Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.235/2001
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2A.235/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       23. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Spescha, Langstrasse 4, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h, vertreten durch die
Staatskanzlei,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der albanische Staatsangehörige A.________,
geb. 1956, reiste am 5. Mai 1991 illegal in die Schweiz
ein und ersuchte unter dem Namen B.________ erfolglos
um Asyl (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion vom 8. September 1992). Das Bundesamt für Ausländer-
fragen ordnete gegen ihn am 3. November 1992 eine Einreise-
sperre auf unbestimmte Dauer an. Am 4. November 1992 wurde
er in sein Heimatland ausgeschafft.

        Am 28. August 1994 reiste A.________ - nun unter
diesem Namen - erneut in die Schweiz ein und heiratete am
8. Oktober 1994 die Schweizerin C.________. Am 28. Oktober
1994 erhielt er zwecks Verbleib bei der schweizerischen
Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, welche mehrfach ver-
längert wurde.

        Nachdem A.________ am 14. Oktober 1997 wegen
Verdachts auf Betäubungsmittelhandel verhaftet worden war,
stellten die Behörden fest, dass er identisch ist mit
"B.________", der vom Obergericht des Kantons Zürich am
8. Oktober 1993 zweitinstanzlich wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit zehn Monaten Gefängnis bedingt
sowie mit acht Jahren unbedingter Landesverweisung bestraft
worden war. Am 10. Juni 1998 wurde A.________, der sich
bereits im vorzeitigen Strafvollzug befand, vom Bezirksge-
richt Winterthur der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz sowie des Verweisungsbruchs schuldig
erklärt und mit drei Jahren Zuchthaus bestraft. Am 6. Febru-
ar 2000 entliess ihn die zuständige Behörde bedingt aus dem
Strafvollzug; dabei wurde der Vollzug der Landesverweisung
probeweise aufgeschoben.

        Am 29. Februar 2000 lehnte die Direktion für So-
ziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei)
eine neuerliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Ein gegen diese Verfügung gerichteter Rekurs an den Regie-
rungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 21. März
2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine ge-
gen den regierungsrätlichen Entscheid gerichtete Beschwerde
ab.

        Mit Eingabe vom 17. Mai 2001 führt A.________ Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträ-
gen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2001
aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Bewilligung zum Verbleib
bei seiner schweizerischen Ehefrau zu erteilen.

        Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag
des Regierungsrates) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Ausländerfragen stellt ebenfalls den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.

        Am 7. Juni 2001 hat der Abteilungspräsident der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

     2.- a) Der Beschwerdeführer hat als ausländischer Ehe-
gatte einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung. Da die Beziehung zwischen den Ehegatten intakt ist
und tatsächlich gelebt wird, kann sich der Beschwerdeführer
zusätzlich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen, um zu
einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu gelangen.
Damit kommt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG nicht zur Anwendung, weshalb auf die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde einzutreten ist (BGE 124 II 289 E. 2;
122 I 289 E. 1, mit Hinweisen).

        b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen,
weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche
neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz
von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvor-
schriften darstellt (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97
E. 1c S. 99 f.). Die zusammen mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichten neuen Beweismittel (Schreiben Universitäts-Spital
Zürich sowie Zwischenzeugnis der X.________ AG, je vom
26. April 2001, Schreiben von D.________ vom 8. Mai 2001)
datieren alle nach dem angefochtenen Entscheid und sind
daher nicht weiter zu berücksichtigen, ebenso wenig die
Noveneingabe vom 21. Mai 2001 (mit dem Schreiben von
E.________ vom 17. Mai 2001).

     3.- a) Nach Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG erlischt
der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Auswei-
sungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann
ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. ver-
hältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei
sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 3 ANAV). Eine vergleichbare Interessenabwägung
setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. neuer-
dings Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Ein-
griff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus
(vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer ist wegen Betäubungsmittel-
delikten zu drei Jahren Zuchthaus und zu zehn Monaten Ge-
fängnis verurteilt worden. Die Grenze von zwei Jahren Frei-
heitsstrafe, die in der Praxis unter gewissen Voraussetzun-
gen als Richtlinie für die Erteilung oder Verweigerung von
Anwesenheitsbewilligungen bei mit Schweizern verheirateten
Ausländern Anwendung findet (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; so
genannte Zwei-Jahres-Regel), ist damit klar überschritten.
Es besteht - wie der Beschwerdeführer selber anerkennt
- ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Entfer-
nung und Fernhaltung aus der Schweiz. Dass der Vollzug der
strafrechtlichen Landesverweisung probeweise aufgeschoben
worden ist, ändert daran nichts (vgl. BGE 125 II 105 E. 2b
S. 107 f., mit Hinweisen).

        c) Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen
auf einen Entscheid aus dem Jahre 1996, mit dem das Bundes-
gericht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
eingeladen hatte, die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewil-
ligung zu erteilen (unveröffentlichtes Urteil vom 16. De-
zember 1996 i.S. Berger-Milosevic). Dieser Fall betraf eine
wegen Drogenhandels verurteilte Jugoslawin, die mit einem
- ebenfalls wegen Drogenhandels verurteilten - Schweizer
Bürger verheiratet war. Der Beschwerdeführer kann aus diesem
Präjudiz - bei dem es gemäss den Erwägungen des Bundesge-
richts um einen "Grenzfall" ging - nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Sein Fall unterscheidet sich in objektiver Hin-
sicht schon dadurch, dass er, anders als die Beschwerdefüh-
rerin im Vergleichsfall, zweimal wegen Drogenhandels verur-
teilt worden ist, wobei seine Strafe insgesamt 46 Monate
beträgt (gegenüber 30 Monaten im Vergleichsfall). Zudem war
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er (unter einem neuen
Namen) die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG erhielt
(bzw. erschlich), mit einer Einreisesperre und einer rechts-
kräftigen strafrechtlichen (unbedingt ausgesprochenen) Lan-

desverweisung belegt. Bei korrekter Information der Behörde
wäre ihm trotz der eingegangenen Heirat mit einer Schweize-
rin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (vgl. BGE
124 II 289 E. 3 S. 291). Schon dies hätte genügt, um die
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG zu
widerrufen. Nachdem er in der Folge wiederum massiv straf-
fällig geworden ist, besteht kein Anlass, von der fraglichen
"2-Jahres-Regel" (vgl. E. 3b) abzuweichen. Die vom Verwal-
tungsgericht vorgenommene Abwägung der berührten Interessen
erscheint in allen Punkten bundesrechtskonform und hält auch
vor Art. 8 EMRK stand. Namentlich kann dem Gericht nicht
vorgeworfen werden, das Ergebnis werde den schützenswerten
privaten Interessen der Ehefrau nicht gerecht (vgl. S. 7, 15
und 16 der Beschwerdeschrift): Das Verwaltungsgericht hat
die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verbundenen Härten für die Ehefrau sorgfältig mit abgewogen
(vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheides). Sodann führt eine
allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden
Angehörigen nicht zwingend für sich allein zur Unzulässig-
keit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 1 E. 2
S. 6). Zwar mag allenfalls vorliegend die Ausreise der hier
lebenden schweizerischen Ehefrau nicht zumutbar sein, doch
ändert dies angesichts der wiederholten schweren Straffäl-
ligkeit ihres Ehemannes nichts daran, dass die öffentlichen
Interessen an der Nichtverlängerung der (im Übrigen erschli-
chenen) Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des
Beschwerdeführers überwiegen.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist. Ergänzend wird
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 OG).

        Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerde-
führer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons
Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: