II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.237/2001
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2A.237/2001/bie II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 3. September 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raffaele Bernasconi, Viale Franscini 3, 6900 Lugano, gegen Eidgenössische Bankenkommission, betreffend internationale Amtshilfe in Sachen "Flammarion", hat sich ergeben: A.- Die französische "Commission des Opérations de Bourse" (COB) führt gestützt auf auffällige Kursverläufe und Handelsvolumen im Vorfeld der Übernahme des Verlagshauses "Flammarion" durch die italienische "RCS International Books BV"-Gruppe (Gruppe "Rizzoli") eine Untersuchung mit Blick auf einen allfälligen Insiderhandel. Anfangs Januar 2001 bat sie die Eidgenössische Bankenkommission in diesem Zusammen- hang hinsichtlich verschiedener über die Schweiz abgewickel- ter Transaktionen um Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effekten- handel [Börsengesetz, BEHG; SR 954.1]). B.- Gestützt auf die hierauf eingeholten Informatio- nen teilte die Eidgenössische Bankenkommission der COB am 18. April 2001 unter anderem mit: "Transactions auprès de Y.________ AG Cet établissement a acquis en août 2000 et vendu dans la période visée 4'000 titres Flammarion. Ces achats ont été effectués pour le compte de quatre relations bancaires. Tous les titulaires des comp- tes en question ont conféré un mandat de gestion discrétionnaire à X.________, qui a pris la déci- sion d'acquérir les titres sans en référer préa- lablement aux clients concernés. Transactions auprès de Z.________ AG Cet établissement a acquis à partir de la moitié de juin 2000 et vendu dans la période visée 1500 titres Flammarion. Ces achats ont été effectués pour le compte d'une relation bancaire dont le ti- tulaire du compte a, lui aussi, conféré un mandat de gestion discrétionnaire à M. X.________. Ces clients avaient signé des mandats de gestion en bonne et due forme en faveur de M. X.________. Celui-ci est par ailleurs au bénéfice d'une auto- risation de fiduciaire financier délivrée par le Conseil d'Etat de la République et Canton du Tessin" Die Bankenkommission erteilte der "Commission des Opérations de Bourse" gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz - die Bewilligung, die Informatio- nen gegebenenfalls an die Straf(verfolgungs)behörden weiter- zuleiten. Jede andere Verwendung bedürfe hingegen ihrer er- neuten vorgängigen Zustimmung. C.- X.________ hat gegen das Vorgehen der Bankenkommis- sion am 18. Mai 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge- reicht mit dem Antrag, den Entscheid der Bankenkommission aufzuheben und sie anzuhalten, die "Commission des Opéra- tions de Bourse" (COB) zu verpflichten, die erhaltenen In- formationen in keiner Weise zu verwenden; eventuell sei die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die "Commission des Opérations de Bourse" (COB) im Schreiben vom 18. April 2001 ermächtigt worden sei, die erhaltenen Angaben an die zustän- digen Straf(verfolgungs)behörden weiterzuleiten. X.________ macht geltend, die Bankenkommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie über die Weiterleitung der Informationen keine Verfügung erlassen habe. Gestützt auf die an die betroffenen Banken gerichteten Auskunftsbegehren habe er nach Treu und Glauben annehmen dürfen, es werde ein anfechtbarer Entscheid erge- hen, sollte die Bankenkommission entgegen seinem Antrag dem Amtshilfeersuchen entsprechen. Die Bankenkommission beantragt, die Beschwerde ab- zuweisen, soweit X.________ im "Übermittlungsverfahren" Par- teistellung beanspruche; seine weiteren Anträge seien für unzulässig zu erklären. D.- Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 entsprach der Abtei- lungspräsident dem Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme insofern, als er die Bankenkommission anhielt, die "Commission des Opérations de Bourse" unverzüglich darüber zu informieren, dass die Bewilligung zur Weiterleitung an die Straf(verfolgungs)behörden nicht rechtskräftig und damit noch nicht gültig sei. E.- Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin erklärten sich X.________ und die Eidgenössische Bankenkommission da- mit einverstanden, dass das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache abgefasst wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amts- hilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unter- liegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; vgl. BGE 126 II 126 E. 5c/bb S. 135). Das gleiche Rechtsmittel ist gegeben, wenn geltend gemacht wird, die Bankenkommission habe zu Unrecht keine Verfügung erlassen und damit eine formelle Rechtsverweige- rung begangen (vgl. BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 120 Ib 183 E. 1b S. 186): Nach Art. 97 Abs. 2 OG gilt auch das "unrecht- mässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung" als ein im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OG anfechtbarer Akt. Der Be- schwerdeführer, dessen Personalien formlos weitergeleitet wurden, hat - unabhängig von der Berechtigung in der Sache selber - ein schutzwürdiges Interesse daran, überprüfen zu lassen, ob seine Parteistellung verneint und von der Durch- führung eines Verwaltungsverfahrens abgesehen werden durfte (Art. 103 lit. a OG; vgl. BGE 124 II 499 E. 1b S. 502; 123 II 115 E. 2b/aa S. 118 u. E. 2c/bb S. 120). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2.- Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Aus- künfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhänd- ler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprin- zip") und zudem an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Auf- sichtsbehörde oder nur aufgrund einer generellen Ermäch- tigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Auf- sichtsaufgaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterreichung an Strafbehörden ist untersagt, soweit die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Auf- sichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6a der Änderung vom 28. Juni 2000 der Organisationsverordnung für das Eidgenös- sische Justiz- und Polizeidepartement; AS 2000 S. 1850). So- weit die "zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen" ("lorsque les informations à transmettre par l'autorité de surveillance concernent des clients de négociants"; "se le informazioni che l'autorità di vigilanza deve trasmettere concernono singoli clienti di commercianti"), gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Art. 38 Abs. 3 BEHG). 3.- a) aa) Art und Form des "Übermittlungsverfahrens" hängen somit von der Natur der betroffenen Information ab. Bei dieser Lösung handelt es sich um einen Kompromiss zwi- schen dem Interesse an einer funktionierenden Marktaufsicht einerseits und an einem zweckmässigen Kundenschutz anderer- seits (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 2b/bb; Gérard Hertig/Marina Hertig-Pelli, Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, Zürich 1992, S. 260 ff.; Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl., Bern 2001, S. 176; Robert Roth, in: Hertig/Meier-Schatz/Roth/Roth/Zobl, Kommentar zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effekten- handel, Zürich 2000, Rz. 75 zu Art. 38 BEHG; Thierry Amy, Entraide administrative internationale en matière bancaire, boursière et financière, Lausanne 1998, S. 272 ff.). Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden - so der Bundesrat in seiner Botschaft - müssten die Infor- mationen rasch ausgetauscht werden können, weshalb es zu weit ginge, "die Anwendung des Verwaltungsverfahrens auch bei der rein institutsbezogenen Amtshilfe zu verlangen, welche lediglich die Börsen und die Effektenhändler" be- treffe; soweit sich die Informationen auf einzelne Kunden bezögen, habe der Austausch jedoch im Verwaltungsverfahren zu erfolgen (BBl 1993 I 1423 f.). bb) Als nicht kundenbezogene Auskünfte, die ohne Förmlichkeiten weitergeleitet werden dürfen, gelten Angaben, welche die Bank als Institut, den Effektenhandel als solchen oder die beaufsichtigten Händler in ihrer Rolle als Markt- teilnehmer berühren (Althaus, a.a.O., S. 182 f.). Zu denken ist an Informationen über die Betriebsorganisation, über die leitenden Organe oder über allfällige aufsichts- oder straf- rechtliche Verfahren gegen diese (Urs Zulauf, Die Verwal- tungsrechtshilfe in den neuen Erlassen zum Finanzmarktrecht, in: Peter Nobel, Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, 3/1994, Bern 1995, Rz. 35); auch sta- tistische Angaben oder solche bezüglich der Bonität eines Unternehmens können hierunter fallen (Hans-Peter Schaad, in: Vogt/Watter, Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, Basel 1999, Rz. 118 zu Art. 38 BEHG; Roth, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 38 BEHG). Solche Angaben darf die Bankenkommission regelmässig ohne Verfügung, d.h. ohne Anwendung des Verwal- tungsverfahrensgesetzes, an ausländische Aufsichtsbehörden weiterleiten, auch wenn sie nicht allgemein zugänglich sind oder vertraulichen Charakter haben ("données confidentielles de nature prudentielle"). Sie muss sich die entsprechenden Angaben zwar im Rahmen eines "Auskunftsverfahrens", in dem wiederum das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt und der betrof- fenen Bank bzw. dem betroffenen Effektenhändler Parteistel- lung zukommt, allenfalls erst beschaffen (Schaad, a.a.O., Rz. 119 zu Art. 38 BEHG); der Datenaustausch erfolgt hernach indessen formlos (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 2c/aa; BBl 1993 I 1424). cc) Anders verhält es sich bei den "kundenbe- zogenen" Daten ("informations de nature personnelle"): Neben dem allfälligen "Auskunftsverfahren" sieht Art. 38 Abs. 3 BEHG hier ein sog. "Übermittlungsverfahren" vor, das den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu folgen hat, unter Umständen aber mit dem "Auskunftsverfahren" zusammen- gelegt werden kann (BGE 125 II 450 E. 2a S. 453 f.). Kunden- bezogen sind alle Daten, die unter das Bank- oder Effekten- händlergeheimnis fallen und sich auf eine andere als die beaufsichtigte natürliche oder juristische Person beziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 2c/bb; vgl. Amy, a.a.O., S. 371). Als Kunde hat in erster Linie der Träger des Bank- oder Effektenhändlergeheimnisses zu gelten; ihm - und nicht den unmittelbar Beaufsichtigten - soll der zusätzliche verfahrensrechtliche Schutz zugute kom- men. Von Art. 38 Abs. 3 BEHG profitieren all jene Personen, die Vertragspartner der Bank bzw. des Effektenhändlers in einem konkreten Bank- oder Effektenhändlergeschäft sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 2c/bb). Dies gilt - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder juristische Person handelt - in erster Linie für den durch die Amtshilfe betroffenen Kontoinhaber. Er steht zur Bank bzw. zum Effektenhändler in einer unmit- telbaren Geschäftsbeziehung, ist Vertragspartner des beauf- sichtigten Händlers und damit hauptsächlicher Träger des ge- schützten Geheimbereichs (BGE 125 II 65 E. 1 mit Hinweis). Keine Parteistellung kommt dagegen in der Regel dem wirt- schaftlich Berechtigten an einer Bankbeziehung zu, auch wenn seine Identität offen gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 3a; BGE 125 II 65 E. 1 S. 69/70; 116 Ib 331 E. 1c S. 336; 114 Ib 156 E. 2a S. 159; Amy, a.a.O., S. 372, Fn. 224). "Kundenbezogen" sind hingegen Informationen bezüglich Börsengeschäfte, welche Mitarbeiter einer Bank oder eines Effektenhändlers ausserhalb der beauf- sichtigten beruflichen Aktivitäten in ihrem Privatbereich tätigen. Organe und Mitarbeiter von Effektenhändlern pro- fitieren vom verfahrensrechtlichen Schutz, soweit sie in ihren eigenen Bankbeziehungen betroffen sind und nicht aus- schliesslich in ihrer beruflich-institutionellen Tätigkeit im Börsenhandel (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 4). b) aa) Bisher nicht zu beantworten hatte das Bun- desgericht die hier aufgeworfene Frage, welcher Natur die Angaben über einen selbstständigen Vermögensverwalter sind, der im Namen des Bankkunden dessen Portefeuille frei bewirt- schaftet ("mandat de gestion discrétionnaire"). Die Doktrin nimmt - soweit sie die Frage thematisiert - an, entspre- chende Informationen seien kundenbezogen (Schaad, a.a.O., Rz. 124 zu Art. 38 BEHG; wohl auch Peter Nobel, Schweize- risches Finanzmarktrecht, Bern 1997, S. 207, Rz. 292). Nach Althaus sind externe Vermögensverwalter, wie beispielsweise Treuhandgesellschaften, Rechtsanwälte und Notare, welche Aufträge über eine Bank abwickeln, an sich ebenfalls Bank- oder Effektenhändlerkunden. Nur wenn sie ihre Transaktio- nen nicht selbstständig und unabhängig, sondern in einer eher einem Organ oder Mitarbeiter ähnlichen Stellung tätig- ten, seien sie vom verfahrensrechtlichen Schutz von Art. 38 Abs. 3 BEHG ausgeschlossen (Althaus, a.a.O., S. 213). bb) Dieser Auffassung ist beizupflichten: Der Gesetzgeber hat nicht weiter ausgeführt, wann "einzelne Kun- den" als im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG betroffen zu gel- ten haben. Der diesbezüglich bestehende Auslegungsspielraum ist unter Berücksichtigung der Schutzzwecke von Art. 6 und 48 VwVG sowie Art. 38 Abs. 3 BEHG wahrzunehmen (vgl. Roth, a.a.O., Rz. 75 ff. zu Art. 38 BEHG). Nach Art. 6 VwVG gelten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren Personen als Par- teien, deren Rechte und Pflichten der Entscheid berühren soll, sowie all jene, denen gegen diesen ein Rechtsmittel offen steht, d.h. Personen, die durch die angefochtene Ver- fügung berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 48 lit. a VwVG, Art. 103 lit. a OG). Hierbei kann es sich auch um Dritte handeln, soweit diese in einer hinreichend engen, berück- sichtigungswürdigen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (BGE 124 II 499 E. 3b S. 504). Kundenbezogen sind - wie dar- gelegt - Daten, die unter das Bank- oder Effektenhändler- geheimnis fallen und sich auf eine andere als die beauf- sichtigte natürliche oder juristische Person beziehen (Amy, a.a.O., S. 371 ff.). Der Geheimhaltungspflicht unterliegen sämtliche Angaben, die sich aus der unmittelbaren geschäft- lichen Beziehung zwischen Kunde und Bank ergeben, somit auch die Tatsache, ob und zugunsten von wem ein Vermögensverwal- tungsauftrag besteht (vgl. Beat Kleiner/Renate Schwob, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Rz. 4 zu Art. 47; Riccardo Sanso- netti, L'entraide administrative internationale dans la sur- veillance des marchés financiers, Zürich 1998, S. 527). Der selbstständige Vermögensverwalter handelt im Rahmen der ihm vom Kunden eingeräumten Befugnisse als dessen Hilfsperson bzw. Stellvertreter. Soll seine Identität amtshilfeweise ins Ausland preisgegeben werden, betrifft dies das einzelne Kundenverhältnis, es sei denn, er habe als Mitarbeiter oder Organ einer beaufsichtigten Bank oder eines Effektenhändlers bzw. des Kunden selber gehandelt. Im Gegensatz zum bloss Be- vollmächtigten, der das Konto nicht autonom bewirtschaftet und nicht die Verantwortung für die einzelnen Investitions- entscheide trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Ok- tober 1998 i.S. S., E. 2, veröffentlicht in EBKBull 37/1999 21 ff.), hat der unabhängige Vermögensverwalter - wie der Kunde - ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines förmlichen "Übermittlungsverfahrens", zumal wenn damit - wie hier - die Bewilligung verbunden wird, die entsprechen- den Angaben an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Die Amtshilfe ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwi- schen seinem Klienten und ihm derart zu erschüttern, dass er der Streitsache näher steht als irgendein anderer Dritter. Er hat ein eigenes aus der Kundenqualität am konkreten Ge- schäft fliessendes Recht auf verfahrensrechtlichen Schutz, auch wenn die Transaktion wirtschaftlich zugunsten eines Kontoinhabers erfolgt, dessen Identität gerade nicht preis- gegeben wird. Die Amtshilfemassnahme richtet sich in diesem Fall direkt gegen ihn, wodurch er intensiver berührt wird als irgendein anderer Bevollmächtigter am Konto. Da er nicht unmittelbar der Aufsicht der Bankenkommission untersteht, haben die entsprechenden Auskünfte - wie beim eigentlichen Kontoinhaber - als kundenbezogen zu gelten. Es werden dabei zwar nicht Auskünfte über das Konto als solches weitergelei- tet, jedoch über die Urheberschaft (eben den Auftraggeber bzw. Kunden) des konkreten Geschäftes, wobei der Kontoin- haber an diesem lediglich als wirtschaftlich berechtigt er- scheint. cc) Die Situation des unabhängigen Vermögens- verwalters kann umgekehrt selber nicht mit jener des wirt- schaftlich Berechtigten verglichen werden: Diesem fehlt die Parteistellung, da er die von ihm gewählte Konstruktion (selbstständige Kundenqualität eines Dritten) gegen sich gelten lassen und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tragen muss (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 3a). Dank seines wirtschaftlichen und recht- lichen Einflusses auf den direkten Vertragspartner des Effek- tenhändlers oder der Bank kann er seine Interessen in geeig- neter Weise wahren. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, steht ihm - analog der Rechtsprechung im Bereich der Rechts- hilfe in Strafsachen (vgl. Urteil vom 18. Mai 2000 i.S. L., E. 1e, veröffentlicht in: Pra 89/2000 Nr. 133 S. 790) - unter Umständen im Rahmen von Art. 38 Abs. 3 BEHG ebenfalls Parteistellung zu. Dies muss für den unabhängigen Vermögens- verwalter immer gelten, hat er doch zum Vornherein keine Möglichkeit, seine Interessen anderweitig geeignet wahrzu- nehmen, da es sich bei seinem Kunden eben meist gerade um einen "unbeteiligten Dritten" handeln wird (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 BEHG). Die Ungleichbehandlung mit dem als Organ oder Mitarbeiter einer Bank tätigen Vermögensverwalter rechtfer- tigt sich einerseits deshalb, weil dieser im unmittelbaren Aufsichtsbereich der Bankenkommission agiert und daher zu ihr in einem besonderen Rechtsverhältnis steht; andererseits kommt hier wiederum dem Arbeitgeber im "Auskunftsverfahren" Parteistellung zu, womit insofern ebenfalls ein minimaler Rechtsschutz besteht. 4.- Auch materiellrechtliche Überlegungen sprechen dafür, die Bankenkommission zu verpflichten, in Fällen wie dem vorliegenden ein "Übermittlungsverfahren" durchzuführen: Mit der Amtshilfe dürfen die Regeln über die Rechtshilfe in Strafsachen weder materiell noch hinsichtlich eines minima- len Rechtsschutzes in der Schweiz umgangen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001 i.S. B., E. 5b; BGE 126 II 409 E. 6b/bb S. 417, 126 E. 6b/bb S. 139; 125 II 450 E. 3b S. 457; vgl. Schaad, a.a.O., Rz. 80 ff. zu Art. 38 BEHG; Roth, a.a.O., Rz. 67 zu Art. 38 BEHG). Die Bankenkom- mission hat die von den beaufsichtigten Instituten geliefer- ten, den Beschwerdeführer betreffenden Informationen nicht nur amtshilfeweise weitergegeben, sondern gleichzeitig auch deren Verwendung für ein allfälliges Strafverfahren bewil- ligt. Ohne Amtshilfe hätten die französischen Behörden die umstrittenen Angaben hierfür rechtshilfeweise beschaffen müssen, wobei zugunsten des Betroffenen ein minimaler Rechtsschutz bestanden hätte (vgl. Art. 78 ff. [Behandlung des Ersuchens] und Art. 80e [Beschwerde] des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen [SR 351.1]). Die Bankenkommission darf diesen nicht dadurch umgehen, dass sie entsprechende Angaben als insti- tutsbezogen "entspezialisiert" ins Ausland liefert. Hätte der Gesetzgeber insofern die gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BEHG bestehende Rechtsschutzmöglichkeit ausschliessen wol- len, hätte er das klar zum Ausdruck bringen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die Bankenkommission nicht befugt, unter das Bank- oder Effektenhändlergeheimnis fallende, kun- denrelevante Angaben der vorliegenden Art formfrei ins Aus- land weiterzuleiten und gleichzeitig deren Verwendung für ein allfälliges Strafverfahren zu bewilligen. 5.- Das Vorgehen der Bankenkommission überzeugt schliesslich auch mit Blick auf Art. 25 VwVG nicht: Danach kann, wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, den Erlass einer Feststellungsver- fügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten verlangen (BGE 114 V 201 ff.). Mit Blick auf den Interpretationsspielraum, den Art. 38 Abs. 3 BEHG der Bankenkommission einräumt, wird in der Doktrin die Meinung vertreten, in Zweifelsfällen stehe dem durch die Amtshilfemassnahme angeblich Berührten ein Anspruch auf Erlass einer entsprechenden Feststellungs- verfügung zu. Nach Althaus hat die Bankenkommission in Grenzfällen zu prüfen, "ob der instituts- oder marktbezogene Charakter einer Information oder der kundenbezogene Aspekt im Vordergrund" steht. Sei strittig, ob einer Person Kunden- eigenschaft zukomme oder nicht, und lehne die Bankenkommis- sion die Berufung auf den Kundenschutz ab, werde sie da- rüber eine Feststellungsverfügung erlassen (Althaus, a.a.O., S. 215). Nach Schaad liegt es an der Bankenkommission, im Einzelfall zu entscheiden, ob kundenbezogene Informationen vorliegen und dementsprechend eine Übermittlungsverfügung "oder eine negative Feststellungsverfügung" zu treffen sei (Schaad, a.a.O., Rz. 124 zu Art. 38 BEHG). Die Bankenkommis- sion ist bisher offenbar dementsprechend vorgegangen (vgl. die negative Feststellungsverfügung vom 4. Juli 2000, welche Anlass zum Urteil vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb. gab). Vorliegend stellte sich erstmals die Frage, wie die Angaben bezüglich eines unabhängigen, nicht ihrer unmittelbaren Auf- sicht unterstellten Vermögensverwalters zu werten sind. In- dem die Bankenkommission hierüber formlos entschied, setzte sie sich - grundlos - in Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis und den entsprechenden Auffassungen in der Doktrin. 6.- Was die Bankenkommission für ihre Position weiter vorbringt, überzeugt nicht: a) Zwar hat das Bundesgericht festgestellt, dass die in Amtshilfe übermittelten Informationen generell der "Aufsicht über Börsen und den Effektenhandel" und nicht allein der Kontrolle der am Markt beteiligten Institute diene (BGE 125 II 65 E. 5b S. 72 f.), weshalb auch kunden- bezogene Daten im Rahmen von Art. 38 BEHG Gegenstand von Amtshilfehandlungen bilden könnten. Es verwarf damit aber einzig den Einwand, die Amtshilfe sei bloss hinsichtlich "institutsbezogener" Informationen zulässig, also soweit die Beaufsichtigung der Effektenhändler auch die Mitteilung von Informationen über Kunden erforderlich mache, nicht aber so- fern die ausländische Aufsichtsbehörde ausschliesslich ein direktes Interesse am Verhalten des Kunden habe (BGE 125 II 65 E. 5a S. 72). Daraus ergibt sich nicht, wie dies zu ge- schehen hat; die entsprechende Frage ist allein in Ausle- gung von Art. 38 Abs. 3 BEHG zu beantworten. b) aa) Das Bundesgericht hat am 5. April 2001 i.S. W. entschieden, dass eine Weiterleitung von Daten, die den Bankkunden betreffen, unzulässig sein könne, wenn ein kla- rer und unzweideutiger (schriftlicher) Vermögensverwaltungs- auftrag vorliege und keine anderen Umstände darauf hinwie- sen, dass der Kunde, über dessen Konto die verdächtigen Transaktionen abgewickelt wurden, in irgendeiner Form den- noch an den umstrittenen Geschäften selber beteiligt gewe- sen sein könnte (E. 3c/aa). Beim dort involvierten Vermö- gensverwalter, dessen Identität ohne "Übermittlungsverfah- ren" weitergegeben werden durfte, handelte es sich indessen um einen Bankangestellten, der im Rahmen seiner beruflich- institutionellen Aufgaben im unmittelbaren Aufsichtsbereich der Bankenkommission die entsprechenden Transaktionen getä- tigt hatte. Soweit er für sich selber handelte, profitierte er ebenfalls vom verfahrensrechtlichen Kundenschutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2001 i.S. B. u. Mitb., E. 5). bb) Der Beschwerdeführer legte in den Monaten Juni und Juli 2000 über die Z.________ AG insgesamt 1'500 "Flammarion"-Aktien in sein eigenes Portefeuille. Gestützt auf die ihm erteilten Vermögensverwaltungsaufträge erwarb er anschliessend im Namen und auf Rechnung verschiedener Kun- den, ohne deren Wissen, 4000 weitere Titel, bevor er am 7. November 2000 sämtliche Aktien verkaufte. Hinsichtlich der eigenen Transaktionen kam dem Beschwerdeführer Kunden- qualität zu. Zwar teilte die Bankenkommission der "Commis- sion des Opérations de Bourse" auch in Bezug auf diese Geschäfte lediglich mit, es habe sich um im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags getätigte Käufe gehandelt; dies ändert jedoch - abgesehen davon, dass es nicht den Tat- sachen entsprach - nichts daran, dass die den Beschwerde- führer betreffenden Informationen insofern im Zusammenhang mit Geschäften weitergeleitet wurden, die diesen als Kunden im engeren Sinne betrafen. Stünde es der Bankenkommission frei, den Kunden, wie sie dies hier bezüglich der über die Z.________ AG abgewickelten Geschäfte getan hat, jeweils als seinen eigenen unabhängigen Vermögensverwalter zu qualifi- zieren und seine Daten als instituts- bzw. marktbezogene An- gaben ausser Landes zu geben, würde Art. 38 Abs. 3 BEHG sei- nes Sinnes entleert. c) Der Einwand, der Beschwerdeführer sei zumindest als unabhängiger Vermögensverwalter durch die Weitergabe nicht in einem rechtlich geschützten eigenen Interesse be- troffen, verkennt dass ein solches nach Art. 48 VwVG nicht erforderlich ist. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Akt berührt erscheint und ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dieses kann auch bloss tatsächlicher Natur sein (vgl. Roth, a.a.O., Rz. 77 zu Art. 38 BEHG). 7.- a) Es stellt sich damit die Frage, welche Folgen an die Missachtung von Art. 38 Abs. 3 BEHG durch die Bankenkom- mission zu knüpfen sind. Die umstrittenen Angaben befinden sich bereits im Ausland. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Bankenkommission zu den verschiedenen materiellen Fragen umfassend geäussert. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt er, es sei die Amtshilfe zu verweigern und die Bankenkommission zu verpflichten, die "Commission des Opéra- tions de Bourse" entsprechend zu informieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise (vgl. BGE 124 II 499 E. 1c S. 502) direkt in der Sache selber zu entschei- den und diese nicht zuerst zur Durchführung des zu Unrecht verweigerten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG). b) aa) Bei der "Commission des Opérations de Bourse" handelt es sich um eine börsenrechtliche Aufsichts- behörde, welcher die Bankenkommission Amtshilfe leisten kann (BGE 127 II 142 E. 4 S. 145; 126 II 86 E. 3 S. 88 f.). Im Vorfeld der Übernahme des Verlagshauses "Flammarion" durch die "Rizzoli"-Gruppe am 17. Oktober 2000 kam es zu unüblichen Handelsvolumen (3. Oktober: 1'834 Titel; 4. Ok- tober: 2'270 Titel; 9. Oktober: 1'463 Titel; 11. Oktober: 4'884 Titel; 12. Oktober: 3'376 Titel; bei einem sonstigen durchschnittlichen Volumen von 436 Titel). Diese legten auf- sichtsrechtliche Abklärungen mit Blick auf einen allfälli- gen Insiderhandel nahe und bildeten hinreichenden Anlass, die Bankenkommission um Amtshilfe zu ersuchen, zumal der von der "Rizzoli"-Gruppe gebotene Preis von 78.2 Euro pro Aktie deutlich über dem durchschnittlichen Preis von 33.7 Euro seit anfangs Jahr lag (vgl. BGE 127 II 142 E. 5c S. 146 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die umstrittenen Titel gestützt auf allge- mein zugängliche Informationen und eine eigene Marktanalyse erworben, verkennt er, dass die Bankenkommission diese Ein- wände in ihrem Verfahren nicht zu prüfen hatte (BGE 127 II 142 E. 5c S. 147). Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die Ab- klärungen aufgenommen wurden, wegen auffälliger Kursver- läufe erst in abstrakter Weise der Verdacht auf eine Verlet- zung börsenrechtlicher Bestimmungen bestand, blieb die Amts- hilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457). Es ist an der ausländischen Aufsichtsbehörde, auf- grund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingehol- ten Auskünfte über die Begründetheit des Verdachts zu ent- scheiden; dessen Berechtigung bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145). bb) Unzulässig ist indessen zurzeit die von der Bankenkommission der "Commission des Opérations de Bourse" erteilte Bewilligung, die übermittelten Informationen gege- benenfalls an die Straf(verfolgungs)behörden weiterzulei- ten: Die Bankenkommission kann die Zustimmung im Amtshilfe- entscheid selber nur geben, wenn die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im Empfängerstaat bei Einreichung des Ersu- chens hinreichend fortgeschritten sind oder sich schon zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer allfälligen Weiter- leitung an einen Zweitempfänger genügend konkret abzeichnet (vgl. BGE 126 II 409 E. 6b/cc S. 419). Hierfür bedarf es neben auffälliger Kursverläufe zusätzlicher Elemente, welche eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Es sind da- bei zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, doch müssen ausser Kursvariationen und Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum weitere Indizien vorliegen, die auf ein möglicherweise strafbares Verhalten im Einzelfall deu- ten. Entsprechende Bewilligungen sollen mit Blick auf das Verhältnismässigkeits- und Spezialitätsprinzip nicht aufs Geratewohl erteilt werden (BGE 127 II 142 E. 7; 126 II 409 E. 6b/cc S. 420). Solche Hinweise sind vorliegend nicht dar- getan. Es ist der französischen Aufsichtsbehörde deshalb zuzumuten, sollte sie die den Beschwerdeführer betreffenden Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden weiterlei- ten wollen, vorgängig erneut um die entsprechende Bewilli- gung der Bankenkommission zu ersuchen (BGE 127 II 142 E. 7b S. 149). 8.- a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Eid- genössische Bankenkommission formell zu Unrecht kein "Über- mittlungsverfahren" im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BEHG bzw. kein negatives Feststellungsverfahren nach Art. 25 VwVG durchgeführt hat. Materiell war ihre Amtshilfe indessen - bis auf die Bewilligung, die Auskünfte für ein allfälliges Insiderstrafverfahren benützen zu dürfen - bundesrechtskon- form. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Bankenkommis- sion zu verpflichten, die "Commission des Opérations de Bourse" darüber zu informieren, dass die in ihrem Schreiben vom 18. April 2000 erteilte Zustimmung zu einer allfälligen Weiterleitung an die zuständigen Strafbehörden mit vorliegen- dem Urteil hinfällig geworden ist und für eine entsprechende Verwendung der Informationen erneut um eine Bewilligung nach- zusuchen wäre. b) Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer schul- det eine reduzierte Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Bankenkommission hat den Beschwerdeführer im Rahmen seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und die Eidgenössische Bankenkommission wird angewiesen, die der "Commission des Opérations de Bourse (COB)" im Schreiben vom 18. April 2001 erteilte Bewilligung zu widerrufen, die den Beschwerdeführer betreffenden Informationen für ein allfälliges Insiderver- fahren an die Strafbehörden weiterleiten zu dürfen. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.- a) Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. b) Die Eidgenössische Bankenkommission hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. September 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: