Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.279/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.279/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       14. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

                         ---------

                         In Sachen

M.________, geb. 1954, B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin,
Grossmünsterplatz 9, Zürich,

                           gegen

Departement des Innern des Kantons  S o l o t h u r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                        Ausweisung,

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- Der aus O.________ (Kosovo) stammende M.________
reiste 1977, im Alter von 23 Jahren, erstmals in die Schweiz
ein. Er hielt sich vorerst in der Ostschweiz auf. In der
Folge arbeitete er in der Region Solothurn, und im Jahr 1991
wurde ihm in diesem Kanton die Niederlassungsbewilligung er-
teilt. Er ist seit 1975 mit einer Landsfrau verheiratet, mit
welcher zusammen er sieben Kinder hat. Ehefrau und Kinder
blieben im Kosovo zurück, wo sie nach Angaben von M.________
heute aber nicht mehr sein sollen.

        Im Jahr 1995 wurde M.________ verhaftet, und das
Geschworenengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern verur-
teilte ihn am 25. September 1996 wegen mehrfachen, teilweise
qualifizierten, gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Zuchthausstrafe von acht Jahren sowie zu einer unbedingten
Landesverweisung. Am 28. September 2000 wurde die bedingte
Entlassung von M.________ nach Verbüssung von 2/3 der Strafe
verfügt, unter gleichzeitiger Verweigerung des probeweisen
Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung. Diesbezüglich
wies zuletzt am 12. Februar 2001 das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern eine Beschwerde ab; eine Verwaltungsgerichts-
beschwerde gegen diesen Entscheid ist beim Kassationshof des
Bundesgerichts hängig (Verfahren 6A.25/2001).

        Am 9. Februar 2001 wies das Departement des Innern
des Kantons Solothurn M.________ für unbestimmte Dauer aus
der Schweiz aus. Die gegen den Ausweisungsentscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
am 7. Mai 2001 ab.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juni 2001
beantragt M.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 7. Mai 2001 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Fremdenpolizei des Kantons Solothurn
ihm die Niederlassung zu Unrecht nicht verlängert habe.

     2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur
ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen
angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor
allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG
[ANAV; SR 142.201]).

        Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG
und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig
sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei ge-
prüft wird (Art. 104 lit. a bzw. Art. 114 Abs. 1 letzter
Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein
eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmäs-
sigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desje-
nigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125
II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). An
die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts als
richterliche Behörde ist es gebunden, soweit dieses den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

        b) Das Verwaltungsgericht hat in E. II/2a und 2b
seines Urteils die für die Beurteilung der Angemessenheit,
d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksich-
tigenden Kriterien zutreffend dargelegt und richtigerweise
hervorgehoben, dass der Ausländer selbst nach längerer An-
wesenheit in der Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn er
schwere Betäubungsmitteldelikte begangen hat. Es hat in
E. II/2c ferner dargelegt, dass ein allfälliger probewei-
ser Aufschub einer Landesverweisung der Ausweisung nicht
entgegenstehen würde (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.,
mit Hinweisen), wobei vorliegend aber sämtliche kantonalen
Instanzen einen solchen Aufschub abgelehnt haben. Das Ver-
waltungsgericht hat im Einzelnen grosses Gewicht auf die
Straftat gelegt und diese zu Recht als gravierend bezeich-
net sowie das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer
gewertet (E. II/3a). Bei der Interessenabwägung hat das Ver-
waltungsgericht die privaten Lebensumstände des Beschwerde-
führers wie das Ausmass seiner Verbundenheit mit der Schweiz
durchaus umfassend gewürdigt, wobei nicht zu beanstanden
ist, dass es vorab auf die Verhältnisse vor der Verhaftung
und weniger auf das Verhalten im Strafvollzug und im Zeit-
raum nach der bedingten Entlassung abstellte (E. II/3b). Es
kann dazu insgesamt auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Dass die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Personen
im Hinblick auf die Beurteilung der von ihm behaupteten
Integration in der Schweiz nicht befragt wurden, ist unter
dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG (Beachtung von ver-
fahrensrechtlichen Grundsätzen bei der Sachverhaltsermitt-
lung bzw. Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellungen)
nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat weniger das
Bestehen von Beziehungen zu diesen Personen in Abrede ge-
stellt als vielmehr festgehalten, dass keine "nachvollzieh-
baren Fakten" für eine soziale Integration genannt würden.
In der Tat darf angesichts der Namen dieser Personen zuläs-
sigerweise angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich

vorab im Kreis von Landsleuten bewegt und das Bestehen von
engen Beziehungen zu anderen Personengruppen nicht glaubhaft
gemacht hat. Was die Beziehungen zu seiner Heimat betrifft,
so führt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde selber aus, dass er bis Mitte der neunziger Jahre
immer wieder seine dort verbliebene Familie besucht habe.

        c) Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

        Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz auf-
gewachsen, sondern er hat bis ins Erwachsenenalter im Kosovo
gelebt. Er kehrte bis kurz vor seiner Verhaftung (1995)
regelmässig zu seiner Familie zurück, so dass ihm die Ver-
hältnisse in seinem Herkunftsland trotz der politischen Ent-
wicklung nicht völlig fremd sind, selbst wenn seine Familie
tatsächlich nicht mehr dort leben sollte. Er hat in sehr
grober Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstos-
sen. Angesichts des Strafmasses (acht Jahre Zuchthaus) wäre
damit eine Ausweisung selbst nach langjähriger Anwesenheit
nur dann unverhältnismässig, wenn ganz besondere, gegen eine
derartige Massnahme sprechenden Umstände vorliegen würden.
Dies ist hier zum Vornherein nicht der Fall, nachdem von
einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz
keine Rede sein kann. Die Gesamtwürdigung des Verwaltungs-
gerichts (E. II/5, recte: II/4) ist damit nicht zu bean-
standen, und die Ausweisung auf unbestimmte Dauer verletzt
Bundesrecht nicht.

        Da die Ausweisung die Niederlassungsbewilligung er-
löschen lässt (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG), fehlt dem Antrag
betreffend die Erneuerung der Niederlassungsbewilligung zum
Vornherein jegliche Grundlage.

        d) Die offensichtlich unbegründete Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug
von Akten), abzuweisen.

        e) Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerde-
schrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen-
standlos.

     3.- Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundes-
gerichtlichen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 156 OG).

        Er hat unter Hinweis auf seine finanzielle Lage
darum ersucht, ihm für das vorliegende Verfahren den Kosten-
vorschuss zu erlassen. Diesem Gesuch ist stillschweigend
entsprochen worden. Um definitive Kostenbefreiung ist nicht
ersucht worden; ein entsprechendes Begehren wäre wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl.
Art. 152 Abs. 1 OG). Den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichts-
gebühr Rechnung getragen werden (Art. 153 in Verbindung mit
Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 14. Juni 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: