Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.234/2001
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2A.234/2001/mks

Urteil vom 15. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Feller.

C.  und R. A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Olga
Gamma Ammann, c/o Gamma Hug & Christe, Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1995/96

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 9. März 2001)

Sachverhalt:

A.
C.   und R. A.________ waren in den Jahren 1993/94 unselbständig erwerbstätig
und bei der A.________ AG angestellt, die von C. A.________ beherrscht war.

C.   A.________-B.________, der Vater von C. A.________, hatte in den 60er
Jahren in der Gemeinde C.________ das Grundstück Kat. Nr. ...., D.________,
umfassend 6'046 m2 Wiesland in der Wohn- und Gewerbezone, erworben. Nach
seinem Tod ging das Grundstück vorerst ins Eigentum der in der
Erbengemeinschaft C. A.________-B.________ zusammengeschlossenen Erben über.
Diese beabsichtigten, das Nachlassgrundstück zu überbauen, und liessen zu
diesem Zweck durch die A.________ AG ein Projekt ausarbeiten, welches mit
Bauvorentscheid durch die Gemeinde C.________ bewilligt wurde. Auf Wunsch der
Schulgemeinde C.________, die auf der Liegenschaft D.________ ein Schulhaus
errichten wollte, wurde das Grundstück 1988 durch die Erben an die
Schulgemeinde C.________ für Fr. 713'428.-- verkauft. Gemäss Kaufvertrag
sicherte die Käuferin den Erben zu, dass C. A.________ am
Projektierungswettbewerb für das geplante Schulhaus teilnehmen könne, und
versprach diesem eine Pauschalentschädigung von Fr. 30'000.-- für den Fall,
dass er den Architekturauftrag nicht erhalte. Zudem enthielt der Kaufvertrag
ein bis zum 31. Dezember 1990 befristetes Rückkaufsrecht für den Fall, dass
die Käuferin bis zum 31. Dezember 1989 nicht über ein baurechtlich
genehmigtes Projekt für das Schulhaus verfüge. Da die Schulgemeinde bis zum
Stichtag über kein baurechtlich bewilligtes Projekt verfügte, machten die
Erben von C. A.________-B.________ vom Rückkaufsrecht Gebrauch. Das
Grundstück wurde am 6. März 1992 aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts
H.________ grundbuchlich zurückübertragen. Gleichentags übernahm C.

A. ________ im Rahmen einer partiellen Erbteilung das Grundstück ins
Alleineigentum gegen Bezahlung eines Übernahmepreises von Fr. 713'428.--.
Zuvor war die Liegenschaft D.________ am 5. Juli 1988 durch die
Gemeindeversammlung C.________ von der Wohnzone W2 in die Zone für
öffentliche Bauten umgeteilt worden, und die Erben hatten im Jahre 1992 von
der Gemeinde C.________ noch vergeblich die Rückzonung verlangt. Nach der
Rückübertragung der Liegenschaft D.________ versuchte die Schulgemeinde
C.________ erfolglos, das Grundstück auf vertraglichem Weg wieder zu
erwerben. Darauf setzte sie am 18. März 1992 einen Werkplan fest, welcher
gemäss zürcherischem Recht mit dem Recht auf Enteignung verbunden ist. Diesen
Entscheid hob das Bundesgericht am 24. März 1994 letztinstanzlich aus
formellen Gründen auf (BGE 120 Ia 19). In der Folge fanden erneut
Verhandlungen zwischen C. A.________ und der Schulgemeinde über den Erwerb
statt. Der am 30. August 1994 unterzeichnete Kaufvertrag sah einen Kaufpreis
von Fr. 2'236'560.-- vor. Darin inbegriffen war ein Betrag von Fr. 60'000.--
als pauschale Abgeltung für den entgangenen Architekturauftrag. Zusätzlich
übernahm die Käuferin die den Betrag von Fr. 209'970.-- übersteigende
Grundstückgewinnsteuer von insgesamt Fr. 443'940.--.

B.
In ihrer Steuererklärung 1995/96 deklarierten C. und R. A.________ ein
steuerbares Einkommen von Fr. 7'423.--. Nach Durchführung eines
Beweisverfahrens und Besprechungen mit den Steuerpflichtigen, die zu keinem
Ergebnis führten, wurden C. und R. A.________ am 18. November 1997 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 790'300.-- veranlagt. Gegenüber der
Steuererklärung wurden die Unterhaltskosten für Liegenschaften von 25 Prozent
auf 20 Prozent der Einkünfte reduziert sowie nicht deklarierte Einnahmen von
Fr. 5'000.-- und insbesondere der beim Verkauf der Liegenschaft D.________
erzielte Gewinn von Fr. 1'513'089.-- aufgerechnet. Die von C. und R.

A. ________ gegen die Schätzungsmitteilung erhobene Einsprache wies der
Steuerkommissär mit Entscheid vom 7. Dezember 1999 ab.

Gegen den Einspracheentscheid erhoben C. und R. A.________ am 10. Januar 2000
Beschwerde bei der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich mit dem
Antrag, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 33'800.-- festzusetzen. Zur
Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Gewinn aus dem Verkauf
der Liegenschaft D.________ sei nicht dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen,
da Erwerb und Verkauf der Liegenschaft nicht über die schlichte Verwaltung
von Privatvermögen hinausgegangen sei.

Mit Entscheid vom 9. März 2001 wies die Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich die Beschwerde ab und wies die Streitsache im Sinne der
Erwägungen zum Neuentscheid an den Steuerkommissär zurück. Sie verwarf den
Einwand, beim Verkauf habe es sich um einen Verkauf eines im Privatvermögen
gehaltenen Grundstücks gehandelt, weshalb die Gewinne steuerfrei seien. Die
Bundessteuer-Rekurskommission nahm zudem eine reformatio in peius vor, indem
sie die vom Steuerkommissär noch zum Abzug zugelassenen Aufwendungen für
Handänderung, Projektkosten und Diverses im Umfang von Fr. 400'000.--
lediglich noch im Umfang von Fr. 43'014.-- anerkannte. Demzufolge ermittelte
sie einen der direkten Bundessteuer unterliegenden Veräusserungsgewinn von
Fr. 1'870'076.--. Die Rückweisung an den Steuerkommissär erfolgte lediglich
zur Berechnung eines vom steuerbaren Gewinn abziehbaren AHV-Sonderbeitrags.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2001 stellen C. und R.

A. ________ dem Bundesgericht die Anträge, die Streitsache sei in Gutheissung
der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien sie mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 33'800.-- zu veranlagen; subeventuell sei
die Streitsache an die Vorinstanz zur Veranlagung des steuerbaren Einkommens
unter Berücksichtigung des AHV-Sonderbeitrags sowie der zusätzlich geltend
gemachten Kosten auf Aufwendungen zurückzuweisen.

Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, das Kantonale Steueramt
Zürich und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1   Gegen Entscheide einer kantonalen Steuerrekurskommission im Sinne von
Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DGB; SR 642.11) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig
(Art. 146 DGB). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die
Bundessteuer-Rekurskommission hat die Frage, ob der beim Verkauf der
Liegenschaft D.________ erzielte Gewinn aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG  erwirtschaftet worden sei,
abschliessend beantwortet. Insofern liegt trotz des Rückweisungsentscheids
ein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbarer Endentscheid vor. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2  Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel
anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist
(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286 mit
Hinweisen). Die Anwendung des Bundesrechts kontrolliert das Bundesgericht von
Amtes wegen.

1.3  Mit dem auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer wurde der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer aufgehoben (Art. 201 DBG). Vorliegend geht es um die
direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 1995/96, die sich somit nach dem
neuen Bundesgesetz richtet. Nach Art. 43 Abs. 1 DBG bemisst sich das
steuerbare Einkommen nach dem durchschnittlichen Einkommen in den beiden
letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahren. Somit sind für die
vorliegend zu beurteilenden Veranlagungssachverhalte, die sich in den Jahren
1993 und 1994 realisiert haben, die neuen Bestimmungen massgebend.

2.
2.1   Den Rückweisungsantrag begründen die Beschwerdeführer mit einer
Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie machen geltend, die
Bundessteuer-Rekurskommission werfe ihnen zu Unrecht vor, sie hätten den
Beschluss vom 19. Oktober 2000, womit eine reformatio in peius angezeigt
worden war, wissentlich nicht bei der Post abgeholt. Sie würden an der
F.________strasse 9 in der Gemeinde H.________, Ortsteil E.________, wohnen.
Angrenzend an die Gemeinde H.________ befinde sich die Gemeinde G.________,
in welche die F.________strasse mit gleicher Bezeichnung weiterführe. Diese
F.________strasse sei nicht nur durchgehend, sondern habe zudem noch gleiche
Hausnummern, und die Post werde von derselben Poststelle
H.________-E.________ verteilt. Demzufolge gäbe es an der F.________strasse
zwei Hausnummern 9, eine in der Gemeinde G.________ und eine in der Gemeinde
H.________. Die Beschwerdeführer hätten nie einen Abholzettel der Post
erhalten, und es sei höchst wahrscheinlich, dass die fraglichen
Abholungseinladungen den Bewohnern des Hauses an der F.________strasse 9 in
G.________ zugestellt worden seien und diese eine Weiterleitung unterlassen
hätten. Interventionen der Anwohner der F.________strasse in beiden Gemeinden
zur Behebung der Schwierigkeiten der postalischen Zustellung seien ohne
Erfolg geblieben. Möglich sei auch, dass die Zustellung der eingeschriebenen
Sendungen an die F.________strasse 11 in E.________ erfolgt sei, wo die
Mutter des Beschwerdeführers lebe; deren Briefkasten sei immer noch mit "C.

A. ________" (Namen des Vaters des Beschwerdeführers) angeschrieben.

2.2   Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Akten fest, dass die
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich ihren Beschluss vom 19.
Oktober 2000 betreffend Höhertaxation erstmals am 25. Oktober 2000 mittels
eingeschriebener Gerichtsurkunde an die Adresse der Beschwerdeführer an der
F.________strasse 9 in E.________ verschickt hat. Nach Ablauf der Abholfrist
am 2. November 2000 wurde die Gerichtsurkunde als "nicht abgeholt" der
Rekurskommission zurückgesandt. Ein zweiter Versuch der Zustellung mittels
eingeschriebener Gerichtsurkunde erfolgte am 13. November 2000 mit Abholfrist
bis 21. November 2000. Auch dieses Mal wurde der Beschluss nicht abgeholt und
infolgedessen der Rekurskommission zurückgesandt.

Das Bundesgericht geht in seiner Praxis zur Zustellung von Gerichtsurkunden
davon aus, dass eine nicht abgeholte, eingeschriebene zugestellte
Gerichtsurkunde als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gilt. Diese
Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im
Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht
besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden
können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines
Prozessrechtsverhältnisses (BGE 123 III 452; 122 I 139 E. 1 S. 142; 116 Ia 90
E. 2a S. 92; 116 III 59 E. 1b S. 61; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 104 Ia 465 E. 3
S. 466). Sie gilt nur, sofern die Prozessgesetze der Kantone keine
abweichenden Vorschriften aufstellen. Gibt es solche, so sind sie nicht nur
massgeblich für die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen, Beschlüssen und
Entscheidungen in Verfahren, in denen materiell kantonales Recht zur
Anwendung gelangt, sondern grundsätzlich auch in Verfahren, in denen
materiell Bundesrecht anwendbar ist (so wohl auch sinngemäss BGE 104 Ia 465
E. 3 S. 466). Die Auslegung und Anwendung entsprechender kantonalrechtlicher
Verfahrensnormen prüft das Bundesgericht bloss auf Willkür hin (BGE 116 Ia 90
E. 2b S. 92; 115 Ia 12 E. 2a S. 15), und zwar auch im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 118 Ia 8 E. 1b S. 10).

Anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Sendung nach
zürcherischer Praxis nicht als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt.
Vielmehr haben die Behörden die misslungene Zustellung zu wiederholen (so
ausdrücklich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren § 187 Abs. 1 bzw. §
179 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG] in
Verbindung  mit § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich darf nach
zweimaligem erfolglosem Zustellversuch durch eingeschriebene Sendung aufgrund
der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden, dass zumindest eine
Abholungseinladung richtig hinterlegt worden ist und daher als zugestellt
gelten kann. Während bei der Übermittlung von uneingeschriebenen
Postsendungen auch wiederholte Irrtümer vorkämen, erscheine dies bei
Abholungseinladungen, die vom Zustellbeamten vor Ort individuell angefertigt
würden, als sehr unwahrscheinlich. Zugunsten des Adressaten sei in diesen
Fällen aber immer der zweite Zustellversuch als für den Fristenlauf
massgebend anzusehen (Entscheid vom 20. August 1998, ZR 98 Nr. 26; vgl. dazu
auch Kölz/Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 28 zu § 10).

Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat sich auf diese
Praxis gestützt und angenommen, dass den Beschwerdeführern zumindest eine der
beiden Abholungseinladungen zugegangen ist. Sie ist dabei von der natürlichen
Vermutung ausgegangen, dass der Postbeamte nicht zweimal eine
Abholungseinladung in den falschen Briefkasten legt; die blosse Möglichkeit,
dass der Avis auch in den Briefkasten der Mutter oder in denjenigen des
Hauses mit der gleichen Strassennummer in der Nachbargemeinde hätte gelegt
werden können, reicht - jedenfalls unter dem Gesichtswinkel der Willkür -
nicht aus, um diese Vermutung umzustossen. Indem die Rekurskommission daraus
den Schluss gezogen hat, dass die Zustellung als erfolgt zu gelten habe, hat
sie sich weder auf offensichtlich unrichtige tatsächliche Annahmen gestützt
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), noch hat sie kantonales Recht willkürlich
ausgelegt und angewendet bzw. die vorne dargestellten allgemeinen
Zustellungsgrundsätze missachtet.

2.3  Hat der Beschluss der Bundessteuer-Rekurskommission als zugestellt zu
gelten, liegt keine Gehörsverweigerung vor, wenn die Beschwerdeführer nicht
zur Frage der reformatio in peius Stellung nehmen konnten.

3.
3.1  Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind dabei alle Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18
Abs. 1 DBG). Zu unterscheiden ist zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit
und der Verwaltung des privaten Vermögens, in deren Rahmen Kapitalgewinne
steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 3 DBG). Die Verwaltung des eigenen Vermögens
stellt dann keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, wenn sie über die
schlichte Verwaltung des Privatvermögens nicht hinausgeht und ein Gewinn nur
in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erlangt wird (vgl.
BGE 122 II 446 E. 3 S. 448 ff.; 112 Ib 79 E. 2a). Keine blosse
Vermögensverwaltung, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt jedoch
dann vor, wenn die steuerpflichtige Person nicht nur vereinzelte
Vermögensdispositionen trifft, sondern damit einen planmässigen nach aussen
sichtbaren kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko
zwecks Gewinnerzielung betreibt. Dieser kann auf haupt- oder auf
nebenberuflicher Basis erfolgen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,
Therwil/Basel 2001, N 26 zu Art. 18). Schliesslich sind aufgrund der
Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG auch Erwerbseinkommen aus selbständiger
gelegentlicher Beschäftigung auf nicht arbeitsvertraglicher Basis steuerbar,
wo trotz Gewinnstrebigkeit die Planmässigkeit fehlt und damit Art. 18 Abs. 1
DBG nicht anwendbar ist (vgl. BGE 125 II 113 E. 5f S. 123).

3.2   In einem Grundsatzurteil (BGE 125 II 113 ff.) hat das Bundesgericht
festgestellt, dass die unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer (BdBSt) entwickelte Praxis zur Besteuerung des
gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels auch unter dem DBG beizubehalten sei.
Danach liegt steuerbarer Liegenschaftshandel vor, wenn der Steuerpflichtige
An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern
wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, das
heisst, wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb
gerichtet ist. Eine solche Tätigkeit qualifiziert sich als selbständige
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 DGB und führt zur
Kapitalgewinnbesteuerung, wenn der veräusserte Vermögensgegenstand zum
Geschäftsvermögen gehört hat, das heisst, wenn er für die selbständige
Erwerbstätigkeit verwendet wurde. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit
haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Ob Gewinne aus der Veräusserung von
Vermögenswerten im vorerwähnten Sinne der Besteuerung nach Art. 18 DBG
unterliegen, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu
beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit können bei
Liegenschaftsgewinnen wie nach früherem Recht etwa die systematische bzw.
planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der
Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Einsatz spezieller
Fachkenntnisse, die genaue Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder
Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung im Rahmen einer
Personengesellschaft in Betracht kommen (BGE 125 II 113 E. 6a S. 124).

Unter der Herrschaft des BdBSt hat das Bundesgericht die Steuerfreiheit von
Veräusserungsgewinnen auf den Bereich der blossen Verwaltung des eigenen
Vermögens beschränkt, wogegen Gewinne aus darüber hinausgehenden Bemühungen
der steuerpflichtigen Person nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt als Einkommen
aus einer Tätigkeit erfasst wurden. Allerdings wurde damit nicht die
geschäftliche Tätigkeit in direktem Gegensatz zur Verwaltung privaten
Vermögens gesetzt, sondern neben den im Rahmen der Verwaltung des privaten
Vermögens erzielten (steuerfreien) Gewinnen auf der einen Seite und den
Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf der andern Seite gab es noch
eine Zwischenstufe, einen sogenannten "Graubereich" (vgl. Locher, a.a.O., N
30 ff. zu Art. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Der
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei weiter als der
Unternehmensbegriff, weil er auch die freiberuflich Tätigen miterfasst. Dabei
kann insbesondere bei freien Berufen der Kapitaleinsatz unter Umständen von
untergeordneter Bedeutung sein (vgl. Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht,
3. Aufl., Bern/Stuttgart/ Wien 1993, S. 53f.).
3.3   Die Vorgeschichte zeigt (vgl. vorstehend Sachverhalt lit. A.), dass der
Beschwerdeführer einerseits systematisch und planmässig sowie anderseits in
engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit vorgegangen ist. Nach dem
Tod seines Vaters ging das Grundstück vorerst ins Eigentum der
Erbengemeinschaft, an der auch der Beschwerdeführer Teilhaber war, über; die
Erben beabsichtigten, das Nachlassgrundstück zu überbauen. Zu diesem Zweck
liessen sie durch die vom Beschwerdeführer beherrschte A.________ AG ein
Projekt ausarbeiten und einen Vorentscheid der Baubewilligungsbehörde
einholen. Im Kaufvertrag vom 17. Januar 1988 mit der Schulgemeinde C.________
wurde sodann dem Beschwerdeführer zugesichert, dass er am
Projektierungswettbewerb für das geplante Schulhaus teilnehmen könne, bzw.
eine Pauschalentschädigung von Fr. 30'000.-- für den Fall versprochen, dass
er den Architekturauftrag nicht erhalte. Im weiteren liessen sich die Erben
von der Käuferin ein befristetes Rückkaufsrecht einräumen. Nach der
Rückübertragung der Liegenschaft an die Erben im Jahr 1992 erwirkte der
Beschwerdeführer unverzüglich deren Übertragung in sein Alleineigentum, und
versuchte gleich anschliessend erneut - erfolglos - die Rückzonung in die
Wohn- und Gewerbezone zu erlangen. Mit dem zweiten Kaufvertrag vom 30. August
1994 liess sich der Beschwerdeführer als pauschale Abgeltung für den
entgangenen Architekurauftrag einen Betrag von Fr. 60'000.-- ausbezahlen. Er
macht überdies geltend, er bzw. seine von ihm beherrschte A.________ AG habe
für Planungsarbeiten des Grundstücks rund Fr. 360'000.-- aufgewendet.

Aus den tatsächlichen Gegebenheiten und zeitlichen Abläufen, wozu die
Vorinstanz weder offensichtlich unrichtige noch unvollständige Feststellungen
getroffen hat, ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer alles daran
setzte, die Liegenschaft selber bzw. durch seine von ihm beherrschte
Architekturunternehmung zu überbauen oder zumindest für sich und seine
Unternehmung einen entsprechenden Architekturauftrag durch die Schulgemeinde
C.________ zu erhalten. Seine Bemühungen standen insgesamt in einem engen
Zusammenhang mit seinem Beruf als Architekt und mit seinem von ihm
beherrschten Architekturbüro. Dass er dabei eine Gewinnerzielungsabsicht
verfolgte, ergibt sich bereits daraus, dass er sich beim ersten Verkauf Fr.
30'000.-- pauschal zusichern liess, falls er den Architekturauftrag nicht
erhalte, bzw. sich im zweiten Kaufvertrag mit Fr. 60'000.-- den entgangenen
Architekturauftrag entschädigen liess. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht Gewicht auf den
Umstand gelegt, dass er erst im März 1992 Alleineigentümer der Liegenschaft
geworden war. Gerade im Hinblick auf Gewinnerwartungen und auf diesbezügliche
Bemühungen ist die Eigenschaft als Alleineigentümer in keiner Weise
vergleichbar mit der Eigenschaft als Gesamteigentümer im Rahmen der
Erbengemeinschaft.

Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer bei Erwerb und Verkauf der Liegenschaft D.________ über die
schlichte Verwaltung von Privatvermögen weit hinausgegangen ist und sich
durch seine Tätigkeit eine Arbeitsbeschaffung sichern wollte. Damit ist der
Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 DBG erfüllt, und es ist nicht entscheidend,
wann die Gemeinde C.________ schlussendlich den definitiven Entscheid zum
allenfalls zwangsweisen Erwerb der Liegenschaft gefasst hat oder ob der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrfach Liegenschaften gekauft
oder verkauft hat oder nicht.

4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bundessteuer-Rekurskommission
habe zu Unrecht Projektkosten im Umfang von Fr. 360'000.-- nur teilweise zum
Abzug zugelassen. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks durch den
Beschwerdeführer sei keinesfalls klar gewesen, dass der geplante Schulhausbau
auf dem Grundstück D.________ realisiert würde.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Grundstückgewinns sind die
Aufwendungen zu berücksichtigen, die in der Zeit zwischen dem Erwerb am 6.
März 1992 und dem Verkauf der Liegenschaft am 30. August 1994 entstanden
sind. Projektierungskosten, die vor dem 6. März 1992 für die private
Wohnüberbauung angefallen sind, können demzufolge nicht berücksichtigt
werden. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund der
vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen davon auszugehen sei, dass
diese nicht in dieser Zeit von Grund auf neu erstellt, sondern lediglich
überarbeitet worden seien. Die Projektierungskosten für die beiden
Schulhausprogramme müssten zudem mangels präziser Angaben geschätzt werden.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass der übliche Jahresumsatz der A.________ AG
in der Vergangenheit sich in der Grössenordnung von Fr.  100'000.-- bewegt
habe. Des weiteren sei in Rechnung zu stellen, dass die Liegenschaft
D.________ seit 1988 in der Zone für öffentliche Bauten und nicht mehr in
einer Wohnzone liege, weshalb eine Wohnüberbauung nicht habe realisiert
werden können. Entsprechende Bauprojekte zu erarbeiten sei unter solchen
Umständen sinnlos.
Diese Ausführungen der Bundessteuer-Rekurskommission sind nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer macht keine präzisen Angaben zu den
Projektaufwendungen für die Schulhausbauten. Zudem macht es in der Tat
keinen Sinn, in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine
ursprünglich geplante private Wohnüberbauung weiterzuverfolgen, solange
keinerlei Aussicht auf eine Rückzonung bestand.

4.2  Die Bundessteuer-Rekurskommission hat im weiteren unter dem Titel
"Handänderungskosten und diverse Aufwendungen" anstelle des vom
Steuerpflichtigen verlangten Betrags von Fr. 40'000.-- lediglich deren Fr.
2'845.-- für Notariatsgebühren und Fr. 20'169.-- für Anwaltsrechnungen
anerkannt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, durch
die teilweise Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch die Erwerberin habe
diese den Beschwerdeführer so stellen wollen, wie wenn das Grundstück bereits
bei der ersten Handänderung bei der Schulgemeinde geblieben wäre. Die
geschuldete Grundstückgewinnsteuer hätte dann Fr. 209'970.-- betragen. Zudem
hätten dem Beschwerdeführer die seit 1988 angefallenen Rechtskosten von Fr.
23'656.-- ersetzt werden müssen. Aus diesem Grund seien bei der Festlegung
der Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinde Handänderungskosten und diverse
Aufwendungen von Fr. 40'000.-- berücksichtigt worden. Die nur teilweise
Berücksichtigung dieser Kosten durch die Bundessteuer-Rekurskommission
verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Wie bereits dargelegt, sind bei der Ermittlung des zu versteuernden
Grundstückgewinns lediglich die Aufwendungen zu berücksichtigen, die zwischen
dem Erwerb am 6. März 1992 und dem Verkauf am 30. August 1994 entstanden
sind. Demzufolge fallen vorerst die 1998 angefallenen Rechtskosten ausser
Betracht. Sodann hat, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, die Käuferin
von der geschuldeten Grundstückgewinnsteuer von Fr. 443'940.-- Fr. 233'970.--
bezahlt. Diese teilweise Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch die
Käuferin wurde demzufolge zu Recht als zusätzliche Leistung der Käuferin bei
der Ermittlung des Verkaufserlöses bzw. des Gewinns berücksichtigt. Weshalb
dem Beschwerdeführer weitere Ansprüche aus "materieller Enteignung mit
Verzugsschaden" entstanden sein sollen, die ausserhalb des Erwerbspreises
abgegolten werden mussten, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Veranlagung der
Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Demzufolge kann auch nicht auf den "zusätzlichen Schaden
(Zinskosten gemäss Aufstellung vom 18. Oktober 1994 an die Schulgemeinde
C.________)" eingetreten werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft (Art. 156 Abs. 7 OG),
aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich
(Abteilung Direkte Bundessteuer), der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: