II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.233/2001
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2A.233/2001/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 30. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hunger- bühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen K.________, geb. 01.01.1980 oder 02.10.1984, Beschwerdefüh- rer, gegen Migrationsdienst des Kantons B e r n, Haftgericht III B e r n - M i t t e l l a n d, Haftrich- terin 2, betreffend Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Der nach eigenen Angaben aus Guinea/Conakry stam- mende K.________ stellte erstmals am 24. Februar 1999 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 22. Novem- ber 1999 auf das Gesuch nicht ein. Nachdem er seit anfangs Februar 2000 unbekannten Aufenthalts war, wobei er nach ei- genen Angaben in sein Heimatland ausgereist sein will, stellte K.________ am 14. August 2000 erneut ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 3. Oktober 2000 darauf nicht ein und ordnete seine sofort zu vollziehende Wegwei- sung an. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2001 nicht ein. K.________ verliess die Schweiz in der Folge nicht. Vielmehr wurde er am 2. Mai 2001 von der Polizei aufgegrif- fen, und gleichentags ordnete der Migrationsdienst des Kan- tons Bern zur Sicherstellung der Wegweisung gegen ihn Aus- schaffungshaft an. Am 4. Mai 2001 bestätigte die Haftrichte- rin 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland (nachfolgend: Haftrichterin) nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässig- keit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft. Gegen diesen Haftbestätigungsentscheid (schriftli- che Ausfertigung vom 7. Mai 2001) erhob K.________ mit Ein- gabe in französischer Sprache vom 15. Mai 2001 Verwaltung- sgerichtsbeschwerde. Die Haftrichterin und der Migrations- dienst des Kantons Bern beantragen deren Abweisung. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht. Vom Bundesamt für Ausländerfragen ist keine Stellungnahme einge- gangen. 2.- a) Die zuständige kantonale Behörde kann einen Aus- länder in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmass- nahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendi- gerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), und es sind die für den Vollzug der Wegweisung not- wendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf - vorerst - für höchstens drei Monate angeordnet werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). b) Gegen den Beschwerdeführer liegt eine (rechts- kräftige) Wegweisung vor; die gegen ihn angeordnete Aus- schaffungshaft dient zur Sicherstellung von deren Vollzug, der (wegen der Ungewissheit über die Identität des Beschwer- deführers und wegen Fehlens von Reisepapieren) noch nicht möglich ist, wobei aber keine Anzeichen dafür bestehen, dass er nicht doch in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könn- te. Die hierfür notwendigen Vorkehrungen sind jedenfalls um- gehend in die Wege geleitet worden. Es ist somit einzig zu prüfen, ob der von den kantonalen Behörden geltend gemachte Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt ist. Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist die Aus- schaffungshaft zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Haftrichterin (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) sowie nach den Akten (s. insbe- sondere die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 3. Oktober 2000) hat der Beschwerdeführer in beiden Asylver- fahren widersprüchliche und teils nachweisbar falsche Anga- ben über seine Herkunft und Personalien gemacht. So vermoch- te er über die Situation in seiner angeblichen Heimat keine konkreten Auskünfte zu geben. Was er über das Fehlen bzw. den Verbleib von Identitätspapieren behauptet hat, ist un- glaubwürdig. Er nannte (und nennt auch heute) ein Geburts- datum, das nach den im Oktober 1999 diesbezüglich durchge- führten Tests unmöglich zutreffend sein kann. Nach einer telefonischen Unterhaltung mit dem Konsul der Botschaft von Guinea in Paris stellte dieser fest, dass der Beschwerdefüh- rer nicht Bürger von Guinea sei. Der Beschwerdeführer ver- hält sich jedenfalls im Hinblick auf die ihm drohende Aus- schaffung nicht bloss passiv; vielmehr versucht er, wie die Haftrichterin zutreffend festhält, seine wahre Herkunft zu verheimlichen, und er täuscht die Behörden aktiv über seine Identität. Damit aber bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, dass er, sollte er aus der Haft entlassen werden, sich den Behörden für nähere Abklärungen und den Ausschaffungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint erheblich gefährdet, und der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist klarerweise erfüllt (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist - im ver- einfachten Verfahren (Art. 36a OG) - abzuweisen. Damit würde der Beschwerdeführer für das bundesge- richtliche Verfahren an sich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art (von der Haftrichterin fest- gestellte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers) rechtfer- tigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migra- tionsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern- Mittelland, Haftrichterin 2, und dem Bundesamt für Auslän- derfragen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 30. Mai 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: