Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.20/2001
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2A.20/2001/bie

             II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             ***********************************

                        9. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

                         ---------

                         In Sachen

1. M. K.________, geb. 1953, Frauenfeld,
2. I. K.________, geb. 1962, Türkei,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andreas Brauchli, Bahnhofstrasse 7, Weinfelden,

                            gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons
T h u r g a u,
Verwaltungsgericht des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Türkei stammende I. K.________, geboren
am 1962, reiste im Frühling 1987 in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
wies dieses Gesuch am 11. April 1991 ab; eine dagegen erho-
bene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) ebenfalls abgewiesen.

        Ab Juni 1987 hatte I. K.________ zunächst bei der
Firma S.________ in F.________ gearbeitet. Im Juli/August
1989 wechselte er zur Firma X.________ AG, W.________, wo er
schwere Mehlsäcke zu tragen hatte und Rückenschmerzen bekam,
weshalb er diese Stelle aufgab. Im Juni 1990 stellte ihn
sein früherer Arbeitgeber S.________ wieder ein.

        Zwei Monate vorher, am 6. April 1990, war
I. K.________ von der Kriminalkammer des Kantons Thurgau
wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten (unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs) verurteilt worden.

        Mit Verfügung vom 21. August 1991 des Bundesamtes
für Ausländerfragen wurde I. K.________ eine fünfjährige
Einreisesperre auferlegt. Am 23. August 1991 wurde er aus
der Schweiz ausgeschafft.

     B.- Am 30. Dezember 1991 heiratete I. K.________ in
der Türkei die Schweizerin M. K.________(geschiedene
W.________), geb. 1953. Ein in der Folge gestelltes Wieder-
erwägungsgesuch um Aufhebung der Einreisesperre für
I. K.________ blieb erfolglos.

        Nach Ablauf der Einreisesperre ersuchte
M. K.________ für ihren Ehemann um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den
Familiennachzug. Dieses Gesuch blieb ohne Erfolg, ebenso der
darauf folgende Rekurs an das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau.

     C.- Am 11. Februar 2000 stellte M. K.________ bei der
Fremdenpolizei des Kantons Thurgau erneut ein Familiennach-
zugsgesuch. Sie machte geltend, es bestehe klarerweise ein
Rechtsanspruch darauf, dass I. K.________ zu ihr in die
Schweiz ziehen dürfe. Die Ehe werde im Rahmen des Möglichen
(Ferienaufenthalte in der Türkei, briefliche und telefo-
nische Kontakte) gelebt, und es herrschten allseits geord-
nete Verhältnisse. Sodann sei die strafrechtliche Verfeh-
lung des Ehemannes eine "einmalige Episode" gewesen, was der
aktuelle (türkische) Strafregisterauszug vom 21. Dezember
1999 belege.

        Mit Verfügung vom 15. März 2000 lehnte die Fremden-
polizei des Kantons Thurgau das Gesuch ab. I. und M.
K.________ gelangten gegen diese Verfügung erfolglos an das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
und am 27. September 2000 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau eine gegen den Departementsentscheid gerich-
tete Beschwerde ab. Dabei hiess das Gericht die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung im Beschwer-
deverfahren vor dem Verwaltungsgericht gut; soweit weiterge-
hend - betreffend die vorinstanzlichen Verfahren - wies es
sie ab.

     D.- Mit Eingabe vom 10. Januar 2001 führen
M. K.________ und I. K.________ Verwaltungsgerichts-
beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil

des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Ehemann die Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei den Eheleuten
für das kantonale Rekursverfahren die unentgeltliche Pro-
zessführung mit Rechtsbeistand zu bewilligen und die Sache
zur Festsetzung der Offizialentschädigung an das Verwal-
tungsgericht zurückzuweisen.

        Das Departement für Justiz und Sicherheit und das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abwei-
sung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat
sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Durch-
führung eines zweiten Schriftenwechsels.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremden-
polizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch ein-
räumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Be-
hörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewil-
ligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Damit besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung,
es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 126
II 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 363 f., je mit Hin-
weisen).

        b) Gemäss Art. 7 ANAG (in der Fassung vom 23. März
1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe-

willigung (Abs. 1 Satz 1); der Anspruch erlischt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt (Abs. 1 Satz 3). Kein Anspruch
besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vor-
schriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern
und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder zu umgehen (Abs. 2).

        c) Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit
eines fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundes-
gericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse mass-
gebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterli-
chen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105
Abs. 2 OG (BGE 125 II II E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99
f.). Für die Eintretensfrage hingegen, d.h. für die Frage,
ob ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG vorliegt, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die
im Zeitpunkt seines Entscheids bestehende Rechts- und Sach-
lage ab (118 Ib 145 E. 2b S. 148 f.; ferner zur Publikation
bestimmtes Urteil vom 19. Januar 2001 i.S. Gergoci, E. 1b).

        d) Die rekurrierenden Eheleute haben im Dezember
1991 geheiratet, nachdem der Ehemann bereits verurteilt,
aus der Schweiz ausgeschafft und vom Bundesamt für Ausländer-
fragen mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt worden
war. Diese ist inzwischen abgelaufen. Ein kantonaler Auswei-
sungsentscheid im Sinne von Art. 10 ANAG, durch welchen dem
Ehemann das Betreten der Schweiz für eine bestimmte Dauer
oder auf unbestimmte Zeit rechtskräftig untersagt worden
wäre, liegt nicht vor. Damit besteht, da die rekurrierenden
Eheleute nach wie vor verheiratet sind und es sich - auch
nach den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. dazu E. 1f/aa)
- nicht bloss um eine Scheinehe handelt, gemäss Art. 7 ANAG
immer noch ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann. Des weiteren ergibt
sich auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz
des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der Aufent-

haltsbewilligung für einen Ausländer, dessen nahe Angehörige,
insbesondere dessen Ehegatte, ein festes Anwesenheitsrecht
(hier das Bürgerrecht) in der Schweiz haben, sofern die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen). Diese Voraus-
setzungen erscheinen vorliegend erfüllt, weshalb sich die
Beschwerdeführer auch auf Art. 8 EMRK berufen können. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig. Der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau sind nach Art. 103 lit. a
OG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 109 Ib
183 E. 2b S. 187). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist damit einzutreten.

        e) Ein zweiter Schriftenwechsel - wie vom Be-
schwerdeführer verlangt - findet nur ausnahmsweise statt
(Art. 110 Abs. 4 OG). Hierfür besteht vorliegend kein
Anlass.

        f) aa) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat je-
doch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrich-
tig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver-
fahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG,
vgl. auch E. 1c).

           bb) Wegen der grundsätzlichen Bindung des Bun-
desgerichts an den vom Verwaltungsgericht festgestellten
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG) ist die Möglichkeit, vor
Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweis-
mittel einzureichen, weitgehend ausgeschlossen. Das Bundes-
gericht lässt in solchen Fällen nur solche neuen Behauptun-

gen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes
wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung
eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar-
stellt (BGE 114 Ib 27 E. 8b S. 33; 107 Ib 167 E. 1b S. 169,
vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auf-
lage, Bern 1983, S. 286/287).

        g) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgericht-
lichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Par-
teien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a
S. 117, mit Hinweis).

     2.- a) Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbe-
willigung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt, wenn ein Aus-
weisungsgrund vorliegt (vgl. E. 1b). Nach Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur
verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "ange-
messen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523)
erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf
die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bun-
desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAV; SR 142.201]). Die Nichterteilung einer Aufenthalts-
bewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens
verurteilten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
setzt in gleicher Weise eine Interessenabwägung voraus. Der
Anspruch auf Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1
ANAG erlischt damit nicht bereits dann, wenn ein Ausländer

wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde,
sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass
die Bewilligung zu verweigern ist (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12
f., mit Hinweis).

        b) Das Verwaltungsgericht gelangte im angefochte-
nen Entscheid zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse
noch immer gegeben sei, den Beschwerdeführer nicht in die
Schweiz einreisen zu lassen. Vorab dürfe die begangene
Straftat nicht bagatellisiert werden; inwieweit der türki-
sche Strafregisterauszug umfassend sei, könne offen bleiben.
Sodann dürfe keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz bald eine Arbeitsstelle
finden würde. Die Frage, wie es mit seinen Rückenschmerzen
stehe, weswegen er nicht mehr habe arbeiten können und für-
sorgeabhängig geworden sei, bleibe ungeklärt; die Situation
habe sich aber wohl kaum geändert. Zudem hätte der Beschwer-
deführer "ja wohl auch Alimente an seine beiden noch nicht
volljährigen Söhne (geboren 1983 und 1985) zu bezahlen", und
die finanzielle Situation habe sich wegen der eingetretenen
Arbeitslosigkeit auch bei der Beschwerdeführerin verschärft.
Es liege somit keine Überschreitung des Ermessens vor, wenn
von "drohender, nach Auffassung des Gerichts sogar von erheb-
licher Fürsorgeabhängigkeit" gesprochen werde. Demgegenüber
habe die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der
Schweiz offenbar nicht dazu geführt, dass er sich hier habe
assimilieren und integrieren können. Seit neun Jahren halte
er sich nun wieder in der Türkei auf, "wohl bei oder nahe
seiner Imam-Frau und seinen zwei Söhnen". Für die Beschwerde-
führerin sei es nicht absolut unzumutbar, ihrem Ehemann in
die Türkei zu folgen, da sie die Eheschliessung dort voll-
zogen und von der Einreisesperre gegen ihren Mann gewusst
habe. Die Interessenabwägung ergebe, dass die öffentlichen
Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die pri-
vaten Interessen am Familiennachzug "noch immer" überwiegen
würden.

        c) Ob die Verurteilung zu zwölf Monaten Gefängnis
im Jahre 1990 ausgereicht hätte, um dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG die Aufenthaltsbewilli-
gung zu verweigern, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls
führte diese Verurteilung damals nicht zu einer Ausweisung
gemäss Art. 10 ANAG (vgl. E. 1d). Beim Entscheid darüber, ob
der gestützt auf Art. 7 ANAG beantragten Aufenthaltsbewilli-
gung ein "Ausweisungsgrund" entgegensteht, ist zudem auf die
heutige Sachlage abzustellen (vgl. E. 1c). Dies bedeutet,
dass gegen den Beschwerdeführer zwar eine Verurteilung wegen
eines Vergehens oder Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG ergangen ist und damit ein formeller Ausweisungs-
grund vorliegt, dass aber bei der Beurteilung der Verhält-
nismässigkeit der Zeitablauf seit Begehung der Tat sowie das
seitherige Verhalten des Beschwerdeführers mitzuberücksich-
tigen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob
die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts der
Überprüfung nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG standhalten
(vgl. E. 1 f/aa).

        d) Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der
Beschwerdeführer sei seinerzeit fürsorgeabhängig gewesen,
wird diese Feststellung durch die Erklärung seiner damali-
gen Wohnsitzgemeinde F.________ wonach er nie Fürsorgeleis-
tungen bezogen habe, klar widerlegt. Bei dieser Erklärung
vom 9. Januar 2001 handelt es sich zwar um ein neues Beweis-
mittel. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil dem
Beschwerdeführer jedoch Fürsorgeabhängigkeit entgegengehal-
ten, ohne dass offenbar über allfällig bezogene Fürsorge-
leistungen je Beweis geführt worden ist, was - wenn sich das
Verwaltungsgericht auf das Kriterium der Fürsorgeabhängig-
keit stützen wollte - von Amtes wegen hätte geschehen müssen
(vgl. E. 1f/bb). Insofern liegt eine offensichtlich unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung vor, die gemäss Art. 105
Abs. 2 OG zu korrigieren ist. Gleiches gilt für die Fest-
stellung, wonach der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen

arbeitsunfähig gewesen und dadurch fürsorgeabhängig gewor-
den sei. Nach den (auch dem Verwaltungsgericht vorliegenden)
Akten hatte der Beschwerdeführer - nach seiner Tätigkeit in
der Firma X.________ AG, wo er schwere Mehlsäcke zu tragen
hatte und Rückenschmerzen bekam - bis zu seiner Ausschaffung
wieder bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet (vgl. Ur-
teil der Kriminalkammer vom 6. April 1990 [S. 7] in Verbin-
dung mit dem Festnahmerapport der Kantonspolizei Thurgau vom
14. August 1991]). Auch insofern liegt der Interessenabwä-
gung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, eine offen-
sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu Grunde.

     3.- a) Bei der gegebenen Beweislage fehlt es an hin-
reichenden Gründen, um dem Beschwerdeführer die Aufenthalts-
bewilligung zu verweigern. Es besteht zwischen den Ehegatten
nach wie vor eine gelebte Beziehung, die sich in regelmässi-
gen Ferienbesuchen der Ehefrau in der Türkei sowie in ande-
ren Kontakten manifestiert. Das seinerzeitige Betäubungsmit-
teldelikt wiegt nicht schwer genug, um dem Beschwerdeführer
das Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz für alle
Zeiten zu verweigern. Dies wäre höchstens zulässig, wenn
der Beschwerdeführer in der Türkei weitere Delikte begangen
hätte. Darüber ist nichts bekannt. Nach dem eingereichten
türkischen Strafregisterauszug ergingen gegen I. K.________
keine neuen Verurteilungen mehr. Falls die thurgauischen Be-
hörden diesen Auszug nicht für aussagekräftig ansehen, hätte
es an ihnen gelegen, weitere Abklärungen zu veranlassen bzw.
den Beschwerdeführer zur Einreichung anderer aussagekräfti-
ger Belege aufzufordern.

        b) Was die Frage der Fürsorgeabhängigkeit betrifft,
so stützt sich das angefochtene Urteil wie erwähnt auf akten-
widrige Annahmen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerde-
führer möglicherweise Alimente für zwei minderjährige Söhne
bezahlen muss, rechtfertigt für sich allein noch nicht den

Schluss, dass er in der Schweiz fürsorgeabhängig würde. Dass
die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitslos, sondern wieder
erwerbstätig ist (vgl. Anstellungsvertrag vom 21. Juli 2000),
ist zwar eine nach Art. 105 Abs. 2 OG an sich unbeachtliche
neue Tatsache (vgl. 1f/aa). Das Verwaltungsgericht durfte
aber auf Grund der veränderten Wirtschaftslage nicht ohne
weiteres davon ausgehen, dass weder der Ehemann noch die
Ehefrau ein den gemeinsamen Unterhalt deckendes Arbeitsein-
kommen erzielen könnten.

        c) Insgesamt ergibt sich, dass die dem angefochte-
nen Urteil zu Grunde liegende Interessenabwägung (vgl. E. 2a)
zum Teil auf offensichtlich unrichtigen tatsächlichen An-
nahmen beruht, und dass wesentliche Fragen ohne jeglichen
Beweis zu Ungunsten der Beschwerdeführer gewürdigt worden
sind. Bei der gegebenen Akten- und Beweislage verstösst die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 7 ANAG.
Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf die Interessen-
abwägung nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.),
weshalb der angefochtene Entscheid auch gegen diese Bestim-
mung der Konvention verstösst.

        Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher auf-
zuheben, soweit es die Verweigerung der streitigen Aufent-
haltsbewilligung betrifft, und die Sache ist zur neuen Be-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). Das Verwaltungsgericht wird
die anbegehrte Bewilligung entweder unverzüglich auf Grund
der vorhandenen Aktenlage zu erteilen haben oder aber die
allfällig noch beabsichtigten weiteren Beweiserhebungen
innert nützlicher Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) durch-
führen müssen.

     4.- Zu beurteilen bleibt die Verweigerung des prozes-
sualen Armenrechts für das unterinstanzliche kantonale Re-

kursverfahren. Das Verwaltungsgericht rechtfertigte dies
einerseits mit der fehlenden Bedürftigkeit der - damals
nicht arbeitslosen - Beschwerdeführerin (welche zudem noch
eine Haushaltsentschädigung von ihrem volljährigen Sohn
hätte verlangen können), und andererseits mit der fehlenden
Schwierigkeit des Falles (S. 12 des angefochtenen Entschei-
des). Nur diese letztere Annahme wird von den Beschwerde-
führern explizit in Frage gestellt. Wie es sich damit ver-
hält, kann offen bleiben, nachdem jedenfalls das Fehlen der
prozessualen Bedürftigkeit (als - auch nach Art. 29 Abs. 3
BV erforderliche - kumulative Voraussetzung für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung)
in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich bestritten wird.
Auch wenn die Verweigerung des prozessualen Armenrechts
durch eine kantonale Rechtsmittelbehörde im Rahmen einer
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitangefoch-
ten werden kann, richtet sich die Kognition bei solchen,
die Handhabung des kantonalen Verfahrensrechtes beschlagen-
den Verfassungsrügen nach den für die staatsrechtliche
Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb
S. 369), d.h. das Bundesgericht prüft die Frage, ob das Ver-
waltungsgericht die einschlägigen Vorschriften des kantona-
len Verwaltungsrechtspflegegesetzes in zulässiger Weise ge-
handhabt hat, vorliegend nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür. Inwiefern die Feststellung des Verwaltungsgerichts,
wonach es im Rekursverfahren auch am Nachweis der Bedürftig-
keit gefehlt habe, willkürlich sein soll, ist nicht ersicht-
lich, weshalb die Beschwerde in diesem (Neben-)Punkt nicht
durchzudringen vermag.

     5.- Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind keine
Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der
Kanton Thurgau die Beschwerdeführer für das bundesgericht-
liche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise
gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 27. September 2000, soweit es die Verweigerung
der streitigen Aufenthaltsbewilligung betrifft, aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

        b) Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung für das unterinstanzliche kantonale Rekurs-
verfahren richtet, wird sie abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.--
zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem
Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Aus-
länderfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 9. Mai 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:     Der Gerichtsschreiber: