Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.27/2001
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2A.27/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      13. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, Zurzach,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  A a r g a u,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
                        Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Verfügung vom 30. Mai 2000 und Einspracheent-
scheid vom 21. August 2000 ordnete die Fremdenpolizei des
Kantons Aargau die Ausweisung des aus dem Kosovo stammenden
jugoslawischen Staatsangehörigen A.________, geb. 1. Januar
1975, an. Am 24. November 2000 wies das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Be-
schwerde ab. A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Rekursge-
richtes sei aufzuheben, von einer Ausweisung sei abzusehen
und A.________ sei stattdessen zu verwarnen bzw. es sei ihm
die Ausweisung lediglich anzudrohen.

     2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Aus-
länder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnis-
mässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor
allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Fa-
milie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; ist ein Grund
für die Ausweisung gesetzt, erscheint eine solche aber nicht
als verhältnismässig, soll sie angedroht werden (Art. 16
Abs. 3 ANAV). Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Ge-
richtsentscheid über eine Ausweisung kann Verwaltungsge-
richtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (vgl.
BGE 125 II 521; 122 II 433; 114 Ib 1).

        b) Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2000 rechts-
kräftig wegen Betäubungsmitteldelikten zu fünf Jahren Zucht-

haus und einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt.
Damit hat er den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG gesetzt. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht ver-
bindlich festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), han-
delte der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen
als skrupelloser, selbst nicht drogensüchtiger Händler. Sein
Verschulden erweist sich als sehr schwer, was unter ande-
rem aus der Art der Delinquenz und der ihm auferlegten Stra-
fe hervorgeht. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ändert
ein allfälliger Aufschub des Vollzugs der ihm auferlegten
strafrechtlichen Landesverweisung daran unter fremdenpoli-
zeilichen Gesichtspunkten nichts (BGE 122 II 433 E. 2b
S. 435 f.). Das Bundesgericht wendet selbst bei hier aufge-
wachsenen Ausländern einen strengen Massstab an, wenn sie
wegen schweren Betäubungsmitteldelikten strafbar geworden
sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Um so mehr muss
dies für den Beschwerdeführer gelten, der im Jahre 1991 als
16-Jähriger im Familiennachzug in die Schweiz gelangt ist.
Inzwischen hat er rund neun Jahre hier gelebt; davon hat er
aber mehr als drei Jahre in Haft verbracht. Auch wenn er
sich im Strafvollzug vorwiegend in letzter Zeit recht gut
verhalten haben will, verlief dieser, wenigstens zu Beginn,
nicht reibungslos.

        Seit 1992 ist der Beschwerdeführer mit einer Lands-
frau verheiratet. Aus der Ehe gingen 1993 und 1995 zwei
Söhne hervor. Alle Angehörigen verfügen über die Niederlas-
sungsbewilligung. Bis zu seiner Verhaftung, zuletzt zusammen
mit seiner eigenen Familie, wohnte der Beschwerdeführer bei
seinen Eltern. Obwohl eine Rückkehr nach Jugoslawien bzw. in
den Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist sie
dem Beschwerdeführer, der dort seine Kindheit und Jugend
verbracht hat und in der Schweiz nicht besonders gut integ-

riert ist, genauso zumutbar wie seinen Angehörigen. Auch die
Ehefrau scheint nur wenig integriert zu sein, und die Kinder
befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, stehen unzählige Landsleute
vor der Situation, freiwillig in den Kosovo zurückzureisen
oder gezwungenermassen dorthin zurückkehren zu müssen,
selbst wenn sie sich in der Schweiz nichts haben zu Schulden
kommen lassen.

        Die privaten, insbesondere persönlichen und famili-
ären Interessen des Beschwerdeführers vermögen daher die si-
cherheitspolizeilichen Interessen an der Ausweisung nicht
aufzuwiegen. Damit erweist es sich auch nicht als erforder-
lich, die Ausweisung durch deren Androhung zu ersetzen.

        c) Die Ausweisung verletzt vorliegend nicht die
Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13
BV). Unabhängig davon, wieweit ein entsprechender Anspruch
besteht, sind jedenfalls die Voraussetzungen eines Eingriffs
gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) erfüllt (vgl.
BGE 125 II 521 E. 5 S. 529; 122 II 433 E. 3b S. 439 ff.).
Die Ausweisung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage so-
wie auf einem zulässigen öffentlichen Interesse und ist an-
gesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers
selbst dann als verhältnismässig zu beurteilen, wenn eine
Ausreise in die Heimat für seine Angehörigen unzumutbar sein
sollte, was aber, wie dargelegt, nicht zutrifft.

     3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerde-
führer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. Februar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: