Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.242/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.242/2001/ran

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      26. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
und Gerichtsschreiber Merz.

                         ---------

                         In Sachen

M. und S. A.________ , z.Zt. in Kroatien, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler, Promenade 38, Davos Platz,

                           gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,

                         betreffend
        Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto,

hat sich ergeben:

     A.- Die aus Bosnien-Herzegowina stammenden Eheleute
M. und S. A.________ (geb. 1960 bzw. 1962) hielten sich seit
1987 verschiedentlich in der Schweiz als Saisonniers auf.
Laut Bundesamt für Flüchtlinge reisten sie mit ihren Kindern
(B.________, geb. 1983, C.________ und D.________, geb.
1988) 1991 erneut in die Schweiz ein und erhielten im Rahmen
der "Aktion Jugoslawien" bis März 1992 gültige Aufenthalts-
bewilligungen. Mit am 6. April 1992 beim Bundesamt für
Flüchtlinge eingegangenem Schreiben ersuchten sie um Asyl.
Das Bundesamt für Flüchtlinge wies sie mit Entscheid vom
27. April 1992 dem Kanton Graubünden zu. Als die Eheleute
A.________ tags darauf bei den Graubündner Behörden vor-
sprachen, wurden sie zunächst dem Erstaufnahmezentrum Flims-
Waldhaus zugeteilt. Am 4. Mai 1992 traten sie ins Durch-
gangszentrum X.________ ein.

        Am 4. Februar 1993 lehnte das Bundesamt für Flücht-
linge das Asylgesuch der Familie A.________ ab und verfügte
ihre Wegweisung. Da es die Rückschaffung nach Bosnien-
Herzegowina als nicht zumutbar erachtete, ordnete es gleich-
zeitig deren vorläufige Aufnahme an. Mit Entscheid vom
2. Juni 1997 hob es die vorläufige Aufnahme auf. Nachdem
hiegegen gerichtete Rechtsmittel erfolglos geblieben waren,
verliess die Familie am 11. bzw. 15. Juli 1999 die Schweiz.

     B.- Bis zur Ausreise waren vom schweizerischen Erwerbs-
einkommen der Eheleute A.________ Überweisungen auf zwei vom
Bund eingerichtete Sicherheitskonten getätigt worden. Die
Eheleute beantragten die Auszahlung der auf den Konten
befindlichen Guthaben. Darauf stellte ihnen das Bundesamt
für Flüchtlinge sukzessiv verschiedene Entwürfe von

Abrechnungen für während der Zeitspanne des Asylverfahrens
und der vorläufigen Aufnahme angeblich entstandene und
rückerstattungspflichtige Fürsorgekosten zu, die jedes Mal
zu anderen Ergebnissen führten. Die Eheleute A.________
bestritten jeweils, dass solche Kosten überhaupt entstanden
seien.

        Schliesslich verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge
in seiner Schlussabrechnung vom 8. August 2000 Folgendes:

        "1. Die Sicherheitskonti Nr. 1........ und
            Nr. 2........ weisen mit Datum vom 8.8.2000
            einen Saldo von insgesamt Fr. 25'092.45 auf.
         2. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurück-
            zuerstattenden Kosten werden auf Fr. 26'400.--
            festgesetzt.
         3. Die Sicherheitskonti Nr. 1........ und
            Nr. 2........ werden saldiert. Der Saldo gemäss
            Ziff. 1, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, wird
            dem Bundesamt für Flüchtlinge als anteilsmässige
            Rückerstattung an die verursachten Kosten über-
            wiesen."

        Hierbei ging das Bundesamt für Flüchtlinge davon
aus, die Eheleute A.________ seien während des Asylverfah-
rens vom 28. April bis zum 15. Dezember 1992 (231 Tage) und
während der vorläufigen Aufnahme vom 31. März bis zum
5. Juli 1993 (96 Tage) ohne Erwerbseinkommen und damit für-
sorgebedürftig gewesen. Die in dieser Zeit entstandenen
Fürsorgekosten setzte es sodann bezogen auf das Asylverfah-
ren auf pauschal Fr. 7'200.-- (= Fr. 3'600.-- pro erwachsene
Person) fest; betreffend die vorläufige Aufnahme berechnete
es für 96 Tage eine Tagespauschale von Fr. 40.-- pro Person
(Fr. 40.-- x 5 Personen x 96 Tage = Fr. 19'200.--).

     C.- Gegen die Schlussabrechnung gelangten die Eheleute
A.________ an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement, welches ihre Beschwerde am 25. April 2001 abwies.

     D.- M. und S. A.________ haben am 22. Mai 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit
dem Antrag, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 25. April 2001 aufzuheben. Zudem
ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.

        Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Soweit es vorliegend um die Rückerstattung von wäh-
rend des Asylverfahrens erbrachter Sozialhilfe geht, fällt
dies in den Regelungsbereich des Asylwesens; soweit es sich
um Fürsorgeleistungen handelt, die nach abgeschlossenem
Asylverfahren während der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführer gewährt wurden, kommt das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
SR 142.20) zum Tragen (vgl. Art. 14c Abs. 4 und 6 ANAG,
Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG,
SR 142.31, sowie Art. 18 des Asylgesetzes vom 5. Oktober
1979, aAsylG, zuletzt in der Fassung des zweimal verlän-
gerten Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990, AS 1990 938,
AS 1995 4356, AS 1997 2372).

        Im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 5 aAsylG, der die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Flüchtlingen bzw. Asyl-
bewerbern gegen Verfügungen, die sich auf das Asylgesetz
stützten, auch ausserhalb des Bereichs rein asylrechtlicher
Entscheide weitgehend ausschloss (vgl. BGE 124 II 489 E. 1c
S. 492 f.), lässt das am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene
neue Asylgesetz vom 26. Juni 1998 die Verwaltungsgerichts-

beschwerde gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements nun auch im Asylwesen zu, soweit sie für
die konkrete Frage nicht - nach dem Asylgesetz oder dem
Bundesrechtspflegegesetz - ausdrücklich für unzulässig
erklärt wird (vgl. Art. 105 Abs. 4 AsylG; E. 1 des nicht
publizierten Urteils des Bundesgerichts vom 17. April 2000,
2A.52/2000). Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
neuen Asylgesetzes hängigen Verfahren gilt - in materiell-
wie verfahrensrechtlicher Hinsicht - grundsätzlich das neue
Recht (Art. 121 AsylG).

        Auch im Regelungsbereich des Ausländerrechts (ANAG)
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
grundsätzlich zulässig, es sei denn, sie wird explizit aus-
geschlossen (vgl. Art. 20 Abs. 3 ANAG).

        Für Beschwerden gegen Entscheide über die Abrech-
nung bzw. Rückerstattung von Fürsorgeleistungen besteht kein
gesetzlicher Ausschlussgrund (vgl. Art. 99 ff. OG; E. 1 des
erwähnten Urteils vom 17. April 2000). Insbesondere stellt
der Entscheid über die Abrechnung der Fürsorgeleistungen
keine Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung des
Asyls und über die vorläufige Aufnahme von Ausländern dar
(vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 5 OG). Damit steht
gegen den Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes vom 25. April 2001 die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde insgesamt offen (Art. 98 lit. b in Ver-
bindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG). Die Beschwerdefüh-
rer sind als direkt Betroffene legitimiert (Art. 103 lit. a
OG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ist damit einzutreten.

     2.- a) Die Beschwerdeführer können mit der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde eine Verletzung von Bundesrecht, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und b
OG). Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht, da als
Vorinstanz nicht eine richterliche Behörde entschieden hat,
auch die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen über-
prüfen (Art. 105 OG).

        Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde das Recht von Amtes wegen an, wobei
es grundsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die
vorgebrachten Begründungen gebunden ist (Art. 114 Abs. 1 OG;
BGE 124 II 511 E. 1 S. 513). Es kann die Beschwerde auch aus
andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 117 Ib 114 E. 4a
S. 117; 125 II 192 E. 4a S. 203).

        b) Der Saldo der Sicherheitskonten gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass und ist auch zwischen den Beteiligten un-
bestritten. Uneinig sind sich die Beteiligten nur, ob die
Beschwerdeführer die Auszahlung des Guthabens der Sicher-
heitskonten verlangen können oder ob das Bundesamt für
Flüchtlinge das Guthaben als Ausgleich für angeblich er-
brachte Fürsorgekosten an sich überweisen darf. Die Be-
schwerdeführer behaupten, es seien keine Fürsorgekosten
angefallen.

     3.- a) "Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und
Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
zurückzuerstatten", wobei grundsätzlich der Bund diesen An-
spruch geltend macht (Art. 85 AsylG). Nach Art. 86 AsylG
sind Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe-
willigung verpflichtet, für die Rückerstattung der erwähnten

Kosten Sicherheit zu leisten. Verlässt eine sicherheitsleis-
tungspflichtige Person die Schweiz endgültig, wird ihr die
erbrachte Sicherheitsleistung "abzüglich der verrechenbaren
Kosten auf Antrag ausbezahlt" (Art. 87 Abs. 1 lit. a AsylG).
Gemäss Art. 85 Abs. 4 Satz 2 AsylG regelt der Bundesrat die
Einzelheiten der Rückerstattungspflicht, wobei er bei der
Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten von Re-
gelvermutungen ausgehen kann. Laut Art. 9 Abs. 3 lit. d der
bundesrätlichen Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2, SR 142.312)
werden diese Kosten - abgesehen von den effektiv verursach-
ten Kosten der Ausreise, des Vollzugs und zahnmedizinischer
Behandlungen sowie der Verfahrenskosten bei der Asylrekurs-
kommission oder beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement - festgesetzt auf Grund

         "einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von
         40 Franken pro Tag und Person. Dabei gilt die Ver-
         mutung, dass jede Person während 210 Tagen und
         Eheleute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes
         Sicherheitskonto haben, zusammen nicht mehr als
         630 Tage vollumfänglich unterstützt worden sind.
         Das Bundesamt überprüft diese Vermutungen, wenn:

         1. die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachweisen,
         dass die Bedürftigkeit von Einzelpersonen weniger
         als 210 Tage und jene von Eheleuten sowie ihren
         Kindern zusammen weniger als 630 Tage gedauert hat
         oder Eigen- beziehungsweise Drittleistungen er-
         bracht wurden,

         2. mit aus dem Vermögen geleisteten Sicherheiten
         höhere Kosten gedeckt werden können."

        Art. 9 AsylV 2 gilt für Verfahren, in denen das
Bundesamt für Flüchtlinge die Schlussabrechnung oder Zwi-
schenabrechnung nach dem Inkrafttreten der Asylverordnung 2
am 1. Oktober 1999 zu veranlassen hat (Art. 82 Abs. 1
AsylV 2). Bei endgültiger Ausreise aus der Schweiz ist die
Schlussabrechnung frühestens sechs Monate danach zu erstel-

len (Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylV 2 in Verbindung mit Art. 87
Abs. 1 lit. a AsylG). Da die Beschwerdeführer Mitte Juli
1999 aus der Schweiz ausgereist sind, war die Schlussabrech-
nung erst nach Inkrafttreten der Asylverordnung 2 zu veran-
lassen. Art. 9 AsylV 2 ist somit grundsätzlich anwendbar.

        b) Die Anwendung von neuen Pauschalen bzw. Ansätzen
auf abgeschlossene Sachverhalte würde freilich eine echte
Rückwirkung darstellen. Gegen eine solche bestehen gewich-
tige verfassungsrechtliche Bedenken, weshalb sie nur aus-
nahmsweise als zulässig erachtet wird (vgl. E. 2b des nicht
publizierten Entscheids des Bundesgerichts vom 5. Dezember
2000, 2A.319/2000; in sic! 2000 S. 586 veröffentlichte E. 2b
von BGE 126 III 382; BGE 124 III 266 E. 4e S. 271; 122 II
113 E. 3b/dd S. 124). Insbesondere müsste eine echte Rück-
wirkung vom Gesetz ausdrücklich angeordnet worden sein (BGE
122 V 405 E. 3b/aa S. 408, mit Hinweisen). Dies trifft auf
die hier interessierenden Ansätze nicht zu, da die Über-
gangsbestimmung des Art. 121 AsylG keine ausdrückliche Ver-
weisung betreffend die Rückerstattungspflicht bzw. Abrech-
nung von Sicherheitskonten enthält. Art. 121 Abs. 5 AsylG
lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Gesetzgeber in
finanziellen Belangen keine Rückwirkung einführen wollte
(E. 2b des erwähnten Entscheids 2A.319/2000). Die Bundes-
behörden haben denn auch die Ansätze berücksichtigt, die
während der Dauer des Asylverfahrens (April 1992 bis Februar
1993) galten. Damals hatte der Asylbewerber gemäss Art. 38
Abs. 2 der bundesrätlichen Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991
über Finanzierungsfragen (aAsylV 2, AS 1991 1166) an die
Fürsorgekosten einen Betrag von Fr. 3'600.-- zurückzuerstat-
ten. Mit Änderung vom 26. Oktober 1994 (AS 1994 2494), die
am 1. Januar 1995 in Kraft trat, wurde die Pauschale auf
Fr. 4'800.-- erhöht. Aus den Akten (vgl. Schlussabrechnung
des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 11. Mai 2000 und korri-
gierte Schlussabrechnung vom 29. Juni 2000) ergibt sich,

dass der Bund bereits bei diesen Beträgen von einem Tages-
ansatz von Fr. 40.-- ausgegangen ist und die Pauschale nach
der mutmasslichen Dauer des Verfahrens bemessen hat (zu-
nächst 90, später 120 Tage). In die Berechnung einbezogen
wurden jedoch nur erwachsene Asylbewerber; die Fürsorge für
ihre minderjährigen Kinder wurde nicht gesondert in Anschlag
gebracht (vgl. demgegenüber Art. 9 AsylV 2, der einen Ansatz
von Fr. 40.-- pro Person festlegt).

        c) Es versteht sich von selbst und ergibt sich im
Übrigen sowohl aus dem Wortlaut von Art. 21a Abs. 1 aAsylG
und Art. 38 Abs. 1 aAsylV 2 als auch aus dem Begriff der
"Rückerstattung", dass die Pauschalen von Fr. 3'600.-- bzw.
Fr. 4'800.-- Höchstbeträge darstellen. Sie können nur in
Anrechnung gebracht werden, soweit die Fürsorgebedürftigkeit
eines Asylbewerbers während einer bestimmten Periode und
seine Unterstützung erstellt sind und dieser nicht hinrei-
chend darzutun vermag, dass er Fürsorgeleistungen während
einer kürzeren Periode oder in geringerem Umfang als ange-
nommen bezogen hat (in diesem Sinne auch Art. 38 Abs. 2
aAsylV 2 in der Fassung vom 25. November 1996, AS 1996
3253).

     4.- a) Betreffend die Fürsorge einschliesslich der
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht im Stadium
der vorläufigen Aufnahme nach Art. 14a ff. ANAG gelten
grundsätzlich die Regelungen für Asylsuchende sinngemäss
(vgl. Art. 14c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 ANAG sowie
Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281]). Gemäss Art. 23 lit. b VVWA setzen sich
die rückerstattungspflichtigen Kosten - ähnlich wie im Asyl-
bereich - zusammen aus

        "einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von
         40 Franken pro Tag und Person. Dabei geht das Bun-
         desamt namentlich von der Vermutung aus, dass
         Personen während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis
         vollumfänglich unterstützt worden sind. Das Bun-
         desamt überprüft diese Vermutung, wenn die Person
         nachweist, dass die Bedürftigkeit während der er-
         werbslosen Zeit nicht oder nicht vollumfänglich
         bestanden hat oder Eigen- beziehungsweise Dritt-
         leistungen erbracht wurden."

        b) In der Zeit des angeblichen Bezugs von Fürsorge
während der vorläufigen Aufnahme (31. März bis 5. Juli 1993)
galt noch die Regelung des Art. 14c Abs. 6 ANAG in der Fas-
sung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asyl-
verfahren (AS 1990 938, insbes. S. 952), wonach sich die
Rückerstattung von Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht
richtet, sofern das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement keine abweichenden Bestimmungen erlässt. Art. 8
Abs. 1 der damals geltenden bundesrätlichen Verordnung vom
25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme und die In-
ternierung von Ausländern in der am 1. Januar 1992 in Kraft
getretenen Fassung (Internierungsverordnung, AS 1987 1669,
AS 1990 1579, AS 1991 1165) lautete:

        "Die gesamten Fürsorge- und Vollzugskosten sind
         zurückzuerstatten."

        Die Regelung im Kanton Graubünden, dem die Be-
schwerdeführer zugeteilt waren und in welchem sie sich auf-
hielten (vgl. die damals für Asylbewerber und vorläufig Auf-
genommene noch anwendbaren Art. 20 ff. des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstüt-
zung Bedürftiger, Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1;
AS 1978 221, AS 1991 1328 1332), sieht vor, dass der Unter-
stützte zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe
ohne Zins verpflichtet werden kann, wenn sich seine Vermö-
gens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern; allerdings soll
die Rückerstattung nur soweit erfolgen, als dadurch keine

neue Bedürftigkeit entsteht (Art. 11 Abs. 2 des Graubündner
Gesetzes vom 3. Dezember 1978 über die Unterstützung Bedürf-
tiger, Unterstützungsgesetz). Die Rückerstattungspflicht für
vorläufig Aufgenommene wurde im formellen Gesetz landesweit
einheitlich erst mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getrete-
nen Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über Sparmassnah-
men im Asyl- und Ausländerbereich geregelt (AS 1994 2876,
dort Art. 14c Abs. 10 ANAG; vgl. auch Botschaft vom 19. Ok-
tober 1994 über dringliche Massnahmen zur Entlastung des
Bundeshaushalts, BBl 1994 V 581, insbes. S. 588).

        Im Übrigen galt damals für vorläufig Aufgenommene
keine mit Art. 23 lit. b VVWA vergleichbare Tagespauschale.
Eine solche (in Höhe von Fr. 40.--) wurde erst mit der Än-
derung vom 22. November 1995 (AS 1995 5041) ohne Übergangs-
regelung auf den 1. Januar 1996 eingeführt. Auch Regelvermu-
tungen, wie sie Art. 23 lit. b VVWA und Art. 9 Abs. 3 lit. d
AsylV 2 vorsehen, bestanden noch nicht. Solche Vermutungen
wurden für vorläufig Aufgenommene erst mit der Ablösung der
Internierungsverordnung durch die Verordnung über den Voll-
zug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen am
1. Oktober 1999 (vgl. Art. 27 und 29 VVWA) eingeführt. Auch
insoweit fehlt eine Übergangsregelung.

     5.- a) Die Beschwerdeführer haben konkret und detail-
liert aufgezeigt, dass sie während der Dauer des Asylver-
fahrens und der vorläufigen Aufnahme ihrer Familie gröss-
tenteils gearbeitet und genug verdient haben, um ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten, dass sie über eine eigene
Wohnung verfügt und nicht in Gemeinschaftsunterkünften im
Durchgangszentrum gewohnt haben, dass sie mit der Leitung
des Durchgangszentrums eine Sonderabmachung betreffend die
Mitarbeit von S.A.________ als Köchin getroffen haben und
dass sie im Übrigen ausser Gutscheinen keine weiteren geld-

werten Leistungen bezogen haben. Ihre Aussagen sind im
Wesentlichen glaubhaft. Es ist in diesem Zusammenhang auch
darauf hinzuweisen, dass der Kleine Landrat der Landschaft
X.________ Gemeinde mit Schreiben vom 29. Januar 1999
ausdrücklich mitgeteilt hat, die Familie A.________ sei dem
Gemeinwesen während "ihres gesamten Aufenthaltes in der
Schweiz" von über zehn Jahren "nie zur Last gefallen".
Selbst wenn man gestützt auf die heute geltenden Regel-
vermutungen (vgl. E. 3 und 4 hiervor) davon ausgehen will,
dass die Beschwerdeführer während der Zeit ohne Arbeitsver-
hältnis mit bestimmten Pauschalbeträgen unterstützt worden
sind, wenn sie nicht darlegen können, dass keine oder nur
eine teilweise Bedürftigkeit bestanden hat oder Eigen- bzw.
Drittleistungen erbracht worden sind (vgl. Art. 9 Abs. 3
lit. d AsylV 2, Art. 23 lit. b VVWA.), hätte Anlass zu einer
Überprüfung der Vermutungen bestanden. Die glaubwürdigen
Angaben und eingereichten Unterlagen reichen aus, um die
Vermutungsbasis zu erschüttern, weshalb die Vermutungsfolge
nicht greifen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
an den Nachweis eigener Leistungen keine hohen Anforderungen
gestellt werden können, wenn - wie es für den vorliegenden
Fall zutrifft - die Nachweispflicht erst nachträglich einge-
führt wird und der Betroffene somit nach Treu und Glauben
nicht hat damit rechnen müssen, er habe die Bestreitung des
eigenen Unterhalts dereinst zu belegen, um nicht "rückleis-
tungspflichtig" zu werden. Den Beschwerdeführern können
daher nicht einfach die Pauschalansätze (in der Regel
Fr. 40.-- pro Tag und Erwachsener bzw. Person) belastet
werden, wie es die Behörden getan haben. Vielmehr ist im
Einzelnen zu prüfen, welche anrechenbare Unterstützung die
Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit
tatsächlich bezogen haben.

        Es fragt sich, ob die Angelegenheit zu diesem
Zweck an die Bundesbehörden zurückzuweisen ist. Nachdem das

Bundesamt aber - nach Rücksprache mit dem kantonalen Sozial-
amt - in mehreren Anläufen zu völlig unterschiedlichen Be-
rechnungsergebnissen gelangt ist und nicht einmal über die
Anwendung der Pauschalansätze Klarheit zu bestehen scheint,
und weil anzunehmen ist, die verfügbaren Informationen und
Unterlagen seien im Verlauf des Instanzenzuges eingebracht
worden und ein Beweisverfahren würde wegen der langen Zeit-
dauer seit den massgeblichen Ereignissen kaum zur weiteren
Klärung beitragen, rechtfertigt es sich, dass das Bundesge-
richt aufgrund der Akten selber entscheidet (vgl. Art. 114
Abs. 2 OG). Dabei ist mit den Bundesbehörden davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführer während ihrer Erwerbstätig-
keit für sich selber aufgekommen sind und für diese Zeit
keine Rückerstattungspflicht besteht. Mit den Behörden ist
der Überprüfung ferner zugrunde zu legen, dass die Unter-
stützungsbedürftigkeit der Familie erst mit der Ankunft im
Kanton Graubünden begonnen hat.

        b) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer Ende Januar 1992 arbeitslos geworden ist und für eine
neue Stelle keine Bewilligung erhalten hat. In der Folge ist
die Aufenthaltserlaubnis für die ganze Familie Ende März
1992 nicht mehr verlängert worden, worauf die Beschwerde-
führer anfangs April 1992 ein Asylgesuch eingereicht haben.
Mit Anordnung vom 27. April 1992 sind sie dem Kanton Grau-
bünden zugeteilt und in das Erstaufnahmezentrum Gutveina in
Flims eingewiesen worden. Dort ist die Familie nach den Auf-
zeichnungen der Bündner Behörden am 28. April 1992 einge-
troffen. Dass sie bereits damals über eine eigene Wohnung in
Graubünden verfügt hat, wie ihren in diesem Punkt summari-
schen Ausführungen zu entnehmen ist, erscheint nicht glaub-
haft. Die Beschwerdeführer waren vorher im Kanton Thurgau
wohnhaft, und es ist nicht anzunehmen, dass sie bereits
unmittelbar nach der Zuweisung an den Kanton Graubünden
in die später vom Durchgangszentrum X.________ zur Verfügung

gestellte Wohnung einziehen konnten. Auch Geldreserven
scheinen nicht vorhanden gewesen zu sein, haben die Be-
schwerdeführer doch anlässlich der Befragung zum Asylbe-
gehren angegeben, sie hätten nur noch Fr. 150.-- Erspartes.
Mithin hat ihre Unterstützungsbedürftigkeit und Beherbergung
für die Zeit im Erstaufnahmezentrum Gutveina/Flims (28. Ap-
ril bis 3. Mai 1992) als erstellt zu gelten. Nach den damals
geltenden Ansätzen von Fr. 40.-- pro erwachsene Person sind
für diese Periode somit Fr. 480.-- (2 Personen zu Fr. 40.--
während sechs Tagen) zurückzuerstatten.

        c) Anfang Mai 1992 ist die Familie A.________ dem
Durchgangszentrum X.________ zugewiesen worden und dort am
4. Mai 1992 eingetroffen. Wie aus den Unterlagen weiter zu
schliessen ist, hat sie eine vom Durchgangszentrum zur Ver-
fügung gestellte Wohnung zu einem Zins von Fr. 300.-- pro
Monat bezogen und diese während der ganzen Periode ihrer
Unterstützungsbedürftigkeit bewohnt (Schreiben von Rechts-
anwalt Bieler vom 3. Juli 2000; ein anderer Mietvertrag ist
erst für die Zeit ab 1. Dezember 1993 vorgelegt worden, vgl.
Schreiben von Rechtsanwalt Hew vom 5. Januar 1994). Die Be-
schwerdeführerin hat sich als ausgebildete Köchin zur Ver-
fügung gestellt, im Durchgangsheim zu kochen, und der Be-
schwerdeführer hat gelegentlich Dienste als Übersetzer ge-
leistet. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, sie
hätten den Mietzins für ihre Wohnung während der ganzen Zeit
der Inanspruchnahme bezahlt. Dies kann jedoch für die beiden
mehrmonatigen Perioden, in denen nicht mindestens ein Ehe-
gatte ein regelmässiges Arbeitseinkommen erzielte, nicht
angenommen werden, da nicht nachvollziehbar ist, woher die
erforderlichen finanziellen Mittel hätten stammen sollen und
die Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Juli 2000 ausfüh-
ren, wegen der Koch- und Übersetzerdienste (im Jahre 1992)
sei ihnen damals der Mietzins erlassen worden, was auf Nicht-
bezahlen hindeutet. Unbestritten geblieben ist zudem, dass

die Familie vor Beginn der Erwerbstätigkeit in X.________
Gutscheine im Betrag von Fr. 400.-- pro Monat erhalten hat.
Dass es sich bei den Gutscheinen um Geschenke gehandelt habe
und ihnen die Wohnungsmiete als Abgeltung für Kochdienste
erlassen worden sei, ist dagegen wiederum durch nichts be-
legt. Dagegen spricht auch die Lebenserfahrung, erfolgt doch
die Unterstützung Bedürftiger oft durch Abgabe von Gutschei-
nen bzw. Sachleistungen (vgl. auch Art. 20a Abs. 3 aAsylG
und Art. 82 Abs. 2 AsylG). Es liegt auf der Hand, dass da-
durch bei gutem Einvernehmen und gelegentlichen Diensten der
Asylbewerber der Eindruck entstehen kann, die Unterstützung
werde ihnen geschenkweise geleistet und stelle keine Form
der Fürsorge dar. Für die Zeitspanne während der Dauer des
Asylverfahrens bis zur Erwerbsaufnahme Mitte Dezember 1992
(acht Monate) sind die Beschwerdeführer somit rückleistungs-
pflichtig für Mietzinse im Betrag von Fr. 2'400.-- und Un-
terstützungsleistungen in Form von Gutscheinen im Betrag von
Fr. 3'200.-- (insgesamt Fr. 5'600.--). Weitere Leistungen
(in Geld, Inanspruchnahme ärztlicher Dienste usw.) sind
nicht geltend gemacht worden und ergeben sich auch nicht aus
den Akten.

        d) In der Wintersaison 1992/1993 arbeiteten beide
Beschwerdeführer in der Hotellerie (Hotel E.________ und
Hotel F.________). Ihre Arbeitsverhältnisse dauerten laut
den Arbeitsverträgen vom 27. Oktober und 11. November 1992
bis zum 15. bzw. 30. April 1993 (nicht wie von den Behörden
angenommen bis zum 31. März 1993). Zu diesem Zeitpunkt waren
die Beschwerdeführer - nach Abweisung ihres Asylgesuchs -
vorläufig aufgenommen, aber immer noch in der vom Durch-
gangsheim vermittelten Wohnung wohnhaft. Sie blieben bis
anfangs Juli 1993, d.h. während zwei Monaten, ohne Arbeit.
Ab Juli 1993 bis zum Verlassen der Schweiz Mitte 1999 hat
stets mindestens einer der Beschwerdeführer ein Erwerbsein-
kommen erzielt. Irgendwelche Leistungen der Fürsorgebehörden

an die Beschwerdeführer während der zweimonatigen erwerbs-
losen Zeitspanne sind nicht dargetan worden. Im Hinblick auf
die unmittelbar vorangegangene mehrmonatige Erwerbstätigkeit
beider Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage ohne wei-
teres davon auszugehen, dass die Familie ihren Lebensunter-
halt in der kurzen Zeit bis zur Aufnahme der neuen Beschäf-
tigung im Juli 1993 aus eigenen Ersparnissen bestritten hat.
Zu Unrecht haben die Bundesbehörden den Beschwerdeführern
daher den - erst 1999 eingeführten - Tagesansatz von
Fr. 40.-- pro Person und Tag belastet (vgl. oben E. 4b).
Nicht zu beanstanden ist hingegen die Annahme, dass ihnen
für die Zeit ohne Arbeitserwerb wiederum keine Wohnungsmiete
in Rechnung gestellt wurde, was einem geldwerten Vorteil von
Fr. 600.-- entspricht.

     6.- a) Nach dem Ausgeführten ergeben sich für die
Beschwerdeführer insgesamt anrechenbare Fürsorgekosten von
Fr. 6'680.-- (Fr. 480.-- + Fr. 5'600.-- + Fr. 600.--). Hier-
für sind sie rückleistungspflichtig. Davon sind unbestrit-
tenermassen Fr. 1'828.50 in Abzug zu bringen, die als Eigen-
leistung der Beschwerdeführer an die Kanzlei der Asylorgani-
sation des kantonalen Sozialamtes anerkannt worden sind
(vgl. Vernehmlassung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom
5. Oktober 2000, S. 3, und Abrechnung des Kantonalen Sozial-
amtes Graubünden vom 26. Juni 2000). Die verbleibenden Rest-
beträge auf den Sicherheitskonten sind den Beschwerdeführern
nebst Zins zu 0,75% für 15 Monate (ausmachend Fr. 195.30)
auszubezahlen, zumal die Beschwerdeführer - entgegen den
Feststellungen des Departementes auf S. 3 des angefochtenen
Entscheids - in ihrer Beschwerde vom 28. August 2000 (S. 2)
ausdrücklich die Erhöhung des Saldos um die aufgelaufenen
Zinsen beantragt haben. Laut der Verfügung des Bundesam-
tes für Flüchtlinge (Ziff. 1) beträgt der Saldo der Sicher-
heitskonten Fr. 25'092.45. Er ist nach dem Gesagten um

Fr. 195.30 zu erhöhen. Von diesem Betrag (Fr. 25'287.75)
sind Fr. 4'851.50 (Fr. 6'680.-- - Fr. 1'828.50) abzuziehen.
Die Beschwerde ist deshalb insofern teilweise gutzuheissen,
als der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement anzuweisen ist, den
Beschwerdeführern Fr. 20'436.25 zu überweisen.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Be-
schwerdeführer weitgehend. Es rechtfertigt sich mit Blick
auf die Verfahrensumstände, die Verfahrenskosten dem für den
Bund handelnden Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment aufzuerlegen, dessen Vermögensinteressen hier betroffen
sind (Art. 156 Abs. 1 und 2, Art. 153 und 153a OG). Den Be-
schwerdeführern ist zudem zu Lasten des Departements eine
Parteientschädigung zuzusprechen, die auch den Parteiaufwand
für das vorinstanzliche Verfahren mitumfasst (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird damit gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartements vom 25. April 2001 aufgehoben und dieses
angewiesen, den Beschwerdeführern aus den Sicherheitskonten
Nrn. 1........ und 2........ einen Betrag von Fr. 20'436.25
zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement auferlegt.

     3.- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

     4.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

     5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2001

                       ______________

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: