Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.24/2001
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2A.24/2001
2P.266/2000/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      30. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.

                         ---------

                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy
Bolliger, Bahnhofplatz 1, Baden,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Abteilung,
4. Kammer,

                         betreffend
         Aufenthaltsbewilligung/Art. 30 Abs. 1 BV,

hat sich ergeben:

     A.- X.________, geboren 1971, wuchs im Kosovo (Bundes-
republik Jugoslawien) auf. 1990 bis 1994 arbeitete sie mit
Saisonbewilligungen im Kanton Aargau. Ihr Gesuch um Umwand-
lung der Saison- in eine Jahresbewilligung wurde am 24. Ok-
tober 1994 abgewiesen. Nachdem sie am 19. Dezember 1994 den
Schweizer Bürger S.________ geheiratet hatte, wurde ihr am
16. Januar 1995 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich zwecks Verbleibs beim Ehemann erteilt, die in der
Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis
18. Dezember 1997.

        Das Verhalten von X.________ gab Anlass zu behörd-
lichen Sanktionen. Das Bezirksamt Baden bestrafte sie am
25. November 1994 mit vier Tagen Gefängnis bedingt und einer
Busse von Fr. 310.-- wegen Fälschung von Ausweisen und Füh-
rens eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis. Am
6. Juni 1997 entzog ihr das Amt für Administrativmassnahmen
im Strassenverkehr des Kantons Zürich den Führerausweis für
die Dauer von einem Monat, weil sie am 22. März 1997 die zu-
lässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte (82 km/h
statt 50 km/h). Am 13. August 1998 entzog ihr das Amt für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons
Zürich erneut den Führerausweis, diesmal für die Dauer von
zwei Monaten, weil sie am 1. November 1997 mit übersetzter
Geschwindigkeit auf der Autobahn gefahren war (130 km/h
statt 100 km/h). Am 6. November 1997 wurde X.________ wegen
Verdachts auf Handel mit grossen Mengen Betäubungsmitteln
verhaftet, und das Bezirksgericht Zürich erkannte sie am
21. September 1998 der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1
Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG schuldig und bestrafte sie mit zweieinhalb Jahren
Zuchthaus, unter Anrechnung von 209 Tagen Untersuchungshaft
und 110 Tagen zufolge vorzeitigem Strafantritt. X.________

wurde auf den 5. Juli 1999 vorzeitig bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am
31. Januar 2000 wurde X.________ der Führerausweis zum
dritten Mal, für die Dauer von zwei Monaten, entzogen;
infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit hatte sie am
23. Dezember 1999 die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren
und war über den Strassenrand hinausgefahren, wobei sie eine
Bauabschrankung durchschlug und ihr Wagen sich überrollte.

     B.- Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 lehnte die Direk-
tion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kan-
tons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, wobei sie sie gleichzeitig auf-
forderte, das Kantonsgebiet nach Entlassung aus dem Straf-
vollzug unverzüglich zu verlassen (Wegweisung). Zur Begrün-
dung verwies die Fremdenpolizei auf die Tatsache, dass die
eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft schon bald nach der
Heirat aufgegeben worden sei, sowie auf den Umstand, dass
das Verhalten von X.________ zu schweren Klagen Anlass
gegeben habe und sie strafrechtlich verurteilt worden sei.

        Der Präsident des Regierungsrats des Kantons Zürich
trat auf den gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhobe-
nen Rekurs vorerst mangels Leistung des Kostenvorschusses
nicht ein, wobei er gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege und Verbeiständung abwies. Das Verwaltungs-
gericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) hiess
die dagegen erhobene Beschwerde am 22. September 1999 teil-
weise gut und hob die Verfügung des Regierungsratspräsiden-
ten auf, soweit dieser auf den Rekurs nicht eingetreten war,
wobei es die Akten zwecks Nachfristansetzung für die Leis-
tung des Kostenvorschusses und zum Neuentscheid an den
Regierungsrat zurückwies; die Beschwerde wies es insofern
ab, als der Regierungspräsident das Begehren um unentgelt-
liche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosig-

keit des Rekurses abgelehnt hatte. In der Folge bezahlte
X.________ den Kostenvorschuss innert der ihr neu ange-
setzten Frist. Der Regierungsrat entschied am 10. Mai 2000
materiell über den Rekurs gegen die Verfügung der Fremden-
polizei betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung; er wies ihn vollumfänglich ab.

        X.________ erhob gegen den Entscheid des Regie-
rungsrates Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Sie stellte das Begehren, die am Entscheid des Ver-
waltungsgerichts vom 22. September 1999 mitwirkenden Richter
Andreas Keiser, Jso Schumacher und Elisabeth Trachsel sowie
der Gerichtssekretär Martin Straub hätten in den Ausstand zu
treten. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer,
in anderer Besetzung als am 22. September 1999) das Aus-
standsbegehren ab. Am 8. November 2000 sodann wies das Ver-
waltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer, nunmehr wieder
in der Besetzung mit den Richtern Keiser, Schumacher und
Trachsel sowie mit Gerichtssekretär Straub) die Beschwerde
gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 10. Mai 2000 ab.

     C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November
2000 (2P.266/2000) beantragt X.________, der Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2000 (betreffend Aus-
stand) sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1) und es seien
die anlässlich des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom
22. September 1999 mitwirkenden Gerichtspersonen in den Aus-
stand zu versetzen (Rechtsbegehren Ziff. 2).

        Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrats)
und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen,
die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

     D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar
2001 (2A.24/2001) beantragt X.________, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 8. November 2000 (betreffend Aufent-
haltsbewilligung) aufzuheben, und es sei ihr eine Nieder-
lassungsbewilligung zu erteilen.

        Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

        Das Verwaltungsgericht hat sämtliche kantonalen
Akten eingereicht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.24/2001) zu sistieren, bis
das Bundesgericht im Verfahren 2P.266/2000 einen Entscheid
gefällt habe.

        Die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsge-
richts (Beschluss vom 4. Oktober 2000 und Entscheid vom
8. November 2000) ergingen beide im Rahmen desselben Rechts-
mittelverfahrens betreffend die fremdenpolizeiliche Bewilli-
gung der Beschwerdeführerin. Bei Gutheissung der staatsrecht-
lichen Beschwerde gegen den Beschluss über das Ausstandsbe-
gehren wäre, ohne umfassende Erwägungen, auch der mit Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde angefochtene Endentscheid vom
8. November 2000 aufzuheben; bei Abweisung der staatsrecht-
lichen Beschwerde könnte unmittelbar zur Beurteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde übergegangen werden. Das
Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen. Zudem sind unter
den gegebenen Umständen die Voraussetzungen zur Vereinigung
der beiden Verfahren erfüllt (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung

mit Art. 40 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist vorweg
zu behandeln.

     2.- a) Der Beschluss vom 4. Oktober 2000, womit das
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde,
beruht ausschliesslich auf kantonalem Recht bzw. auf diesem
zuzuordnenden Grundsätzen. Er ist damit grundsätzlich mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Der Umstand, dass
der nachträglich ergangene Sachentscheid über die Bewilli-
gungsfrage seine Grundlage im öffentlichen Recht des Bundes
hat, so dass dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde of-
fensteht (s. nachfolgend E. 3), ändert daran nichts (vgl.
BGE 123 I 275 E. 2b-d S. 277 f., betreffend Beschwerden
gegen Beschlüsse über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege).

        Mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2000 wurde das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beendet, und er
stellt mithin keinen Endentscheid dar. Als selbständig er-
öffneter Vor- oder Zwischenentscheid über ein Ausstandsbe-
gehren kann er jedoch nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor-
schrift (Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue
Bundesverfassung [AS 2000 417], in Kraft seit 1. März 2000)
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.

        Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich
kassatorischer Natur (BGE 124 I 231 E. 1d S. 234 f., 327
E. 4a S. 332). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem
Grundsatz abzuweichen (vgl. dazu BGE 124 I 327 E. 4b und c
S. 332 ff.). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der staatsrecht-
lichen Beschwerde ist nicht einzutreten.

        b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die
Gerichtspersonen, welche am 22. September 1999 die Beschwer-

de gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat behandelten,
ausführlich die Gewinnaussichten ihres vor dem Regierungsrat
hängigen Rekurses erörtert hätten. Damit aber bestehe objek-
tiv der Anschein der Befangenheit und der Voreingenommen-
heit, wenn dieselben Richter im späteren Beschwerdeverfahren
den Sachentscheid des Regierungsrats materiell prüften.
Deren Mitwirkung in diesem zweiten Beschwerdeverfahren ver-
letze Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in
einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, An-
spruch auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges, un-
abhängiges und unparteiisches Gericht hat, sowie Art. 6
Ziff. 1 EMRK, welcher jeder Person das Recht einräumt, dass
über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen An-
sprüche oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
entschieden wird.

        Streitigkeiten über fremdenpolizeirechtliche Bewil-
ligungen fallen nicht unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und der
Rüge, diese Konventionsnorm sei verletzt, fehlt zum Vorn-
herein jegliche Grundlage; sie räumte hinsichtlich von Aus-
standsbegehren aber ohnehin keine weitergehenden Rechte ein
als Art. 30 Abs. 1 BV. Da die Beschwerdeführerin nicht rügt,
dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich
angewendet habe, ist einzig - mit freier Kognition (BGE 126
I 68 E. 3b S. 73) - zu prüfen, ob die Ablehnung des Aus-
standsbegehrens unmittelbar gegen Art. 30 Abs. 1 BV ver-
stösst.

        c) Art. 30 Abs. 1 BV (wie auch schon Art. 58 aBV)
garantiert dem Einzelnen, dass seine Sache von einem unpar-
teiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Liegen bei
objektiver Betrachtungsweise - nicht nur nach dem subjek-
tiven Empfinden der Partei - Gegebenheiten vor, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom-
menheit zu begründen vermögen, so ist diese Garantie ver-
letzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73, mit Hinweisen).

        Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und
damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer
dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem frü-
heren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal
befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefas-
sung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine
Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten
bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht
mehr als offen erscheinen lassen (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73).
Wird der Richter in einer Sache zwar mehrmals, aber bloss
in verschiedenen Stadien ein und desselben Verfahrens tätig,
ist damit seine "Vorbefassung" durch den üblichen Verfah-
renslauf bedingt und regelmässig hinzunehmen (vgl. BGE 126
I 68 E. 4 S. 73 ff.; Beispiele für derartiges zulässiges
Tätigwerden in BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.). So ist das
nochmalige Mitwirken eines Richters im neuen unterinstanz-
lichen Verfahren nach Aufhebung des ersten Entscheids im
Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeschlossen (BGE 116 Ia 28),
und der Richter, der ein Abwesenheitsurteil gefällt hat,
darf später auch bei der Neubeurteilung der Strafsache im
ordentlichen Verfahren mitwirken (BGE 116 Ia 32). Grundsätz-
lich als zulässig und wenig problematisch wird erachtet,
dass ein Richter schon vor dem Sachentscheid prozessuale
Anordnungen trifft. Nach Rechtsprechung und einhelliger
Lehre gehört zu den in dem Sinne unproblematischen Prozess-
handlungen insbesondere die Behandlung von Gesuchen um un-
entgeltliche Rechtspflege, obwohl der Richter dabei die
Prozessaussichten zu beurteilen hat (BGE 114 Ia 50 E. 3d
S. 57 unten; Alfred Kölz, Kommentar BV, N. 60 zu Art. 58
aBV; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.,

Zürich 1999, N. 12 zu § 5a VRG/ZH; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern
1997, N. 11 zu Art. 9). In einem solchen Fall ist eine ge-
wisse Vorbefassung zwingend durch die Natur des Entscheids
über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorge-
geben, muss doch der Richter provisorisch die Prozessaus-
sichten beurteilen (§ 16 Abs. 1 VRG; vgl. auch Art. 152
Abs. 1 OG).

        Dass die von der Beschwerdeführerin abgelehnten
Richter bei der Behandlung der Beschwerde gegen die Verwei-
gerung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aussichten des
Rechtsmittels gegen den Bewilligungsentscheid (negativ) be-
urteilt haben, reicht nach dem Gesagten nicht aus, um diese
als voreingenommen zu betrachten. Wohl befand das Verwal-
tungsgericht am 22. September 1999 nicht über die materiel-
len Aussichten einer bei ihm anhängig gemachten Beschwerde,
sondern über diejenigen des vor der unteren Instanz hängigen
Rekurses. Unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhän-
gigkeit lässt sich jedoch kein massgeblicher Unterschied
zwischen diesen beiden Konstellationen feststellen. Da die
Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Umstände nennt, die in
anderer Weise Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreinge-
nommenheit der abgelehnten Richter entstehen lassen, erweist
sich die Rüge, Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, als unbegrün-
det, und die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2000 ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann (vorne E. 2a am Ende).

     3.- a) Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. No-
vember 2000 hat die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung zur Folge. Voraussetzung für die Zulässigkeit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen auf Bundes-
recht gestützten (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5

VwVG) Entscheid ist, dass das Bundesrecht einen Rechtsan-
spruch auf die verweigerte Bewilligung einräumt (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).

        Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehe-
gatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
(Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund
vorliegt (Satz 3). Die Beschwerdeführerin ist mit einem
Schweizer Bürger verheiratet. Solange die Ehe formell be-
steht, steht ihr gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG ein An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung zu, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
zulässig; ob der Anspruch wegen eines Ausweisungsgrundes
erlischt, ist Frage der materiellen Beurteilung der Be-
schwerde (BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.).

        b) Der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 7 ANAG er-
lischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1
Satz 3 ANAG).

        Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer
aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Aus-
weisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig (BGE 116 Ib 353
E. 2 S. 356 f.) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist
namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen
(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder, ANAV; SR 142.201).

        Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung erlischt nicht bereits dann, wenn ein Ausländer wegen
eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Die
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den straffällig
gewordenen ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
setzt eine Interessenabwägung voraus. Das ergibt sich aus
dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf den Ausweisungsgrund
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, ferner auch aus Art. 8 EMRK,
wonach ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur
statthaft ist, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und
eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Ge-
sellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Ziff. 2). Im-
merhin ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
eher zulässig als die Ausweisung, weil dem Ausländer nur in
diesem Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt
wird (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13, mit Hinweis).

        c) Die Beschwerdeführerin ist wegen eines Verbre-
chens gerichtlich verurteilt worden. Sie erfüllt damit den
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, und grund-
sätzlich sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben er-
füllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Aus-
gangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens
und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung die vom
Strafrichter verhängte Strafe. Die Grenze, von der an in
der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, liegt
bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der Ausländer um eine
erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzem ord-
nungsgemässem Aufenthalt die Erneuerung der Bewilligung
beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter Hinweis auf das
Urteil i.S. Reneja, BGE 110 Ib 201). Hat der Ausländer in

schwerer Weise gegen die Rechtsordnung verstossen, wovon bei
einer Verurteilung zu einer zweijährigen oder längeren Frei-
heitsstrafe grundsätzlich auszugehen ist, geht das öffentli-
che Interesse an seiner Fernhaltung regelmässig seinem pri-
vaten Interesse bzw. dem privaten Interesse seiner Familien-
angehörigen, dass er in der Schweiz bleiben und hier sein
Familienleben gestalten kann, vor. Wohl handelt es sich bei
der Strafdauer von zwei Jahren nicht um eine feste Grenze;
es bedarf aber ausserordentlicher Umstände, wenn dennoch die
Bewilligung erteilt werden soll.

        d) Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Zucht-
hausstrafe beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Strafe über-
schreitet das erwähnte Mass von zwei Jahren. Erschwerend
kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch sonst gegen
die öffentliche Ordnung verstiess. Wegen Fahrens mit über-
setzter Geschwindigkeit musste ihr dreimal der Führerausweis
entzogen werden (Verfügungen vom 6. Juni 1997, 13. August
1998 und 31. Januar 2000), wobei im letzten Fall zum Zeit-
punkt der Tat noch nicht ein halbes Jahr seit der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug vergangen war. Bereits am
25. November 1994 war die Beschwerdeführerin zu einer kurzen
Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Busse, verurteilt wor-
den. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls das Verschulden
der Beschwerdeführerin und damit das öffentliche Interesse
an der Verweigerung einer weiteren fremdenpolizeilichen Be-
willigung zu Recht als schwer gewichtet und festgehalten,
dass dieses nur dann durch das gegenteilige Interesse der
Beschwerdeführerin aufgewogen würde, wenn diese ausseror-
dentliche persönliche Umstände geltend machen könnte.

        Was den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Bevor ihr an-
fangs 1995 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich er-
teilt wurde, weilte sie bloss mit zeitlich beschränkten Be-
willigungen (Saisonbewilligungen) in der Schweiz, im Kanton

Aargau; die Voraussetzungen für eine Bewilligungsumwandlung
erfüllte sie nicht. Während 20 Monaten (November 1997 bis
Juli 1999) war sie inhaftiert, und die verschiedenen Ver-
stösse gegen die Rechtsordnung verteilen sich auf einen Zeit-
raum von 1994 bis Ende 1999. Zu berücksichtigen ist ferner
die Beziehung zum Ehemann. Wenn auch für das Entstehen eines
Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG das Zusam-
menleben mit dem schweizerischen Ehegatten nicht erforder-
lich ist, muss doch bei der materiellen Beurteilung des Be-
willigungsentscheids und bei der dazu erforderlichen Inte-
ressenabwägung berücksichtigt werden, wie die Ehe gelebt
wird; dies ergibt sich aus dem Zweck, welchen der Gesetz-
geber mit der Schaffung dieser Anspruchsnorm verfolgte, näm-
lich den Ehegatten das eheliche Zusammenleben in der Schweiz
zu ermöglichen und insofern den Anforderungen von Art. 8
EMRK gerecht zu werden. Höchstens eine wirklich gelebte,
intakte Ehe vermag allenfalls sogar ein erhebliches öffent-
liches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung aufzuwie-
gen. Nun hat vorliegend das Verwaltungsgericht für das Bun-
desgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2
OG), dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Verhaftung
längere Zeit von ihrem Mann getrennt lebte, dieser sie im
Gefängnis nicht besuchte und auch nach der Haftentlassung
ein gemeinsamer Haushalt nicht wieder aufgenommen wurde.
Selbst in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
rund eineinhalb Jahre nach der Haftentlassung, begnügt sich
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme einer Ehe-
gemeinschaft übrigens nach wie vor mit blossen Absichtser-
klärungen. Diesen Sachverhalt (vgl. auch die Befragungen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch die Kantons-
polizei Zürich vom 26. Dezember bzw. 1. Dezember 1998) hat
das Verwaltungsgericht zutreffend so gewürdigt, dass die
eheliche Beziehung nicht mehr tatsächlich gelebt wird und
für die behauptete Wiederbelebung keine konkreten Anhalts-
punkte namhaft gemacht worden seien.

        e) Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin,
in der Schweiz bleiben zu können, vermögen das öffentliche
Interesse an ihrer Fernhaltung aus der Schweiz nicht aufzu-
wiegen. Indem das Verwaltungsgericht die Verweigerung der
Aufenthalts- oder gar Niederlassungsbewilligung geschützt
hat, hat es weder Art. 7 Abs. 1 ANAG noch Art. 8 EMRK ver-
letzt.

        Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ist somit abzuweisen.

        f) Mit dem vorliegenden Urteil wird das gleich-
zeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

     4.- Die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ge-
stellt. Das Bundesgericht gewährt einer Partei Befreiung von
der Bezahlung der Gerichtskosten, wenn sie einerseits be-
dürftig ist und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Unter den gleichen
Voraussetzungen kann der bedürftigen Partei zudem nötigen-
falls ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben werden
(Art. 152 Abs. 2 OG).

        Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet,
und die Beschwerdeführerin durfte auch nicht ernsthaft damit
rechnen, dass ihrer staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg be-
schieden sein könnte. Beide Rechtsmittel erscheinen im Sinne
von Art. 152 Abs. 1 OG aussichtslos. Damit aber sind die
Voraussetzungen zur Gewährung der Kostenbefreiung und der
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts in beiden Ver-
fahren nicht erfüllt.

        Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Be-
schwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verfahren 2P.266/2000 und 2A.24/2001 werden
vereinigt.

     2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     4.- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung werden abgewiesen.

     5.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird
der Beschwerdeführerin auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(4. Abteilung, 4. Kammer) sowie dem Bundesamt für Ausländer
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. Januar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: