Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.201/2001
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2A.201/2001/otd

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      3. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiber Uebersax.

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                         In Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Beschwerdeführer,

                           gegen

Sammelstiftung AVANTGARDE der "Zürich" Lebensversicherungs-
Gesellschaft, Austrasse 46, Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1,
Zürich,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
"Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46,
Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, Löwen-
strasse 1, Zürich,

                         betreffend
                     Stiftungsaufsicht,

hat sich ergeben:

     A.- Mit öffentlicher Urkunde vom 2. März 1998 errichte-
te die "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgen-
den: Zürich Leben) die Sammelstiftung AVANTGARDE der
"Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sam-
melstiftung AVANTGARDE). Diese bezweckt die Durchführung der
obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität
bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene im Sinne des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). In der
Folge ersuchten die Zürich Leben und die Sammelstiftung
AVANTGARDE das Bundesamt für Sozialversicherung (fortan:
Bundesamt), die Aufsicht über die Sammelstiftung AVANTGARDE
zu übernehmen und sie als Berufsvorsorgeeinrichtung in ihr
entsprechendes Register einzutragen. In einem daran an-
schliessenden Briefwechsel vertraten die Gesuchstellerinnen
und das Bundesamt unterschiedliche Auffassungen darüber, ob
die Zürich Leben als Stifterin angesichts ihres wirtschaft-
lichen Interesses und ihres weiterhin bestehenden massgeb-
lichen Einflusses zwingend als Organ der Stiftung in der
Urkunde genannt und im Handelsregister eingetragen werden
müsse.

        Mit Verfügung vom 14. Mai 1998 übernahm das Bundes-
amt schliesslich die Aufsicht über die Sammelstiftung
AVANTGARDE und trug sie unter der Nummer C1.0098 in sein
Register für die berufliche Vorsorge ein; gleichzeitig
fasste das Bundesamt Art. 6 der Stiftungsurkunde insoweit
neu, als neben den vorgesehenen Organen (Stiftungsrat und
Kassenvorstände) auch die Stifterin als Organ der Stiftung
aufgeführt wurde (Ziffer 2 des Dispositivs); weiter lud das

Bundesamt das Handelsregisteramt Zürich ein, die notwendigen
Eintragungen vorzunehmen (Ziffer 8 des Dispositivs).

     B.- Gegen diese Verfügung führte die Sammelstiftung
AVANTGARDE am 17. Juni 1998 Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwerdekom-
mission). Sie stellte den Antrag, die Ziffern 2 und 8 des
Verfügungsdispositivs seien ersatzlos aufzuheben; eventuell
sei die Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und durch fol-
genden Text zu ersetzen: "Artikel 7 'Stiftungsrat' lautet
neu: "Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitglie-
dern, die erstmals durch die Zürich Leben ernannt werden.
Der Stiftungsrat erneuert und ergänzt sich selber.". Pro-
zessual wurde sodann um Beiladung der Stifterin ersucht.

        In der Folge lud die Beschwerdekommission die
Zürich Leben zum Verfahren bei. Nach abgeschlossenem Schrif-
tenwechsel hiess die Beschwerdekommission die Beschwerde mit
Urteil vom 31. Januar 2001 gut und hob die Ziffern 2 und 8
des Dispositivs der Verfügung des Bundesamts auf.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. April
2001 an das Bundesgericht beantragt das Bundesamt, der Ent-
scheid der Beschwerdekommission vom 31. Januar 2001 sei auf-
zuheben und die erstinstanzliche Verfügung des Bundesamts
vom 14. Mai 1998 sei in allen Punkten zu bestätigen. Zur Be-
gründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Gesetz defi-
niere den Organbegriff nicht; das Transparenzgebot bedinge
jedoch, namentlich im Interesse der Destinatäre der Stif-
tung, dass eine Stifterin, die sich erhebliche Einflussmög-
lichkeiten auf die Stiftung bewahre und damit wirtschaftlich

verknüpft sei, als Organ in der Stiftungsurkunde wie auch im
Handelsregister genannt werde; damit würden nicht zuletzt
auch allfällige spätere Haftungsverhältnisse im Zusammenhang
mit der Organhaftung transparenter.

     D.- Am 30. Mai 2001 reichte die Sammelstiftung
AVANTGARDE als Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht ihre
Vernehmlassung ein, der sich - unaufgefordert - auch die
durch den gleichen Rechtsanwalt vertretene Zürich Leben als
Beigeladene im Verfahren vor der Beschwerdekommission
anschloss. Darin wird das Begehren gestellt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, es sei bundesrechtswidrig, wenn die
Aufsichtsbehörde die Stifterin einer Vorsorgeeinrichtung
durch Ergänzung der Stiftungsurkunde zum Organ der Stiftung
ernenne, ohne dass dies in der Urkunde vorgesehen sei und
die tatsächlichen Umstände eine ungenügende
Stiftungsorganisation belegten; im Fall der Sammelstiftung
AVANTGARDE sei die Stiftungsorganisation nicht ungenügend
und seien im Übrigen auch die Einflussmöglichkeiten der
Zürich Leben nicht übermässig, weshalb sich der Entscheid
der Beschwerdekommission als zutreffend erweise und vor
Bundesrecht standhalte.

        Ergänzend wird in der Begründung auch der Eventual-
standpunkt aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt; danach
erklären die Sammelstiftung AVANTGARDE wie auch die Stifte-
rin Zürich Leben ausdrücklich, sich mit der damals subsidiär
vorgetragenen Abänderung von Artikel 7 der Stiftungsurkunde
gegebenenfalls weiterhin abfinden zu können.

     E.- Die Beschwerdekommission hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich
gegen das Urteil einer eidgenössischen Rekurskommission
(Art. 98 lit. e OG). Zugrunde liegt eine Verfügung der Stif-
tungsaufsicht. Auch soweit das Verhältnis zwischen Stiftung
und Aufsichtsbehörde vom Zivilgesetzbuch geregelt wird
(Art. 84 ff. ZGB), ist es öffentlichrechtlicher Natur. Gegen
den Entscheid der Rekurskommission ist daher die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl.
Art. 89bis Abs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 74 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG;
SR 831.40).

        b) Nach Art. 103 lit. b OG ist das in der Sache
zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vor-
sieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bun-
desverwaltung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.
Gestützt auf Art. 97 BVG hat der Bundesrat in Art. 4a Abs. 2
der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung
und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1;
SR 831.435.1) die Befugnis des Departements des Innern, ge-
gen Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
in Anwendung von Art. 74 BVG beim Bundesgericht Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zu führen, an das Bundesamt für Sozial-
versicherung delegiert. Dieses ist damit beschwerdeberech-
tigt.

        c) Der angefochtene Verfahrensentscheid hat, obwohl
er im Zusammenhang mit einer Aufsichtsmassnahme gegenüber
der Beschwerdegegnerin, d.h. der Stiftung, steht, Auswirkun-
gen auf die Rechtsstellung der Stifterin, welche denn auch

im vorinstanzlichen Verfahren als Beigeladene zugelassen
worden ist. Angesichts ihrer schutzwürdigen Interessen bzw.
rechtlichen Mitbetroffenheit rechtfertigt es sich (vgl. dazu
BGE 125 V 80 E. 8 S. 94; 118 Ib 356 E. 2c S. 360), sie in
Anwendung von Art. 110 Abs. 1 OG als "andere Beteiligte"
ebenfalls am vorliegenden Verfahren teilnehmen zu lassen. Im
Übrigen hat sie, vertreten durch denselben Rechtsanwalt wie
die Beschwerdegegnerin, gleichzeitig mit dieser zusammen zur
Beschwerde Stellung genommen.

        d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer-
den (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht ist nach
Art. 105 Abs. 2 OG allerdings an die Feststellung des Sach-
verhaltes gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Be-
hörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet-
zung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat.

     2.- a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer als zu-
ständige Aufsichtsbehörde berechtigt war, im Rahmen der Re-
gistrierung der Stiftung eine Änderung der Stiftungsurkunde
in dem Sinne anzuordnen, dass die Stifterin formell als Or-
gan der Sammelstiftung genannt wird. Die Vorinstanz vernein-
te dies auf Beschwerde der Stiftung, im vorliegenden Fall
der Beschwerdegegnerin, hin. Der Beschwerdeführer hält in-
dessen daran fest, er sei dazu befugt.

        b) Vorsorgeeinrichtungen unterstehen gleichermassen
wie Stiftungen der staatlichen Aufsicht (Art. 61 Abs. 1 BVG
und Art. 84 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 61 Abs. 2 BVG legt der
Bundesrat fest, unter welchen Voraussetzungen die Aufsicht

über Vorsorgeeinrichtungen durch den Bund vorgenommen wird
(vgl. auch Art. 84 Abs. 1 ZGB). Nach dem darauf gestützten
Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 1 beaufsichtigt das Bundesamt für
Sozialversicherung die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem
und internationalem Charakter. Die Aufsichtsbehörde wacht
darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vor-
schriften einhält (Art. 62 Abs. 1 BVG), wobei sie insbeson-
dere die erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln
trifft (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Art. 62 Abs. 2 BVG sieht
vor, dass die Aufsichtsbehörde bei Stiftungen auch die Auf-
gaben nach Art. 84 Abs. 2 ZGB (Überwachung der zweckmässigen
Vermögensverwendung), Art. 85 ZGB (Mitwirkung bei Organisa-
tionsänderung) und Art. 86 ZGB (Mitwirkung bei Zweckände-
rung) übernimmt. Die Vorinstanz hat darüber hinaus festge-
halten, hinzu komme die "traditionelle stiftungsrechtliche
Aufsicht", insbesondere die Kompetenz nach Art. 83 Abs. 2
ZGB, Verfügungen zu treffen, wenn die vorgesehene Organisa-
tion einer Stiftung sich als ungenügend erweisen sollte.
Diese - im Übrigen unbestritten gebliebene - Folgerung ist
im Hinblick darauf, parallele Kompetenzen verschiedener Auf-
sichtsbehörden zu vermeiden, nicht zu beanstanden.

        c) Nach Art. 83 Abs. 1 ZGB werden die Organe der
Stiftung und die Art der Verwaltung durch die Stiftungsur-
kunde festgestellt. Gemäss Art. 101 lit. e der Handelsregis-
terverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV; SR 221.411) soll die
Eintragung über die Stiftung im Handelsregister unter ande-
rem die Organisation und Vertretung der Stiftung enthalten.
Nach Art. 83 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde, wie be-
reits erwähnt, die nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die
vorgesehene Organisation ungenügend ist. Da bei einem ent-
sprechenden Sachverhalt von einem Mangel in der Organisation
auszugehen ist, deckt sich diese Kompetenz der Aufsichtsbe-
hörde insoweit mit derjenigen nach Art. 62 Abs. 1 lit. d
BVG.

     3.- a) Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt
im Wesentlichen damit, die tatsächlich vorhandenen Verhält-
nisse müssten sich in der Nennung der Organe widerspiegeln.
Behalte sich die Stifterin massgebliche Einwirkungsmöglich-
keiten, namentlich aus wirtschaftlichen Interessen, vor, sei
sie faktisch Organ der Stiftung, was aus Gründen der Trans-
parenz durch Nennung der Stifterin als Organ auch formell
aus der Stiftungsurkunde hervorgehen und im Handelsregister
ersichtlich sein müsse. Gleichzeitig würden dadurch auch die
Haftungsverhältnisse für die Organhaftung klar gestellt.

        Der Beschwerdeführer stützt sich dafür auf seine
Praxis gemäss einem Grundsatzentscheid vom 18. August 1993
sowie auf einzelne Auffassungen im Schrifttum. Danach wird
bei Stiftungen die Organqualität entweder durch formelle
Nennung in der Stiftungsurkunde oder durch die Ausübung ef-
fektiver Leitungs- und Mitentscheidungsbefugnisse erreicht,
und sind sämtliche Organträger in diesem Sinne, auch wenn
sie als Innenorgane konzipiert sind, in Anwendung von
Art. 101 lit. e HRegV im Handelsregister einzutragen (Hans
Michael Riemer, in Berner Kommentar, N 12 zu Art. 83 ZGB;
Katharina Rohrbach, Die Verteilung der Aufgaben und Verant-
wortlichkeiten bei betrieblichen Personalvorsorgestiftungen,
Diss. Basel 1983, S. 9 f.).

        b) Art. 83 Abs. 2 ZGB verfolgt den Zweck, den Be-
stand einer Stiftung zu gewährleisten, die von der in der
Urkunde vorgesehenen Organisation her an sich funktionsun-
fähig ist. Die Aufsichtsbehörde hat einzugreifen, wenn die
Organisation der Stiftung für ein ordentliches Funktionieren
nicht genügt oder sogar überhaupt fehlt (vgl. Riemer,
a.a.O., N 36 zu Art. 83 ZGB). In Betracht fällt ein auf-
sichtsrechtliches Eingreifen aus Gründen der Transparenz und
des Wahrheitsgebots auch dann, wenn die Organisation bzw.
die verwendeten Bezeichnungen einen falschen Eindruck erwe-

cken und die wirklichen Verhältnisse kaschieren oder allen-
falls gar darüber hinweg täuschen; es fragt sich allerdings,
ob die Aufsichtsbehörde diesfalls gestützt auf Art. 83
Abs. 2 ZGB und nicht eher in Anwendung von Art. 62 Abs. 1
lit. d BVG, d.h. gestützt auf die allgemeine Kompetenz,
Massnahmen zur Behebung von Mängeln bei Vorsorgeeinrichtun-
gen zu treffen, einzugreifen hat. Nur unter diesen Voraus-
setzungen steht es der Aufsichtsbehörde auch zu, die Auf-
nahme von faktischen Organen in die Stiftungsurkunde anzu-
ordnen. Für darüber hinaus gehende Anweisungen fehlt es an
der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der besonde-
ren und unter anderen rechtlichen Aspekten zu beurteilenden
Ausgangslage von BGE 52 I 273, worin es um die Steuerbefrei-
ung einer wohltätigen Stiftung ging, die vom Stifter be-
herrscht wurde und verpflichtet war, ihm das Stiftungskapi-
tal darlehensweise zu überlassen, lässt sich nichts Gegen-
teiliges für die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage ab-
leiten. Im Übrigen erscheint die formelle Nennung des Stif-
ters als Organ einer Stiftung nicht unproblematisch, kann es
doch für die Destinatäre und Dritte auch schwer nachvoll-
ziehbar oder sogar verwirrend sein, wenn der Stifter in dem
von seiner Person verselbständigten und mit eigener Rechts-
persönlichkeit versehenen Vermögen (vgl. Art. 80 ZGB) wieder
als eigentliches Organ - wie der Stiftungsrat, Kassenvor-
stände oder eine Kontrollstelle - und nicht lediglich als
Mitglied eines solchen Organs eingesetzt wird.

        Die dargelegten Grundsätze gelten an sich auch bei
Sammelstiftungen. Zwar ist den Besonderheiten solcher Stif-
tungen Rechnung zu tragen, namentlich dem Umstand, dass sich
die in Art. 51 BVG vorgesehene paritätische Verwaltung re-
gelmässig nicht auf Stufe des Stiftungsrates organisieren
lässt. In der Praxis wird die Parität deshalb meist auf der
Stufe der einzelnen Vorsorgewerke verwirklicht (Carl Helb-
ling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl. Bern/Stuttgart/Wien

2000, S. 125 ff., insbes. S. 129). Bei Sammelstiftungen im
Vorsorgebereich werden die Einflussmöglichkeiten der Stifter
aufgrund der besonderen Organisation zwangsläufig relativ
erheblich bleiben. Das kann aber als weitgehend systemimma-
nent vorausgesetzt werden und bedeutet nicht, dass die Stif-
ter ohne weiteres immer als Organe in der Stiftungsurkunde
genannt werden müssten; entscheidend kommt es auch hier da-
rauf an, ob die Stiftung an sich funktionsfähig ist und ob
dem Transparenz- und Wahrheitsgebot Genüge getan wird.

        c) Daran ändert auch die Haftungsfrage nichts. Nach
Art. 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung
oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen
für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder
fahrlässig zufügen. Art. 52 BVG geht als spezialgesetzliche
Regelung den allgemeineren Grundsätzen - insbesondere aus
Auftragsrecht, aber auch gemäss den allgemeinen Bestimmungen
des Obligationenrechts - vor (vgl. Domenico Gullo, Die Ver-
antwortlichkeit des Stiftungsrates in der Vorsorgeeinrich-
tung und die Delegation von Aufgaben, in SZS 45/2001,
S. 42). Die allgemeinen Regeln bleiben jedoch ergänzend an-
wendbar, namentlich die Grundsätze der ausservertraglichen
Organhaftung gemäss Art. 55 ZGB. Dabei haften auch faktische
Organe, und es kommt nicht entscheidend auf den formellen
Eintrag im Handelsregister an. Zwar kann ein solcher Eintrag
die Bestimmung der haftenden Personen erleichtern und eine
unter Umständen aufwendige Beweisaufnahme darüber, ob fakti-
sche Organschaft vorliegt, erübrigen; die Haftung nicht in
der Stiftungsurkunde genannter und nicht im Handelsregister
eingetragener, faktischer Organe ist aber nicht ausgeschlos-
sen. In BGE 120 II 137 hat das Bundesgericht denn auch ent-
schieden, im Handelsregister müssten in Anwendung von
Art. 101 lit. e HRegV nur diejenigen Organe einer Stiftung
eingetragen werden, welche die Stiftung vertreten können;
diese hat freilich die Möglichkeit - nicht aber die Ver-

pflichtung -, darüber hinaus die Eintragung von nicht zeich-
nungsberechtigten Personen zu veranlassen. Es besteht kein
Grund, den hier fraglichen Zusammenhang anders zu würdigen.

     4.- a) Im vorliegenden Fall verbleiben der Stifterin
aufgrund der vorgesehenen Organisation in der Tat erhebliche
Einflussmöglichkeiten. Insbesondere wählt sie den Stiftungs-
rat jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren, wobei Mit-
glieder, welche mit einer Gesellschaft der Versicherungs-
gruppe der Stifterin in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit
dessen Auflösung aus dem Stiftungsrat ausscheiden (Art. 7
Ziff. 1 der Stiftungsurkunde). Sodann wird bei der Beschwer-
degegnerin als Sammelstiftung die paritätische Organisation
nicht auf Stufe des Stiftungsrates, sondern der Kassenvor-
stände der einzelnen Vorsorgewerke umgesetzt (vgl. Art. 8
der Stiftungsurkunde). Weiter besteht eine enge wirtschaft-
liche Verknüpfung zwischen der Stiftung und der Stifterin;
jene folgt dieser bei allfälligen Zusammenschlüssen, und die
Stifterin ist Geschäftsstelle der Stiftung und übernimmt die
Durchführung der Verwaltung der verschiedenen Vorsorgewerke.

        In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvoll-
ständig festgestellt, indem sie die verschiedenen Einfluss-
möglichkeiten der Stifterin lediglich einzeln, nicht aber
gesamthaft gewürdigt habe. Dies trifft indessen nicht zu.
Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte zwar einzeln behan-
delt, die Gesamtsicht aber nicht aus den Augen verloren. Im
Übrigen handelt es sich bei der Würdigung der gesamten Ver-
hältnisse um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage.

        b) Aufgrund der vorgesehenen Organisation ist zu
erwarten, dass die Stifterin, da sie selber über die Wahl-
kompetenz für den Stiftungsrat verfügt, dafür sorgen wird,

eigene Angestellte in Kaderstellung in den Stiftungsrat zu
wählen und somit auch in der Sache indirekt Einfluss zu wah-
ren, wobei der Stiftungsrat als solcher immerhin formell
unabhängig bleibt. Die Zusammensetzung des ersten Stiftungs-
rates - sechs Mitglieder, wovon drei im Arbeitsverhältnis
bei der Stifterin - scheint dies zu bestätigen. Die Be-
schwerdegegnerin und die Stifterin versuchen diesen Einwand
mit ihrem Eventualstandpunkt abzuschwächen, allenfalls mit
einer Änderung der Stiftungsurkunde in dem Sinne einverstan-
den zu sein, dass der erstmals eingesetzte Stiftungsrat sich
in der Folge selber erneuert.

        c) Indessen handelt es sich dabei nicht um ein Un-
genügen der Organisation. Die vorgesehene Bestellung des
Stiftungsrates ist, auch wenn andere Lösungen zu einer grös-
seren Unabhängigkeit führen könnten, nicht unzulässig, was
auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Organisation
der Stiftung wird, soweit nötig, in der Stiftungsurkunde
aufgeführt und in den Reglementen im erforderlichen Umfang
konkretisiert; weder bestehen insoweit Unklarheiten, noch
fehlt es, gerade auch im Hinblick auf die Zusammensetzung
des Stiftungsrates, an Transparenz. Die Stiftung ist ferner
funktionsfähig, und die Verhältnisse werden offen dargelegt.
Schon von der Namensgebung her - der "Zürich" Lebensversi-
cherungs-Gesellschaft als Stifterin steht die Sammelstiftung
AVANTGARDE der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft
gegenüber - ergibt sich ein deutlicher Hinweis auf die Ver-
knüpfung der beiden juristischen Personen. Dass die Destina-
täre oder Personen, die sich als solche der Sammelstiftung
anschliessen wollen, sich allenfalls nicht einzig auf den
Handelsregisterauszug stützen können, wenn sie die vollstän-
digen Verhältnisse in Erfahrung bringen wollen, begründet
nicht ein Ungenügen der Organisation. Ein Durchlesen der

Stiftungsurkunde und allenfalls der Reglemente genügt, um
die bestehenden Zusammenhänge im nötigen Masse in Erfahrung
zu bringen.

        d) Damit steht es der Aufsichtsbehörde nicht zu,
die Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin abzuändern, wes-
halb der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.

        Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu
erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Der Beschwerdeführer hat
jedoch die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). Ob der
Zürich Leben als anderer Beteiligten ebenfalls eine Partei-
entschädigung zustehen würde (vgl. das nicht in der amtli-
chen Sammlung veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom
25. Mai 2001 i.S. A. AG; 2A.207/2001), kann offen bleiben,
da sie durch denselben Rechtsanwalt vertreten worden ist,
der seine Vernehmlassung im Namen sowohl der Beschwerdegeg-
nerin als auch der Zürich Leben eingereicht hat, weshalb so
oder so kein zusätzlicher Aufwand abzugelten ist.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sam-
melstiftung AVANTGARDE der "Zürich" Lebensversicherungs-
Gesellschaft und der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge sowie der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: