Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.25/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.25/2001/hzg

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      19. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Peyer, Badenerstrasse 129, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Abteilung,
4. Kammer,

                         betreffend
                        Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Am 26. Juli 2000 verfügte der Regierungsrat des
Kantons Zürich die fremdenpolizeiliche Ausweisung des maze-
donischen Staatsangehörigen X.________, geb. 1960. Mit Ur-
teil vom 8. November 2000 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) eine dagegen er-
hobene Beschwerde ab. X.________ führt Verwaltungsgerichts-
beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm der
weitere Verbleib im Kanton Zürich zu gestatten bzw. die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.

     2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Aus-
länder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnis-
mässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor
allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 ANAV). Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Ge-
richtsentscheid über eine Ausweisung kann Verwaltungsge-
richtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (vgl.
BGE 125 II 521; 122 II 433; 114 Ib 1).

        b) Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es
sei eine Parteiverhandlung nach Art. 112 OG anzusetzen.
Er begründet dieses Begehren indessen nicht. Da auch nicht
ersichtlich ist, weshalb die Durchführung einer Parteiver-
handlung erforderlich oder geboten wäre, ist dem Antrag
nicht stattzugeben. In tatsächlicher Hinsicht ist das

Bundesgericht im Übrigen ohnehin an die - auch vom Be-
schwerdeführer nicht beanstandeten - Feststellungen des
Verwaltungsgerichts gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).

        c) Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1994 wegen
Handels mit rund 20 kg gestrecktem Heroin, was mehr als 11
kg reinem Heroin entsprach, zu zehn Jahren und sechs Monaten
Zuchthaus verurteilt. Damit hat er den Ausweisungsgrund von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. Sein Verschulden erweist
sich als sehr schwer, was unter anderem auch aus der ausge-
sprochenen Strafe hervorgeht. Der Aufschub des Vollzugs der
ihm auferlegten strafrechtlichen Landesverweisung ändert da-
ran unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten nichts (BGE
122 II 433 E. 2b S. 435 f.). Das Bundesgericht wendet selbst
bei hier aufgewachsenen Ausländern einen strengen Massstab
an, wenn sie wegen schweren Betäubungsmitteldelikten straf-
bar geworden sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Umso
mehr muss dies für den Beschwerdeführer gelten, der erst als
Erwachsener in die Schweiz gelangt ist. Zwar hat er inzwi-
schen schon einige Zeit in der Schweiz gelebt (von 1982-1985
als Saisonnier, von September 1985 an mit einer Aufenthalts-
und seit April 1992 mit der Niederlassungsbewilligung); da-
von hat er aber rund sieben Jahre in Haft verbracht. Seine
Führungs- und Arbeitsberichte sind gut. Seit rund 13 Jahren
lebt er mit einer Schweizerin, die er nunmehr angeblich hei-
raten möchte, und teilweise auch mit deren Kindern zusammen;
zudem befinden sich weitere Angehörige in der Schweiz. In-
dessen hat er auch in seiner Heimat noch Angehörige, insbe-
sondere zwei Kinder aus einer früheren geschiedenen Ehe.
Auch wenn eine Rückkehr nach Mazedonien mit Schwierigkeiten
verbunden sein wird, ist sie dem Beschwerdeführer, der dort
doch seine Kindheit und Jugend verbracht hat und über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumutbar. Die privaten,
insbesondere persönlichen und familiären Interessen des
Beschwerdeführers vermögen daher die sicherheitspolizei-
lichen Interessen an der Ausweisung nicht aufzuwiegen.

        d) Der Beschwerdeführer beruft sich mit Blick auf
seine Beziehung zu einer Schweizerin auf Art. 8 EMRK. Ob das
Konkubinatsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des Familien-
oder allenfalls des Privatlebens einen Anspruch auf fremden-
polizeiliche Anwesenheitsbewilligung zu begründen vermag,
kann offen bleiben. Selbst wenn dies zuträfe, wären im vor-
liegenden Fall die Voraussetzungen eines Eingriffs in das
entsprechende Menschenrecht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK er-
füllt (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529; 122 II 433 E. 3b
S. 439 ff.). Die Ausweisung beruht auf einer gesetzlichen
Grundlage sowie auf einem zulässigen öffentlichen Interesse
und ist angesichts der schweren Straffälligkeit des Be-
schwerdeführers selbst dann als verhältnismässig zu beur-
teilen, wenn seiner Lebenspartnerin eine Ausreise nach
Mazedonien nicht zumutbar sein sollte, wofür angesichts
ihrer persönlichen, familiären und beruflichen Situation
Einiges spricht.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a
OG).

        c) Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag
des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kam-
mer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländer-
fragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. Januar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: