Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.292/2001
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2A.292/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     20. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

A.L.________ B.L.________ C.L.________ D.L.________,
Beschwerdeführer,

                           gegen

Amt für Migration des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

                         betreffend
                 Niederlassungsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Mit Verfügung vom 8. August 2000 trat die Frem-
denpolizei (heute: Amt für Migration) des Kantons Luzern auf
ein Gesuch vom 10. Dezember 1999 des aus dem Kosovo stammen-
den Ehepaars A.L.________ und B.L.________, der Ehefrau
B.L._______ und den gemeinsamen Kindern C.L.________ (gebo-
ren 1980) und D.L.________ (geboren 1987) die Niederlass-
ungsbewilligung zu erteilen, nicht ein. Gleichzeitig wurde
B.L.________ die Aufenthaltsbewilligung verlängert, und die
Kinder C.L.________ und D.L.________ wurden weggewiesen. Zur
Begründung führte die Fremdenpolizei im Wesentlichen aus,
die Gesuchsteller hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt,
indem sie von ihnen verlangte Unterlagen innert mehrmals er-
streckter Frist nie eingereicht hätten. Am 9. Mai 2001 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine bei ihm gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

        b) Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen-
zunehmender Eingabe vom 18. Juni 2001 beantragen
A.L.________, B.L.________, C.L.________ und D.L.________,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Sache sei unter Hinweis auf den materiellen Behandlungs-
anspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen; demgemäss sei
B.L.________ die Niederlassung zu bewilligen, und die Kinder
C.L.________ und D.L.________ seien in die Niederlassungs-
bewilligung des Vaters einzubeziehen, eventuell sei diesen
zumindest die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das
Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Amt für Migration hat innert Frist keine
Vernehmlassung eingereicht.

        c) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli
2001 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

     2.- Der beschwerdeführende Ehemann und Vater lebt seit
1976 in der Schweiz und ist seit mehr als fünf Jahren im
Besitz der Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 17 Abs. 2
ANAG steht somit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen
Kindern grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Nieder-
lassungsbewilligung zu, solange sie zusammen wohnen, was
zurzeit zutrifft. Da die Beziehung zwischen den Ehegatten
sowie zwischen dem Vater und seiner minderjährigen Tochter
D.L.________ intakt ist und im Rahmen des Möglichen tatsäch-
lich gelebt wird, können sich die Ehefrau und die Tochter
zusätzlich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen, um zu
einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu gelangen.
Insoweit kommt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG somit nicht zur Anwendung, weshalb auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Umfang einzutre-
ten ist (BGE 124 II 289 E. 2; 122 I 289 E. 1, mit Hinweisen).
Nicht eingetreten werden kann indessen auf die Beschwerde
des Sohnes C.L.________, der im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs um Niederlassungsbewilligung die hiefür massgeb-
liche Altersgrenze von 18 Jahren bereits überschritten hatte
(vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262), wie bereits die Vorin-
stanzen richtig festgestellt haben. Da es keine Hinweise
auf eine besondere Abhängigkeit von C.L.________ von seinen
Eltern gibt, kann er sich auch nicht ausnahmsweise als be-
reits Volljähriger auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK berufen
(vgl. dazu BGE 115 Ib 1).

     3.- a) Die Fremdenpolizei ist auf die Gesuche um Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten, weil
die Gesuchsteller ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hät-
ten und insbesondere der Aufforderung, bestimmte Unterlagen
einzureichen, nicht nachgekommen seien. Die Fremdenpolizei
stützte sich dabei vorab auf § 55 des luzernischen Gesetzes
vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), was
vom Verwaltungsgericht als rechtmässig geschützt worden ist.
Gemäss § 55 Abs. 1 VRG haben die Parteien bei der Feststel-
lung des Sachverhaltes unter anderem dann mitzuwirken, wenn
sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben
und soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten
auferlegt. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG sind Ausländer verpflich-
tet, über alles wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, was für
den beantragten Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.
Auch Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien im Bereich des
Ausländerrechts zur Mitwirkung. Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung gilt eine solche Pflicht namentlich für
Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können. Im Vordergrund stehen
dabei Umstände persönlicher und familiärer Art sowie tat-
sächliche Gegebenheiten im Ausland bzw. in der Heimat (BGE
124 II 361 E. 2b S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394). Nach
§ 55 Abs. 2 VRG braucht eine Behörde auf die Anträge einer
Partei nicht einzutreten, wenn diese ihre Mitwirkungspflicht
verletzt. Nach der vom Verwaltungsgericht dargestellten Pra-
xis setzt ein solches Nichteintreten freilich voraus, dass
die Partei ihre Mitarbeit verweigert, obwohl sie auf ihre
Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung, in der
Regel schriftlich, aufmerksam gemacht worden ist.

        b) Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 hat die
Fremdenpolizei von den Beschwerdeführern die Einreichung be-
stimmter, detailliert aufgelisteter Unterlagen verlangt und
erstmals auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungs-

pflicht schriftlich hingewiesen. Die für die Einreichung ge-
setzte Frist wurde mehrmals erstreckt. Am 16. Mai 2000 hat
die Fremdenpolizei den Beschwerdeführern schriftlich mit-
geteilt, die Frist werde letztmals bis zum 26. Mai 2000 er-
streckt und bei Nichteinreichen sämtlicher mit Schreiben
vom 30. Dezember 1999 verlangten Unterlagen werde auf die
hängigen Gesuche nicht eingetreten. In der Folge reichten
die Beschwerdeführer innert Frist lediglich einzelne Doku-
mente ein und stellten die Nachreichung weiterer Unterlagen
mit dem Hinweis auf angebliche Beschaffungsprobleme in Aus-
sicht. Auch bis zum Nichteintretensentscheid vom 8. August
2000 gingen die verlangten weiteren Dokumente bei der Frem-
denpolizei nicht ein.

        c) Das Ausländerrecht gehört zum Bundesrecht. Das
Nichteintreten auf die Gesuche durch die Fremdenpolizei
beruht hingegen auf dem Verfahrensrecht des Kantons Luzern.
Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht
verletzt oder solches vereitelt (vgl. BGE 123 I 275 E. 2c
S. 277): Die dem Nichteintreten zugrunde liegende Mitwir-
kungspflicht findet ihre Grundlage nicht nur im kantonalen
Gesetz, sondern, wie dargelegt, auch im Bundesrecht. Die
Beschwerdeführer hatten rund fünf Monate Frist für die Ein-
reichung der verlangten Unterlagen; wird die Zeit bis zur
Nichteintretensverfügung mitgerechnet, betrug die Zeit dafür
sogar mehr als sieben Monate. Sodann wurden die Beschwerde-
führer schriftlich auf die Folge des Nichteintretens bei
Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen. Auch wenn
gewisse Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten
im Kosovo in Rechnung gestellt werden, so hat das Verwal-
tungsgericht bei den Beschwerdeführern doch eine "offen-
sichtlich mangelhafte Bereitschaft zur Mitarbeit" festge-
stellt, was es mit dem Hinweis auf gewisse Ungereimtheiten
- etwa auf den Umstand, dass ein am 2. Februar 2000 ausge-
stellter Geburtsschein erst am 26. Mai 2000 eingereicht wor-
den ist - auch zu belegen vermag. An diese nicht an einem

offensichtlichen Mangel leidende tatsächliche Feststellung
ist das Bundesgericht mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG ge-
bunden. Im Übrigen bleibt es den Beschwerdeführern jederzeit
freigestellt, unter Einreichung der vollständigen Unterlagen
ein neues Gesuch um die Erteilung von Niederlassungsbewilli-
gungen für die Ehefrau und die Tochter zu stellen, worauf
sie von beiden Vorinstanzen aufmerksam gemacht worden sind.
Das Nichteintreten auf die hier fraglichen Gesuche ist daher
verhältnismässig und nicht überspitzt formalistisch. Damit
verletzt der angefochtene Entscheid, welcher die Nichtein-
tretensverfügung schützte, Bundesrecht nicht und er verei-
telt solches auch nicht.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfah-
ren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

        Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerde-
führer unter Solidarhaft kostenpflichtig, wobei ihren ange-
spannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 156
Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:
               im Verfahren nach Art. 36a OG

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den
Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt
für Migration und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht-
liche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: