Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.211/2001
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2A.211/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                        8. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

T.________, geb. 1955, Beschwerdeführer,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Abteilung,
4. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der jamaikanische Staatsangehörige T.________,
geb. 1955, heiratete im Jahre 1990 die Schweizerin
R.________, woraufhin er die Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich erhielt. Aus der Ehe ging im Januar 1991 der
Sohn N.________ hervor. Nach zwei kleineren strafrechtlichen
Verurteilungen wurde T.________ am 5. Februar 1996 vom
Obergericht des Kantons Zürich wegen vorsätzlicher Tötung zu
einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt.

        Mit Verfügung vom 3. Mai 1999 wies die Direktion
für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons
Zürich ein Gesuch von T.________ um Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung ab. Beschwerden beim Regierungsrat sowie
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolg-
los.

        b) T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Frem-
denpolizei vom 3. Mai 1999 (richtig: das Urteil des Verwal-
tungsgerichts vom 28. Februar 2001) sei aufzuheben und die
Fremdenpolizei sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilli-
gung zu verlängern. Eventuell sei das Verfahren zur Ergän-
zung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

     2.- a) Der Beschwerdeführer hat als ausländischer Ehe-
gatte einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung. Da die Beziehung zwischen den Ehegatten sowie
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn intakt ist

und im Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt wird, kann
sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf Art. 13 BV und
Art. 8 EMRK berufen, um zu einer Anwesenheitsbewilligung
in der Schweiz zu gelangen. Damit kommt der Ausschlussgrund
von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht zur Anwendung,
weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten
ist (BGE 124 II 289 E. 2; 122 I 289 E. 1, mit Hinweisen).

        b) Nach Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG erlischt
der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Auswei-
sungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann
ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. ver-
hältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei
sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 3 ANAV). Eine vergleichbare Interessenabwägung
setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. neuer-
dings Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Ein-
griff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus
(vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).

        c) Der Beschwerdeführer ist wegen vorsätzlicher
Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die
Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die von der Praxis
unter gewissen Voraussetzungen als Richtlinie für die Er-
teilung oder Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen bei
mit Schweizern verheirateten Ausländern Anwendung findet
(BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; so genannte Zwei-Jahres-Regel),
ist damit um ein Mehrfaches überschritten. Mit der Tötung
hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen ein schweres
Gewaltdelikt zuschulden kommen lassen. Damit besteht ein

erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.

        Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begrün-
det, das Verwaltungsgericht habe die entlastenden Gesichts-
punkte zu wenig gewürdigt. Insbesondere liege die Straftat
an der Grenze zwischen Tötung und Notwehr. Bereits im
rechtskräftigen Strafurteil wurde aber eine strafrechtlich
massgebliche Tötung bejaht, worauf das Verwaltungsgericht
abstellen durfte. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für
tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz ersichtlich, die
an einem erheblichen Mangel leiden würden, weshalb sich das
Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht zu halten hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
Sodann mag zutreffen, dass eine Rückkehr in die Heimat für
den Beschwerdeführer mit grösseren Schwierigkeiten verbunden
wäre; indessen ist er dort aufgewachsen und erst im Alter
von rund 35 Jahren in die Schweiz gelangt. Überdies ist er
bereits nach relativ kurzem Aufenthalt in der Schweiz erst-
mals straffällig geworden. Zwar dürfte die Ausreise den hier
lebenden nahen Familienangehörigen nicht zumutbar sein, doch
ändert dies angesichts der sehr schweren Straffälligkeit
nichts daran, dass die öffentlichen Interessen an der Ver-
weigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen
des Beschwerdeführers überwiegen.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a
OG).

        c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung,
4. Kammer, des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Aus-
länderfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 8. Mai 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: