Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.249/2001
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2A.249/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       3. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart,
Hungerbühler, Müller, Merkli und Gerichtsschreiber
Moser.
                         ---------

                         In Sachen

I.________, geb. 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Terbinerstrasse 3,
Postfach 249, Visp,

                           gegen

Staatsrat des Kantons  W a l l i s, vertreten durch die
Staatskanzlei,
Kantonsgericht des Kantons  W a l l i s, Öffentlichrecht-
liche Abteilung,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Die brasilianische Staatsangehörige I.________,
geboren 1970, heiratete am 12. Juni 1998 den Schweizer Bür-
ger H.________, geboren 1959. Nachdem das Bundesamt für
Ausländerfragen in der Folge eine im Februar 1996 gegen
I.________ ausgesprochene dreijährige Einreisesperre wegen
illegalen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätig-
keit als Prostituierte wiedererwägungsweise aufgehoben
hatte, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei ihrem Ehemann im Kanton Wallis erteilt.

        Bereits kurz nach der Heirat machten sich eheliche
Probleme bemerkbar, die sich zusehends verschärften. Im Mai
1999 reichte H.________ Ehescheidungsklage ein, welcher sich
die Ehegattin, nachdem sie zuerst selbst (widerklageweise)
um die Scheidung ersucht hatte, (in Änderung ihrer Wider-
klage) mit einer Trennungsklage widersetzte. Mit Urteil vom
7. September 2000 wies das Bezirksgericht Visp die Schei-
dungsklage von H.________ sowie die Trennungsklage von
I.________ ab. In Anwendung des (am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen) neuen Scheidungsrechts erwog das Gericht, da es
an einer vierjährigen Trennungszeit fehle, welche es dem
einen Ehegatten erlaube, gegen den Willen des anderen die
Scheidung zu verlangen (Art. 114 ZGB), sei der (subsidiäre)
Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB) zu prüfen;
dessen strenge Voraussetzungen seien indessen nicht erfüllt.
Dieses Urteil wurde am 21. September 2001 auf Berufung von
H.________ hin vom Kantonsgericht des Kantons Wallis (Zivil-
gerichtshof I) bestätigt.

     B.- Mit Verfügung vom 20. Juni 2000 wies die Dienst-
stelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Depar-

tements für Sicherheit und Institutionen des Kantons Wallis
das Gesuch von I.________ um Verlängerung ihrer Aufenthalts-
bewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen des Kan-
tonsgebietes. Zur Begründung gab die Behörde an, die Ehe
H.-I.________ bestehe nur noch formell und ohne Aussicht
auf Wiedervereinigung, weshalb sich die Berufung darauf als
rechtsmissbräuchlich erweise.

        Eine gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbe-
schwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 8. Novem-
ber 2000 ab.

     C.- Mit Urteil vom 20. April 2001 (zugestellt am
23. April 2001) wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis
(Öffentlichrechtliche Abteilung) die von I.________ gegen
den staatsrätlichen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichts-
beschwerde ab. Im Wesentlichen kam das Gericht zum Schluss,
es bestehe keine Aussicht auf eine Heilung der ehelichen
Situation und die Ehegatten wollten nicht mehr zusammen
leben, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich
I.________ auf ihre nur noch formell bestehende Ehe berufe,
um weiterhin einen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung
geltend zu machen.

     D.- Mit Eingabe vom 23. Mai 2001 hat I.________ beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht,
mit der sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom
20. April 2001 sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilli-
gung zu verlängern; eventualiter seien die kantonalen Ver-
waltungsinstanzen anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Sodann ersucht sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren
vor Bundesgericht.

        Das Kantonsgericht des Kantons Wallis (Öffentlich-
rechtliche Abteilung) sowie das Bundesamt für Ausländerfra-
gen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat
des Kantons Wallis hat sich nicht vernehmen lassen.

     E.- Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um
aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Juli 2001
entsprochen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) aa) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Frem-
denpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch ein-
räumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt
und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei
denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden An-
gehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats-
vertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a
S. 62 f., je mit Hinweisen).

        bb) Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom
23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schwei-

zer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Für die
Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig
darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als
bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101; vgl. dazu BGE 126
II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen) ist nicht erforderlich,
dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE
126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 1b S. 292, je mit
Hinweisen).

        cc) Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerde-
führerin zwar seit Mai 1999 faktisch getrennt von ihrem
Ehemann, die Ehe besteht aber formell weiterhin. Die Be-
schwerdeführerin besitzt somit grundsätzlich einen Rechts-
anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG, weshalb das Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Die Frage, ob
die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der
in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein
Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist,
betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit
Hinweisen).

        b) aa) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht
jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebun-

den, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvoll-
ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-
stimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzu-
bringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend
eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur sol-
che neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vor-
instanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und
deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfah-
rensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.,
110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a
S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 286/287). Nachträgliche Verände-
rungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der
Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde
ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich
dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217
E. 3a S. 221; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 943).

        bb) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgericht-
lichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit
Hinweisen).

     2.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Ertei-
lung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufent-
haltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um

die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Aus-
ländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe
bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornhe-
rein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE
127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe
nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies
jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der
Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet
werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung
auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich er-
weist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).

        b) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsin-
stitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver-
wendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will
(BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103). Im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn der
Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine
Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht-
erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine
Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird
von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56;
123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und 4
S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber
nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon
deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder
ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden
ist. Gerade darum, weil der ausländische Ehegatte nicht der
Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der
Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu
machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Er-
forderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten
nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wol-

len, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überle-
gungen aufrechterhalten wird (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.,
mit Hinweisen). Ist dies erstellt, so kann es für die aus-
länderrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der
ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahres-
frist des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) der Scheidungsklage
des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in der
Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält
(vgl. zum Rechtsmissbrauch nach neuem Scheidungsrecht das
Urteil des Bundesgerichts 5C.242/2001 vom 11. Dezember 2001,
E. 2b/bb). Dies muss schon deshalb gelten, weil der an der
Ehe festhaltende Partner nicht verpflichtet ist, die Verwei-
gerung der Scheidung zu begründen (E. 4b des zitierten Ur-
teils), und er sich mithin in diesem Entschluss allenfalls
auch allein von ausländerrechtlichen Überlegungen leiten
lassen kann. Dass der Scheidungsrichter die rechtliche Auf-
rechterhaltung dieser Ehe während der Dauer der Vierjahres-
frist als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im
Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, schliesst aber nicht aus,
dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell beste-
hende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung
ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann.

        c) Dass die Ehe nur (noch) aus fremdenpolizeilichen
Überlegungen aufrechterhalten wird, entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien
zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen
über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gege-
benheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen
(Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl.
auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesge-
richt grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1b/aa). Frei
zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten

Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, das Aufrecht-
erhalten der Ehe bezwecke allein die Umgehung fremdenpoli-
zeilicher Vorschriften.

     3.- a) Die Vorinstanz gibt an, es beständen gewisse
Indizien dafür, dass seitens der Beschwerdeführerin das mit
der Ehe verbundene Aufenthaltsrecht bereits bei Eheschlies-
sung im Vordergrund gestanden haben könnte, ohne diese im
Einzelnen zu benennen, und lässt die Frage offen, ob es sich
bei der Ehe um eine blosse Scheinehe handelt. Um auf das
Vorliegen einer Ausländerrechtsehe zu schliessen und die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus diesem Grunde
zu verweigern, bedürfte es indessen konkreter Hinweise, wel-
che vorliegend nicht in der erforderlichen Klarheit ersicht-
lich sind. Anzumerken bleibt allerdings, dass der von der
Beschwerdeführerin erhobene Einwand, ihr Ehegatte habe sie
"um jeden Preis" ehelichen und in die Schweiz bringen wollen
bzw. er sei die treibende Kraft für die Eheschliessung gewe-
sen, nicht geeignet wäre, um das Vorliegen einer Scheinehe
zu widerlegen, ist doch in diesem Zusammenhang nicht die
Sicht des schweizerischen, sondern jene des ausländischen
Ehegatten (primär) massgebend (Urteil des Bundesgerichts
2A.424/2000 vom 13. Februar 2001, E. 3c, mit Hinweisen).

        Reichen somit die Indizien nicht aus, um auf das
Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen, ist zu untersuchen,
ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuch-
lich erweist (oben E. 2b).

        b) Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess an-
fangs Mai 1999 nach weniger als einem Jahr ehelichen Zusam-
menlebens den gemeinsamen Haushalt, nachdem bereits während
längerer Zeit Spannungen zwischen den Ehegatten aufgetreten
waren. Den von der Vorinstanz beigezogenen Akten aus dem

Scheidungsverfahren kann entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin nach der Heirat zu trinken angefangen hatte
und gelegentlich Marihuana konsumierte. Im Weiteren ist er-
stellt, dass sie sich mit ihrem Ehegatten bisweilen laut-
stark gestritten hatte, es zu handgreiflichen Auseinander-
setzungen gekommen war und die Beschwerdeführerin (im De-
zember 1998) Hausrat und Inventar in der ehelichen Wohnung
demolierte. Als es anfangs Mai 1999 endgültig zum Bruch
zwischen den Ehegatten gekommen war, beauftragte der Be-
zirksrichter auf Ersuchen des Ehemanns die Polizei, diesen
zur Beschwerdeführerin zu begleiten, um unbehelligt seine
Effekten aus der gemeinsamen Wohnung abholen zu können, da
er tätliche Übergriffe seitens seiner Ehefrau befürchtete.
Seither wurde die eheliche Gemeinschaft nicht wieder auf-
genommen.

        Am 25. Mai 1999 erhob der Ehemann der Beschwerde-
führerin die Scheidungsklage, welche im September 2000 ab-
gewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legte er in der Folge
Berufung ein, womit er erneut seinen Scheidungswillen un-
terstrich. Der Ehemann hat damit klar zum Ausdruck gebracht,
dass für ihn eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
nicht mehr in Frage kommt. Widersprüchlich erscheint demge-
genüber das Verhalten der Beschwerdeführerin: Mit Widerklage
vom 4. Oktober 1999 verlangte sie zunächst selbst die Schei-
dung, wobei sie eine Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse
geltend machte. Dass dieses Rechtsbegehren aufgrund eines
Missverständnisses von ihrem Anwalt fälschlicherweise ge-
stellt worden sei, wie die Beschwerdeführerin später behaup-
tete, erscheint schon deshalb unglaubwürdig, weil der Schei-
dungsantrag auch in ihrem Beisein an der gerichtlichen Vor-
verhandlung vom 4. November 1999 erneut (und unwiderspro-
chen) aufrecht erhalten wurde. Am 14. Dezember 1999 änderte
die Beschwerdeführerin ihre Widerklage, ersuchte um Trennung
der Ehe und widersetzte sich damit der Scheidung. Dazu gab

sie an, ihren Mann nach wie vor zu lieben, und bekundete die
Bereitschaft, zu ihm zurückzukehren, woran sie auch heute
noch festhält. Dieses Ansinnen hinderte die Beschwerdefüh-
rerin allerdings nicht daran, nach Beendigung des ehelichen
Zusammenlebens zweimal intime aussereheliche Kontakte zu
unterhalten, wobei umstritten ist, ob sie dafür ein Entgelt
entgegengenommen hat. Zweifel an der Bereitschaft der Be-
schwerdeführerin, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, entstehen
aber vor allem mit Blick auf ihr Verhalten im Scheidungsver-
fahren: Auch wenn sie das widerklageweise geltend gemachte
Scheidungsbegehren zurückgezogen hat, hat sie sich nicht
bloss (passiv) der Scheidung widersetzt, sondern ihrerseits
auf Trennung geklagt und an diesem Rechtsbegehren auch fest-
gehalten, nachdem der zuständige Richter sie auf das anwend-
bare neue Scheidungsrecht aufmerksam gemacht hatte. Dieses
setzt für die Trennung das Vorliegen eines Scheidungsgrundes
voraus (Art. 117 Abs. 1 ZGB), wobei hier - in Anbetracht
dessen, dass sich der Ehemann seinerseits der Trennung
widersetzte - nur Art. 115 ZGB in Frage kommen konnte.
Stellte sich die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren
somit auf den Standpunkt, ihr könne die Fortsetzung der Ehe
aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugemutet werden,
weshalb die Ehe zu trennen sei, so kann sie im vorliegenden
Verfahren nicht glaubwürdig die Auffassung vertreten, sie
verschlösse sich einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-
schaft nicht. Daher und in Würdigung der gesamten Umstände
(bloss einjähriges Zusammenleben, Verlauf des Ehelebens,
welches durch zunehmende Auseinandersetzungen gekennzeichnet
war, Verhalten der Beschwerdeführerin) ist nicht zu bean-
standen, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die eheliche
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegat-
ten sei aus der Sicht beider Parteien unwiderruflich zer-
stört und bestehe nur noch formell. Davon, dass die Be-
schwerdeführerin der Willkür des schweizerischen Ehegatten
ausgesetzt sei bzw. der Ehemann sich ihrer auf diese Weise

rasch und einfach entledigen wolle, kann schon deswegen
nicht die Rede sein, weil die Beschwerdeführerin am Schei-
tern der Ehe - wie sie selbst unter Hinweis auf das Schei-
dungsurteil darlegt - zumindest ein etwa gleich grosses
Verschulden trifft wie ihren Gatten selbst. Infolgedessen
ist aus fremdenpolizeilicher Sicht unerheblich, ob die
Initiative zur Heirat - wie von der Beschwerdeführerin
vorgebracht - einseitig vom Ehemann ausgegangen ist bzw.
ob dieser bei Eheschliessung über den Grund für die vormals
bestehende Einreisesperre (illegaler Aufenthalt, Ausübung
der Prostitution) informiert gewesen ist.

        c) Zu prüfen ist, ob sich die Berufung auf die
nur noch formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich
erweist.

        aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, solange
die Ehe nicht rechtskräftig geschieden sei, bestehe gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Verbleib in
der Schweiz, um unter anderem im Rahmen weiterer Verfahren
die Rechte wahrnehmen zu können. Im Übrigen habe vorliegend
der Scheidungsrichter die Frage des Rechtsmissbrauchs ge-
prüft und klar verneint, weshalb er auch eine Berufung auf
Art. 115 ZGB abgelehnt habe. Demgegenüber vertritt die Vor-
instanz die Auffassung, es sei davon auszugehen, dass die
Ehe der Beschwerdeführerin auch während der vierjährigen
Frist des Art. 115 ZGB (recte: Art. 114 ZGB) nur noch auf
dem Papier bestehe. Der Beschwerdeführerin könne zwar nicht
vorgeworfen werden, sie widersetze sich rechtsmissbräuchlich
der Scheidung, nachdem ihr der Gesetzgeber ein solches Ver-
halten zugestehe; der Rechtsmissbrauch liege aber darin,
dass sie sich auf eine solche Ehe berufe, um weiterhin einen
Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen.
Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin auch
nichts zu ihren Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass der

Scheidungsrichter die Klage ihres Mannes abgewiesen habe,
zumal sich das Urteil nicht über die Qualität der ehelichen
Beziehung und die Aussicht auf Wiedervereinigung ausspreche.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung ihrer
Parteirechte im Scheidungsprozess nicht darauf angewiesen,
in der Schweiz zu bleiben.

        bb) Die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG
hängt zwar weder vom gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten noch
davon ab, dass die Ehe noch intakt ist, womit dem ausländi-
schen Ehegatten nicht zuletzt auch ermöglicht werden soll,
selbst Eheschutzmassnahmen und dabei die Regelung des Ge-
trenntlebens zu beantragen, ohne die fremdenpolizeiliche
Wegweisung befürchten zu müssen (vgl. BGE 121 II 97 E. 4a
S. 103 f.; 118 Ib 145 E. 3c S. 150 f.). Haben sich die Ehe-
leute indessen nach dem Stand der Dinge ohne jegliche Aus-
sicht auf Wiedervereinigung getrennt und richtet sich der
ausländische Ehegatte darauf ein, die nur noch formell be-
stehende Ehe aufrecht zu erhalten, um sich den Verbleib in
der Schweiz bis zum Erwerb eines eigenständigen Bewilli-
gungsanspruches zu sichern, so erweist sich die Berufung
auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich (BGE 127 II 49
E. 5d S. 59).

        Vorliegend kann - nach dem oben Gesagten (E. 3b) -
auch aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Zweifel am de-
finitiven Scheitern der Ehe bestehen. Beruft sie sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren trotzdem darauf, so erscheint
dies unter dem Blickwinkel von Art. 7 ANAG als rechtsmiss-
bräuchlich. Dass das Bezirksgericht die Scheidungsklage
ihres Ehemannes bzw. ihre Trennungsklage wegen der nach
Art. 114 ZGB einzuhaltenden Vierjahresfrist abgewiesen und
die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Ehe im Sinne
von Art. 115 ZGB verneint hat, ändert an dieser fremdenpo-
lizeilichen Beurteilung nichts (vgl. oben E. 2b). Massgebend

ist nicht, ob und wieweit dem Ehemann aufgrund seines eige-
nen Verhaltens die Einhaltung dieser Vierjahresfrist zuzu-
muten ist, sondern ob die Berufung auf die nur noch formell
bestehende Ehe für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung unter den gegebenen konkreten Umständen noch durch den
Zweck der fremdenpolizeilichen Regelung von Art. 7 ANAG
- die Führung des Familienlebens in der Schweiz zu ermögli-
chen und abzusichern - gedeckt ist. Dies durfte die Vorin-
stanz ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Im Übrigen
ist (mit der Vorinstanz) davon auszugehen, dass die dauernde
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Wah-
rung der Parteirechte in einem (dereinstigen) Scheidungs-
verfahren nicht erforderlich ist. Soweit die entsprechenden
prozessualen Schritte nicht vom Ausland aus vorgenommen wer-
den können, steht die (blosse) Wegweisung einer allfälligen
kurzzeitigen Anwesenheit zu diesem Zweck nicht entgegen
(vgl. Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen
Anwesenheitsberechtigung, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],
Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts,
St. Gallen 2001, S. 184).

        cc) Das im Laufe des bundesgerichtlichen Verfah-
rens ergangene Urteil des Zivilgerichtshofes I des Kantons-
gerichts Wallis vom 21. September 2001, mit dem die Berufung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung
seiner Scheidungsklage abgewiesen wurde, ist als nachträg-
lich eingetretene Tatsache an sich unbeachtlich (E. 1b/aa).
An der obigen Beurteilung würde sich aber auch bei Berück-
sichtigung dieses Entscheids nichts ändern, zumal sich die
darin enthaltenen detaillierten Sachverhaltsfeststellungen
über die Vorgeschichte und den Verlauf der Ehe bereits aus
den Beweiserhebungen im Verfahren vor Bezirksgericht erga-
ben, welche der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen
Urteils bekannt waren. Der Umstand, dass die Berufungsin-
stanz den Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die ver-

langte Scheidung ausdrücklich nicht als rechtsmissbräuch-
lich bezeichnete, nützt der Beschwerdeführerin nichts.
Diese Feststellung bezieht sich auf den Anspruch auf Ein-
haltung der Vierjahresfrist gemäss Art. 114 ZGB; sie kann
aber für die Handhabung von Art. 7 ANAG, wo sich die Frage
des Rechtsmissbrauchs anders stellt, nicht verbindlich sein
(vgl. oben E. 2b).

     4.- a) Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichts-
beschwerde als unbegründet abzuweisen.

        b) Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung für das
Verfahren vor Bundesgericht ersucht. Die von ihr gestellten
Rechtsbegehren können nicht als von vornherein aussichtslos
bezeichnet werden; die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
ist - nachdem sie arbeitslos geworden ist - ebenfalls zu
bejahen (Art. 152 Abs. 1 OG). Zudem rechtfertigt sich mit
Blick auf die besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden
Falles - namentlich die Frage nach dem Verhältnis zwischen
Scheidungsprozess und fremdenpolizeilichem Verfahren - der
Beizug eines Rechtsanwaltes (Art. 152 Abs. 2 OG). Dem Gesuch
ist daher zu entsprechen.

        Damit sind keine Kosten zu erheben (Art. 152 Abs. 1
OG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Terbiner-
strasse 3, Visp, wird als amtlicher Vertreter der Beschwer-
deführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgericht-
liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von
Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin,
dem Staatsrat (Staatskanzlei) und dem Kantonsgericht
(Öffentlichrechtliche Abteilung) des Kantons Wallis sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. April 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: