Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.288/2001
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2A.288/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      10. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h, vertreten durch
die Staatskanzlei,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
          Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- A.________, geboren 1956, von Ghana, reiste am
26. November 1989 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde
vom Bundesamt für Flüchtlinge am 22. Januar 1992 abgewiesen.
Den bei der Schweizerischen Asylrekurskommission erhobenen
Rekurs zog A.________ zurück, nachdem er am 5. Februar 1993
in Lausanne die Schweizer Bürgerin B.________ (geboren 1937)
geheiratet hatte. Am 23. September 1993 erhielt er die Auf-
enthaltsbewilligung (Aufenthaltszweck: "Ehegatte eines
Schweizer Bürgers"), welche am 24. November 1998 bis zum
4. August 1999 verlängert wurde. Am 13. Oktober 1999 ver-
starb B.________. Wenige Monate vorher hatte sie noch die
Scheidungsklage eingereicht und gegenüber der Stadtpolizei
Zürich ausgesagt, sie habe nie mit ihrem Ehemann zusammen-
gelebt und für die Einwilligung zur Heirat Fr. 6'000.--
erhalten.

        Inzwischen - am 20. Oktober 1998 - war A.________
vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 18 Monaten Gefängnis
(bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren) bestraft
worden.

        Mit Verfügung vom 11. August 1999 wies die Direk-
tion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Frem-
denpolizei) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung ab. Einen gegen diese Verfügung gerichteten
Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 31. Ja-
nuar 2001 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung. Der Regierungsrat erwog im

Wesentlichen, A.________ habe mit seinen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz skrupellos die Gefährdung
vieler Menschen in Kauf genommen und stelle eine grosse
Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung dar. Unter diesen
Umständen könne offen gelassen werden, ob A.________ eine
Scheinehe eingegangen sei.

        Am 9. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich eine gegen den regierungsrätlichen Entscheid
gerichtete Beschwerde ab und verweigerte die Gewährung des
prozessualen Armenrechts.

        Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 führt A.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2001 aufzuheben. Sodann
beantragt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen, und stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundes-
gericht.

        Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag
des Regierungsrates) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Ausländerfragen stellt ebenfalls den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.

        Am 25. Juli 2001 hat der Abteilungspräsident der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

     2.- Der Beschwerdeführer war während mehr als fünf
Jahren mit einer Schweizerin verheiratet, womit er nach

Massgabe von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung hat. Gegen den letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, ist daher
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig; die Eingabe des
Beschwerdeführers ist als solche entgegenzunehmen. Der Aus-
schlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG kommt
nicht zur Anwendung.

     3.- a) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG erlischt der An-
spruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn ein Auswei-
sungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann
ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. ver-
hältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei
sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 3 ANAV).

        Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3
ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhält-
nismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht
frei geprüft wird (Art. 104 lit. a bzw. Art. 114 Abs. 1
letzter Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch ver-
wehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung
der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die
Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu set-
zen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hin-
weisen). An die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungs-

gerichts ist es gebunden, soweit dieses den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt
hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

        b) Die formellen Voraussetzungen für eine Auswei-
sung des Beschwerdeführers sind auf Grund der ergangenen
strafrechtlichen Verurteilung gegeben (vgl. E. 1). Die
kantonalen Instanzen haben sodann die für die Beurteilung
der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Aus-
weisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend darge-
legt. Sie haben hinsichtlich der Schwere des Verschuldens zu
Recht grosses Gewicht auf die vom Beschwerdeführer begange-
nen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gelegt,
in deren Zusammenhang das Bundesgericht eine strenge Praxis
verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527, mit Hinweisen).
Richtig ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf
die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe berufen kann, die
in der Praxis unter gewissen Voraussetzungen als Richtlinie
für die Erteilung oder Verweigerung von Anwesenheitsbewilli-
gungen bei mit Schweizern verheirateten Ausländern Anwendung
findet (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; so genannte Zwei-Jahres-
Regel). Diese Regel bezieht sich auf den Fall, wo ein neu
zugezogener oder noch nicht lange in der Schweiz weilender
Ausländer mit einem schweizerischen Partner eine Ehe führen
will bzw. durch die Ausweisung oder Verweigerung/Nichtver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung an der Führung einer
Ehe mit dem schweizerischen Partner gehindert wird (unver-
öffentlichte Urteile vom 19. Mai 1998 i.S. Saouma, E. 2b,
und vom 17. April 2000 i.S. Vicente Saraiva, E. 3a). Vor-
liegend sind keine solchen besonders geschützten privaten
Interessen (Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK,
Art. 13/14 BV) im Spiele, nachdem die Ehefrau des
Beschwerdeführers verstorben ist.

        c) Die privaten Interessen des straffällig gewor-
denen Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen, umso weniger, als
er im Kanton Zürich weder persönlich noch beruflich integ-
riert ist und nach wie vor Beziehungen zu Verwandten in
seinem Heimatland Ghana unterhält. Für die Würdigung der
persönlichen Verhältnisse sowie für alles Weitere kann auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
und insbesondere im Entscheid des Regierungsrates verwie-
sen werden.

     4.- Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG) abzuweisen.

        Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dem Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren
nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
              im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht
(4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: