Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.275/2001
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2A.275/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      10. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes
Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richterin Yersin, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiberin
Diarra.

                         _________

                         In Sachen

Eidgenössische  S t e u e r v e r w a l t u n g,
Beschwerdeführerin,

                            gegen

L.________, Beschwerdegegner,
Amt für Militär des Kantons  N i d w a l d e n,
Wehrpflichtersatzverwaltung,
Verwaltungsgericht des Kantons  N i d w a l d e n,

                         betreffend
        Militärpflichtersatz für das Ersatzjahr 1998,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Veranlagungsverfügung der Wehrpflichtersatz-
verwaltung des Kantons Nidwalden vom 14. Mai 1999 wurde
L.________ für das Ersatzjahr 1998 mit einem Rechnungs-
betrag von Fr. 1'027.20 definitiv veranlagt. Dabei wurden
zwei Tage Zivilschutzdienst, welche L.________ im Ersatzjahr
geleistet hatte, angerechnet. Gegen diese Veranlagungsver-
fügung für das Ersatzjahr 1998 erhob L.________ am 25. Mai
1999 Einsprache und beantragte die Überprüfung der Veran-
lagungsverfügungen 1997 und 1998 bezüglich der geleisteten
Zivilschutzdiensttage. Mit Einspracheentscheid der Wehr-
pflichtersatzverwaltung Nidwalden vom 8. Juni 1999 wurde die
Einsprache für das Ersatzjahr 1998 abgewiesen, während da-
rauf nicht eingetreten wurde, soweit sie sich gegen die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 4. Mai 1998 für das
Ersatzjahr 1997 richtete.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess
hingegen die von L.________ erhobene Beschwerde gut, hob
den Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999 auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Wehrpflichtersatzverwaltung
Nidwalden zurück. Zur Begründung führte das Verwaltungs-
gericht aus, der Beschwerdegegner habe 1997 mehrere Zivil-
schutzdiensttage geleistet, die ihm damals nicht angerechnet
worden seien. Zwar sei richtig, dass die Diensttage im je-
weiligen Ersatzjahr anzurechnen seien. Doch sei die Annahme
des Ersatzpflichtigen, die nicht angerechneten Diensttage
würden noch im Folgejahr berücksichtigt, nicht abwegig, zu-
mal sich auch die Steuerperioden der Einkommenssteuer über
zwei Jahre erstreckten und bei einer früheren Veranlagung
vom 15. April 1997 für das Ersatzjahr 1996 ein Saldovortrag
aus dem (Vor-) Jahr 1995 in Abzug gebracht worden sei. Es

bestehe kein Grund, im vorliegenden Fall nicht auch die im
Vorjahr geleisteten Diensttage als Saldovortrag 1997 vom
Rechnungsbetrag für das Ersatzjahr 1998 in Abzug zu bringen.

        Am 6. Juni 2001 hat die Eidgenössische Steuerver-
waltung fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des kan-
tonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2000 aufzuheben
und den Einspracheentscheid der kantonalen Ersatzbehörde vom
8. Juni 1999 zu bestätigen.

        Die Wehrpflichersatzverwaltung des Kantons Nid-
walden beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren die Gut-
heissung der Beschwerde. Das kantonale Verwaltungsgericht
verweist auf das angefochtene Urteil, während sich der
Pflichtige nicht hat vernehmen lassen.

     2.- a) Bei der Berechnung des Wehrpflichtersatzes nach
dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichter-
satz (WPEG; SR 661) ermässigt sich die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes berechnete Ersatzabgabe um einen Zehntel für
jeden Tag Schutzdienst im Ersatzjahr (Art. 24 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz [Zivilschutz-
gesetz, ZSG; SR 520.1] in Verbindung mit Art. 32 der Ver-
ordnung vom 19. Oktober 1994 über den Zivilschutz [ZSV;
SR 520.11]). Nach Art. 25 Abs. 1 WPEG wird die Ersatzabgabe
jährlich veranlagt, wobei Veranlagungsjahr in der Regel das
auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr ist (Abs. 2). Die
Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich
zu eröffnen. Sie hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die
Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungs-
termin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen
(Art. 28 Abs. 1 WPEG). Veranlagungsverfügungen können innert

30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache
bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden (Art. 30
Abs. 1 WPEG).

        b) Die Schutzdiensttage sind im jeweiligen Ersatz-
jahr zu berücksichtigen. Für das Ersatzjahr 1998 ist dies
mit der Verfügung vom 14. Mai 1999 geschehen, hingegen
wurden die vom Beschwerdegegner 1997 geleisteten Schutz-
diensttage in der Verfügung vom 4. Mai 1998 für das Ersatz-
jahr 1997 nicht berücksichtigt. Diese Verfügung blieb sei-
tens des Beschwerdegegners aber unangefochten und ist in
Rechtskraft erwachsen. Eine rechtskräftig gewordene Verfü-
gung kann nur ausnahmsweise in Frage gestellt werden, wenn
ein Revisionsgrund besteht. Dies ist gemäss Art. 40 der
Verordnung vom 30. August 1995 über den Wehrpflichtersatz
(WPEV; SR 661.1) der Fall, wenn neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht werden (Abs. 1 lit. a), die
Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte
Begehren übersehen hat (lit. b) oder wesentliche Verfahrens-
grundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder
auf rechtliches Gehör, verletzt hat (lit. c). Die Revision
ist aber ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi-
sionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können
(Abs. 2). Die geleisteten Schutzdiensttage waren nicht im
Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. b WPEV aktenkundig, denn sie
sind der Wehrpflichtersatzverwaltung unstreitig nicht gemel-
det worden, so dass dieser Revisionsgrund nicht greift. Zu-
dem hätte der Beschwerdegegner Einsprache erheben können. Er
hätte bei genügend sorgfältiger Prüfung der Veranlagungsver-
fügung erkennen können, dass die geleisteten Schutzdienst-
tage nicht berücksichtigt worden sind, zumal die Erläuterun-
gen, die der Veranlagungsverfügung beiliegen, den Hinweis
enthalten, dass sich die Ersatzabgabe für jeden im Ersatz-

jahr geleisteten Schutzdiensttag um einen Zehntel ermässigt.
Eine Revision der Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr
1997 fällt damit ausser Betracht.

        c) Die Vorinstanz will dem Beschwerdegegner aber
ermöglichen, die 1997 geleisteten Schutzdiensttage für das
Ersatzjahr 1998 anrechnen zu lassen, was der Rechtslage
widerspricht. Eine vom Gesetz abweichende Entscheidung ist
allenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl.
Art. 9 BV) zulässig, wenn sonst das berechtigte Vertrauen
des Bürgers in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde
enttäuscht würde (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113
E. 3b/cc S. 123; 117 Ia 285 E. 2b S. 287). Die Vorausset-
zungen hierfür sind aber vorliegend klarerweise nicht
gegeben. Wenn das Nidwaldner Steuerrecht eine zweijährige
Steuerperiode vorsieht, so lässt sich daraus nichts für das
Wehrpflichtersatzrecht schliessen. Auch aus dem Umstand,
dass vom Rechnungsbetrag für das Ersatzjahr 1996 ein Saldo-
vortrag aus dem (Vor-)Jahr 1995 in Abzug gebracht wurde,
lässt sich nichts ableiten. Es ging dabei lediglich darum,
dass die Ersatzbehörde den Beschwerdegegner für das Ersatz-
jahr 1995 zunächst provisorisch (Art. 28 Abs. 2 WPEG) mit
einem Betrag von Fr. 1'400.-- veranlagt hatte, weil die
definitiven Steuerfaktoren noch nicht bekannt waren. Der
Betrag wurde vom Beschwerdegegner am 12. September 1996
überwiesen. Am 15. April 1997 erfolgte die definitive Veran-
lagung über Fr. 1'254.--. Den Differenzbetrag von Fr. 146.--
verrechnete die Ersatzbehörde mit dem Rechnungsbetrag der am
gleichen Tag eröffneten (definitiven) Veranlagungsverfügung
für das Ersatzjahr 1996, womit administrative Umtriebe ver-
mieden werden konnten. Aus diesem Vorgang lässt sich indes-
sen nicht schliessen, dass Schutzdiensttage von einem Jahr
auf das andere übertragen werden könnten. Von einem ent-
sprechende Erwartungen begründenden Verhalten der Behörde
kann jedenfalls nicht gesprochen werden.

     3.- Es bleibt demnach dabei, dass die Wehrpflichter-
satzverwaltung die Veranlagung für das Ersatzjahr 1998 kor-
rekt vorgenommen hat, eine Revision derjenigen für das Er-
satzjahr 1997 nicht in Betracht fällt, sodann ein Übertrag
der Schutzdiensttage von einem Ersatzjahr auf das andere
gesetzlich nicht zulässig ist und schliesslich auch der Ver-
trauensgrundsatz nicht zu rechtfertigen vermag, von der ge-
setzlichen Regelung abzuweichen. Die Verwaltungsgerichts-
beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist somit
begründet, der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts
aufzuheben und der Einspracheentscheid der Wehrpflichter-
satzverwaltung vom 8. Juni 1999 zu bestätigen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der un-
terliegende Beschwerdegegner die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass er im bundesgerichtli-
chen Verfahren keine Vernehmlassung eingereicht hat, ändert
daran nichts. Für die Regelung der Kostenfolgen des kanto-
nalen Verfahrens ist die Sache an das Verwaltungsgericht zu-
rückzuweisen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
sen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nid-
walden vom 18. Dezember 2000 aufgehoben und der Einsprache-
entscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung vom 8. Juni 1999
bestätigt.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem
Beschwerdegegner, L.________, auferlegt.

     3.- Für die Regelung der Kostenfolgen des kantonalen
Verfahrens geht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für
Militär, Wehrpflichtersatzverwaltung, und dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10 August 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                  Die Gerichtsschreiberin: