Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.236/2001
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2A.236/2001/kra

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     3. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Merz.

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                         In Sachen

I.________, geb. 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Johann Burri, Burgerstrasse 22, Luzern,

                           gegen

Amt für Migration des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n, Verwaltungs-
rechtliche Abteilung,

                         betreffend
                   Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
stammende I.________ (geb. 1955) erhielt aufgrund seiner am
23. Oktober 1989 erfolgten Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin die Aufenthaltsbewilligung auf den 20. Dezem-
ber 1991. Aus dieser Ehe entstammen drei Kinder, welche
Schweizer Bürger sind. Die Ehe wurde am 1. April 1999
durch das Amtsgericht X.________ geschieden. Das Urteil ist
am 16. November 1999 rechtskräftig geworden. Die Kinder
stehen unter der elterlichen Gewalt der Mutter.

     B.- Am 30. Juni 2000 teilte die Fremdenpolizei des
Kantons Luzern I.________ mit, sie prüfe fremdenpolizeiliche
Massnahmen. Mit Verfügung vom 28. November 2000 ordnete sie
an, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert
und I.________ infolgedessen weggewiesen werde.

        Eine hiegegen gerichtete Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom
9. April 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

     C.- I.________ hat mit Eingabe vom 18. Mai 2001 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlän-
gern.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das
Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Amt für Migration des Kantons Luzern hat keine
Vernehmlassung eingereicht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung
oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung (ANAG, SR 142.20) entscheidet
die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nieder-
lassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen An-
spruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung, es sei denn, er könne sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm
einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127
II 60 E. 1a S. 62 f., mit Hinweisen).

        b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ord-
nungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah-
ren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der
Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Da
die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin
rechtskräftig geschieden ist, hat er gestützt auf Art. 7
Abs. 1 Satz 1 ANAG keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilli-
gung mehr (BGE 122 II 145 E. 3a S. 146). Doch war er zehn
Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und lebte bis
zur Scheidung acht Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss,
d.h. aufgrund eines bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz.
Damit hat er grundsätzlich vor der Scheidung einen Anspruch
auf Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG erworben, auf den er sich auch nach Beendigung

der Ehe berufen kann (E. 4 des Urteils des Bundesgerichts
vom 27. August 1993, publiziert in RDAT 1994 I Nr. 55
S. 133; vgl. auch BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Zwar steht
im vorliegenden Fall nicht eine Niederlassungsbewilligung
zur Diskussion, da sich der Beschwerdeführer darauf be-
schränkt hat, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu beantragen. Indessen könnte ihm, falls ein Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage
von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die - ein weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbe-
willigung erst recht nicht verweigert werden (vgl. BGE 120
Ib 360 E. 3a S. 366 f.; E. 1c/aa des nicht publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts vom 14. Januar 2000, 2A.450/1999,
mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit
unter dem Gesichtspunkt der anspruchsbegründenden Norm von
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG zulässig. Ob ein Verweigerungs-
grund besteht, namentlich ein Ausweisungsgrund vorliegt,
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II
265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 1d S. 294, je mit Hinwei-
sen).

        c) Der Beschwerdeführer kann sich auch auf den
in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) - sowie im materiell entsprechenden Art. 13 Abs. 1
BV (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) - garantierten Schutz des
Familienlebens berufen. Denn seine drei Kinder aus der Ehe
mit seiner geschiedenen Frau verfügen über das Schweizer
Bürgerrecht und dem Beschwerdeführer steht zu diesen Kindern
ein Besuchsrecht zu, das er regelmässig wahrnimmt (BGE 126
II 425 E. 2a S. 427; 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f., je mit Hinwei-
sen). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

     2.- a) Der soeben festgestellte Anspruch auf Bewilli-
gung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7
Abs. 1 Satz 3 ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann
ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
worden ist. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig er-
scheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die
Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bun-
desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAV, SR 142.201]). Die Nichterteilung einer Aufenthalts-
bewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens
verurteilten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
setzt in gleicher Weise eine Interessenabwägung voraus. Das
ergibt sich neben dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf den
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG auch aus
Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Der Anspruch auf Erteilung der Bewilli-
gung entfällt damit nicht bereits dann, wenn der Ausländer
wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde,
sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass
die Bewilligung zu verweigern ist (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13,
mit Hinweis). Das Ergebnis dieser Interessenabwägung braucht
allerdings nicht dasselbe zu sein, wie wenn eine Ausweisung
angeordnet worden wäre. Wenn ein Ausländer ausgewiesen wird,
darf er die Schweiz nicht mehr betreten, während dies bei
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung möglich bleibt.
Aufgrund dieses Unterschieds in der Schwere der Massnahme
kann sich in Grenzfällen ergeben, dass die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung zulässig ist, die Anordnung einer
Ausweisung aber unverhältnismässig wäre (BGE 120 Ib 6 E. 4a
S. 13).

        b) Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde
entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung
des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent-
licher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhalts-
feststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend
ist (ASA 65 S. 390 E. 3a S. 393; Fritz Gygi, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 286). Die Frage, ob der
Entscheid im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16
Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist
eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104
lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein
eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweck-
mässigkeit - an die Stelle desjenigen der zuständigen kan-
tonalen Behörden zu setzen (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2;
125 II 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).

        c) Der Beschwerdeführer wurde seit Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug wegen zahl-
reichen Delikten, bei denen es sich unter anderem um Ver-
brechen und Vergehen handelt, strafrechtlich verurteilt:

         - Verfügung vom 10. November 1992 des Amtsstatthal-
         teramtes Luzern-Land wegen Tätlichkeit, Zechprelle-
         rei, Trunkenheit und unanständigen Benehmens; Busse
         Fr. 300.--;

         - Urteil vom 25. März 1993 des Bezirksgerichts
         Lenzburg wegen Führens eines Personenwagens in
         angetrunkenem Zustand; 2 Monate Gefängnis, Busse
         Fr. 300.--;

         - Erkanntnis vom 12. November 1993 des Amtsstatt-
         halteramtes Hochdorf wegen einfacher Körperverlet-
         zung und unanständigen Benehmens; 1 Monat Gefäng-
         nis, Busse Fr. 100.--;

         - Verfügung vom 27. Mai 1994 des Amtsstatthalter-
         amtes Hochdorf wegen Hausfriedensbruch, Drohung
         gegen Beamte, Trunkenheit und Wirtschaftsskandal;
         5 Tage Gefängnis, Busse Fr. 200.--;

         - Verfügung vom 10. Mai 1995 des Amtsstatthalter-
         amtes Hochdorf wegen Führens eines Personenwagens
         in angetrunkenem Zustand; 1 Monat Gefängnis, Busse
         Fr. 1'500.--;

         - Verfügung vom 12. August 1997 des Amtsstatthal-
         teramtes Luzern-Stadt wegen sexueller Handlung mit
         einem Kind, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Be-
         amte; 1 Monat Gefängnis, Busse Fr. 300.--.

        Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
ist somit gegeben. Es trifft zwar zu, dass die einzelnen De-
likte je für sich genommen, nicht derart schwer wiegen, dass
sie eine Ausweisung zu rechtfertigen vermöchten. Doch hat
der Beschwerdeführer immer wieder delinquiert. Durch straf-
rechtliche Sanktionen lässt er sich offensichtlich in keiner
Weise beeindrucken. Das Verwaltungsgericht bemerkt denn
auch, dass bereits wieder weitere Straftaten zur Beurteilung
anstehen. Was die familiären Verhältnisse betrifft, so spre-
chen diese kaum dafür, dem Beschwerdeführer die Bewilligung
weiterhin zu erteilen. Sowohl die geschiedene Ehefrau als
auch die Kinder sind dem gewalttätigen Verhalten des Be-
schwerdeführers ausgesetzt, wie das Verwaltungsgericht kon-
statiert hat. Dass diese Feststellung offensichtlich unrich-
tig und deshalb für das Bundesgericht nicht

verbindlich wäre (Art. 105 Abs. 2 OG und E. 2b), kann der
Beschwerdeführer nicht mit dem Verweis darauf dartun, dass
im eingeleiteten Verfahren auf Entzug des Besuchsrechts
diesbezüglich Abklärungen erfolgen. Die Vorinstanz konnte
sich nicht nur auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau
stützen, sondern auch auf ein Schreiben und Aussagen von
Mitarbeitern des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes,
aus denen sich ergibt, dass der Sohn Michael wieder psychia-
trisch behandelt werden musste, nachdem der Vater eigen-
mächtig in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war. Die ge-
schiedene Ehefrau ihrerseits hat sich mit den Kindern, wie
der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht
selber festhält, aufgrund der Umstände in ein Frauenhaus be-
geben (Beschwerde, S. 6 unten). Dass sie sich gezwungen sah,
ihre eigene Wohnung zu verlassen, spricht für sich. Das Ver-
waltungsgericht hebt auch hervor, dass sich der Beschwerde-
führer bislang beharrlich seinen Unterhaltsverpflichtungen
aus dem Scheidungsurteil entzogen hat.

        d) Richtig ist allerdings, dass die Ausübung des
Besuchsrechts zu den Kindern erheblich erschwert würde, wenn
der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz bleiben könnte.
Zwar wird derzeit durch die Vormundschaftsbehörde überprüft,
ob das Besuchsrecht nicht entzogen werden muss. Vorderhand
ist aber davon auszugehen, dass ihm dieses Besuchsrecht zu-
steht, wobei freilich zu berücksichtigen ist, dass der Be-
schwerdeführer auch im Kosovo mit seiner geschiedenen koso-
varischen Ehefrau vier Kinder hat, wovon zwei gezeugt worden
sind, nachdem er seine schweizerische Frau geheiratet hatte.
Zu dieser Familie unterhält er enge Beziehungen und er reis-
te auch oft von der Schweiz aus in den Kosovo. Dort befinden
sich zudem seine Mutter und Geschwister, zu denen er eben-
falls Kontakte aufrechterhalten hat. Aufgrund seiner beson-
deren familiären Verhältnisse bleibt ihm nichts anderes
übrig, als die Verbindungen zu seinen verschiedenen Kindern

durch Besuchsreisen über die Landesgrenzen hinweg zu pfle-
gen, so dass die Aufrechterhaltung der fremdenpolizeilichen
Bewilligung für die Schweiz diesbezüglich eher von unterge-
ordneter Bedeutung ist.

        Letztlich steht dem öffentlichen Interesse an der
Verweigerung der Bewilligung nur entgegen, dass sich der
Beschwerdeführer schon recht lange in der Schweiz aufhält.
Da er aber in der Schweiz beruflich nicht integriert ist und
er sich überhaupt nur wenig darum bemüht hat, einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen, wiegt auch der Gesichtspunkt der
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz nicht besonders schwer,
zumal seine Beziehungen zum Kosovo noch immer sehr stark
sind. Das Verwaltungsgericht hat damit die Interessenabwä-
gung zutreffend vorgenommen und es zu Recht abgelehnt, dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

        e) Soweit dadurch die Ausübung des Besuchsrechts
erschwert wird, erscheint dies nach dem Gesagten auch im
Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 36 BV als gerechtfertigt. Die Verweigerung der Aufent-
haltsbewilligung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage im
Ausländerrecht (Art. 7 und 10 ANAG), dient unter anderem der
Aufrechterhaltung der Ordnung und ist gemäss vorstehender
Abwägung verhältnismässig.

     3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
damit als unbegründet und ist abzuweisen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für Migration und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht-
liche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. September 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: