. 3), wird
die zulässige Berufung auf eine mangelhafte behördliche Er-
öffnung allgemein durch den Grundsatz von Treu und Glauben
beschränkt, der für den Bürger wie für die Verwaltungsorgane
gilt. Hat ein Bürger von einer ihn berührenden Verfügung
Kenntnis erhalten, welche ihm weder persönlich eröffnet noch
öffentlich publiziert wurde, so hat er aus Gründen des Ver-
trauensschutzes und der Rechtssicherheit so schnell wie mög-
lich alles Zumutbare zu unternehmen, um den Inhalt der Ver-
fügung zu erfahren (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3b 71 ff., 112 Ib
417 E. 2d S. 422, 107 Ia 72 E. 4a S. 76 f., 102 Ib 91 E. 3
S. 93 f., RDAT, 1999 II 19t 360 E. 4, 1997 I 32t 533 E. 5,
ZBl 95/1994 529 E. 2b, 81/1980 24 E. 5c, je mit weiteren
Hinweisen). In einem solchen Fall sind die Rechtswirkungen
einer mangelhaft eröffneten Verfügung nur vorläufig aufge-
schoben.

        c) Vorliegend haben die luzernischen Steuerbehör-
den zwar einige plausible Indizien, jedoch wohl kaum einen
rechtsgenüglichen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, mit
der eingeschriebenen Sendung vom 25. Januar 1993 sei dem
Pflichtigen nicht nur der kantonale, sondern auch der bun-
desrechtliche Nachsteuer- und Bussenentscheid zugestellt
worden. Es erübrigt sich indessen, diese Frage weiter zu

prüfen, erlangte der Pflichtige doch nur vier Tage später
Kenntnis vom streitigen Entscheid. Unbestrittenermassen ist
ihm nämlich am 29. Januar 1993 ein berichtigter Entscheid
der Steuerverwaltung zugegangen. Die Korrektur bezog sich
zwar ausschliesslich auf die Gemeindesteuern. Die angehef-
teten Berechnungsprotokolle enthielten aber auch die Bemes-
sungen für die direkte Bundessteuer; auf diese nahm der Ent-
scheid überdies selbst mehrmals Bezug und bezifferte sogar
den auf Bundesebene fälligen Nach- und Strafsteuerbetrag ge-
nau, wobei auf die beiliegende Detailberechnung zurückver-
wiesen wurde.

        Von diesem Zeitpunkt an hätte der Pflichtige aus
Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
alles Zumutbare unternehmen müssen, um den Inhalt der Ver-
fügung so schnell wie möglich zu erfahren. Statt sich aber
den zu seiner Kenntnis gelangten Bundessteuer-Entscheid un-
verzüglich zu beschaffen, versuchte er vielmehr, die beste-
hende Unsicherheit auszunutzen und die Nichtigkeit des gegen
ihn ergangenen Entscheides durchzusetzen. So beantragte er
im Rahmen seiner Beschwerde vom 4. März 1993 an das Verwal-
tungsgericht, es sei festzustellen, dass der bundesrechtli-
che Nachsteuer- und Bussenentscheid nicht rechtsgültig er-
öffnet worden sei. Von diesem Standpunkt ist er bis jetzt
nicht abgewichen. Unzutreffenderweise beruft er sich dabei
auf den Grundsatz, dass ein Entscheid nicht dann als er-
öffnet zu gelten hat, wenn der Adressat effektiv davon
Kenntnis hat, sondern im Zeitpunkt seiner rechtsgültigen
Zustellung (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17 f., 113 Ib 296
E. 2 S. 297 ff., je mit weiteren Hinweisen). In Wirklichkeit
kommt diesem Grundsatz indessen der gegenteilige Sinn zu als
vom Beschwerdeführer behauptet: Eine Eröffnung hat schon
dann als erfolgt zu gelten, wenn die zugestellte Verfügung
in den Machtbereich des Adressaten gelangt, unbekümmert um
den späteren Zeitpunkt, in dem der Betroffene persönlich da-
von Kenntnis nimmt.

        d) unbestrittenermassen hat der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers sodann am 11. Oktober 1993 eine Kopie des
Bundessteuer-Entscheides der Steuerverwaltung vom 15. Januar
1993 beim Verwaltungsgericht abgeholt, was gemäss der darin
enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die 30-tägige Frist aus-
löste, um mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu gelan-
gen. Diese Anfechtungsmöglichkeit hat der Pflichtige jedoch
nicht genutzt und den Entscheid in Rechtskraft erwachsen
lassen. Stattdessen stellt er sich bis heute auf den Stand-
punkt, die ursprünglich rechtsungültige Eröffnung hätte nur
dann geheilt werden können, wenn ihm ein original unter-
zeichneter und von der zuständigen Steuerverwaltung zuge-
stellter Entscheid (statt bloss einer beim Verwaltungsge-
richt abzuholenden Kopie) zugegangen wäre.

        Dabei verkennt der Pflichtige aber, dass das Recht
der direkten Bundessteuer keine Zustellung auf dem postali-
schen Weg verlangt. Die Eröffnung muss auch nicht zwingend
von der verfügenden Behörde selbst vorgenommen werden (womit
sich auch der vom Beschwerdeführer zu diesem Punkt beantrag-
te zweite Schriftenwechsel erübrigt). Genauso wenig ist die
eigenhändige Unterschrift des zuständigen Beamten Gültig-
keitserfordernis. Massgeblich ist nur, dass der Entscheid
in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dieser vom Ver-
fügungsinhalt Kenntnis nehmen und innert angemessener Frist
die verfügbaren Rechtsmittel ergreifen kann, nachdem er über
sie zutreffend belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen
waren hier allesamt erfüllt.

     2.- Der Beschwerdeführer argumentiert überdies, analog
zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 1994 zur
Staatssteuer dürfe eine Busse auch auf Bundesebene nicht
ausgesprochen werden, weil die strafprozessualen Mindest-
vorschriften von Art. 6 EMRK missachtet worden seien.

        Dabei lässt er aber ausser Acht, dass er diese Rüge
mit rechtzeitiger Beschwerde beim Verwaltungsgericht hätte
geltend machen müssen, was er jedoch unterlassen hat. In der
Beurteilung der Feststellungsklage ist das Verwaltungsge-
richt zu Recht auf all die Rügen nicht eingetreten, welche
sich gegen den nachträglich erhaltenen Entscheid vom 15. Ja-
nuar 1993 richteten, da er rechtsgültig eröffnet und unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen war. Art. 85a SchKG soll
einem Steuerpflichtigen nicht einen zweiten Rechtsweg eröff-
nen, um nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens als be-
triebener Schuldner den zuvor versäumten Beschwerdeweg nach-
zuholen. Vielmehr kann einzig geprüft werden, ob überhaupt
ein rechtskräftiger Entscheid besteht und ob seit Erlass
dieses Entscheids Umstände eingetreten sind, die auf die
Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Steuerforderung Ein-
fluss haben, insbesondere Stundung und Erlass (vgl. Kurt
Ammonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, Bern 1997, S. 139 ff.). Vorliegend war aber
keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

     3.- Unter dem Gesichtswinkel der Feststellungsklage von
Art. 85a SchKG macht der Beschwerdeführer im Weiteren gel-
tend, die hier streitigen Steuerschulden hätten keinen Be-
stand mehr, weil die Anspruchs- bzw. die Bezugsverjährung
eingetreten sei.

        a) Vorab stellt sich die Frage, ob die Verjährung
von Steuerforderungen der Perioden 1981/82 und 1983/84 noch
gemäss der Verjährungsregelung des Bundesratsbeschlusses vom
9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundes-
steuer (BdBSt; SR 642.11 a.F.) oder bereits nach der neuen
Regelung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zu beurteilen ist.

        Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bun-
desgesetz wird der Bundesratsbeschluss aufgehoben (Art. 201
DBG). Bezüglich der zu jenem Zeitpunkt noch nicht oder nicht
rechtskräftig veranlagten Steuern früherer Jahre sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel die bundesge-
setzlichen Vorschriften massgebend, wogegen die materiell-
rechtlichen Bestimmungen des (alten) Bundesratsbeschlusses
weitergelten (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Ge-
setz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Rz 3 zu
Art. 201; Klaus A. Vallender, N 1 f. zu Art. 201 in Zweifel/
Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
Basel/Genf/München 2000). Die Bestimmungen hinsichtlich der
Anspruchs- bzw. der Bezugsverjährung sind - auch wenn sie
dem verfahrensrechtlichen Teil des Gesetzes zugeordnet
sind, materieller Natur und betreffen unmittelbar den Be-
stand der Steuerforderung. Es rechtfertigt sich daher, die
sich hier stellenden Fragen grundsätzlich nach den Bestim-
mungen des früheren Rechts zu beurteilen (vgl. BGE 126 II 1
E. 2a S. 3 f., mit Hinweisen; bestätigt im unveröffentlich-
ten Urteil vom 23. November 2001 i.S. M., E. 5c S. 11,
wobei es in beiden Fällen um die ordentlichen Steuern und
nicht um Nach- oder Strafsteuern ging; siehe auch Agner/
Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die
direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Rz 4a zu
Art. 120 DBG).

        b) Art. 135 BdBSt verweist für den Bezug der
hinterzogenen Steuerbeträge und Bussen insbesondere auf
Art. 128 BdBSt, wonach Steuerforderungen innert fünf Jah-
ren verjähren. Die Fünfjahresfrist beginnt mit der Fällig-
keit der Forderung, wobei es sich somit um eine Anspruchs-
verjährung handelt (vgl. Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die
direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, Rz 4
zu Art. 128 BdBSt; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 318). Bei Nachsteuer- und Bussenentscheiden stimmt die

Fälligkeit mit dem Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder
Rechtskraft überein (vgl. Känzig/Behnisch, a.a.O., Rz 6 zu
Art. 128 BdBSt, Rz 1 zu Art. 135 BdBSt; siehe für die
Strafsteuer auch Art. 74 StGB i.V.m. Art. 102 u. Art. 333
Abs. 1 StGB). Der Lauf der Verjährung wird durch jede Ein-
forderungshandlung unterbrochen (vgl. im einzelnen ASA 59
250 E. 4c u. 4d, mit Hinweisen; Känzig/Behnisch, a.a.O.,
N. 8 ff. zu Art. 128 BdBSt).

        Vorliegend wurde die streitige Nach- und Straf-
steuerforderung für die direkte Bundessteuer auf jeden Fall
am 11. November 1993 fällig. Wie schon dargelegt (vgl. oben
E. 1c), gelangte eine Kopie des Bundessteuer-Entscheids vom
15. Januar 1993 spätestens am 11. Oktober 1993 in den Ver-
fügungsbereich des Pflichtigen, womit die 30-tägige Frist
der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu laufen be-
gann. Die Rechtskraft bzw. die Fälligkeit trat ein, nachdem
der Betroffene diese Frist unbenutzt verstreichen liess. Die
fünfjährige Anspruchsverjährung hätte demgemäss am 10. No-
vember 1998 geendet. Da jedoch die kantonale Steuerverwal-
tung Luzern den Beschwerdeführer am 21. Januar 1998 mahnte,
was eine Einforderungshandlung darstellte (vgl. Känzig/
Behnisch, a.a.O., Rz 9 zu Art. 128 BdBSt), wurde die Verjäh-
rungsfrist unterbrochen. Die damit neu begonnene Fünfjahres-
frist ist noch nicht verstrichen.

        c) aa) Hinsichtlich der Strafsteuer gilt nun
aber zusätzlich - im Gegensatz zur blossen Nachsteuer - der
in Art. 2 Abs. 2 StGB allgemein festgehaltene und durch
Art. 337 StGB für die Verjährungsfrage ausdrücklich anwend-
bar erklärte Grundsatz des Vorrangs milderen neuen Rechts
(lex mitior), soweit er intertemporalrechtlich nicht ausge-
schlossen wird. Im Bereich der direkten Bundessteuer enthal-
ten die Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes von 1990
indessen keine solche Ausschlussregelung. Demnach sind auf
Abgabevergehen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts

ereignet haben, zwar die kürzeren Verjährungsfristen des
alten Rechts anwendbar. Erweist sich aber die neurechtliche
Verjährungsregelung als die mildere, so ist sie rückwirkend
unmittelbar ebenfalls auf solche Strafsteuerverhältnisse
anzuwenden, die hinsichtlich der Nachsteuer dem vormaligen
Recht unterliegen (gesamthaft zur Frage der lex mitior:
vgl. BGE 119 Ib 311 E. 4 S. 320 ff.; ASA 68 416 E. 1c; 67
470 E. 5; 67 400 E. 3; je mit weiteren Hinweisen). Dabei
sind das alte und das neue Recht jeweils als Ganzes zu prü-
fen und die Ergebnisse zu vergleichen, zu dem die Anwendung
des einen und des anderen im konkreten Einzelfall führt. Es
ist ausgeschlossen, die beiden Rechtsregelungen miteinander
zu kombinieren und teilweise die eine, teilweise die andere
anzuwenden (vgl. BGE 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 1
E. 2a S. 3 ff.; Pra 1997 78 399 E. 1c; RDAF 1998 2 179 E. 8).

        bb) Im vorliegenden Zusammenhang der Feststellungs-
klage von Art. 85a SchKG ist zumindest zweifelhaft, ob sich
der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der lex mitior beru-
fen kann. Es kann - wie schon dargelegt (E. 3) - einzig ge-
prüft werden, ob überhaupt ein rechtskräftiger Entscheid be-
steht und ob seit Erlass dieses Entscheids Umstände einge-
treten sind, die auf die Durchsetzbarkeit der rechtskräfti-
gen Steuerforderung Einfluss haben. Unter diesem engen Ge-
sichtswinkel ist zwar der (Weiter-)Bestand der Strafsteuer-
forderung zu beurteilen, was auch die Prüfung einer etwaigen
Anspruchsverjährung mit einschliesst. Wenn aber die Steuer-
busse - wie hier - gemäss dem alten Recht bemessen worden
und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, so kann zu-
mindest darauf keinesfalls mehr zurückgekommen werden. Da-
von ausgehend ist im Rahmen von Art. 85a SchKG sowie ange-
sichts des Verbotes der kombinierten Anwendung alten und
neuen Rechts zudem zweifelhaft, ob hinsichtlich der Ver-
jährung überhaupt noch Platz für die Berücksichtigung des
neuen Rechts bleibt.

        cc) Es erübrigt sich indessen, diese Frage hier
abschliessend zu beantworten, weil der Beschwerdeführer aus
der bundesgesetzlichen Verjährungsregelung so oder anders
nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte:

        Art. 185 Abs. 2 DBG verweist für die Vollstre-
ckungsverjährung von Bussen, die wegen Steuerübertretungen
ausgefällt worden sind, auf Art. 121 DBG. Im Gegensatz zu
Art. 128 BdBSt sieht Art. 121 Abs. 1 DBG zwar statt einer
Anspruchs- eine Bezugsverjährung vor, deren Beginn nicht
mehr an die Fälligkeit der Forderung, sondern an die Rechts-
kraft der Veranlagung anknüpft (vgl. Bernhard Greminger,
Rz 1 zu Art. 121 DBG, in: Zweifel/Athanas, a.a.O.; Roman
Sieber, Rz 5 zu Art. 185 DBG, in: Zweifel/Athanas, a.a.O.,
Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., Rz 2 zu Art. 185 DBG; Känzig/
Behnisch, a.a.O., Rz 4 zu Art. 128 BdBSt). Vorliegend fallen
jedoch, wie gesehen, Fälligkeit und Rechtskraft zusammen.
Ebenfalls unverändert bleibt die Unterbrechung durch jede
Einforderungshandlung (vgl. Art. 121 Abs. 2 DBG i.V.m.
Art. 120 Abs. 3 DBG). Demgemäss würde hier das neue Recht
hinsichtlich der relativen Verjährung nicht milder aus-
fallen.

        Eine lex mitior würde dagegen die neu eingeführte
absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren darstellen. Dies-
bezüglich geht das Bundesgesetz vom Abschluss des Kalender-
jahres aus, in dem die Strafverfügung rechtskräftig geworden
ist (Art. 185 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 Abs. 3 DBG; siehe auch
Sieber, a.a.O., Rz 7 zu Art. 185 DBG; Greminger, a.a.O.,
Rz 3 zu Art. 121 DBG; Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., Rz 3 zu
Art. 121 DBG, Rz 2 zu Art. 185 DBG). Vorliegend würde sich
dadurch am Bestand der Strafsteuerforderung jedoch nichts
ändern: Nachdem die Rechtskraft für beide hier streitigen
Steuerperioden am 11. November 1993 eingetreten ist, wäre
die absolute Bezugsverjährung erst am 31. Dezember 2003
erreicht.

        d) Die in Betreibung gesetzte Nach- und Straf-
steuerforderung ist somit unter keinem der eventuell mass-
geblichen Gesichtspunkte verjährt.

     4.- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unter-
liegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Steuerverwaltung (Abteilung direkte Bundessteuer) und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche
Abteilung) sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 21. Mai 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: