Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.276/2001
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2A.276/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     17. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hunger-
bühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Moser.

                         ---------

                         In Sachen

V.P.________, geb. 1972, St. Gallen, Beschwerdeführer,
vertreten durch P.P.________, St. Gallen,

                           gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
S t .  G a l l e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S t .  G a l l e n,

                         betreffend
                        Ausweisung,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
stammende V.P.________, geboren 1972, reiste 1987 nach Be-
endigung der obligatorischen Schulzeit zusammen mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz ein, wo er zunächst die Aufenthalts-
bewilligung erhielt und im Jahr 1989 sodann in die Nieder-
lassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde. In der
Schweiz war V.P.________ bei verschiedenen Arbeitgebern
als Hilfskraft tätig; über eine Berufsausbildung verfügt er
nicht. Im Juli 1991 wurde sein Sohn C.T.________ geboren,
der wie seine Mutter D.T.________ das Schweizer Bürgerrecht
besitzt. Im Oktober 1991 heiratete V.P.________ in seinem
Heimatland die ebenfalls aus der Bundesrepublik Jugoslawien
stammende K.B.________, geboren 1973, welche 1993 ihrem Ehe-
mann in die Schweiz nach folgte. Sie selbst wie auch die
beiden gemeinsamen Kinder, geboren 1994 und 1997, verfügen
über die Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen.

     B.- V.P.________ wurde in der Schweiz mehrfach straf-
fällig. 1989 erhielt er drei Bussen zwischen Fr. 50.-- und
Fr. 150.-- wegen fortgesetzten Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis. Wegen Gehilfenschaft bei der Fälschung
von Ausweisen und Fahrens ohne den erforderlichen Führeraus-
weis wurde er am 7. Juni 1990 durch das Untersuchungsrich-
teramt des Bezirks St. Gallen mit acht Tagen Einschliessung
und Fr. 150.-- Busse bestraft, wobei der bedingte Strafvoll-
zug für die Einschliessung 1991 widerrufen wurde. Am 3. De-
zember 1990 wurde er vom Verhöramt Trogen AR wegen wieder-
holten und fortgesetzten Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis mit sechs Tagen Haft und Fr. 500.-- Busse be-
straft.

        Mit Urteil vom 16./17. März 1998 sprach die Straf-
kammer des Kantonsgerichts St. Gallen V.P.________ der
schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des
Diebstahls, des bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der
mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen, der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen,
der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens trotz Entzugs
des Führerausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des
mehrfachen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen sowie der
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer schuldig und bestrafte ihn mit
30 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--. Am
15. April 1999 wurde V.P.________ per 16. August 1999 be-
dingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren.

        Am 29. September 1999 lenkte V.P.________ einen
Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit und trotz Ent-
zugs des Führerausweises, wofür er mit Strafbescheid des
Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 10. November 1999
mit drei Wochen Haft bestraft wurde.

     C.- Am 13. Oktober 1999 verfügte die Fremdenpolizei des
Kantons St. Gallen die Ausweisung von V.P.________ aus der
Schweiz für die Dauer von fünf Jahren und setzte deren Be-
ginn auf den 30. November 1999 fest. Zur Begründung führte
die Fremdenpolizei unter Hinweis auf die strafrechtlichen
Verurteilungen an, V.P.________ habe zu schweren Klagen An-
lass gegeben und komme im Übrigen auch seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach; in Würdigung
aller Umstände erweise sich eine Ausweisung als verhältnis-
mässig.

        In Abweisung seines Rekurses bestätigte das Justiz-
und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 12. Februar
2001 die Ausweisung von V.P.________. Eine gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen am 10. Mai 2001 ab.

     D.- Mit Eingabe vom 5. Juni 2001 hat V.P.________, ver-
treten durch seinen Vater P.P.________, beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt
hauptsächlich, den Entscheid des Justiz- und Polizeideparte-
ments des Kantons St. Gallen sowie das Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und die Aus-
weisung in eine Androhung umzuwandeln.

        Das Bundesamt für Ausländerfragen sowie das Justiz-
und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügun-
gen steht gemäss Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99
bis 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Auswei-
sung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG aufge-
führten Verfügungen, sofern sie gestützt auf Art. 10 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und nicht gestützt
auf Art. 121 Abs. 2 BV (bzw. Art. 70 aBV) ergangen ist
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario OG; vgl. BGE 114

Ib 1 E. 1a S. 2). Auf die Beschwerde des von der Ausweisung
direkt betroffenen und damit nach Art. 103 lit. a OG legiti-
mierten Beschwerdeführers ist daher einzutreten.

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vor-
liegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht je-
doch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebun-
den, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvoll-
ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestim-
mungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Mög-
lichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt.
Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen
und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen
hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167
E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286/287).

        c) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgericht-
lichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Par-
teien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen (BGE 125 II 497 E. 1b/aa
S. 500, mit Hinweis).

     2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer
aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde
(lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine
Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt
oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung
einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen er-
scheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV;
SR 142.201).

        Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG
und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig
sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfah-
ren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft werden
kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch
verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung
der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b
S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a
S. 107, 521 E. 2a S. 523; 114 Ib 1 E. 1b S. 2).

        b) Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Ver-
gehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die
strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB).
Sieht er - wie vorliegend - hievon ab, steht dies der frem-
denpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
nicht entgegen, sind doch die Voraussetzungen für die beiden
Entfernungsmassnahmen nicht identisch. Dem Resozialisie-

rungsgedanken des Strafrechts ist aber im Rahmen der umfas-
senden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls
Rechnung zu tragen (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110 mit
Hinweisen).

        c) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz ein-
gereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber
nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.).
Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerde-
führer - erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz ge-
langt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen auf
unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). Entscheidend
ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die
gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzel-
falles vorzunehmen ist (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).

     3.- a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kan-
tonsgerichts St. Gallen (Strafkammer) vom 16./17. März 1998
rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten ver-
urteilt. Er erfüllt damit den Ausweisungsgrund von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG. Es ist somit zu prüfen, ob die Auswei-
sung als verhältnismässig erscheint.

        b) Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist
vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (u.a.) wegen
Betäubungsmitteldelikten (Handel mit einer reinen Drogen-
menge von 18,5 Gramm Heroin) verurteilt wurde. Das Bundes-

gericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten im
Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die
mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesund-
heit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (BGE
125 II 521 E. 4a S. 527; letztmals bestätigt im unveröffent-
lichten Urteil vom 16. März 2001 i.S. Di Maio, E. 4a/aa;
vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tri-
bunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF
1997 1 267, S. 308, mit Hinweisen). Zwar handelte der Be-
schwerdeführer lediglich vereinzelt, wenig professionell und
mit einer verhältnismässig geringen Menge an Drogen (S. 8
des Strafurteils). Seinem Tätigwerden lagen indessen rein
finanzielle Interessen zugrunde, war doch der Beschwerdefüh-
rer selbst nicht drogenabhängig. Im Weiteren ist zu berück-
sichtigen, dass sich das vom Kantonsgericht zu beurteilende
deliktische Verhalten des Beschwerdeführers nicht in der
schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er-
schöpfte, nahm er doch auch eine wichtige Funktion in einer
Bande von Autodieben wahr, welche für eine Vielzahl von Ein-
zeltaten mit ausserordentlich hohem Deliktsbetrag verant-
wortlich war, was zu weiteren Schuldsprüchen wegen Dieb-
stahls und Hehlerei führte und eine erhebliche Strafschär-
fung nach sich zog (S. 8 des Urteils). Sein Verschulden kann
daher nicht als gering bezeichnet werden. Dem Umstand, dass
die erwähnten schweren Straftaten, welche der Beschwerdefüh-
rer in den Jahren 1991 bis 1993 verübt hatte, schon längere
Zeit zurückliegen, wurde bereits im Urteil des Kantonsge-
richts bei der Festlegung des Strafmasses Rechnung getragen.
Eine erneute Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ist daher nicht angebracht.

        Fremdenpolizeilich fällt ferner ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach mit dem Gesetz
in Konflikt kam. Namentlich die regelmässigen Schuldsprüche

wegen Fahrens ohne Führerausweis - eines Verhaltens, dessen
er sich auch nach Bestrafung mit Einschliessung bzw. Haft
und selbst nach Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht
enthielt - zeugen von einer geradezu hartnäckigen Renitenz.
Von einer dauerhaften Besserung seines Verhaltens kann aber
auch nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
am 16. August 1999 nicht gesprochen werden, wurde der Be-
schwerdeführer doch bereits am 29. September 1999 erneut
straffällig und in der Folge zu einer Haftstrafe von drei
Wochen verurteilt. Das lässt auf eine Einsichtslosigkeit
schliessen und weitere Rückfälle befürchten. Daran ändert
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung -
auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen wurde und ihm die Strafvoll-
zugsbehörde insoweit eine günstige Prognose ausgestellt
hatte, kommt doch einem Wohlverhalten in Unfreiheit, auf
welchem der Entlassungsentscheid zur Hauptsache basiert,
fremdenpolizeilich bloss untergeordnete Bedeutung zu (BGE
114 Ib 1 E. 3b S. 5).

        Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffent-
liches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern-
zuhalten.

        c) Den öffentlichen Interessen sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer reiste
1987 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Seine
Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte leben in der
Schweiz, wo einige von ihnen bereits das Bürgerrecht er-
halten haben (bzw. demnächst erhalten werden). Ebenfalls
in der Schweiz wohnhaft sind seine Ehefrau und die beiden
gemeinsamen Kinder sowie das aus einer früheren Beziehung
stammende (voreheliche) Kind mit Schweizer Bürgerrecht.

Weitere Familienangehörige haben sich in Frankreich nie-
dergelassen. Im Kosovo leben offenbar nur (noch) seine
Schwiegereltern. Die Ausweisung würde den Beschwerdeführer
folglich hart treffen. Zu berücksichtigen ist andererseits,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz geboren ist,
sondern sich erst seit 14 Jahren hier aufhält, weshalb er
nicht als Ausländer der "zweiten Generation" einzustufen ist
(vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Er hat die ganze Kind-
heit und einen Teil seiner Jugend in seinem Heimatland ver-
bracht, wohin er sich auch begab, um seine Frau zu heiraten.
Wie die Umstände zeigen, ist er noch im kosovo-albanischen
Milieu verwurzelt. Insofern kann er als mit der Sprache und
den dortigen Gepflogenheiten genügend vertraut bezeichnet
werden, um sich - gegebenenfalls auch ohne die Hilfe von
Verwandten vor Ort - rasch wieder ein soziales Umfeld auf-
bauen zu können. Was seine beruflichen Aussichten anbelangt,
so erscheinen diese bei einer Ausweisung jedenfalls nicht
massiv schlechter zu sein als bei einem weiteren Verbleib in
der Schweiz. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei
als Kosovo-Albaner katholischen Glaubens in seiner Heimat
Verfolgungen ausgesetzt und müsste darüber hinaus mit Repres-
sionen seitens der UCK rechnen, welche er nicht finanziell
unterstützt habe, ist neu und daher im vorliegenden Verfah-
ren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. E. 1b). Der Beschwerde-
führer ist ohnehin nicht verpflichtet, in den Kosovo zurück-
zukehren, wo seine diesbezügliche Gefährdung allenfalls am
grössten sein mag, sondern es steht ihm auch frei, sich an-
derswo in der Bundesrepublik Jugoslawien niederzulassen. Die
Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich in Würdigung
aller Umstände als für ihn zumutbar.

        d) In familiärer Hinsicht ist zu beachten, dass
der Beschwerdeführer ein voreheliches Kind schweizerischer
Staatsangehörigkeit hat, zu dem er allerdings - was von ihm

nicht bestritten wird - keine intakte und im Rahmen des Mög-
lichen (namentlich durch die Wahrnehmung von Besuchsrechten)
gelebte familiäre Beziehung unterhält. Die Vorinstanz weist
im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer überdies
während längerer Zeit seine Unterhaltspflichten vernachläs-
sigt hat. Insoweit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf
den Schutz des von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK ga-
rantierten Familienlebens berufen (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 1d
S. 3 f.; 122 II 289 E. 1c S. 292 ff.).

        Geschützte familiäre Beziehungen hat der Beschwer-
deführer nur zu seiner Ehefrau bzw. zu den gemeinsamen Kin-
dern, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung
verfügen. Seine Ehefrau stammt jedoch, wie er selbst, aus
dem Kosovo, wo sie sich bis 1993 aufgehalten und mithin den
grössten Teil ihres Lebens verbracht hatte. Es dürfte ihr
daher nicht schwer fallen, wieder in ihrem Heimatland Fuss
zu fassen. Mit Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin,
dass der Beschwerdeführer bereits vor der Heirat mit dem
Gesetz in Konflikt kam und seine deliktische Tätigkeit im
Zeitpunkt des Zuzugs der Ehefrau in die Schweiz ihren Höhe-
punkt erreichte; die Eheleute durften damit und angesichts
der laufenden Strafuntersuchungen (mit Untersuchungshaft)
nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz gesichert sein würde. In
Würdigung dieser Umstände ist der Ehefrau sowie den gemein-
samen Kindern, welche sich in einem anpassungsfähigen Alter
befinden, eine Rückkehr ins Heimatland zuzumuten. Damit ist
auch der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien-
lebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. hinsichtlich Art. 13
Abs. 1 BV gemäss Art. 36 BV) gerechtfertigt: Der angefoch-
tene Entscheid, welcher mit Art. 10 ANAG über eine genügende
gesetzliche Grundlage verfügt, liegt im öffentlichen Inte-
resse, da er die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung so-
wie die Verhinderung weiterer Straftaten bezweckt, und ist
nach dem Gesagten auch verhältnismässig.

        e) Angesichts der wiederholten und zum Teil schwe-
ren Straffälligkeit und mit Blick darauf, dass er offenbar
nicht willens oder in der Lage ist, sich an die geltende
Rechtsordnung zu halten, überwiegt das sicherheitspolizei-
liche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Be-
schwerdeführers sein privates Interesse bzw. jenes seiner
Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Daran
vermögen auch die angeblich bestehende Militärdienstpflicht
bzw. die Folgen bei deren Nichtbeachtung nichts zu ändern.
Wie es sich schliesslich mit der (umstrittenen) Einhaltung
der finanziellen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer
verhält, kann offen bleiben, treten diese Umstände doch an-
gesichts seines deliktischen Verhaltens in den Hintergrund.

        Eine Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren er-
weist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig und bildet
nicht eine zu einschneidende Massnahme, welche der blossen
Androhung einer Ausweisung hätte weichen müssen.

     4.- Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde als unbegründet abzuweisen.

        Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: