Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.267/2001
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2A.267/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      23. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiberin Müller.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin
Gabriele Lüthi, Jurastrasse 15, Postfach 63, Aarwangen,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  A a r g a u,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
       Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Türkei stammende, am .. ... 1969 gebo-
rene X.________ reiste am 18. März 1988 im Rahmen des
Familiennachzugs zu seiner ebenfalls aus der Türkei stammen-
den Ehefrau Y.________, geb. .. ... 1969, in die Schweiz ein
und erhielt gestützt darauf eine Jahresaufenthaltsbewilli-
gung. Die Ehefrau ist seit dem 18. Dezember 1992 im Besitze
der Niederlassungsbewilligung; die drei gemeinsamen Kinder
A.________, geb. .. ... 1989, B.________, geb. .. ... 1995,
und C.________, geb. .. ... 1997, kamen in der Schweiz zur
Welt.

     B.- Am 14. November 1994 verurteilte das Bezirksamt
D.________ X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bun-
desgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) zu sieben Tagen Gefäng-
nis bedingt und einer Busse von Fr. 150.--. Mit Strafbefehl
vom 22. Juni 1995 verurteilte ihn das Bezirksamt E.________
wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindig-
keit innerorts zu einer Busse von Fr. 150.--; am 26. Februar
1997 wandelte es diese Busse wegen schuldhaften Nichtbezah-
lens in fünf Tage Haft um. Mit Strafbefehl vom 8. August
1995 verurteilte das Bezirksamt F.________ X.________ wegen
"Verursachens von unnötigem Lärm durch Tonwiedergabe in Per-
sonenwagen während Fahrt durch Wohngebiet bei offenem Wagen-
fenster", Nichtmitführens des Führerausweises sowie Nicht-
tragens der Sicherheitsgurten als Fahrzeugführer zu einer
Busse von Fr. 80.--; es wandelte diese Busse am 27. Juni
1996 in zwei Tage Haft um. Mit Strafbefehl vom 17. Juni
1996 verurteilte das Bezirksamt G.________ X.________ wegen
Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz
behördlicher Aufforderung zu einer Busse von Fr. 80.--. Mit

Verfügung vom 8. April 1997 verwarnte ihn die Fremdenpoli-
zei des Kantons Aargau; sie verlängerte ihm die Aufent-
haltsbewilligung auf Zusehen und Wohlverhalten hin bis zum
31. Dezember 1997. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 1997
verurteilte das Bezirksamt G.________ X.________ wegen
verbotenen Glücksspieles sowie Spielens mit hohem Einsatz
(Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz des Kantons
Aargau) zu einer Busse von Fr. 130.--. Mit Strafbefehl vom
1. Mai 1998 wandelte das Bezirksamt E.________ eine von ihm
am 14. Oktober 1997 wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausgesprochene Busse von Fr. 40.-- in
einen Tag Haft um. Mit Schreiben vom 18. Juni 1998 teilte
die Fremdenpolizei X.________ mit, sie verlängere ihm im
Sinne einer Chance und auf Zusehen hin die Aufenthaltsbewil-
ligung bis zum 31. Dezember 1998. Sie forderte ihn in diesem
Zusammenhang auf, die neu anzutretende Arbeitsstelle auf
dem freien Arbeitsmarkt auch zu behalten und seinen finan-
ziellen Verpflichtungen im Gaststaat vollumfänglich aus
eigenen Mitteln nachzukommen; zudem habe er die Empfehlungen
und Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane ausnahmslos zu
befolgen und sein Verhalten im Gaststaat dem hierzulande
üblichen anzupassen. Mit Strafbefehl vom 4. August 1998 ver-
urteilte ihn das Bezirksamt F.________ wegen Überschreitens
der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswar-
tung zu einer Busse von Fr. 100.--; es wandelte am 21. Mai
1999 diese Busse wegen schuldhaften Nichtbezahlens in drei
Tage Haft um. Am 18. August 1998 wandelte das Bezirksamt
F.________ eine am 19. September 1997 wegen Nichttragens der
Sicherheitsgurten ausgesprochene Busse von Fr. 60.-- in zwei
Tage Haft um. Am 21. Oktober 1998 bestrafte ihn das Bezirks-
amt H.________ wegen Missachtens der Höchstgeschwindigkeit
mit einer Busse von Fr. 120.--. Mit Strafbefehl vom 10. De-
zember 1998 verurteilte das Bezirksamt G.________ X.________
wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
trotz behördlicher Aufforderung zu einer Busse von Fr. 200.--.
Am 12. Januar 1999 wandelte das Bezirksamt F.________ eine

von ihm am 13. Mai 1998 wegen Nichttragens der Sicherheits-
gurten ausgesprochene Busse von Fr. 60.-- in zwei Tage Haft
um. Mit Strafbefehl vom 1. April 1999 verurteilte es ihn zu-
dem wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindig-
keit, mehrfachen Unterlassens der Richtungsanzeige, Verur-
sachens von unnötigem Lärm und Inverkehrbringens eines
Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und nicht vor-
schriftsgemässem Zustand zu einer Busse von Fr. 1'000.--;
den nicht bezahlten Restbetrag dieser Busse von Fr. 650.--
wandelte das Bezirksgericht F.________ am 22. März 2000 in
21 Tage Haft um. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 1999 wandelte
das Bezirksamt I.________ eine am 29. Dezember 1998 wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgespro-
chene Busse von Fr. 60.-- wegen schuldhaften Nichtbezahlens
in zwei Tage Haft um. Am 20. August 1999 verurteilte das
Bezirksamt G.________ X.________ wegen Führens eines Motor-
fahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Haft-
strafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.--.

     C.- Mit Verfügung vom 14. Dezember 1999 verweigerte die
Fremdenpolizei des Kantons Aargau die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung von X.________. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 3. Januar 2000 wies die Fremdenpolizei am
29. Februar 2000 ab. Am 27. April 2001 wies das Rekurs-
gericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid der Fremdenpolizei erhobene Beschwerde
ab.

     D.- Dagegen hat X.________ mit Eingabe vom 31. Mai 2001
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er
beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter die
Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

        Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie
das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

     E.- Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 hat der Abteilungs-
präsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung
oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG). Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er oder seine
in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags beru-
fen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung ein-
räumt (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.; 126 II 425 E. 1 S. 427,
je mit Hinweisen).

        b) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit Ende
1992 im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Damit hat ihr
Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen;

nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

     2.- Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberech-
tigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG). Die Voraussetzung für ein Erlöschen
des Anspruches ist weniger streng als etwa im Fall des aus-
ländischen Gatten eines Schweizers oder einer Schweizerin,
bei dem nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Auswei-
sungsgrund vorliegen muss. Immerhin muss die Verweigerung
der Bewilligungsverlängerung nach den allgemeinen Regeln
des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein (BGE 122 II 385
E. 3a S. 390, mit Hinweis). Bei der Prüfung der Verhältnis-
mässigkeit können die in Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsver-
ordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) für die
Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des
Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile
- analog herangezogen werden.

     3.- a) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Widerhand-
lung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, gegen das Wirtschaftsgesetz des Kantons
Aargau sowie den zahlreichen Übertretungen des Strassen-
verkehrsgesetzes gegen die öffentliche Ordnung verstossen.
Dazu kommt, dass er in mehreren Fällen Bussen schuldhaft
nicht bezahlt hat, worauf diese in Haft umgewandelt werden
mussten.

        Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte liegen
grösstenteils im Bereiche der Bagatellkriminalität; nur in
einem einzigen Fall wurde er zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilt, wobei es sich lediglich um 14 Tage Haft - jedoch
keineswegs um ein Bagatelldelikt (Führen eines Motorfahr-
zeuges trotz Entzugs des Führerausweises) - handelte. Die
Zahl der Bagatelldelikte, die Fruchtlosigkeit der Verwar-
nungen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Bussen
fast regelmässig nicht bezahlte, zeigen aber auf, dass er
nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gast-
staat geltende Ordnung einzufügen, was sogar einen Auswei-
sungsgrund darstellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Für
diese Annahme gibt es im Verhalten und in der Lebensführung
des Beschwerdeführers noch weitere Anhaltspunkte:

        b) Ein solcher Anhaltspunkt liegt im Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber den Behörden seiner Wohnsitz-
gemeinde.

        Am 14. April 1997 teilte der Gemeinderat von
P.________ der Fremdenpolizei mit, der Beschwerdeführer
habe dem Gemeindeschreiber gedroht, ihn zu erschiessen; er
sei zudem "ausgerastet", nachdem er bei der Sozialarbeite-
rin vorgesprochen habe und ihm die verlangte materielle
Hilfe verweigert worden sei. Mit Schreiben vom 1. März
1999 teilte die Sozialarbeiterin von P.________ mit, der
Beschwerdeführer sei am 24. Februar 1999 unangemeldet beim
Sozialamt erschienen und habe um materielle Hilfe ersucht;
sie habe ihm zur Berechnung der materiellen Hilfe einen Ter-
min vorgeschlagen und sei froh gewesen, dass er nicht aus-
gerastet sei. Sie habe vor, zum geplanten Gespräch den Ge-
meindepolizisten beizuziehen. Sie erklärte, der Beschwerde-
führer habe sie selber bisher weder verbal noch körperlich
bedroht oder beleidigt, indessen würde sie nie wagen, ihm
Geld zu verweigern, da sie Angst vor seiner Unberechenbar-
keit und seinem Gewaltpotential habe. Sie fügt bei, eine

Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse habe ihr erzählt, der
Beschwerdeführer habe sie mit "Arschloch" betitelt und ihr
verbal Gewalt angedroht.

        Das Beschimpfen von Behördemitgliedern ist unakzep-
tabel. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass die Sozialarbeite-
rin - auch wenn der Beschwerdeführer ihr gegenüber bisher
nicht ausfällig geworden ist - Angst vor ihm hat. Mit diesem
Verhalten zeigt der Beschwerdeführer, dass er sich nicht an
schweizerische Gepflogenheiten anpassen will.

        c) Der Beschwerdeführer, der seit März 1988 und da-
mit seit 13 Jahren in der Schweiz lebt, ist beruflich alles
andere als integriert:

        Er war vorerst bei verschiedenen Unternehmungen
tätig; vom 1. November 1990 bis zum 31. Mai 1994 arbeitete
er als Schlosser bei der N.________ AG in L.________. Dieses
Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin aufgrund seiner
häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten. Danach war der
Beschwerdeführer längere Zeit arbeitslos; er musste nach
seiner Aussteuerung (4. März 1996) mit Sozialhilfeleistungen
unterstützt werden, da das Einkommen seiner Ehefrau nicht
ausreichte. Mit Verfügung vom 26. Juni 1996 bescheinigte die
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau
dem Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 29 % und
lehnte sein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ab; sie
hielt fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte kör-
perliche Arbeit voll arbeitsfähig sei. Am 18. Juni 1996
wurde dem Beschwerdeführer der Stellenantritt als Service-
aushilfe in einem Restaurant in L.________ bewilligt. Auf
den 12. Februar 1997 meldete er sich wieder als arbeitslos.
Am 8. Dezember 1997 trat der Beschwerdeführer eine Tätigkeit
im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes bei der R.________
an. Am 6. März 1998 forderte ihn die R.________ auf, den
Arbeitsplatz zu verlassen, da er es versäumt hatte, sich

rechtzeitig um die Verlängerung der Ende 1997 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Eine Stelle als Kellner
verliess der Beschwerdeführer nach einigen Wochen wegen
Differenzen mit dem Wirte-Ehepaar. Vom 21. August 1998 bis
zum 28. September 1998 war der Beschwerdeführer bei der
Firma O.________ AG in M.________ temporär angestellt. Auf
den 11. Februar 1999 wurde er als Arbeitsloser wieder aus-
gesteuert und ab März 1999 erneut von der Sozialhilfe unter-
stützt.

        Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer ab Ende Mai
1994 entweder über lange Zeit hinweg arbeitslos war oder an
einer Stelle nur kurze Zeit blieb. Dies mag unter anderem
mit seinen gesundheitlichen Problemen zusammenhängen; indes-
sen erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer - dem für
eine leichte körperliche Arbeit von der IV-Stelle eine
hundertprozentige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war -
keine geeignete Stelle fand bzw. in keiner Stellung länger
ausharrte.

        d) Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht auch
seine finanzielle Situation:

        Von Anfang Januar 1997 bis Ende Februar 1999 kam
es zu 21 Betreibungen gegen den Beschwerdeführer im Gesamt-
betrag von Fr. 28'261.--; gemäss Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts P.________ vom 24. Februar 1999 bestehen
zudem 24 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 38'894.--.
Aus der Zusammenstellung der Finanzverwaltung P.________
vom 17. Januar 2000 geht ferner hervor, dass der Beschwerde-
führer gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde Schulden im Umfange
von Fr. 31'947.-- hat; diese Schulden betreffen zum gröss-
ten Teil Verlustscheine für Steuerausstände, weitere Steuer-
schulden sowie den Betrag von Fr. 11'376.-- für im Jahre
1999 geleistete materielle Hilfe.

        e) Insgesamt besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse für die Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerde-
führer trotz zweier Verwarnungen durch die Fremdenpolizei
nicht bereit war, sein Verhalten grundsätzlich zu ändern.

        Demgegenüber spricht die lange Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers von 13 Jahren sowie die Beziehung zu
seiner Frau und seinen drei Kindern für ein starkes privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Beziehung zwischen
den Eheleuten scheint solide zu sein: Wie die Ehefrau des
Beschwerdeführers am 10. Dezember 1999 gegenüber einer
Sozialarbeiterin erklärte, ist ihr Ehemann für sie kein Pro-
blem, ausser dass er Schulden habe und nicht arbeite; er
schlage sie nicht. Sie wünscht, dass er in der Schweiz blei-
ben kann. Die Ehefrau lebt seit dem 18. Dezember 1982, d.h.
seit ihrem dreizehnten Lebensjahr in der Schweiz und ist
mittlerweile hier verwurzelt. Allerdings besucht sie, wie
sie der Sozialarbeiterin erklärt hat, immer wieder ihre Ver-
wandten, Eltern und die Schwester in der Türkei. Sie führte
aus, zum Leben wolle sie hier arbeiten und Geld verdienen;
sie werde erst später zurück in die Türkei gehen, wenn sie
älter sei, und wolle natürlich nicht in der Schweiz beerdigt
werden. Nachdem die Ehefrau in der Türkei noch Verwandte
hat, welche sie regelmässig besucht, wäre für sie eine Rück-
kehr in die Türkei nicht von vornherein unzumutbar.

     Die Ehefrau erklärte damals gegenüber der Sozialar-
beiterin, wenn ihr Mann in die Türkei zurückkehren müsste,
würde sie auf jeden Fall mit den Kindern in der Schweiz
bleiben. Für den Fall, dass die Ehefrau sich auch heute -
bald zwei Jahre nach dem Gespräch vom 10. Dezember 1999 -
für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden würde, bedeu-
tete dies eine Trennung des Ehepaares nach einer Ehedauer
von 13 Jahren, und die drei Kinder müssten weitgehend ohne

ihren Vater aufwachsen. Immerhin sind besuchsweise Kontakte
zu der Familie im Rahmen eines touristischen Aufenthalts
nicht ausgeschlossen.

        Eine Trennung des Beschwerdeführers von Frau und
Kindern wäre zwar hart, ist aber aufgrund seines Verhaltens
hinzunehmen und wäre im Übrigen auch selber gewählt - einer
Rückkehr der gesamten Familie in die Türkei stünde ja nichts
entgegen -; insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an
einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates In-
teresse an einem Verbleib in der Schweiz.

     4.- a) Art. 8 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch
Art. 13 Abs. 1 BV - gewährleistet das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen
eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen,
wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der Aufent-
halt untersagt, kann dies Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde
in Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen be-
schränkt (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer kann sich sowohl in Bezug
auf seine Ehefrau als auch in Bezug auf seine drei Kinder
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Indessen ist der mit der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verbundene
Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt; es
kann dafür auf das im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 ANAG
Gesagte verwiesen werden (E. 3).

        c) Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch
auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht mate-
riell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber
hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen
Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin: