Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.282/2001
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2A.282/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     18. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes
Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin Müller.

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                         In Sachen

X.________, geb. .......... 1977, Beschwerdeführer, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17,
Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h, vertreten durch die
Staatskanzlei,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der 1977 geborene, aus der Bundesrepublik Jugosla-
wien stammende X.________ reiste im Mai 1992 in die Schweiz
ein und wohnte kurze Zeit bei seinem Vater. Er besass die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 7. Juni
1996 heiratete er in Zürich die 1976 geborene spanische
Staatsangehörige A.________, die im Besitz der Niederlas-
sungsbewilligung für den Kanton Zürich ist. Am ...........
1995 wurde die Tochter B.________ und am ............. 1997
der Sohn C.________ geboren. Beide Kinder besitzen die spa-
nische Staatsbürgerschaft sowie die Niederlassungsbewilli-
gung im Kanton Zürich.

        Am 1. September 1997 beteiligte sich X.________
zusammen mit sieben anderen Personen am Überfall auf die
Fraumünsterpost. Er flüchtete nach Spanien, wo er verhaftet
wurde und die Zeit vom 29. September 1997 bis zum 14. Okto-
ber 1998 in Auslieferungshaft verbrachte. Seit dem 14. De-
zember 1998 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit
Verfügung vom 18. März 1999 stellte die Fremdenpolizei des
Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von
X.________ erloschen sei.

        Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 verurteilte das
Bezirksgericht Zürich X.________ wegen Raubes und gering-
fügiger Sachbeschädigung und wies ihn in eine Arbeitserzie-
hungsanstalt ein. Das Urteil ist in Bezug auf ihn in Rechts-
kraft erwachsen. Am 11. November 1999 trat X.________ in die
Arbeitserziehungsanstalt Y.________ ein.

        Am 13. Februar 2000 kehrte X.________ aus einem
Urlaub nicht mehr zurück; am 22. Juni 2000 verhaftete ihn
die Stadtpolizei Zürich, nachdem er sich selbst gestellt

hatte. Mit Verfügung vom 6. Juli 2000 stellten der Aus-
kunftsdienst und die Geschäftskontrolle des Justizvollzuges
des Kantons Zürich den Vollzug der vom Bezirksgericht Zürich
am 29. Oktober 1999 ausgesprochenen Massnahme ein und bean-
tragten dem Bezirksgericht, dieses Urteil aufzuheben und
unter Anrechnung des erstandenen (vorzeitigen) Straf- und
Massnahmevollzuges eine Strafe auszufällen.

     B.- Mit Gesuch vom 22. September 2000 beantragte
X.________ der Fremdenpolizei des Kantons Zürich, ihm eine
Niederlassungsbewilligung oder wenigstens eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2000 hob
das Bezirksgericht Zürich die mit Urteil vom 29. Oktober
1999 angeordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
auf und bestrafte X.________ mit vier Jahren und vier Mon-
aten Zuchthaus, unter Anrechnung von 989 Tagen Haft. Dieses
Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 9. November
2000 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch
von X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Am 24. November 2000 verfügte der Vorsitzende der 9. Abtei-
lung des Bezirksgerichts Zürich die bedingte Entlassung von
X.________ aus dem Strafvollzug auf den 21. Dezember 2000.

        Am 4. Dezember 2000 erhob X.________ beim Regie-
rungsrats des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung der
Fremdenpolizei vom 9. November 2000. Mit Beschluss vom 20.
Dezember 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den
Rekurs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
25. April 2001 ab.

     C.- Dagegen hat X.________ beim Bundesgericht Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid

des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen; ferner sei ihm für die vorinstanz-
lichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung zu gewähren. Er ersucht zudem für das bundesge-
richtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

        Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den
Regierungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Ausländerfragen beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

     D.- Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 hat der Abteilungs-
präsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung
oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzli-
chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-

bewilligung, es sei denn, er oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm
einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127
II 60 E. 1a S. 62 f.; 126 II 425 E. 1 S. 427, je mit Hin-
weisen).

        b) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze
der Niederlassungsbewilligung. Damit hat ihr Ehegatte An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17
Abs. 2 ANAG).

        Der Beschwerdeführer lebt seit der Haftentlassung
am 22. Dezember 2000 wieder mit seiner Ehefrau zusammen,
sodass er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hat. Auf die Verwaltungsgerichts-
beschwerde ist damit einzutreten.

     2.- Der Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberech-
tigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG). Die Voraussetzung für ein Erlöschen des
Anspruches ist weniger streng als etwa im Fall des ausländi-
schen Gatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei
dem nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungs-
grund vorliegen muss. Immerhin muss die Verweigerung der
Bewilligungsverlängerung nach den allgemeinen Regeln des
Verwaltungsrechts verhältnismässig sein (BGE 122 II 385
E. 3a S. 390, mit Hinweis). Bei der Prüfung der Verhältnis-
mässigkeit können die in Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsver-
ordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) für die
Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des
Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der

Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nach-
teile - analog herangezogen werden.

     3.- a) Der Beschwerdeführer hat mit den Straftaten, die
letztlich zu einer Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von
vier Jahren und vier Monaten führten, klar gegen die öffent-
liche Ordnung verstossen. Das Bezirksgericht hat das Ver-
schulden des Beschwerdeführers, was den Raub anbelangt, als
schwer gewertet. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Dieses
Interesse überwiegt deutlich seine privaten Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer in den Urteilen des Bezirksgerichts als
Mitläufer bezeichnet wird, wurde doch die Art seines Tat-
beitrages vom Gericht bei der Bemessung der Strafe mitbe-
rücksichtigt, wie auch seine schwierige Jugend und sein
Geständnis.

        b) Entscheidet sich der Beschwerdeführer, mit Frau
und Kind in deren Heimat Spanien zu ziehen, wird dies für
die Familie zwar mit einigen Anpassungsschwierigkeiten ver-
bunden sein. Ein Leben in Spanien kann aber für die Ehefrau
und die beiden Kinder, die noch in einem anpassungsfähigen
Alter sind - auch wenn sowohl die Frau als auch die Kinder
in der Schweiz aufgewachsen und verwurzelt sind - nicht als
geradezu unzumutbar gelten, spricht sie doch immerhin die
Landessprache und sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
in Spanien - im Gegensatz etwa zu Jugoslawien - nicht als
schlecht zu bezeichnen. Zudem würde im vorliegenden Fall das
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz ohnehin auch eine allfällige Unzu-
mutbarkeit für die Ehefrau, mit dem Ehemann nach Spanien
zu ziehen, überwiegen. Sollte Spanien sich angesichts der
strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers

weigern, diesen aufzunehmen, so ist festzuhalten, dass das
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerde-
führers im vorliegenden Fall schwerer wiegt als die Unzu-
mutbarkeit für die Ehefrau, ihm nach Jugoslawien zu folgen.

        Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer erweist sich damit als verhältnismäs-
sig.

     4.- a) Es kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, wenn
einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Da
der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung und damit ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht hat, kann er sich, soweit die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist - was hier
zutrifft -, grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen
(vgl. BGE 126 II 377 E. 2b S. 382, mit Hinweisen).

        b) Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
nach Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er ge-
setzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher-
heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Ver-
hinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesund-
heit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer not-
wendig erscheint (BGE 126 II 425 E. 5a S. 435).

        Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten erweist sich die Verweigerung einer Aufenthalts-
bewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt als gerecht-
fertigt.

        c) Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch
auf Achtung des Familienlebens entspricht materiell der
Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Aus-
länderrechts keiner weitergehenden Ansprüche (BGE 126 II
377 E. 7 S. 394).

     5.- Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten
ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung verweigert.

        Der Regierungsrat hat das Gesuch des Beschwerde-
führers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer
hat in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht folgerichtig
beantragt, in Abänderung des regierungsrätlichen Beschlusses
ihm auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesen Antrag hat das
Verwaltungsgericht zwar erwähnt, dazu aber nicht ausdrück-
lich Stellung genommen. Es hat aber in seinen Erwägungen
festgehalten, dass es die bei ihm hängige Beschwerde für
aussichtslos hält und daher die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung für das vor ihm hängige Verfahren nicht
gewährt. Damit ist klar, dass das Verwaltungsgericht die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung durch den Regierungsrat jedenfalls nicht als falsch
erachtete; indem es die Beschwerde insgesamt abwies, hat es
auch den entsprechenden Antrag mitabgewiesen.

        Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zum Schluss
gelangt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Auf-
enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ange-
sichts der Schwere des begangenen Raubes aussichtslos war.

     6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Ge-
sagten im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Da sie von
vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsprechung und Verbeiständung auch für das Verfahren
vor Bundesgericht nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152
Abs. 1 und 2 OG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ge-
richtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 18. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
  Das präsidierende Mitglied:    Die Gerichtsschreiberin: