Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.217/2001
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2A.217/2001/sch

             II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       2. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes
Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Müller, Ersatzrichter Cavelti und Gerichtsschreiber
Häberli.
                         ---------

                         In Sachen

1. A.T.________, geb. 1984,
2. B.T.________, geb. 1988,
3. I.T.________, geb. 1959,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt André
Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Kammer,

                         betreffend
                      Familiennachzug,

hat sich ergeben:

     A.- I.T.________, geboren 1959, ist mazedonischer
Staatsangehöriger. Nachdem er von 1986 bis 1990 als
Saisonnier in der Schweiz tätig gewesen war, erhielt er
am 2. Juli 1990 eine Jahresaufenthaltsbewilligung und am
2. Juni 1997 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich.

        Am 7. August 1992 heiratete I.T.________ in Schlie-
ren die ebenfalls aus Mazedonien stammende S.P.________
(geb. 1962), die darauf eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann erhielt. Im September 1997 reiste
M.P.________ (geb. 1983), die Tochter von S.P.________, in
die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrer Mutter. Im September 1999 wurde
C.________ geboren, der gemeinsame Sohn der Eheleute
T.________, der in die Niederlassungsbewilligung seines
Vaters mit einbezogen wurde.

     B.- I.T.________ hat zwei weitere Söhne, die nach
eigenen Angaben ausserehelichen Beziehungen entstammen,
nämlich A.T.________ (geb. 1984) und B.T.________ (geb.
1988). Beide sind bei ihren Grosseltern väterlicherseits in
Skopje/Mazedonien aufgewachsen, bei denen sie auch heute
noch wohnen. Am 17. August 1992 ersuchte I.T.________ bei
der Fremdenpolizei des Kantons Zürich um eine Einreisebewil-
ligung für A.T.________ und B.T.________. Das Gesuch wurde
in der Folge "formlos abgeschrieben", weil I.T.________ es
unterliess, den von ihm verlangten amtlichen Nachweis ein-
zureichen, dass ihm das Sorgerecht über seine beiden Söhne
zusteht.

        Am 28. März 2000 stellte I.T.________ erneut ein
Gesuch um Familiennachzug für A.T.________ und B.T.________,
das von der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kan-
tons Zürich, Fremdenpolizei, am 3. Juli 2000 abgewiesen
wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
des Kantons Zürich am 29. November 2000 ab, was das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde hin schützte
(Entscheid vom 21. März 2001).

     C.- Am 3. Mai 2001 haben A.T.________, B.T.________ und
I.T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesge-
richt eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Gesuche
um Familiennachzug für A.T.________ und B.T.________  gutzu-
heissen.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bean-
tragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzu-
treten sei; die Staatskanzlei des Kantons Zürich und das
Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen die
Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewil-
ligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen An-
spruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG); auf
gegen solche gerichtete Eingaben abgewiesener Gesuchsteller
tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 126 I 81 E. 1a
S. 83, mit Hinweisen). Vorliegend besteht aufgrund von
Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
ein den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde öffnender An-
spruch: Die Beschwerdeführer 1 und 2, für welche der Fami-
liennachzug verlangt wird, waren im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung (auf den es hier ankommt) 15 bzw. 12 Jahre alt
und würden in der Schweiz mit dem Vater und der Stiefmutter
zusammenwohnen.

        b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG).
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden, ist das Bundesgericht allerdings an deren Sach-
verhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offen-
sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105
Abs. 2 OG).

     2.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige
Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen
sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch
nicht 18 Jahre alt sind. Zweck des sog. Familiennachzugs
ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermögli-
chen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche
Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt
wird: Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren
Eltern (Plural) zusammenwohnen werden. Auch die innere Sys-
tematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit
Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher auf
Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern
einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (grundlegend:

BGE 118 Ib 153 E. 2b S. 159). Ist dies nicht der Fall, son-
dern verlangt ein (vom anderen Elternteil) geschiedener
oder getrennt lebender Ausländer allein den Nachzug seiner
Kinder, so geht es dabei nicht um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie. Das Bundesgericht hat es deshalb in solchen
Fällen abgelehnt, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug
der Kinder anzunehmen (grundlegend: BGE 118 Ib 153 E. 2b
S. 159). Es erachtet einen solchen als nicht dem Gesetzes-
zweck entsprechend und prüft jeweilen differenziert, ob im
konkreten Fall ein Nachzugsrecht besteht (vgl. BGE 126 II
329 E. 2b S. 331).

        b) Ähnliches gilt unter dem Gesichtswinkel von
Art. 8 EMRK: Auch diese Bestimmung gibt Elternteilen, die
alleine in der Schweiz leben, keinen bedingungslosen
Anspruch auf Nachzug ihrer Kinder (BGE 125 II 633 E. 3a
S. 639 f., mit Hinweisen). Der Schutz des Familienlebens,
wie er durch Art. 8 EMRK gewährleistet wird, kann zwar unter
Umständen einer Entfernungsmassnahme und der damit verbunde-
nen zwangsweisen Trennung von Angehörigen entgegenstehen,
wenn sonst die Fortführung des Familienlebens verunmöglicht
oder stark beeinträchtigt würde. Auch er vermittelt indessen
nicht ein absolutes Recht auf Einreise und Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung an Familienmitglieder,
namentlich wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung ge-
troffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen
Land zu leben (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366, mit Hinweisen).

        c) Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2
ANAG und Art. 8 EMRK, von der abzuweichen kein Anlass be-
steht, gilt für die Prüfung des Nachzugsrechts namentlich
Folgendes: Das Ziel, ein familiäres Zusammenleben zu ermög-
lichen, wird verfehlt, wenn der in der Schweiz niederge-
lassene Elternteil das Kind erst kurz vor Erreichen des
18. Altersjahres zu sich holt, nachdem er jahrelang von ihm

getrennt gelebt hat (vgl. BGE 125 II 633 E. 3a S. 640, mit
Hinweisen). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn aus den Um-
ständen des Einzelfalls gute Gründe dafür ersichtlich sind,
dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jah-
ren hergestellt wird. Voraussetzung für ein Nachzugsrecht
ist generell, dass der in der Schweiz lebende Elternteil die
vorrangige familiäre Beziehung zum betroffenen Kind unter-
hält (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640, mit Hinweisen), wobei zu
berücksichtigen ist, bei welchem Elternteil das Kind bisher
gelebt hat und wem die elterliche Gewalt zukommt (BGE 125 II
585 E. 2a S. 587). Weiter wird vorausgesetzt, dass sich der
Nachzug für die Pflege des Kindes notwendig erweist (BGE 122
II 385 E. 4b S. 392). Dabei ist einerseits zu prüfen, ob im
Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfü-
gung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen; dadurch
lässt sich vermeiden, dass die Kinder aus ihrem Beziehungs-
netz und der ihnen vertrauten Umgebung herausgerissen wer-
den, was besonders bei älteren Kindern von Bedeutung ist.
Für ein Nachzugsrecht des in der Schweiz ansässigen Eltern-
teils ist jedoch nicht erforderlich, dass es an einer alter-
nativen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland überhaupt fehlt
(BGE 125 II 633 E. 3a S. 640, mit Hinweisen).

     3.- Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener
Hinsicht die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz als of-
fensichtlich unrichtig bzw. willkürlich.

        a) Vorab rügen sie, diese habe ihre Ausführungen
ausser Acht gelassen, wonach das am 17. August 1992 gestell-
te Gesuch um Familiennachzug aussichtslos gewesen sei; es
sei dem Beschwerdeführer 3 damals gar nicht möglich gewesen,
seine Söhne in die Schweiz zu holen. Die diesbezüglichen
Vorbringen sind unbegründet und teilweise gar aktenwidrig,
weshalb offen bleiben kann, inwieweit sich die Vorinstanz

allenfalls ausdrücklich hätte mit ihnen auseinandersetzten
müssen: Die Heirat des Beschwerdeführers 3 mit S.P.________
erfolgte am 7. August 1992, weshalb er - entgegen der an-
derslautenden Behauptung der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung verheiratet war; die Betreuung von
A.T.________ und B.T.________ hätte bereits deshalb ohne
weiteres organisiert werden können. Aus der Lohnabrechnung
seines damaligen Arbeitgebers geht weiter hervor, dass
I.T.________ über einen monatlichen Bruttoverdienst von rund
Fr. 4'900.-- verfügte. Bereits im Mai 1993 wurde seiner
Ehefrau die Bewilligung zur Arbeitsaufnahme im Alters- und
Pflegeheim Urdorf erteilt, wo sie offenbar ein monatliches
Einkommen von rund Fr. 3'400.-- erzielte. Selbst wenn es ihr
- wegen des Aufwands für die Betreuung der Beschwerdeführer
1 und 2 - nicht möglich gewesen sein sollte, im gleichen
Umfang erwerbstätig zu sein, kann nicht gesagt werden, dass
ein Familiennachzug von A.T.________ und B.T.________ aus
wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage gekommen wäre. Der
Beschwerdeführer 3 hat es vielmehr, aus welchen Gründen auch
immer, unterlassen, das damalige Nachzugsbegehren aufrecht-
zuerhalten und die von der Fremdenpolizei verlangten Unter-
lagen einzureichen.

        b) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das
Verwaltungsgericht habe zum einen den Bericht des zwischen-
gemeindlichen Zentrums für Sozialarbeit der Stadt Skopje vom
25. Dezember 2000 (als zuständiger Vormundschaftsbehörde)
und zum anderen die Arztzeugnisse vom 15. Dezember 2000 be-
treffend die Grosseltern der Beschwerdeführer 1 und 2 falsch
gewürdigt bzw. ohne Begründung übergangen. Diese Rügen sind
unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat zu den fraglichen
Dokumenten Stellung genommen und ihren Inhalt kurz, aber
differenziert gewürdigt; von einer offensichtlich unrichti-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl.
E. 1b) kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer 3 hat das
Zentrum für Sozialarbeit - offensichtlich im Hinblick auf

das zweite Gesuch um Familiennachzug - aufgefordert, die
Vormundschaft über B.T.________ und A.T.________ aufzuheben,
welche die Grossmutter ausübte. Dies geschah mit Beschluss
vom 17. März 2000, der darauf hinweist, dass Erziehung und
Pflege durch den Vater in der Schweiz übernommen würden,
ohne irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden der Grossel-
tern zu erwähnen. Von solchen ist erst im Schreiben vom
25. Dezember 2000 die Rede: Das Zentrum für Sozialarbeit
führt aus, die Eltern des Beschwerdeführers 3 seien nicht
mehr in der Lage, für ihre Enkelkinder A.T.________ und
B.T.________ zu sorgen. Weiter hält es fest, am zweck-
mässigsten wäre, wenn der Vater die Sorge für die Kinder
übernehmen würde, wie es dessen gesetzlicher Verpflichtung
entspreche. Auch die Arztzeugnisse vom 15. Dezember 2000
erwähnen ausdrücklich, dass die Grosseltern nicht in der
Lage seien, für die Kinder zu sorgen. Sie sind allerdings
sehr allgemein gehalten, so dass unklar bleibt, an welchen
konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Betrof-
fenen leiden. Weiter fällt auf, dass die fraglichen Zeug-
nisse praktisch wörtlich jene vom 17. Juli 2000 wiederholen.
Demgegenüber hat die Grossmutter in ihrer Erklärung vom
20. März 2000, wonach sie mit der Übertragung der Vormund-
schaft auf ihren Sohn einverstanden sei, keinerlei alters-
bedingte Beeinträchtigung bei der Erziehung und Betreuung
der Enkelkinder geltend gemacht. Auffallend ist auch, dass
der Beschwerdeführer 3 auf die Frage der Fremdenpolizei, aus
welchen Gründen er den Familiennachzug beantrage, lediglich
beiläufig erwähnt, die Grossmutter sei "jetzt auch älter";
von krankheitsbedingten Unzulänglichkeiten war nicht die
Rede. Nur am Rande erwähnt sei, dass die Grosseltern offen-
bar nicht sonderlich betagt sind, beträgt ihr heutiges Alter
doch gemäss Arztzeugnissen 63 bzw. 65 Jahre. Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
streitigen Dokumenten bei der Sachverhaltsermittlung keine
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

     4.- a) Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer
werden A.T.________ und B.T.________ seit dem ersten bzw.
dritten Lebensjahr ausschliesslich von ihren Grosseltern
väterlicherseits betreut: A.T.________ habe kurze Zeit bei
seiner Mutter (einer Bosnierin) gelebt, bis diese 1986 in
ihre Heimat zurückgekehrt sei; die Familie habe seither
nichts mehr von ihr gehört und wisse auch nicht, wo sie sich
aufhalte. B.T.________ habe seit Geburt bei seinen Gross-
eltern gelebt, wo auch seine Mutter (eine Albanerin aus dem
Kosovo) gewohnt habe, bis sie sich 1990 vom Beschwerdeführer
3 getrennt habe und an einen unbekannten Ort in ihrer Heimat
zurückgekehrt sei.

        b) Das vorliegend streitige Gesuch um Familiennach-
zug hat der Beschwerdeführer 3 erst gestellt, als seine
Söhne 15 und 12 Jahre alt waren. Ein erstes Gesuch hat er im
Jahre 1992 aus unerfindlichen Gründen nicht weiter verfolgt,
obwohl - wie dargelegt - die Umstände für eine Familienzu-
sammenführung nicht wesentlich anders waren als heute. Die
Beschwerdeführer 1 und 2 gehen in Skopje zur Schule, wo sich
ihr gesamtes persönliches und gesellschaftliches Umfeld be-
findet. Zwar wird ein regelmässiger Kontakt zum Beschwerde-
führer 3 behauptet, belegt ist aber einzig ein dreimonatiger
Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 1988; Besuche des Vaters
in Skopje sind keine dargetan. Selbst wenn der Beschwerde-
führer 3 einen regelmässigen telefonischen Kontakt aufrecht
erhalten hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die
vorrangige familiäre Beziehung nicht zum Vater, sondern zu
den Grosseltern besteht; sie haben die Kinder fast aus-
schliesslich betreut. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde
die halbwüchsigen Knaben aus ihrem angestammten Milieu
reissen, während sie hier durch ihnen weitgehend unbekannte
Lebensumstände (Gesellschaft, Sprache, Umgebung) zusätzlich
belastet würden. Unter solchen Bedingungen ist eine Integra-
tion erfahrungsgemäss schwierig. Nach dem Gesagten ist zudem
davon auszugehen, dass die Grosseltern für eine altersge-

rechte Betreuung der Beschwerdeführer 1 und 2 sorgen können,
auch wenn sie allenfalls etwas kränkelnd sein mögen; der
Vorinstanz ist zuzustimmen, soweit sie unter erzieherischen
Gesichtspunkten nicht als nachteilig wertet, wenn
A.T.________ und B.T.________ den Grosseltern unter Umstän-
den in gewissem Masse behilflich sein müssen. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid den
Anspruch auf Familiennachzug verneint; aufgrund des Darge-
legten entspricht die Betreuung der Beschwerdeführer 1 und 2
in der Heimat durch ihre Grosseltern besser dem Kindeswohl.

        c) Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer
behaupten, das im Rahmen der bilateralen Verträge zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union (EU) geschlossene
Freizügigkeitsabkommen räume auch Angehörigen von Staaten,
die nicht der EU angehören, einen Rechtsanspruch auf Nachzug
der Familienangehörigen ein, ansonsten das Diskriminierungs-
verbot verletzt werde. Die bilateralen Verträge sind noch
nicht ratifiziert worden und entfalten auch keine Vorwir-
kung. Deshalb kann offen bleiben, ob sie allenfalls zu einer
andern Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ANAG führen könnten.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben
die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Da
die Beschwerdeführer 1 und 2 minderjährig sind, rechtfertigt
es sich, entgegen Art. 156 Abs. 7 OG die gesamten Gerichts-
kosten dem Beschwerdeführer 3 aufzuerlegen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer 3 auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 2. August 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: