Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.253/2001
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2A.253/2001/mks

Urteil vom 8. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli
Gerichtsschreiber Häberli.

1.X.________ und 193 Mitbeteiligte,
2.Association des Maîtres du Cycle d'Orientation Fribourgeois,
3.Association Fribourgeoise des Maîtresses EF (économie familiale) et ACT
(activités créatrices textiles et activités créatrices manuelles) au Cycle
d'Orientation,
4.Lehrerinnen und Lehrer Deutschfreiburg,
5.Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion
Freiburg,
6.Société Pédagogique Fribourgeoise Francophone,
7.Groupement Fribourgeois des Maîtresses en Activités Créatrices Textiles et
en Activités Créatrices Manuelles,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, Herrengasse
30, 3011 Bern,

gegen

Kanton Freiburg, Beschwerdegegner, vertreten durch den Staatsrat, rue des
Chanoines 17, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, route
André-Piller 21, 1762 Givisiez.

Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV (Gleichstellung von Mann und Frau),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 6. April 2001.

Sachverhalt:

A.
Am 30. März 1994 gelangte die Kindergärtnerin X.________ an den Staatsrat des
Kantons Freiburg mit dem Gesuch, in eine höhere Gehaltsklasse eingereiht zu
werden; gleichzeitig verlangte sie die rückwirkende Auszahlung der
resultierenden Lohndifferenz. Diesem Begehren, welches mit einer Verletzung
des Rechts auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit begründet wurde (Art. 4
Abs. 2 aBV bzw. Art. 8 Abs. 3 BV) und im Wesentlichen auf einem Vergleich mit
den Primarlehrkräften fusste, schlossen sich nach und nach 114
Kindergärtnerinnen sowie 84 Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen an.
Am 10. Oktober 1995 teilte der Staatsrat den Gesuchstellerinnen mit, für 1996
könne er keine Anpassung der Besoldung vornehmen; er wolle jedoch die
Kindergärtnerinnen auf den 1. Januar 1997 besser einstufen, sollte sich dies
aufgrund der laufenden Überprüfung der Einreihung des Staatspersonals als
notwendig erweisen.

X. ________ und 197 Mitbeteiligte gelangten daraufhin mit staatsrechtlicher
Beschwerde an das Bundesgericht und machten eine Rechtsverzögerung geltend.
Nachdem der Staatsrat zugesagt hatte, Anfang Oktober 1996 einen Entscheid zu
treffen, wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 14. Oktober 1996
sistiert (Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 2. Mai 1996). Am 8. Oktober 1996 wies der Staatsrat des Kantons Freiburg
das Ersuchen der Kindergärtnerinnen und der Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen um Neueinreihung (im Wesentlichen) ab, stufte aber
die Kindergärtnerinnen - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen
Rat des Kantons Freiburg - ab 1. Januar 1997 neu in der Gehaltsklasse 10
statt 9 ein. In der Folge schrieb das Bundesgericht die staatsrechtliche
Beschwerde als gegenstandslos ab (Beschluss vom 22. April 1997).

B.
Die Gesuchstellerinnen reichten gegen den Entscheid des Staatsrats, soweit er
nicht zu einer Besserstellung der Kindergärtnerinnen führte,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg ein. Sie beantragten im Wesentlichen die Einreihung in die
Gehaltsklasse 16 sowie die rückwirkende Auszahlung der resultierenden
Lohndifferenz bis fünf Jahre vor Einreichen ihrer Neueinreihungsgesuche. Am
Rechtsmittelverfahren beteiligten sich auch verschiedene Berufsverbände.

In einem Zwischenentscheid trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht
ein, erklärte sich aber für die Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zuständig. Gleichzeitig anerkannte es die Beschwerdelegitimation der
Gesuchstellerinnen sowie der beteiligten Berufsverbände, abgesehen vom
"Groupement Fribourgeois des Maîtresses en Activités Créatrices Textiles et
en Activités Créatrices Manuelles" und dem "Groupe Fribourgeois des
Maîtresses Enfantines", denen es an einer eigenen Rechtspersönlichkeit mangle
(Entscheid vom 4. Juli 1997). Am 6. April 2001 wies das Verwaltungsgericht
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Am 22. Mai 2002 haben X.________ und 193 Mitbeteiligte sowie die "Association
des Maîtres du Cycle d'Orientation Fribourgeois", die "Association
Fribourgeoise des Maîtresses EF (économie familiale) et ACT (activités
créatrices textiles et activités créatrices manuelles) au Cycle
d'Orientation", die "Lehrerinnen und Lehrer Deutschfreiburg", die Sektion
Freiburg des Schweizerischen Verbands des Personals öffentlicher Dienste, die
"Société Pédagogique Fribourgeoise Francophone" und der "Groupement
Fribourgeois des Maîtresses en Activités Créatrices Textiles et en Activités
Créatrices Manuelles" beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofs des
Verwaltungsgerichts des Kts. Freiburg vom 6. April 2001 (1A 97 3) sei
aufzuheben.

2.  Es sei festzustellen, dass die Funktionen Kindergärtnerinnen und
Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen in geschlechtsdiskriminierender
Weise im Sinn von BV Art. 8 Abs. 3, 3. Satz und GIG Art. 3 Abs. 2 eingereiht
waren und sind.

3.  Die beschwerdeführerischen Kindergärtnerinnen seien in die
Funktionsklasse 15, die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen in die
Funktionsklasse 16, subsidiär in eine rechtsgleiche höhere als ihre
gegenwärtige Funktionsklasse einzureihen.

4.  a Den beschwerdeführerischen Kindergärtnerinnen und Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen sei die vom kantonalen Personalamt zu berechnende
summenmässige Differenz zwischen den Bruttogehältern, auf welche sie auf
Grund einer diskriminationsfreien Neueinreihung in eine höhere Gehaltsklasse
Anspruch haben, und den Bruttogehältern, die sie auf Grund der angefochtenen
bisherigen Gehaltsklassen bezogen hatten, und unter Berücksichtigung der
bezüglich Klassenkategorie (Anfangs-, Funktions- und Selektionsklasse) und
Stufen wohl erworbenen Rechte, nach Abzug der gesetzlichen Sozialbeiträge und
Überweisung der entsprechenden Beiträge an die Sozialinstitutionen, zuzüglich
eines Verzugszinses von 5% ab FäIligkeit jedes Monatsgehalts rückwirkend auf
5 Jahre gerechnet ab individueller Einreichung der im Verlauf des Jahres 1994
gestellten Neueinreihungsbegehren, zu bezahlen.

4.  b Subsidiär zur vorstehenden Ziff. 4 sei den beschwerdeführerischen
Kindergärtnerinnen rückwirkend auf 5 Jahre, gerechnet ab individueller
Einreichung der Neueinreihungsbegehren, subsidiär rückwirkend auf den von
Amtes wegen festzustellenden massgebenden Zeitpunkt die Gehaltsdifferenz
auszubezahlen, die sich aus der Neueinreihung von F 9 in F 10 gemäss Art. 3
des vorinstanzlich angefochtenen Entscheids des Staatsrats des Kantons
Freiburg vom 8. Oktober 1996 ergibt.

5.  Subsidiär sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neuprüfung
zurückzuweisen.

6.  In formeller Hinsicht sei ein Arbeitsgutachten gerichtlich einzuholen,
das sich einerseits zum Arbeitszeitunterschied zwischen den Freiburger
Kindergärtnerinnen und Primarlehrerinnen äussert und andererseits über den
Arbeitszeitunterschied der Kindergärtnerinnen und der seit dem Jahr 1989
geltenden Arbeitszeit des übrigen Staatspersonals.

7.  Den Beschwerdeführerinnen sei Einsicht in die EVALFRI-Übersichtstafeln
aller 65 geprüften Schlüsselfunktionen der Tests 1996 und 1998 zu gewähren,
aus denen die unter den 47 Kriterien erzielten Punkte ersichtlich sind.

8.  Es sei ein Arbeitsbewertungsgutachten über die EVALFRI-Evaluation der
Funktionen Kindergärtnerin, Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin und
Primarlehrerin und das angewandte Bereichs-Gewichtungssystem einzuholen,
wobei den Beschwerdeführerinnen nach Gewährung der Akteneinsicht gem. Ziff. 6
eine Frist einzuräumen ist, auf diesen Antrag zu verzichten."

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Staatsrat des Kantons Freiburg
hat sich am 25. September 2001 vernehmen lassen.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben die Beschwerdeführer ihre
Rechtsbegehren bestätigt. Während der Staatsrat am 26. März 2002 ein zweites
Mal Stellung genommen hat, verzichtete das Verwaltungsgericht auf eine
weitere Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts stützt sich auf das Bundesgesetz vom
24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1).
Aufgrund von Art. 17 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG ist dies
intertemporalrechtlich zutreffend, auch soweit es um Besoldungsansprüche für
die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes am 1. Juli 1996
geht, zumal der Entscheid des Staatsrats vom 8. Oktober 1996 nach dem
erwähnten Termin erging. In Bezug auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse
handelt es sich beim Gleichstellungsgesetz um öffentliches Recht des Bundes,
dessen Verletzung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (Art.
13 Abs. 1 GlG in Verbindung mit Art. 97 ff. OG und Art. 5 VwVG; BGE 124 II
409 E. 1d/ii S. 417). Die beschwerdeführenden Kindergärtnerinnen und
Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen sind zu diesem Rechtsmittel
legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Gleiches gilt grundsätzlich für die sich am
Verfahren beteiligenden Berufsverbände (Art. 7 Abs. 1 GlG in Verbindung mit
Art. 103 lit. c OG). Nicht beschwerdelegitimiert ist jedoch der "Groupement
Fribourgeois des Maîtresses en Activités Créatrices Textiles et en Activités
Créatrices Manuelles": Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 4. Juli 1997
dessen fehlende Legitimation (mangels Rechtspersönlichkeit) förmlich
festgestellt. Dieser Zwischenentscheid ist weder separat noch zusammen mit
dem Endentscheid angefochten worden, weshalb der "Groupement Fribourgeois des
Maîtresses en Activités Créatrices Textiles et en Activités Créatrices
Manuelles" vor Bundesgericht nicht Beschwerde führen kann. Nicht auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist sodann auch, soweit diese im
Namen der Sektion Freiburg des Schweizerischen Verbands des Personals
öffentlicher Dienste erhoben wird, fehlt es doch den Sektionen des Verbands
an einer eigenen Rechtspersönlichkeit und mithin an der Parteifähigkeit.

1.2 Die Anträge der Beschwerdeführer sind grundsätzlich zulässig; dies gilt
im vorliegenden Zusammenhang (vgl. Art. 7 GlG) auch für das
Feststellungsbegehren, obschon es als solches auf die Überprüfung der
anwendbaren Besoldungsregelung und damit auf eine - im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich unzulässige - abstrakte Normenkontrolle
hinausläuft (Urteil 1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999 in: Pra 2000 S. 334 f., E.
1a). Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag, die Kindergärtnerinnen
sowie die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen in eine bestimmte
Gehaltsklasse einzureihen: Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. Art. 3 und Art. 5 GlG
geben nicht Anspruch auf ein bestimmtes Gehalt, sondern verbieten bloss eine
Lohndiskriminierung. Bundesrechtswidrig kann demzufolge nicht die Höhe des
Gehalts sein, sondern nur eine ungerechtfertigte Lohndifferenz zu einer
andern (gleichwertigen) Tätigkeit. Ist eine solche festgestellt, gibt es
verschiedene Möglichkeiten, die Diskriminierung zu beseitigen; es können
entweder die tieferen Löhne angehoben, die höheren gesenkt oder beliebige
Mischformen gewählt werden. Es ist Sache der zuständigen Behörden und nicht
des Gerichts, die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Diskriminierung zu
beseitigen. Die Behörden dürfen sich dabei von arbeitsmarktlichen, lohn- und
finanzpolitischen Überlegungen leiten lassen. Deshalb kann das Gericht zwar
die Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse oder eine bestimmte Salärerhöhung
als möglichen Weg zur Beseitigung einer festgestellten Diskriminierung
aufzeigen, nicht aber selber unmittelbar aufgrund des bundesrechtlichen
Lohngleichheitsgebots verbindlich eine bestimmte absolute Höhe des Gehalts
festlegen oder eine Funktion einer bestimmten Lohnklasse zuweisen. Zulässig
ist dies bloss insoweit, als ein Lohnsystem in der Vergangenheit
diskriminierend war: Diesfalls kommt nur eine Erhöhung der bisher
verhältnismässig zu tiefen Gehälter in Frage, weil die Diskriminierung nicht
durch eine Senkung der (bereits ausgerichteten) höheren Löhne beseitigt
werden kann. Für die Vergangenheit ist der geschuldete Lohn mithin - anders
als für die Zukunft - gerichtlich in absoluten Zahlen zu bemessen und
zuzusprechen (vgl. zum Ganzen: BGE 124 II 436 E. 11 S. 456 ff.). Die
Beschwerdeführer verlangen indessen vorliegend direkt die Einreihung in eine
bestimmte Lohnklasse für die Zukunft, was nach dem Gesagten unzulässig ist.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106
Ib 79 E. 2a S. 79 f.; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, Rz. 942 f.).

2.
2.1 Nach dem Staatsratsbeschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung
der Funktionen des Staatspersonals sind die Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen (Funktion 3 10 030) in die Gehaltsklasse 14 und
die Primarlehrerinnen (Funktion 3 10 050) in die Klasse 16 eingereiht; die
Kindergärtnerinnen (Funktion 3 10 010) befanden sich in der Klasse 9, bevor
sie auf den 1. Januar 1997 in die Klasse 10 eingereiht wurden. Art. 4 Abs. 1
des Freiburger Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des
Staatspersonals (GBStP) bestimmt das Gehalt der vorliegend interessierenden
Lohnklassen (exklusive 13. Monatsgehalt) wie folgt (Stand am 1. Januar 1996):
Lohnklasse
Minimallohn
Maximallohn
9
45'753.60
59'777.40
10
47'414.40
62'022.60
11
49'179.60
64'372.80
12
51'045.60
66'822.60
13
53'011.80
69'372.60
14
55'081.80
71'985.60
15
57'256.20
74'744.40
16
59'530.80
77'562.00

2.2 Der Kanton Freiburg hat eine Kommission für die Bewertung und Einreihung
der Funktionen (KBF) bestellt, welcher die Ausarbeitung eines allgemeinen
Bewertungssystems für die Funktionen im öffentlichen Dienst obliegt (vgl. das
Reglement vom 11. Juni 1991 über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung
der Funktionen des Staatspersonals). Der Staatsrat stützte sich bei seinem
Entscheid vom 8. Oktober 1996 im Wesentlichen auf einen vom 2. Oktober 1996
datierenden Zwischenbericht dieser Kommission. Der Bericht nahm, gemäss dem
damaligen Stand der Arbeiten, insbesondere auf die Situation der
Kindergärtnerinnen und der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen Bezug,
deren Tätigkeiten bereits bewertet worden waren: Die Kommission führte aus,
der Arbeitswert der Funktion "Kindergärtnerin" liege nach dem neuen System
deutlich über jenem, welcher ihrer (damaligen) Einreihung in der
Gehaltsklasse 9 entspreche. Er sei aber - je nach Gewichtung der bewerteten
Anforderungsbereiche (vgl. unten E. 2.3) - nach wie vor um drei bis elf
Prozent geringer als der Arbeitswert der Funktion "Primarlehrer". Der
endgültige Entscheid über die Ausgestaltung des Bewertungssystems könne
demnach sowohl zu einer Einreihung der Kindergärtnerinnen nahe den
Primarlehrern als auch zu einer deutlich tieferen Einstufung führen. Die
Kommission wies aber ausdrücklich darauf hin, dass ihre Bewertung die
effektive Arbeitszeit nicht berücksichtige, sondern von einer gleichen
zeitlichen Belastung für alle Funktionen ausgehe. Dies sei wesentlich, weil
bezüglich der Arbeitszeit zwischen den Kindergärtnerinnen und den
Primarlehrern beträchtliche Unterschiede bestünden; Erstere hätten nur 21
Pflichtlektionen zu geben, während Letztere deren 27 - 30 unterrichteten.
Dieser Differenz sei entweder bei der Einreihung oder beim Beschäftigungsgrad
der Kindergärtnerinnen Rechnung zu tragen. Der Kommissionsbericht hielt zudem
fest, die bisherigen Arbeiten hätten keine Gründe für eine höhere Einstufung
der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen ergeben.

2.3 Die Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen (KBF) nahm
- ausgehend vom System der analytischen Bewertung von Arbeitstätigkeiten nach
Katz und Baitsch (ABAKABA; näheres bei Christian Katz/Christof Baitsch,
Lohngleichheit für die Praxis, 2. Auflage, Zürich 1997) - eine detaillierte
Beurteilung von rund 65 repräsentativen "Schlüsselfunktionen" vor, welche für
die Bewertung der übrigen Funktionen des öffentlichen Diensts herangezogen
werden können. In Zusammenarbeit mit dem Experten Dr. Christian Katz wurde
das System weiterentwickelt und den konkreten Anforderungen im Kanton
Freiburg angepasst; das daraus hervorgegangene allgemeine Bewertungssystem
EVALFRI wurde mit Staatsratsbeschluss vom 29. Juni 1999 verabschiedet. Es
handelt sich um ein einheitliches System, bei dem alle Funktionen anhand von
knapp 50 Kriterien und Unterkriterien bewertet werden. Die Kriterien beziehen
sich auf die intellektuellen, psycho-sozialen und physischen Anforderungen
der Funktion sowie auf die zu tragende Verantwortung. Diese vier Bereiche
werden bei der Berechnung des in Punkten ausgedrückten gesamten Arbeitswerts
(in der Reihenfolge der Aufzählung) mit 58, 17, 8 und 17 Prozent gewichtet
(Art. 1 Abs. 3 des Staatsratsbeschlusses vom 29. Juni 1999 über das System
zur Bewertung der Funktionen des Staatspersonals).

Sowohl die Berufe der Kindergärtnerin und der Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerin als auch jener der - im vorliegenden Verfahren zum
Vergleich herangezogenen - Primarlehrer bilden Teil der Schlüsselfunktionen,
anhand welcher das Bewertungssystem EVALFRI ausgearbeitet worden ist. Sie
sind deshalb im Rahmen von "Anwendungstests" des Systems bewertet worden,
wobei diese (noch unverbindliche) Bestimmung des Arbeitswerts folgende
Resultate ergab:

Intellektuell
psychosoz.
physisch
Verantwort.
Total
Kindergärtnerin
195
99
16
48
357*
Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin
227
68
21
48
364
Primarlehrer
227
99
16
48
390
*recte: 358

3.
Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn
für gleichwertige Arbeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GlG dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt
noch indirekt benachteiligt werden, insbesondere nicht bezüglich der
Entlöhnung. Zur Diskussion steht vorliegend nicht eine direkte, sondern eine
behauptete indirekte Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend
Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des andern
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409 E. 7 S.
424 f.; 529 E. 3a S. 530 f.).
3.1 Beim Beruf der Kindergärtnerin handelt es sich um einen typischen
Frauenberuf. Obschon auch der Primarlehrerberuf überwiegend von Frauen
ausgeübt wird (gemäss Erhebungen beträgt der Frauenanteil rund 70 Prozent;
vgl. Bundesamt für Statistik, Lehrkräfte 1996/97, Bern 1998, S. 12 f. u. S.
35), wird er aufgrund seiner historischen Prägung gemeinhin als
geschlechtsmässig neutral betrachtet und kann gerade in
Lohngleichheitsverfahren als neutraler Vergleichsberuf gegenüber
Frauenberufen herangezogen werden (BGE 125 II 530 E. 2b S. 532, mit
Hinweisen). Das Verwaltungsgericht durfte demnach die Kindergärtnerinnen mit
den Primarlehrkräften vergleichen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang (neuerdings) rügen, der Vergleich hätte auch andere Funktionen
des öffentlichen Diensts umfassen müssen und sich nicht auf die Primarlehrer
beschränken dürfen, sind ihre Einwände unbegründet: Dies bereits darum, weil
sich die Kindergärtnerinnen selbst von allem Anfang an nur mit den
Primarlehrkräften verglichen haben, ohne den Vergleich mit anderen Berufen zu
beantragen. Unter diesen Umständen war das Verwaltungsgericht nicht gehalten,
in seine Prüfung von Amtes wegen andere Funktionen einzubeziehen (vgl. BGE
125 II 530 E. 4i S. 537; 124 II 436 E. 8d/ee S. 445). Im Übrigen können die
pädagogischen Berufe bezüglich der vorliegend im Zentrum stehenden Frage der
Arbeitszeit ohnehin nur schwer mit anderen Tätigkeiten des öffentlichen
Diensts verglichen werden (vgl. unten, insb. E. 4.4 u. E. 4.4.4).
3.2 Es ist unstreitig, dass weder die Einstufung in Lohnklasse 9 noch jene in
Lohnklasse 10 dem Arbeitswert entspricht, welcher dem Beruf der
Kindergärtnerin zukommt: Die Bewertung nach EVALFRI ergab 357 (recte: 358)
Punkte, mithin einen Wert, der nur um 8,2 Prozent unter den 390 Punkten des
Primarlehrerberufs liegt, welcher in die Lohnklasse 16 eingereiht ist. Die
Einstufung der Kindergärtnerinnen um 6 bzw. 7 Gehaltsklassen darunter weicht
demnach wesentlich von den Ergebnissen der (provisorischen) Arbeitsbewertung
ab. Damit ist glaubhaft gemacht, dass der Kanton Freiburg die
Kindergärtnerinnen, welche einen typischen Frauenberuf ausüben, lohnmässig
diskriminiert (vgl. BGE 125 III 368 E. 4 S. 372; 120 II 393 E. 4c S. 398).
Gemäss Art. 6 GlG führt dies zu einer Beweislastumkehr (BGE 127 III 207 E. 3b
S. 213): Der Kanton hat als Arbeitgeber nachzuweisen, dass der streitige
Besoldungsunterschied nicht diskriminierend ist. Weil es sowohl von Tat- als
auch von Rechtsfragen abhängt, ob eine Diskriminierung vorliegt, kann deren
Bestehen oder Nichtbestehen allerdings nicht wirklich bewiesen werden. Art. 6
GlG ist deshalb so zu verstehen, dass - sofern eine Diskriminierung glaubhaft
gemacht ist - der Arbeitgeber einerseits die Beweislast trägt für die
sachverhaltlichen Umstände, auf die er seine Lohnpolitik stützt, andererseits
eine Begründungslast für die als diskriminierend gerügten Unterschiede (BGE
125 II 541 E. 6c S. 551; 125 III 368 E. 4 S. 373).

3.3 Der Staatsrat hat die im Vergleich mit den Primarlehrern tiefere
Einreihung der Kindergärtnerinnen namentlich mit deren kleinerem
Arbeitspensum begründet. Die Vorinstanz hat hierzu festgestellt, dass die
Kindergärtnerinnen durchschnittlich 21 Lektionen von 50 Minuten Dauer
erteilen; wenn man die Zahl der Lektionen verdopple, um den Aufwand für die
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Elterngespräche zu
berücksichtigen, und zudem für die Pausen zwischen den Lektionen 150 Minuten
addiere, so arbeiteten sie 37,5 Stunden pro Woche. Mit einem
durchschnittlichen Pensum von 28,5 Lektionen ergebe die gleiche Rechnung für
die Primarlehrer demgegenüber eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden.
Der Differenz in der zeitlichen Arbeitsbelastung sei Rechnung zu tragen: Die
Kindergärtnerinnen müssten aufgrund ihrer kürzeren Arbeitszeiten entweder in
eine tiefere Lohnklasse eingereiht oder aber als Teilzeiterwerbstätige
betrachtet werden. Deshalb sei es nicht diskriminierend, wenn der Staatsrat
die Kindergärtnerinnen in die Lohnklasse 9 bzw. 10 eingereiht habe. Das
Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass vollamtliche Kindergärtnerinnen im
Jahre 1996 inklusive 13. Monatsgehalt mindestens 49'566.40 und maximal
64'758.85 Franken verdient haben; seit der Neueinreihung in die Gehaltsklasse
10 auf den 1. Januar 1997 liege das Einkommen zwischen 51'365.60 und
67'191.15 Franken. Damit habe die Lohndifferenz zu den Primarlehrkräften,
welche mindestens 64'449.70 und höchstens 84'025.50 Franken verdienen, früher
22,92 (recte: 22,93) - 23,09 Prozent betragen und liege nun zwischen 20,03
und 20,30 Prozent. Diesen Lohnunterschied erachtete die Vorinstanz als
gerechtfertigt, weil das Arbeitspensum der Kindergärtnerinnen um 25 Prozent
kleiner sei als jenes der Primarlehrer. Im Übrigen spreche auch der geringere
Arbeitswert für eine tiefere Einreihung der Kindergärtnerinnen, die im
intellektuellen Bereich - in welchem die Kriterien fachliche Anforderungen,
Zusatzwissen, Berufserfahrung, Anforderungen an die organisatorischen
Fähigkeiten, Belastung bei der Gestaltung der Handlungs- und
Entscheidungsspielräume, belastende Arbeitsunterbrechungen beurteilt werden -
um rund 14 Prozent schlechter bewertet seien als die Primarlehrer.
Schliesslich hält das Verwaltungsgericht fest, eine Einreihung in die
Lohnklasse 16 unter Annahme eines Teilpensums von 75 Prozent würde den
Kindergärtnerinnen lohnmässig keine Vorteile bringen; im Gegenteil, wären
doch Nebenleistungen wie Treueprämien oder auch die Kinderzulagen
anteilsmässig zu kürzen. Mithin ergebe sich auch aus dem Umstand keine
Diskriminierung, dass die Kindergärtnerinnen mit einem Vollpensum in die
Lohnklasse 9 bzw. 10 und nicht als Teilzeitbeschäftigte in eine höhere
Lohnklasse eingereiht worden seien.

4.
4.1 Es ist unstreitig, dass die Bewertung der Funktion "Kindergärtnerin" mit
358 Punkten deren (angeblich) geringere quantitative Arbeitsbelastung nicht
berücksichtigt. Die Beschwerdeführer anerkennen weiter ausdrücklich, dass ein
wesentlicher Unterschied in der zeitlichen Arbeitsbelastung eine
unterschiedliche Entlöhnung von Funktionen bzw. die tiefere Einreihung der
Funktion mit dem kleineren Arbeitspensum zu rechtfertigen vermag. Dies zu
Recht: Das Lohngleichheitsgebot schliesst nicht aus, dass unterschiedliche
Arbeitszeiten lohnbestimmend berücksichtigt werden. Im Gegenteil gebietet die
Rechtsgleichheit, Lohnvergleiche auf der Basis eines gleichen Arbeitspensums
anzustellen und effektiven Unterschieden in der quantitativen
Arbeitsbelastung Rechnung zu tragen (BGE 125 II 530 E. 4c S. 533, mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführer rügen jedoch, das Verwaltungsgericht habe
den Unterschied zwischen der Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen und jener der
Primarlehrer unvollständig und unzutreffend ermittelt. Wie im Folgenden zu
zeigen ist, vermögen sie indessen nichts vorzubringen, was die Feststellungen
der Vorinstanz zur Arbeitszeit von Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften
als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse; die Sachverhaltsfeststellung
des Verwaltungsgerichts ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 105 OG (vgl. E.
1.3) nicht zu beanstanden. Dabei ist vorab zu bemerken, dass es im Licht von
Art. 3 GlG nicht darauf ankommen kann, was den Staatsrat ursprünglich zur
umstrittenen Einstufung der Kindergärtnerinnen bewogen hat. Massgebend ist
allein, ob die Vermutung einer Diskriminierung widerlegt werden kann, indem
sachliche Gründe für den Besoldungsunterschied nachgewiesen werden. Wenn sich
die Freiburger Behörden im vorliegenden Verfahren auf eine Differenz in der
quantitativen Arbeitsbelastung berufen, so ist primär zu prüfen, ob eine
solche besteht und ob sie die ungleiche Entlöhnung zu rechtfertigen vermag.
Unerheblich ist dabei, ob ehemals andere Gründe zur Einreihung der
Kindergärtnerinnen in die Lohnklasse 9 geführt haben.

4.2 Die Annahme der Vorinstanz, das Vollpensum einer Kindergärtnerin betrage
durchschnittlich 21 Lektionen, lässt sich nicht beanstanden. Gemäss den
unbestrittenen Angaben des Staatsrats entspricht dieser Wert "salärtechnisch"
einem vollen Gehalt. Reglementarisch liegt das Vollpensum einer
Kindergärtnerin - je nach wöchentlichem Stundenplan des Kindergartens, in
welchem sie tätig ist - zwischen 20 und 22 Lektionen (vgl. Art. 27 Abs. 1 des
Ausführungsreglements vom 16. Dezember 1986 zum Freiburger Schulgesetz
[RSchG] sowie Art. 20 Abs. 1 lit. a des Reglements vom 20. August 1991
betreffend die besonderen Bestimmungen über das Dienstverhältnis des
Lehrpersonals, das der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten
untersteht [nachfolgend: Dienstreglement], in der bis zum 31. August 2001
geltenden Fassung). Bei diesen Gegebenheiten liegt es nahe, für die
Bestimmung der gesamten Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen vom Mittelwert von
21 Lektionen auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wäre es
nicht sachgerecht, dem Vergleich die durchschnittliche Anzahl der tatsächlich
erteilten Lektionen zugrunde zu legen: Wird das durchschnittliche Pensum
aufgrund des Unterrichts sämtlicher Kindergärtnerinnen ermittelt, ergibt dies
einen Wert, der - angesichts eines Anteils der Lehrkräfte mit einem
Teilpensum von nahezu zwei Dritteln - weit von der für ein Vollpensum
erforderlichen Anzahl Lektionen entfernt ist. Werden demgegenüber nur die
aktuell vollamtlich tätigen Kindergärtnerinnen in die Erhebungen einbezogen,
so beeinflussen sachfremde Faktoren das Ergebnis wesentlich; entscheidend
wäre insbesondere, wieviele Lektionen der wöchentliche Stundenplan jener
Kindergärten vorsieht, welche Teilpensen kennen und deren Lehrkräfte deshalb
nicht erfasst würden. Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht
zulässigerweise nicht auf den Wert von 21,4 Lektionen abgestellt, welcher
gemäss dem Staatsrat der effektiven Belastung der 105 im Schuljahr 2000/2001
vollzeitbeschäftigten Kindergärtnerinnen entspricht. Nicht ins Gewicht fällt
sodann der Einwand der Beschwerdeführer, die wirkliche Leistung der
Kindergärtnerinnen liege im Durchschnitt sogar über der reglementarischen
Obergrenze von 22 Lektionen. Zu einer entsprechenden Mehrleistung sind die
Betroffenen einerseits nicht oder zumindest nur sehr beschränkt verpflichtet
(vgl. Art. 25 Abs. 2 des Dienstreglements); andererseits wäre eine solche
ohnehin entschädigungspflichtig (Art. 26 ff. des Dienstreglements) und würde
demnach die vorliegende Vergleichsrechnung nicht beeinflussen.

4.3 Das Gesagte gilt gleichermassen bezüglich des Pensums der Primalehrer:
Für diese betrug der "Vollzeitunterricht" ursprünglich - je nach Stufe -
zwischen 27 und 30 Lektionen (Art. 20 Abs. 1 lit. b des Dienstreglements [in
der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung]); seit dem 1. Juli 1998 macht
ein Vollpensum für die Primarlehrkräfte aller Stufen 30 Lektionen aus (vgl.
unten E. 4.4.2). Unter diesen Umständen erscheint es weder offensichtlich
unrichtig noch für die Kindergärtnerinnen nachteilig, wenn die Vorinstanz für
den Vergleich der Arbeitszeiten bei den Primarlehrern vom Mittelwert von 28,5
Lektionen ausgeht.

4.4 Ebenso wenig zu beanstanden ist sodann das Vorgehen der Vorinstanz bei
der Berechnung der zu vergleichenden Gesamtarbeitszeit: Gemäss Art. 19 des
Dienstreglements gehören zur Arbeitszeit der Unterricht, die Vorbereitung des
Unterrichts, die Korrektur der Schülerarbeiten, die Beaufsichtigung der
Schüler während der Schulzeit, die Kontakte mit den Eltern und die Zeit,
welche für mit der Stellung verbundene pädagogische und administrative
Aufgaben aufgewendet wird. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung, welche für
Kindergärtnerinnen und Primarlehrer gleichermassen Geltung hat (vgl. Art. 2
lit. a des Dienstreglements), ist ersichtlich, dass die Arbeitszeit für
pädagogische Berufe grundsätzlich nicht in einer festen Zahl von
Arbeitsstunden festgelegt wird, wie das bei andern Berufsgattungen üblich
ist. Die gesamte Arbeitszeit einer Lehrkraft lässt sich deshalb naturgemäss
nicht leicht quantifizieren. Unter der Voraussetzung, dass bei verschiedenen
Kategorien von Lehrkräften das Verhältnis zwischen Pflichtlektionen und
gesamter Arbeitszeit in etwa gleich ist, kann aber mit einem Vergleich der
Anzahl Pflichtlektionen auch die Gesamtarbeitszeit verglichen werden. Dieser
Methode haftet zwar eine immanente Ungenauigkeit an, solange nicht
zuverlässig bekannt ist, wie sich das Verhältnis zwischen Lektionenzahl und
Gesamtarbeitszeit tatsächlich präsentiert. Mangels genauerer Untersuchungen
wurde im Kanton Solothurn allerdings eine nahezu identische Methode - welche
sich anstelle der Pflichtlektionen an der Pflichtpräsenzzeit orientierte -
angewandt und vom Bundesgericht zugelassen (vgl. BGE 124 II 436 E. 9c S. 447;
125 II 530 E. 4f S. 534 f.). Der Staatsrat und das Verwaltungsgericht haben
sich vorliegend auf diese Praxis gestützt und sind davon ausgegangen, dass
sowohl Kindergärtnerinnen als auch Primarlehrer für die Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts sowie Gespräche mit Eltern (sog. variable
Arbeitszeit) in etwa gleich viel Zeit aufwenden wie für den eigentlichen
Unterricht; auf dieser Basis haben sie die Gesamtarbeitszeiten von 37,5 und
50 Stunden pro (Unterrichts-)Woche ermittelt und festgestellt, die
durchschnittliche Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen betrage 75 Prozent
derjenigen der Primarlehrkräfte (vgl. oben E. 3.3). Was die Beschwerdeführer
gegen diese das Bundesgericht grundsätzlich bindende Sachverhaltsfeststellung
(Art. 105 Abs. 2 OG) vorbringen, vermag nicht zu überzeugen:
4.4.1Das Bundesgericht hat bereits im Verfahren betreffend die Solothurner
Kindergärtnerinnen festgehalten, dass - im Unterschied zur Frage nach der
Gleichwertigkeit verschiedener Tätigkeiten - bezüglich der quantitativen
Arbeitsbelastung kein Gutachten erforderlich ist, sondern die oben
dargestellte Methode zur annäherungsweisen Bestimmung der Arbeitszeit
ausreicht (BGE 124 II 436 E. 9b/c S. 447). Es ist deshalb weder zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Einholen eines Gutachtens über die
Arbeitszeit verzichtet hat, noch ist ein solches im bundesgerichtlichen
Verfahren in Auftrag zu geben. Die Kritik der Beschwerdeführer an der
fraglichen Methode geht auch sonst an der Sache vorbei: Im Verfahren
betreffend die Zürcher Kindergärtnerinnen verfügten die kantonalen Behörden
über eine Studie des Instituts für Angewandte Psychologie (IAP), welche den
Arbeitszeitunterschied zwischen Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften
gestützt auf Untersuchungen ziffernmässig bestimmte (BGE 125 II 530 E. 4f S.
534 f.; 125 II 541 E. 2d S. 543). Es wurde nicht die hier streitige Methode
angewandt, weshalb sich die Beschwerdeführer insoweit vergeblich darauf
berufen, die Verhältnisse im Kanton Freiburg seien anders als jene im Kanton
Zürich (was sie im Übrigen ohnehin nicht näher substantiieren).

4.4.2 Die Beschwerdeführer sprechen sodann die am 1. Juli 1998 in Kraft
getretene Änderung von Art. 20 Abs. 1 lit. b des Dienstreglements an, gemäss
welcher das Pflichtpensum aller Primarlehrer zwar 30 Lektionen beträgt, wovon
aber nur 28 zu unterrichten sind; die verbleibenden zwei Lektionen werden -
am Mittwochnachmittag - für andere Aufgaben verwendet. Die Beschwerdeführer
machen geltend, diese Reglementsänderung habe zu einer Verkürzung der
Arbeitszeit der Primarlehrer und mithin zu einer Verkleinerung der
Arbeitszeitdifferenz zu den Kindergärtnerinnen geführt. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ihrem Vergleich - ausgehend von der
alten Fassung von Art. 20 Abs. 1 lit. b des Dienstreglements - ein
Pflichtpensum der Primarlehrkräfte von 28,5 Lektionen zugrunde gelegt hat
(vgl. E. 4.3). Unter der Annahme, dass die gesamte Arbeitszeit der
Primarlehrer ab dem 1. Juli 1998 auf der Basis von 28 (und nicht von 30)
Lektionen zu berechnen ist und auch die variable Arbeitszeit nicht mehr als
28 Lektionen beträgt (weil während der zwei auf den Mittwochnachmittag
fallenden Lektionen Arbeiten erledigt werden können, die an sich Teil der
variablen Arbeitszeit bilden, und deshalb durch die Verdoppelung der
Unterrichtszeit von 28 Lektionen bereits berücksichtigt sind), ergibt sich
ein Wert von 49,17 Stunden. Die Gesamtarbeitszeit der Primarlehrkräfte ist
mithin nach der Reglementsänderung selbst unter den für die Beschwerdeführer
günstigsten Voraussetzungen nur um 50 Minuten kürzer als die von der
Vorinstanz angenommenen 50 Stunden. Die Sachverhaltsfeststellung des
angefochtenen Entscheids erscheint deshalb auch im Lichte des geänderten Art.
20 Abs. 1 lit. b nicht offensichtlich unrichtig. Dies um so weniger, wenn
berücksichtigt wird, dass die dem Arbeitszeitvergleich der Vorinstanz
zugrunde liegenden Annahmen für die Kindergärtnerinnen auch sonst
offensichtlich günstig sind: Das Bundesgericht hat in anderem Zusammenhang
ausdrücklich festgehalten, es könne mit guten Gründen angenommen werden, die
Vorbereitungszeit pro Lektion sei bei höheren Schulstufen aufwendiger (BGE
124 II 436 E. 8d/ee S. 445). Weiter hat es selbst bei materiell gleicher
Unterrichtsdauer für zulässig erklärt, auf eine Arbeitszeitdifferenz zwischen
Kindergärtnerinnen und Primarlehrern von rund 10 Prozent zu schliessen
(Urteil 1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999 in: Pra 2000 S. 337 E. 3b, mit
Hinweis). Es drängt sich deshalb nicht auf, vorliegend für die
Kindergärtnerinnen - gleich wie für die Primarlehrer - pro Lektion, die sie
unterrichten, zusätzlich eine volle Lektion variable Arbeitszeit anzunehmen.
Daran ändert nichts, dass der Kanton Freiburg für den Kindergarten über
keinen eigenen Lehrplan verfügt. Es ist unbestritten, dass sich die
Freiburger Kindergärtnerinnen am Schweizer Rahmenlehrplan bzw. am
Rahmenlehrplan der Westschweiz orientieren können.

4.4.3 Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Arbeitszeit der Primarlehrer
von 50 Stunden erscheint auch nicht etwa deshalb als offensichtlich
unrichtig, weil die wöchentliche Lektion Religionsunterricht von Beauftragten
der Kirchen erteilt wird. Dies bereits darum nicht, weil die streitige
Methode zur Bestimmung der Gesamtarbeitszeit eben nicht auf einer minutiösen
Erfassung des Zeitaufwands für die einzelnen Tätigkeiten beruht. Die Anzahl
der gesetzlichen Pflichtlektionen dient vielmehr als Richtwert für die
quantitative Arbeitsbelastung, ohne dass im Einzelnen zu untersuchen ist,
welchen Aufwand die Vorbereitung der einzelnen Lektionen erfordert oder in
welcher Form der Lehrer während des Unterrichts tätig zu werden hat. Es liegt
in der Natur der Sache, dass diesbezüglich sowohl zwischen den verschiedenen
Fächern als auch von Schulstunde zu Schulstunde grosse Unterschiede bestehen.
Im Übrigen ist unbestritten, dass jene Schüler, welche nicht am
Religionsunterricht teilnehmen (vgl. Art. 38 RSchG), beschäftigt und
beaufsichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Primarlehrer vermöchten der
variablen Arbeitszeit zuzurechnende Arbeiten zu erledigen, während sie die
dispensierten Schüler betreuen.

4.4.4 Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, gemäss einem Bericht der
Schulinspektoren erbrächten die Kindergärtnerinnen eine mit der Arbeitszeit
des übrigen Staatspersonals (42,5 Stunden) vergleichbare Leistung; dieser
"Tatsache" habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Da bei pädagogischen
Berufen das Arbeitspensum üblicherweise nicht in einer festen Zahl von
Arbeitsstunden festgelegt wird, ist ein Vergleich mit den übrigen Beamten und
Angestellten naturgemäss mit Unschärfen behaftet. Es ist deshalb nicht
unzulässig, Arbeitszeitvergleiche in erster Linie zwischen den verschiedenen
Kategorien von Lehrkräften anzustellen. Jedenfalls ist ein solches Vorgehen
nicht geschlechtsdiskriminierend: Sofern dadurch die Lehrkräfte gegenüber den
anderen Beamten und Angestellten benachteiligt werden sollten, würde das für
alle Kategorien von Lehrkräften gleichermassen gelten, also nicht nur für den
Frauenberuf der Kindergärtnerin, sondern ebenso für die geschlechtsneutralen
oder männlich dominierten Lehrberufe (BGE 125 II 530 E. 4i S. 537).

4.4.5 Aus dem Umstand, dass der Staatsrat in seinem Entscheid vom 8. Oktober
1996 die Neueinreihung der Kindergärtnerinnen in die Lohnklasse 10 unter
anderem mit "dem grösseren Arbeitsanfall neben dem Unterricht aufgrund einer
wünschbaren Intensivierung der Abklärung und der Eingliederung auf
Vorschulebene der Kinder mit psycho-physiologischen Schwierigkeiten"
begründete, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Wenn der Staatsrat einer absehbaren Entwicklung vorgreifen wollte und die
Kindergärtnerinnen in Erwartung einer künftigen "Erweiterung der
Dienstleistungen" höher einstufte, so ist dies ein politischer Entscheid,
welcher weder die vom Verwaltungsgericht angewandte Methode zur Berechnung
der gesamten Arbeitszeit noch deren Ergebnis in Frage stellt. Als Novum
unbeachtlich (vgl. E. 1.3) ist weiter, dass der Staatsrat am 29. Mai 2001
eine - mit der Neueinreihung in Gehaltsklasse 12 verbundene - Änderung des
Pflichtpensums der Kindergärtnerinnen beschlossen hat, gemäss welcher der
"Vollzeitunterricht" neu 22 - 24 Lektionen umfasst, wobei davon (weiterhin)
nur 20 - 22 zu unterrichten und weitere zwei Lektionen am Mittwochnachmittag
für andere Arbeiten zu verwenden sind (Art. 20 Abs. 1 lit. a des
Dienstreglements in der seit 1. September 2001 geltenden Fassung). Diese
Reglementsänderung liesse die Feststellungen des Verwaltungsgericht bezüglich
der bisherigen Rechts- und Sachlage so oder anders nicht als offensichtlich
unrichtig erscheinen: Es ist dem Staat auch mit Blick auf ein hängiges
Verfahren wegen einer (angeblichen) Geschlechtsdiskriminierung nicht
verwehrt, einem Bedürfnis nach höherem Arbeitseinsatz seiner Lehrkräfte
Rechnung zu tragen, indem er deren Pflichtpensum erhöht und gleichzeitig die
Besoldung der Betroffenen den gestiegenen Anforderungen anpasst. Allein aus
dem Umstand, dass eine solche Änderung der Anstellungsbedingungen eine
typisch weibliche Funktion betrifft, die Gegenstand einer
Lohngleichheitsklage bildet, kann noch nicht geschlossen werden, dass vor der
Rechtsänderung eine Diskriminierung vorlag; dies um so weniger, als die
Korrektur nicht nur die Lohneinstufung, sondern eben auch die Arbeitszeit
beschlägt. Eine andere Betrachtungsweise wäre im Übrigen nicht im Interesse
der Staatsangestellten, würde sie doch freiwillige Lohnerhöhungen erschweren,
die über das Minimum hinausgehen, welches unter dem Gesichtswinkel des
Lohndiskriminierungsverbots erforderlich ist. Schliesslich handelt es sich
auch bei den Beweismitteln, deren Beizug die Beschwerdeführer erstmals vor
Bundesgericht beantragen (eine Untersuchung des Freiburger
Gleichstellungsbüros vom April 2001 sowie eine Sendung des Regionaljournals
des Schweizer Radios vom 16. Mai 2001), um unzulässige Noven.

4.5 Nach dem Gesagten beträgt die Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen 25
Prozent weniger als jene der Primarlehrer. Die Beschwerdeführer machen
eventualiter geltend, es dürfe nicht der ganze Unterschied in der
quantitativen Arbeitsleistung lohnwirksam berücksichtigt werden. Sie berufen
sich dabei unter anderem auf die Tatsache, dass die Primarlehrer bis zur
Änderung des Dienstreglements auf den 1. Juli 1998 - je nach Schulstufe -
eine unterschiedliche Anzahl von Pflichtlektionen unterrichtet haben (Art. 20
Abs. 1 lit. b des Dienstreglements in der bis zum 31. Juni 1998 gültigen
Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 RSchG). Sie verkennen, dass dieser Tatsache
bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, dass die ermittelte Arbeitszeit
auf einem Durchschnittswert von 28,5 Lektionen beruht. Im Übrigen ist auch
das Vollpensum der Kindergärtnerinnen nicht starr bestimmt, sondern weist mit
20 - 22 Pflichtlektionen ebenfalls eine gewisse Flexibilität auf, so dass
insofern ohnehin keine Ungleichbehandlung vorliegen kann. Unbeachtlich ist
sodann, dass sich die Arbeit der Kindergärtnerinnen über die ganze Woche
verteilt, auch wenn dieser Umstand das Ausüben einer zweiten
(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit erschweren mag. Schliesslich ergäbe sich im
vorliegenden Zusammenhang auch aus einer allfälligen historischen
Diskriminierung der Kindergärtnerinnen nichts zugunsten der Beschwerdeführer,
würde eine solche doch am festgestellten Unterschied in der heutigen
Arbeitsbelastung nichts ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen und gleichzeitig
festzuhalten, dass die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten kein Bundesrecht
verletzt hat, wenn sie darauf verzichtete, im Staatsarchiv nach Akten
betreffend die ursprüngliche Einreihung der öffentlichen Angestellten des
Kantons forschen zu lassen. Mangels Relevanz der historischen Situation kann
ferner offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht allenfalls Bundesrecht
verletzt hat, soweit es die von den Beschwerdeführern als Beilage zur -
weisungsgemäss auf 30 Seiten gekürzten - Beschwerdeschrift eingereichte
"Chronologie historischer Einreihungsvorgänge" aus den Akten gewiesen hat.

4.6 Die Beschwerdeführer beanstanden zwar die Arbeit der Kommission für die
Bewertung und Einreihung der Funktionen (KBF) und insbesondere deren
Bewertung der Arbeit der Kindergärtnerinnen in verschiedener Hinsicht. Sie
machen jedoch nicht geltend, der Arbeitswert der Kindergärtnerinnen sei höher
als jener der Primarlehrer, sondern erklären ausdrücklich, eine Einreihung in
der Gehaltsklasse 15 (eine Klasse unter den Primarlehrern) würde den
unterschiedlichen Arbeitswerten diskriminierungsfrei Rechnung tragen.
Aufgrund der Erkenntnisse, welche in anderen Kantonen gewonnen wurden, ist in
der Tat von einem geringeren Arbeitswert der Funktion "Kindergärtnerin"
auszugehen: Im Kanton Schwyz betrug die diskriminierungsfrei festgestellte
Differenz zu den Primarlehrern 12 Prozent des Arbeitswerts (Urteil 1A.34/1999
vom 5. Oktober 1999 in: Pra 2000 S. 345, E. 6h) und in den Kantonen Zürich
und Solothurn erwies sich schon unter dem Gesichtswinkel des Arbeitswerts
jeweils ein Unterschied im Umfang von einer Gehaltsklasse als gerechtfertigt
(unveröffentlichte E. 7b von BGE 125 II 530 bzw. BGE 124 II 436 E. 5a S.
438). Auf die Kritik der Beschwerdeführer an der (ohnehin unverbindlichen,
weil nur auf einem Anwendungstest des Systems beruhenden) Arbeitsbewertung
braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden: Gemäss den unstreitigen
und nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz beträgt
der Gehaltsunterschied zwischen Primarlehrern und Kindergärtnerinnen nach dem
1. Januar 1997 maximal 20,30 Prozent, während er zuvor maximal 23,09 Prozent
ausmachte. Dem steht eine grössere Differenz in der Arbeitszeit im Ausmass
von 25 Prozent gegenüber. Damit wäre der Gehaltsunterschied selbst dann noch
durch die unterschiedliche quantitative Arbeitsbelastung gerechtfertigt, wenn
zugunsten der Kindergärtnerinnen angenommen würde, beiden Funktionen komme im
Kanton Freiburg ein gleich hoher Arbeitswert zu. Der bisherigen Praxis ist zu
entnehmen, dass bei einem geringeren Arbeitspensum eine proportionale
Lohnkürzung zulässig ist. Dies ergibt sich sowohl aus BGE 124 II 436
betreffend die Kindergärtnerinnen des Kantons Solothurn, welche eine um 10
Prozent geringere Arbeitsbelastung als die Solothurner Primarlehrer aufweisen
(vgl. E. 9g/h S. 448), als auch aus dem Urteil betreffend die Lohndifferenz
zwischen Zürcher Primarlehrern und Kindergärtnerinnen (BGE 125 II 530 und
541); dort betrachtete das Bundesgericht eine Arbeitszeitdifferenz von 13
Prozent ohne weiteres als Rechtfertigung für einen entsprechenden
Besoldungsunterschied (vgl. insb. die unveröffentlichte E. 7b von BGE 125 II
530). Nach dem Gesagten vermag der Staatsrat sachliche Gründe für den
gesamten streitigen Gehaltsunterschied nachzuweisen, weshalb dieser
grundsätzlich nicht als diskriminierend erscheint.

4.7 Zwar mag eine Lohndifferenz von 20,30 bzw. 23,09 Prozent eher hoch
erscheinen, war doch der Gehaltsunterschied zwischen Kindergärtnerinnen und
Primarlehrern in den bisher vom Bundesgericht beurteilten Verfahren mit 14 -
18 Prozent (in Solothurn bzw. Zürich) jeweilen weniger gross. In den
betreffenden Kantonen war indessen die Arbeitszeitdifferenz zwischen den
beiden Funktionen mit 10 - 13 Prozent deutlich kleiner als im Kanton
Freiburg. Der Eindruck, dass die Kindergärtnerinnen im Kanton Freiburg
weniger lang arbeiten, wird durch einen Vergleich der Pflichtpensen
bestätigt: Während die Kindergärtnerinnen in Schwyz 27 Lektionen à 45 Minuten
- mithin 20,25 Stunden - unterrichten (vgl. Urteil 1A.34/1999 vom 5. Oktober
1999 in: Pra 2000 S. 336 f., E. 3b) und in Solothurn sowie im Thurgau 20
einstündige Lektionen zu halten haben (vgl. BGE 124 II 436 E. 9a S. 446 bzw.
Urteil 1P.12/1999 vom 5. Oktober 1999 in: Pra 2000 S. 226 f., E. 3d),
beschränkt sich die Unterrichtsverpflichtung ihrer Freiburger Kolleginnen auf
maximal 18,3 Stunden (22 Lektionen à 50 Minuten; vgl. Art. 30 RSchG).
Allerdings fällt auf, dass die Löhne im Kanton Freiburg allgemein tief sind:
Im Verfahren betreffend die Thurgauer Kindergärtnerinnen (Urteil 1P.12/1999
vom 5. Oktober 1999, in: Pra 2000 S. 223; vgl. die unveröffentlichte E. 2b)
hatten die kantonalen Behörden den von ihnen bezahlten Gehältern als
Vergleichswert einen "interkantonalen Durchschnittslohn" der Lehrkräfte
gegenübergestellt: Gemäss Letzterem betrug das Minimalgehalt der
Kindergärtnerinnen durchschnittlich 52'599 und das Maximalgehalt
durchschnittlich 82'978 Franken; Primarlehrer verdienten im Durchschnitt
minimal 65'887 und maximal 104'054 Franken. Ein Vergleich mit diesen Zahlen
zeigt, dass die Freiburger Anfangslöhne nur um gut 2 Prozent tiefer sind, die
Maximallöhne aber sowohl für die Kindergärtnerinnen als auch für die
Primarlehrer um gut 19 Prozent unter diesen Durchschnittsgehältern liegen.
Allerdings ist die Lohndifferenz bei beiden Berufen gleich gross, so dass
sich auch insoweit keine Hinweise auf eine Diskriminierung der Freiburger
Kindergärtnerinnen ergeben. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, das
aktuelle Gehalt erlaube den Kindergärtnerinnen keine standesgemässe Existenz,
machen sie deshalb letztlich nicht eine Diskriminierung geltend, sondern
stellen vielmehr die kantonale Lohnpolitik in Frage.

4.8 Bei der Funktion der Kindergärtnerin handelt es sich - obschon das
Normalpensum von 20 - 22 Lektionen im Dienstreglement als
"Vollzeitunterricht" bezeichnet wird (Art. 20 Abs. 1 lit. a) - faktisch um
eine Teilzeitstelle. Dies verstösst jedoch nicht gegen Art. 8 Abs. 3 BV: Die
Kindergärtnerinnen, welche im Vergleich mit den Primarlehrern eine
75-Prozent-Stelle bekleiden, werden proportional nicht schlechter bezahlt als
Letztere und können die verbleibende Zeit nach eigenem Gutdünken verwenden.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht einzusehen, weshalb es
ausgeschlossen sein sollte, dass die Kindergärtnerinnen - sofern sie das
wünschen - einer Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von 25 Prozent nachgehen.
Auch wenn der Unterricht im Kindergarten teilweise auf beide Halbtage
verteilt ist, erscheint es nicht unmöglich, diesem Stundenplan einen
Nebenerwerb von rund 10 Stunden anzupassen. Eine Diskriminierung könnte in
diesem Zusammenhang allenfalls dann in Frage kommen, wenn den
Kindergärtnerinnen das Ausüben einer Nebenerwerbstätigkeit gänzlich untersagt
wäre, obschon ihre Funktion letztlich als Teilzeitstelle ausgestaltet ist. Im
Übrigen besteht offenbar auch im Kanton Freiburg die Möglichkeit,
Zusatzlektionen in anderen Klassen zu übernehmen, nachdem gemäss den
Vorbringen der Beschwerdeführer verschiedene Kindergärtnerinnen mehr als ein
Vollpensum von 22 Lektionen unterrichten (vgl. aber Art. 25 Abs. 1 des
Dienstreglements). Weiter ist unbestritten, dass die Einreihung der
Kindergärtnerinnen in eine tiefere Lohnklasse im Vergleich mit einer
Einreihung als Teilzeiterwerbstätige in eine höhere (maximal in die 16.)
Gehaltsklasse keine lohnmässigen Nachteile mit sich bringt und im Bereich der
Lohnnebenleistungen sogar Vorteile bietet. Schliesslich wird das tiefere
Pensum nicht mit Rücksicht auf das Geschlecht der Kindergärtnerinnen
festgelegt, sondern ist eine Folge der Organisation des Unterrichts, nach
welcher üblicherweise eine Kindergärtnerin eine Klasse betreut. Das Pensum
der Lehrkraft entspricht grundsätzlich dem Stundenplan des Kindergartens
(vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a des Dienstreglements und Art. 27 Abs. 1 RSchG),
welcher aus pädagogischen Gründen eine geringere Lektionenzahl für die Kinder
vorsieht als jener der Primarschule. Mithin ist auch nicht diskriminierend,
dass gerade der Frauenberuf der Kindergärtnerin als faktische Teilzeitarbeit
ausgestaltet ist (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 436 E. 8d S. 444).

4.9
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einreihung der Kindergärtnerinnen
sowohl in Lohnklasse 10 als auch in Lohnklasse 9 nicht diskriminierend war.

5.
5.1 Es ist unbestritten, dass es sich auch beim Beruf der Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerin um einen typischen Frauenberuf handelt, welcher mit
dem geschlechtsmässig neutralen Beruf des Primarlehrers verglichen werden
kann (BGE 124 II 409 E. 8b S. 425 f.). Die Arbeitsbewertung mit dem System
EVALFRI ergab 364 Punkte, womit der Arbeitswert um knapp 6,7 Prozent unter
jenem der Primarlehrkräfte liegt. Nachdem die Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen in die Gehaltsklasse 14 eingereiht sind und (inkl.
13. Monatsgehalt) mindestens Fr. 59'671.95 und maximal Fr. 77'984.40
verdienen, beträgt der Lohnunterschied zwischen den beiden Funktionen
zwischen 7,4 und 7,2 Prozent. Mithin sind die Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen entsprechend den Ergebnissen der (provisorischen)
Arbeitsbewertung eingereiht; die minime Differenz von 0,6 Prozentpunkten
zwischen dem Unterschied beim Arbeitswert und jenem beim Gehalt erklärt sich
ohne weiteres aus der systembedingten Starre einer Gehaltsordnung mit
Lohnklassen. Bei diesen Gegebenheiten gelingt es den Beschwerdeführern nicht,
eine Diskriminierung der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen
glaubhaft zu machen (vgl. E. 3.2).
5.2 Ob Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, kann nicht
wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Bereits deshalb steht
den zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im
öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; sie können aus
der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auswählen,
welche für die Besoldung massgebend sein sollen. Das Lohngleichheitsgebot
schränkt diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein, sondern
verbietet allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien
(vgl. zum Ganzen: BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b S. 390
f.; 530 E. 5b S. 537; 541 E. 5c S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427; 436 E. 7a
S. 440 f.). Das Bundesgericht verlangt als Rechtfertigung für
Lohnunterschiede keine wissenschaftlichen Nachweise, sondern bloss sachlich
haltbare Motive (BGE 126 II 217 E. 6c S. 221). Besoldungsunterschiede sind
nur dann geschlechtsdiskriminierend, wenn sie an geschlechtsspezifische
Merkmale anknüpfen, ohne dass dies durch die Art der auszuübenden Tätigkeit
sachlich begründet wäre (BGE 125 II 530 E. 5b S. 538, mit Hinweisen). Als
geschlechtsspezifisch gelten Anforderungsmerkmale, welche von den Angehörigen
eines Geschlechts wesentlich leichter oder anteilmässig wesentlich häufiger
erfüllt werden können als von den Angehörigen des andern; diese Tatsache ist
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung oder durch wissenschaftliche
Untersuchungen statistisch nachzuweisen. Rollenbilder und blosse Behauptungen
oder Vermutungen, bestimmte Eigenschaften seien spezifisch männlich oder
weiblich, können nicht ausschlaggebend sein (BGE 125 I 71 E. 2c/bb S. 80; 124
II 409 E. 9d S. 428 f.). Geschlechtsspezifische Merkmale sind beispielsweise
Körpergrösse oder Kraft (BGE 124 II 409 E. 9d S. 428; 117 Ia 270 E. 2b S.
273), nicht jedoch Intelligenz oder geistige Fähigkeiten sowie psychische
oder zwischenmenschliche Fähigkeiten (BGE 125 I 71 E. 3 S. 80 f.; 124 II 409
E. 10d S. 430).

5.3 Die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen sind im Anwendungstest
von EVALFRI ähnlich wie die Primarlehrer bewertet worden: Sowohl bezüglich
der intellektuellen Anforderungen als auch bezüglich der zu tragenden
Verantwortung erhielten sie die gleiche Punktzahl wie diese. Im Bereich der
physischen Anforderungen wurden sie indessen um 5 Punkte höher und im Bereich
der psychosozialen Anforderungen um 31 Punkte tiefer bewertet. Die Vorinstanz
hat ausgeführt, letzterer Unterschied ergebe sich aus den geringeren
Anforderungen, welche der Beruf der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin
an die mündliche Kommunikationsfähigkeit, an die Kooperationsfähigkeit und an
das Einfühlungsvermögen stelle, sowie aus der geringeren Belastung durch die
psychosozialen Bedingungen. Der Staatsrat hatte in diesem Zusammenhang
betont, dass die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen - anders als die
Primarlehrer - nicht für nahezu die gesamte intellektuelle Entwicklung der
Schüler verantwortlich seien (Entscheid vom 8. Oktober 1996).

Das Verwaltungsgericht hat die tiefere Einreihung der Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen indessen primär aus anderen Gründen geschützt und
die Ergebnisse der Arbeitsbewertung nicht näher erörtert. Das ist nicht zu
beanstanden, zumal die Behörden noch keine verbindliche Bewertung der
einzelnen Funktionen vorgenommen haben und die vorliegenden Ergebnisse bloss
auf einem Systemtest beruhen. Die Vorinstanz sah die Lohndifferenz im
Vergleich zu den Primarlehrern durch Unterschiede in der Ausbildung sowie in
der Tätigkeit als solche gerechtfertigt: Die Primarlehrkräfte hätten eine
viel breitere Allgemeinbildung vermittelt bekommen und ihre Tätigkeit setze
mehr verschiedene und grössere Fachkenntnisse voraus als jene der
Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen. Sie hätten zudem eine Vielzahl
von Fächern zu unterrichten, was sie mehr fordere als je der ständigen
Wechsel der Schulklassen und der stufenübergreifende Unterricht.

5.4 Die Würdigung, die Tätigkeit der Primarlehrer sei anspruchsvoller als
jene der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen, stellt einen
Ermessensentscheid dar. Die Vorinstanz hat dabei weder den ihr für die
Beurteilung zustehenden Spielraum überschritten (vgl. BGE 124 II 409 E.
10f/aa S. 432) noch brauchte sie sich für ihre Wertung auf ein Gutachten zu
stützen (vgl. Urteil 1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999, in: Pra 2000 S. 338 f.,
E. 4b). Weiter ist die Feststellung nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E.
1.3), die Ausbildung der Primarlehrer sei qualitativ hochstehender als jene
der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen. Was die Beschwerdeführer
diesbezüglich vorbringen, geht an der Sache vorbei: Der Umstand, dass die
Freiburger Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen eine längere
Ausbildung absolvieren als die Berner Arbeitslehrerinnen (vgl. BGE 117 Ia 270
E. 3b S. 274 f.), ändert nichts daran, dass sich ihre Ausbildung inhaltlich
von jener der Freiburger Primarlehrer unterscheidet. Angesichts des
Dargelegten und aufgrund des erheblichen Gestaltungsspielraums, welcher den
Kantonen in Besoldungsfragen zusteht, erscheint die Lohndifferenz von (gut) 7
Prozent gerechtfertigt. Nachdem die streitigen Wertungen des
Verwaltungsgerichts weder an der Geschlechtszugehörigkeit der Betroffenen
noch an geschlechtsspezifischen Merkmalen anknüpfen, verstösst der
angefochtene Entscheid insoweit nicht gegen Bundesrecht. Auf die Kritik der
Beschwerdeführer an der Bewertung nach EVALFRI braucht nicht näher
eingegangen zu werden, zum einen, weil diese für die Vorinstanz nicht
entscheidend war, und zum andern, weil die Funktion der Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen ohnehin (noch) nicht verbindlich bewertet worden
ist. Aus dem gleichen Grund haben die kantonalen Behörden das Recht der
Beschwerdeführer auf Akteneinsicht nicht verletzt, wenn sie ihnen nicht - wie
beantragt - sämtliche Akten der KBF im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des
Systems EVALFRI zur Verfügung gestellt haben. Es kann deshalb offen bleiben,
inwieweit es sich bei den streitigen Unterlagen um, wie die Vorinstanz
erwogen hat, verwaltungsinterne Akten handelt, in welche so oder anders keine
Einsicht gewährt zu werden braucht.

5.5 Unbeachtlich ist im vorliegenden Zusammenhang ferner, dass es den
Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen offenbar nur schwer möglich ist,
ein Vollpensum zu unterrichten. Wenn diese einerseits Blockunterricht
erteilen müssen und andererseits in verschiedenen - teils in nicht
unbeträchtlicher Distanz voneinander liegenden - Schulhäusern tätig sind,
betrifft das die Organisation der Arbeit und nicht (direkt)
Gleichstellungsfragen. Der entsprechenden Problematik ist deshalb nicht im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern von den Schulträgern bei der
Ausarbeitung der Stundenpläne Rechnung zu tragen. Schliesslich sind die
Beschwerdeführer auch mit dem Einwand nicht zu hören, die teilzeitlich
erwerbstätigen Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen würden bezüglich
der Lohnnebenleistungen im Vergleich zu den Kindergärtnerinnen diskriminiert,
weil letztere formell einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. E. 4.8).
Nachdem es sich bei beiden Tätigkeiten um typische Frauenberufe handelt, ist
eine Diskriminierung infolge des Geschlechts zum Vornherein ausgeschlossen.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). Der obsiegende
Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat und dem
Verwaltungsgericht, I. Verwaltungsgerichtshof, des Kantons Freiburg
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: