Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.284/2001
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2A.284/2001/bmt

             II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             ***********************************

                      9. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

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                         In Sachen

M.________, geb. 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Robert P. Gehring, Erchingerstrasse 2, Post-
fach 317, Frauenfeld,

                            gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons
T h u r g a u,
Verwaltungsgericht des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend
                         Ausweisung,

hat sich ergeben:

     A.- Der kroatische Staatsangehörige M.________,
geboren 1979, reiste am 5. August 1989 im Rahmen des Fami-
liennachzugs zu seinen hier lebenden Eltern X.________ in
die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlas-
sungsbewilligung. Am 12. März 1997 wurde die Ehe seiner
Eltern geschieden. M.________ wurde vom Bezirksgericht
Frauenfeld unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt,
in deren Haushalt er auch heute noch lebt.

        Mit Strafverfügung vom 24. Oktober 1994 verurteilte
die Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau M.________ wegen
mehrfachen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwei
Halbtagen; sodann, am 15. November 1997, wegen Mittäter-
schaft an einem Angriff (Art. 134 StGB) und wegen Körper-
verletzung zu einer bedingt ausgesprochenen Einschliessungs-
strafe von zwei Wochen. Am 16./29. September 1998 wurde
M.________ von der Bezirksgerichtskommission Frauenfeld
wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mit
acht Wochen Gefängnis (unbedingt) bestraft. Daraufhin ver-
warnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau mit Ver-
fügung vom 28. Oktober 1998. Sie teilte ihm mit, es werde
erwartet, dass er sich in Zukunft klaglos verhalten werde.
Sollten erneut Klagen eingehen oder er nochmals verurteilt
werden müssen, hätte er mit der Ausweisung zu rechnen.

        Am 15. September/2. November 1999 sprach die Be-
zirksgerichtskommission Frauenfeld M.________ der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig und bestrafte ihn u.a. mit fünf Monaten Gefängnis

(unbedingt). Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Thurgau diese Gefängnisstrafe, gewährte M.________
aber den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von fünf
Jahren. Eine gegen dieses Urteil erhobene eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde wies der Kassationshof des Schweize-
rischen Bundesgerichts mit Urteil vom 29. März 2001 ab, so-
weit er darauf eintrat.

     B.- Inzwischen war M.________ von der Fremdenpolizei
des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 10. Januar 2000 für
die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz ausgewiesen wor-
den. Sein Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau blieb erfolglos, und am 4. April 2001
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen
den Departementsentscheid gerichtete Beschwerde ab.

     C.- Mit Eingabe vom 15. Juni 2001 führt M.________ Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträ-
gen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und "den
Aufenthalt mit Niederlassungsbewilligung C im Kanton Thurgau
weiterhin zu bewilligen". Er rügt, der angefochtene Ent-
scheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und
sei unverhältnismässig.

         Sodann beantragt M.________, es sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ausserdem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Ver-
fahren vor dem Bundesgericht.

        Das Departement für Justiz und Sicherheit bean-
tragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau schliesst ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich ver-
nehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss
Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen.
Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99-102 OG liegt nicht
vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten Verfügungen, soweit sie
- wie hier - gestützt auf Art. 10 ANAG erging (BGE 114 Ib 1
E. 1a S. 2). Da auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 103,
106, 108 OG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.

        b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch
- wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz ent-
schieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfah-
rensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

        c) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen,
weitgehend eingeschränkt (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421;
121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Die mit der Vernehmlassung des
Verwaltungsgerichts eingereichte neue Anklageschrift gegen
den Beschwerdeführer (u.a. wegen Körperverletzung) vom
9. Juli 2001 ist ein unzulässiges Novum (Art. 105 Abs. 2
OG), welches im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu
berücksichtigen ist.

     2.- Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, "in
Anbetracht der eminenten Bedeutung der umstrittenen Aus-
weisung für die persönlichen Verhältnisse" hätte er von der
Vorinstanz zwingend persönlich angehört werden müssen. Weil
das Verwaltungsgericht entgegen dem ausdrücklichen Begehren
keine persönliche Anhörung durchgeführt habe, sei der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene
Entscheid müsse schon aus diesem (formellen) Grund aufge-
hoben werden.

        Diese Rüge ist unbegründet. Zwar sieht der vom
Beschwerdeführer angerufene § 59 des thurgauischen Gesetzes
vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
die Möglichkeit der Parteibefragung vor, doch muss einem
dahingehenden Antrag von Verfassungs wegen nur dann entspro-
chen werden, wenn die persönliche Anhörung des Betroffenen
als entscheidrelevantes Beweismittel erscheint. Der für die
Ausweisung massgebende Sachverhalt war vorliegend hinrei-
chend erstellt; bloss zur "Darstellung der persönlichen
Situation" war eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das
Gericht nicht unumgänglich. Auch aus Art. 6 EMRK - der vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht angerufen wird - ergibt sich
vorliegend kein Anspruch auf persönliche Anhörung durch
einen Richter (unveröffentlichtes Urteil vom 30. September
1998 i.S. Karagöz, E. 2, vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage,
Rz. 109 S. 77).

     3.- a) Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit
der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Nach Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz aus-
gewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll

aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umstän-
den "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521
E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist
namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerde-
führers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile
abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).

        Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG
und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig
sei, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfah-
ren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104
lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein
eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmäs-
sigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.)
der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen
kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107;
114 Ib 1 E. 1b S. 2).

        b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz ein-
gereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber
nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.).
Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwer-
deführer - als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt
sind (unveröffentlichte Urteile vom 13. März 1997 i.S. Y.
[Einreise im Alter von 9 Jahren, 16 Jahre Anwesenheit],

vom 3. März 1997 i.S. U. [Einreise im Alter von 11 Jahren,
20 Jahre Anwesenheit], vom 25. Februar 1997 i.S. T. [Ein-
reise im Alter von 9 Jahren, 25 Jahre Anwesenheit], vom
20. Januar 1997 i.S. S. [Einreise im Alter von 11 Jahren,
21 Jahre Anwesenheit]). Entscheidend ist aber in jedem Fall
die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die ge-
samten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen
ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524, mit Hinweis).

        c) Das Verwaltungsgericht gelangte im angefochte-
nen Entscheid zum Ergebnis, das Verschulden des Beschwerde-
führers müsse aus fremdenpolizeilicher Sicht als schwer
bezeichnet werden. Seine Gewaltbereitschaft sei offensicht-
lich; das aggressive Verhalten könne weder mit seiner Ju-
gendlichkeit noch mit der Scheidung der Eltern entschuldigt
werden. Besonders ins Gewicht falle, dass der Beschwerde-
führer nur rund einen Monat nach der Ausweisungsandrohung
erneut gewalttätig bzw. straffällig geworden sei, was zeige,
dass die Ausweisungsandrohung ihn offensichtlich nicht be-
eindruckt habe. Zwar werde der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Kroatien zweifellos Nachteile erleiden, doch
sei ihm dies zuzumuten.

        d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aus-
weisung sei unverhältnismässig: Bei allen von ihm bis heute
begangenen Straftatbeständen handle es sich ausschliesslich
um Bagatelldelikte. Bei den Körperverletzungen, für die er
verurteilt worden sei, gehe es eigentlich um blosse Tätlich-
keiten; jedenfalls sei die Grenze zur Körperverletzung nur
knapp überschritten, was auch das Bundesgericht anerkannt
habe. Bei den Sachbeschädigungen habe es sich eher um
"Dummejungenstreiche" gehandelt; und die Drogendelikte
beträfen bis auf einen Fall blosse (zum Teil verjährte)
Übertretungen. Im Weiteren müsse sich die kantonale Behörde

widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, weil sie die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers noch "ver-
längert" habe, obwohl sie über dessen Straftaten längst im
Bild gewesen sei (vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift).

        e) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht,
dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
formell gegeben ist. Die verfügte Ausweisung von drei Jahren
erscheint auch nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdefüh-
rer hat bei seinen wiederholten Delikten einen Hang zur Ge-
walttätigkeit an den Tag gelegt, die ein offensichtliches
Sicherheitsrisiko darstellt. Wie schon der Kassationshof des
Bundesgerichts erkannt hatte, offenbarte der Beschwerdefüh-
rer ein "erhebliches aggressives Potenzial". Daraus schloss
der Kassationshof, dass der Beschwerdeführer "durchaus auch
gravierendere Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat als
diejenigen, die faktisch eingetreten sind" (unveröffent-
lichtes Urteil vom 29. März 2001, E. 2a/bb). Damit bestand
die Gefahr von erheblichen Körperverletzungen bei Personen,
die - wie im Falle der von den Thurgauer Gerichten und vom
Bundesgericht beurteilten Schlägerei vom 28. November 1998 -
vom Beschwerdeführer aus geringfügigem bzw. nichtigem Anlass
angegriffen worden sind. Dass der Beschwerdeführer auch in
Zukunft solche Delikte begeht, kann nicht ausgeschlossen
werden; jedenfalls hat er sich von der am 28. Oktober 1998
ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Verwarnung nicht von
weiteren Gewalttätigkeiten abhalten lassen. Dies lässt auf
Einsichtslosigkeit bzw. mangelnde Selbstbeherrschung
schliessen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
solcher Ausländer fällt dementsprechend stark ins Gewicht.
Zwar mag die Ausweisung den Beschwerdeführer hart treffen,
zumal er seit über zehn Jahren in der Schweiz weilt und
in Kroatien offenbar keine näheren Verwandten mehr hat.
Er ist aber volljährig und ledig und kann sich für seinen

Verbleib in der Schweiz nicht auf den Schutz von Ehe und
Familie berufen (Art. 8 EMRK, Art. 13/14 BV); ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis zu einem Familienmitglied wird
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Be-
ruflich wird der Beschwerdeführer (mit seiner Anlehre als
Dachdecker) auch in seiner Heimat Fuss fassen können; dass
er die Sprache Kroatiens nicht beherrsche, wird nicht
behauptet.

        Der Hinweis auf die erfolgte "Verlängerung" der
Niederlassungsbewilligung ist nicht stichhaltig: Der Aus-
länderausweis des Niedergelassenen wird zwar zur Kontrolle
für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren ausgestellt
(Art. 11 Abs. 3 ANAV); diese Kontrollfrist hat aber weder
Einfluss auf die Rechtsbeständigkeit der grundsätzlich un-
befristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 6 Abs. 1 ANAG),
noch verhindert sie deren allfälliges Erlöschen. Der rein
administrative Vorgang beruht nicht auf einer materiellen
Kontrolle und bezweckt lediglich festzustellen, ob sich der
Ausländer tatsächlich noch in der Schweiz befindet (Peter
Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG,
in ZBl 87/1986 S. 516). Der Beschwerdeführer kann daher aus
dem Umstand, dass ihm die Kontrollfrist noch einmal neu (bis
zum 15. Mai 2001) angesetzt worden war, nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

     4.- Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichts-
beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit dem vorliegenden
Entscheid in der Sache selber wird das (superprovisorisch
bewilligte) Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

        Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung ersucht. Er verfügt offensichtlich

nicht über die Mittel, um seine Interessen in einem Prozess
zu wahren, ohne auf den für ihn erforderlichen Notbedarf
greifen zu müssen (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12). Er ist damit
im Sinne von Art. 152 OG bedürftig (vgl. auch Bericht des
Amtes für Bewährungshilfe vom 7. März 2001, wonach der Be-
schwerdeführer aufgelaufene Gerichtskosten bzw. Entschädi-
gungen an seine Opfer in monatlichen Raten von Fr. 100.--
bzw. 50.-- tilgen soll). Zudem war die Beschwerde nicht zum
Vornherein aussichtslos (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Gesuch ist
somit zu entsprechen; es werden keine Kosten erhoben, und
dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt
Robert P. Gehring ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bei-
gegeben. Dessen Honorar richtet sich nach dem Tarif über die
Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Bundesgericht (SR 173.119.1, vgl. insbesondere Art. 9).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.-  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen:

         a) Es werden keine Kosten erhoben.

         b) Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Robert P.
Gehring als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Für
das bundesgerichtliche Verfahren wird diesem aus der Bundes-
gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausge-
richtet.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Aus-
länderfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 9. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: