Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.200/2001
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2A.200/2001 /kil

Urteil vom 18. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Häberli.

Staat Solothurn,
Beschwerdeführer, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons
Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Pirmin Bischof, Postfach 352, 4502 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1,
4502 Solothurn.

Rechtsgleichheit (Gleichstellung von Mann und Frau)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 8. März 2001

Sachverhalt:

A.
A. ________ ist seit dem 1. Dezember 1994 öffentlichrechtlich als
Physiotherapeutin am Kantonsspital Olten angestellt. Am 30. Dezember 1994
erhob sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen den Staat
Solothurn mit dem Rechtsbegehren, die ihr zustehende rechts- und
geschlechtsgleiche Besoldung gemäss Art. 4 der (alten) Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 (aBV) zukünftig und rückwirkend seit wann rechtens nebst Zins
seit wann rechtens zu bezahlen. Das Verfahren wurde mit Rücksicht auf die
hängige Gesamtrevision des staatlichen Besoldungswesens sistiert (Projekt
BERESO; vgl. BGE 125 II 385 E. 4a S. 387 f.; 124 II 529). Im Rahmen dieser
Revision traten am 1. Januar 1996 neue Rechtsgrundlagen für die Besoldung des
Kantonspersonals in Kraft. Dabei wurden die Physiotherapeutinnen in die
Lohnklasse 13 eingereiht. Mit Klagebegründung vom 15. Mai 1997 verlangte
A.________ eine Einstufung mindestens in die Lohnklasse 17. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellte mit Teilurteil vom 28.
Oktober 1998 fest, dass der Kanton Solothurn verpflichtet sei, A.________
eine Besoldung der Lohnklasse 18 auszurichten.

Der Kanton Solothurn erhob am 27. November 1998 dagegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei
festzustellen, dass A.________ gemäss der Lohnklasse 15 zu besolden sei. Am
28. Juni 1999 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn zurück (BGE 125 II 385).

B.
Mit Urteil vom 8. März 2001 hiess dieses die Klage teilweise gut und stellte
fest, dass der Staat Solothurn verpflichtet sei, ab 1. Januar 1996 der
Physiotherapeutin A.________ eine Besoldung der Lohnklasse 16, Gehaltsstufe
E00 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es sei
eine Geschlechtsdiskriminierung glaubhaft gemacht dadurch, dass in der
vereinfachten Funktionsanalyse, welche der Einstufung zugrunde liege, die
Funktion "Physiotherapie" beim Kriterium "geistige Anforderungen" (K2) nur
mit 2,5 bewertet worden sei (vgl. unten E. 5.3). Der Kanton habe die daraus
fliessende Vermutung nicht zu widerlegen vermocht.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. April 2001 beantragt der Kanton
Solothurn, Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und in
der Sache vom Bundesgericht neu zu entscheiden, weil es sich beim Beruf
"Physiotherapeut" nicht um einen Frauenberuf handle und demzufolge nicht das
Gleichstellungsgesetz zur Anwendung komme. Sodann sei festzustellen, dass die
Bewertung des Kriteriums K2 der Funktion "Physiotherapeut" mit 2.5 Punkten
nicht geschlechtsdiskriminierend sei.

A. ________ beantragt Abweisung der Beschwerde, während das
Verwaltungsgericht auf Abweisung schliesst, soweit auf die Beschwerde
eingetreten werden könne. Für das Eidgenössische Departement des Innern, von
welchem ein Amtsbericht eingeholt worden ist (Art. 113 in Verbindung mit Art.
95 OG), äussert das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und
Mann die Ansicht, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen
Entscheid, der sich auf das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die
Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151) stützt und eine
öffentlichrechtliche Angestellte betrifft, ist zulässig (Art. 13 Abs. 1 GlG
in Verbindung mit Art. 97 ff. OG; BGE 124 II 409 E. 1d S. 413 ff.). Der
Beschwerdeführer ist als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber, der durch das
angefochtene Urteil zur Bezahlung eines höheren Lohns verpflichtet wird, zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; BGE 124 II 409
E. 1e S. 417 ff.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

1.2 Angefochten ist nur die Ziffer 1 des Urteils. In der Ziffer 2 hat das
Verwaltungsgericht - unter Verweis auf die rechtskräftige Ziffer 2 seines
Urteils vom 28. Oktober 1998 - festgestellt, dass A.________ für die Zeit vom
1. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1995 Anspruch habe auf die Differenz
zwischen dem effektiv bezahlten und dem diskriminierungsfreien Lohn,
zuzüglich Zins zu 5 Prozent. Es trifft zu, dass die Ziffer 2 des damaligen
Urteils nicht angefochten und demzufolge rechtskräftig geworden ist. Damit
ist aber noch nichts gesagt zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang der effektiv
bezahlte Lohn diskriminierend war oder nicht. Darüber wird erst mit dem
vorliegend zu fällenden Urteil befunden.

2.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Gleichstellungsgesetz finde
vorliegend keine Anwendung, weil Physiotherapeutin kein typischer Frauenberuf
sei.

2.1 Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen
Lohn für gleichwertige Arbeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GlG dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt
noch indirekt benachteiligt werden, insbesondere nicht bezüglich der
Entlöhnung. Zur Diskussion steht vorliegend nicht eine direkte, sondern
höchstens eine indirekte Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn eine
formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw.
überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des andern
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409 E. 7 S.
424 f.; 529 E. 3a S. 530 f.). Auf geschlechtsneutral identifizierte Berufe
bzw. Funktionen finden hingegen weder das Gleichstellungsgesetz noch Art. 8
Abs. 3 Satz 3 BV Anwendung (BGE 124 II 529 E. 5d S. 534).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Klagebegründung vom 15. Mai 1997
unter Hinweis auf Statistiken ausgeführt, Physiotherapeutin sei ein typischer
Frauenberuf. In seiner Klageantwort vom 25. Juli 1997 bestritt der heutige
Beschwerdeführer dies mit dem Argument, gemäss den von der Beschwerdegegnerin
eingelegten Zahlen seien fast 30 Prozent aller diesen Beruf Erlernenden oder
Ausführenden Männer. In seinem ersten Urteil vom 28. Oktober 1998 betrachtete
das Verwaltungsgericht einen Beruf dann als eindeutig geschlechtsspezifisch,
wenn der Anteil eines Geschlechts an der Anzahl der diesen Beruf Ausübenden
mehr als 70 Prozent betrage. Gemäss Daten des Bundesamts für Statistik sei in
den letzten sieben Jahren der Frauenanteil an den Personen, die eine
Ausbildung als Physiotherapeutin begonnen hätten, nie kleiner als 75,6
Prozent gewesen. Der Beruf müsse somit als Frauenberuf bezeichnet werden.

Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer diese
Qualifikation nicht in Frage, sondern äusserte sich einzig zur vom
Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung der einzelnen Kriterien der
Funktionsanalyse. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 28. Juni 1999
fest, der Beschwerdeführer bestreite nicht mehr, dass der Beruf der
Physiotherapeutin als Frauenberuf zu bezeichnen sei. Nach den
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts betrage der Frauenanteil
etwa 75 Prozent. Es sei aufgrund dieser Zahlenverhältnisse nicht
bundesrechtswidrig, die Funktion Physiotherapeut als frauenspezifisch zu
bezeichnen (BGE 125 II 385 E. 3b S. 387).

Im anschliessenden Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 1999, es sei mit Hilfe von
repräsentativen Statistiken oder aufgrund eines Obergutachtens festzustellen,
dass es sich bei der Physiotherapie nicht um einen typischen Frauenberuf
handle. Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, diese
Frage bilde nach dem bundesgerichtlichen Urteil nicht mehr Gegenstand des
weiteren Beweisverfahrens. In seinem jetzt angefochtenen Urteil vom 8. März
2001 setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander, befand
aber, nach der Feststellung des Bundesgerichts bestehe keine Veranlassung,
vom Fazit abzuweichen, dass Physiotherapeutin ein typischer Frauenberuf sei.
Der Beschwerdeführer kritisiert dies als offensichtlich unvollständige
Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die
Rüge sei nicht einzutreten, da diese Frage bereits rechtskräftig entschieden
sei.

2.3 Die Rechtskraft eines Urteils bezieht sich grundsätzlich auf das
Dispositiv, nicht auf die Erwägungen. Anders verhält es sich jedoch, wenn
eine obere Instanz das Urteil einer unteren aufhebt und die Sache zur
Neubeurteilung zurückweist. In diesem Fall sind mit der Rückweisung
regelmässig inhaltliche Anordnungen verbunden, die bei der Neubeurteilung zu
befolgen sind. Insoweit sind diese Rechtsfragen für den konkreten Streitfall
endgültig entschieden; wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum
weitergezogen, so ist dann die obere Instanz ebenfalls an die Erwägungen
gebunden, mit denen sie zuvor die Rückweisung begründet hat (BGE 99 Ib 519 E.
1b S. 520; 112 II 172 E. I.1 S. 175). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist
es den Parteien auch verwehrt, im Falle einer erneuten Anfechtung der
Beurteilung des Rechtsstreits einen neuen Sachverhalt zu unterstellen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung
gezogen worden sind (BGE 111 II 94 E. 2 S. 95; anders im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde, BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 ff.).
Andernfalls könnten Rechtsstreite beliebig in die Länge gezogen werden, indem
bei jeder erneuten Anfechtung wiederum neue Aspekte aufgegriffen werden, die
im früheren Verfahren nicht zur Diskussion gestanden sind. Dies würde dem
Grundsatz der Prozessökonomie krass zuwiderlaufen.

2.4 Mit der Rüge, Physiotherapeutin sei kein Frauenberuf, macht der
Beschwerdeführer einen Aspekt geltend, den er bereits im ersten Verfahren
hätte vorbringen können, was er aber unterlassen hat. Nach der damaligen
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betrug der Frauenanteil bei den
Physiotherapeuten mehr als 75 Prozent, wobei sich dieser Prozentsatz auf die
Geschlechterverteilung bei Beginn der Ausbildung bezog, aber auch die
Verhältnisse bei den vom Kanton Solothurn Beschäftigten (8 Männer, 24 Frauen)
zutreffend wiedergab (vgl. BGE 125 II 385 E. 3b S. 387). Das Bundesgericht
hatte keinen Anlass, diese Sachverhaltsfeststellungen in Frage zu ziehen
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Die bundesgerichtliche Rückweisung erfasste daher
die Qualifikation des Berufs als frauenspezifisch nicht. Mithin konnte weder
der Beschwerdeführer diese Frage vor der Vorinstanz erneut aufwerfen noch
brauchte sich diese damit auseinanderzusetzen. Es verhält sich hier anders
als im vom Beschwerdeführer zitierten Fall der Sozialarbeiter (BGE 124 II
529): Dort hatte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid das
Verwaltungsgericht ausdrücklich angewiesen, zu prüfen, ob die Funktion
"Sozialbetreuer" geschlechtsspezifisch sei. Vorliegend hatte hingegen die
Vorinstanz bei ihrem neuen Urteil lediglich das zu prüfen, was sich aus dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergab, während die übrigen Aspekte
nicht mehr zur Diskussion standen und auch vor Bundesgericht nicht mehr
vorgebracht werden können.

3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG haben Mann und Frau Anspruch
auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Untersagt sind
Lohnunterschiede, die auf geschlechtsspezifischen Umständen beruhen. Der
Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nicht bloss ähnliche, das heisst
gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus im Zusammenhang
mit indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher
Natur (BGE 125 I 71 E. 2b S. 79). Ob Tätigkeiten als gleichwertig zu
betrachten sind, kann nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei
entschieden werden, sondern hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich
ausfallen können. Es gibt verschiedene Bewertungsverfahren, die sich in
Aufgliederung, Gewichtung und Bewertung der Anforderungen unterscheiden;
keines davon ist verfassungsrechtlich allein zulässig. Den zuständigen
Behörden steht bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen
Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; sie können aus der Vielzahl
denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die
Besoldung massgebend sein sollen. Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen
grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Es bedeutet nicht, dass
nur noch eine ganz bestimmte Methode für die Bewertung von Arbeitsplätzen
zulässig wäre, und es legt nicht positiv fest, welcher Massstab anzuwenden
ist; das Lohngleichheitsgebot verbietet allein die Wahl
geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien. Eine Arbeitsplatzbewertung
oder ein Lohnsystem verstösst nicht schon dann gegen das
Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten
Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter
arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene, sondern nur
dann, wenn sie diskriminierend ist (BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II
385 E. 5b S. 390 f.; 530 E. 5b S. 537; 541 E. 5c S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b
S. 427; 436 E. 7a S. 440 f.). Das Bundesgericht verlangt als Rechtfertigung
für Lohnunterschiede keine wissenschaftlichen Nachweise, sondern bloss
sachlich haltbare Motive (BGE 126 II 217 E. 6c S. 221). Soweit sich ein
kantonales Gericht nur auf das Gleichstellungsgesetz stützt (und nicht auf
eine Bestimmung des kantonalen Rechts, gemäss welcher es die Angemessenheit
der Besoldung überprüft), verletzt es Bundesrecht, wenn es eine
diskriminierende Besoldung nicht aufhebt, ebenso aber, wenn es eine nicht
diskriminierende Besoldung aufhebt mit der Begründung, eine andere Regelung
wäre angemessener (BGE 125 II 385 E. 5d S. 391 f.; 541 E. 6e S. 552).

3.2 Geschlechtsdiskriminierend sind Besoldungsunterschiede, wenn sie an
geschlechtsspezifische Merkmale anknüpfen, ohne dass dies durch die Art der
auszuübenden Tätigkeit sachlich begründet wäre (BGE 125 II 530 E. 5b S. 538,
mit Hinweisen). Eine Diskriminierungsabsicht ist nicht erforderlich (BGE 127
III 207 E. 5b S. 216; 113 Ia 107 E. 4a S. 116). Ist die Lohneinstufung
aufgrund einer bestimmten Bewertungsmethode vorgenommen worden, muss
beurteilt werden, ob diese Methode an sich diskriminierend ist und ob sie auf
eine diskriminierende Weise angewendet worden ist (vgl. BGE 125 II 385 E. 6a
S. 392 f.; 125 III 368 E. 3 S. 371 f.). Eine verpönte Diskriminierung liegt
vor, wenn die Auswahl oder Gewichtung der Kriterien oder die Einreihung der
einzelnen Funktionen auf eine diskriminierende Weise vorgenommen werden (BGE
124 II 409 E. 10b S. 429), so wenn systematisch und ohne sachlichen Bezug zu
der zu bewertenden Tätigkeit geschlechtsspezifische Merkmale tiefer bewertet
werden als neutrale oder für das andere Geschlecht typische (BGE 125 II 541
E. 6a S. 550), bzw. wenn geschlechtsspezifische Kriterien stark gewichtet
werden, welche für die zu beurteilende Tätigkeit unbedeutend sind oder
umgekehrt nicht berücksichtigt werden, obwohl sie für die Tätigkeit wichtig
sind (BGE 124 II 436 E. 7a S. 441).

3.3 Geschlechtsspezifisch sind Anforderungsmerkmale, welche von den
Angehörigen eines Geschlechts wesentlich leichter oder anteilmässig
wesentlich häufiger erfüllt werden können als von den Angehörigen des andern.
Hingegen dürfen nicht Merkmale als geschlechtstypisch betrachtet werden, die
- ohne die genannten Bedingungen zu erfüllen - bloss aufgrund traditioneller
gesellschaftlicher Rollenbilder einem Geschlecht zugeschrieben werden; damit
würden diese Rollenbilder verstärkt, was dem verfassungsmässigen und
gesetzlichen Gleichstellungsgebot gerade widerspräche. Ob ein bestimmtes,
einer Arbeitsbewertung zugrunde liegendes Kriterium geschlechtsspezifisch
ist, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung oder durch
wissenschaftliche Untersuchungen statistisch nachgewiesen werden.
Rollenbilder und blosse Behauptungen oder Vermutungen, bestimmte
Eigenschaften seien spezifisch männlich oder weiblich, können nicht
ausschlaggebend sein (BGE 125 I 71 E. 2c/bb S. 80; 124 II 409 E. 9d S. 428
f.). Geschlechtsspezifische Merkmale sind beispielsweise Körpergrösse oder
Kraft (BGE 124 II 409 E. 9d S. 428; 117 Ia 270 E. 2b S. 273), nicht jedoch
Intelligenz oder geistige Fähigkeiten sowie psychische oder
zwischenmenschliche Fähigkeiten (BGE 125 I 71 E. 3 S. 80 f.; 124 II 409 E.
10d S. 430).

3.4 Soweit die Beurteilung geltend gemachter Geschlechtsdiskriminierungen von
besonderen Fachkenntnissen abhängt, besteht in Lohngleichheitsstreitigkeiten
ein Anspruch auf fachliche Begutachtung (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia
262 E. 4c S. 269 f.). Da es aber verschiedene zulässige Verfahren zur
Arbeitsbewertung gibt, kann es nicht Sache von Fachgutachten sein, anstelle
der zuständigen politischen Behörden eine "richtige" Bewertung verbindlich
festzulegen (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 541 E. 5d S. 549). Fachlich zu
beurteilen sind vielmehr die sachverhaltlichen Umstände, die zu einer
Diskriminierung führen könnten, z.B. die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit
wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts ausgeübt wird, ob
ein bestimmtes Wertungsmerkmal leichter oder wesentlich häufiger von
Angehörigen des einen Geschlechts erfüllt werden kann (oben E. 3.3) bzw. ob
eine bestimmte Bewertungsmethode auf eine geschlechtsneutrale Weise
gehandhabt worden ist (BGE 125 II 385 E. 6a/b S. 392 f.; 541 E. 5c-e S. 548
ff.). Ein Gericht darf nicht auf ein Gutachten abstellen, soweit dieses in
Verkennung der von ihm zu erfüllenden Aufgabe in Anspruch nimmt, eine einzig
richtige Bewertung vorzunehmen.

3.5 Nach Art. 6 GlG wird eine Lohndiskriminierung vermutet, wenn diese
glaubhaft gemacht worden ist. Glaubhaft gemacht werden müssen die
tatbeständlichen Voraussetzungen der Diskriminierung, namentlich die
geschlechtsspezifische Betroffenheit und die Tatsache, dass die
Lohneinstufung ohne sachlichen Grund auf geschlechtsspezifischen Merkmalen
beruht, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht (BGE 125 III 368 E. 4
S. 372; 120 II 393 E. 4c S. 398). Für den Nachweis dieser Wahrscheinlichkeit
trägt die klagende Partei die Beweislast (BGE 127 III 207 E. 7 S. 218). Der
Umstand, dass Angestellte in einem frauenspezifischen Beruf weniger verdienen
als in einem (beliebigen) anderen (geschlechtsneutralen oder männlichen)
Beruf, macht eine Diskriminierung noch nicht glaubhaft (BGE 127 III 207 E. 3b
S. 213; 125 II 541 E. 6a S. 550). Auch wenn die Funktionsbewertung von
derjenigen eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens abweicht, lässt dies
für sich genommen noch keine Diskriminierung vermuten, da es unterschiedliche
Bewertungsmethoden gibt, von denen keine für sich den Anspruch auf alleinige
Richtigkeit erheben kann (oben E. 3.4). Hingegen ist eine Diskriminierung
glaubhaft gemacht, wenn vom Ergebnis einer systematischen Arbeitsbewertung,
welche der Lohneinreihung zugrunde gelegt worden ist, nachträglich zum
Nachteil einer geschlechtsspezifischen Funktion abgewichen wird (vgl. BGE 125
I 71 E. 1c S. 76; 125 II 541 E. 6a/b S. 550 f.; 124 II 409 E. 11e S. 434; 436
E. 7c/d S. 442) oder wenn eine Person für eine ähnliche oder gleiche Arbeit
schlechter besoldet wird als eine Person anderen Geschlechts (z.B. als der
Vorgänger auf der gleichen Stelle; BGE 127 III 207 E. 3b S. 213).

Ist eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, wird die Beweislast umgekehrt
(BGE 127 III 207 E. 3b S. 213): Der Arbeitgeber hat zu beweisen, dass die
Besoldungsunterschiede nicht diskriminierend sind. Dabei ist nicht
Beweisthema, ob die gerügte tiefere Lohneinstufung zutreffend oder angemessen
ist, sondern ob sie diskriminierend ist (BGE 125 II 541 E. 6e S. 552). Die
Beweislast kann sich nur auf Tatfragen beziehen. Da es sowohl von Tat- als
auch von Rechtsfragen abhängt, ob eine Diskriminierung vorliegt, kann deren
Bestehen oder Nichtbestehen streng genommen nicht bewiesen werden. Art. 6 GlG
ist deshalb so zu verstehen, dass - sofern eine Diskriminierung glaubhaft
gemacht worden ist - der Arbeitgeber einerseits die Beweislast trägt für die
sachverhaltlichen Umstände, auf die er seine Lohnpolitik stützt, andererseits
eine Begründungslast für die als diskriminierend gerügten Unterschiede (BGE
125 II 541 E. 6c S. 551; 125 III 368 E. 4 S. 373; unveröffentlichter
Entscheid vom 18. Juni 1999 [2A.363/1998], E. 4b). Die Beweislast kommt wie
immer erst zum Tragen, wenn der Sachverhalt mit den prozessual verfügbaren
Beweismitteln nicht festgestellt werden kann, nicht schon dann, wenn er
(noch) nicht liquid ist (BGE 126 III 395, nicht publizierte E. 5c).

4.
Es ist im Lichte der dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob der Lohn der
Beschwerdegegnerin diskriminierend ist.

4.1 Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Lohneinstufung beruht auf einer
vereinfachten Funktionsanalyse, bei welcher die für die Beurteilung einer
Funktion massgebenden Anforderungen in sechs unterschiedlich gewichteten
Kriterien zusammengefasst wurden. Anhand dieser Kriterien werden die
verschiedenen Funktionen auf einer Skala von 0,5 bis 5,0 bewertet (s.
Darstellung des Systems in BGE 125 II 385 E. 4a/b S. 388). Die Einstufung der
Physiotherapeutinnen erfolgte ursprünglich auf Basis der Funktion der
Ergotherapeutin, welche wie folgt bewertet wurde:
K1: Ausbildung und Erfahrung 2,0
K2: Geistige Anforderungen 2,5
K3: Verantwortung 2,0
K4: Psychische Belastung 3,0
K5: Physische Belastung 3,0
K6: Beanspruchung der Sinnesorgane/Arbeitsbedingungen 2,0
Insgesamt ergaben sich daraus 311 Arbeitswertpunkte, was zu einer Einreihung
in die Lohnklasse (LK) 14 führte. Nachträglich erfolgte noch eine Rückstufung
in die Lohnklasse 13.

Das Verwaltungsgericht prüfte die Einreihung der Physiotherapeutinnen in
seinem ersten Urteil aufgrund derjenigen der männlichen Vergleichsfunktionen
Korporal Kantonspolizei (LK 14), Wachtmeister Kantonspolizei (LK 15),
Zivilschutzinstruktor (LK 17), Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle (LK
17) und Techniker Tiefbauamt (LK 18). Es bewertete die Funktion der
Physiotherapeutin bei den Kriterien K1-K3 und K5 um je 0,5 Punkte höher als
der Kanton, was 399,5 Arbeitswertpunkte ergab und einer Einreihung in der
Lohnklasse 18 entsprach (vgl. BGE 125 II 385 E. 4e S. 389). Dabei stützte es
sich weitgehend auf ein von ihm eingeholtes arbeitswissenschaftliches
Gutachten vom Oktober 1997.
Im anschliessenden ersten Verfahren vor Bundesgericht anerkannte der
Beschwerdeführer, dass die Lohnklasse 13 für Physiotherapeutinnen zu tief
sei, und gestand eine Einstufung in die Klasse 15 zu. Beim Kriterium
"Ausbildung und Erfahrung" (K1) betrachtete er eine Bewertung von 2,25 (statt
2,0) als gerechtfertigt. Das Bundesgericht beurteilte dies als nicht
diskriminierend (BGE 125 II 385 E. 6d S. 393 f.). Hinsichtlich der restlichen
Kriterien erwog es, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, dass und
inwiefern die vom Kanton vorgenommene Einstufung geschlechtsdiskriminierend
sei; zudem werfe die Vergleichsbasis Fragen auf, weil die Funktion der
Physiotherapeutin nur mit höher bewerteten männlichen Funktionen, nicht aber
mit tiefer eingestuften verglichen worden sei. Gesamthaft könne nicht
beurteilt werden, ob die Einreihung in der Lohnklasse 15 bzw. tiefer als
Lohnklasse 18 diskriminierend sei (a.a.O., E. 6e-g S. 394 f.). Das
Bundesgericht wies das Verwaltungsgericht an, abzuklären, ob die
Gesichtspunkte und Quervergleiche, mit welchen der Beschwerdeführer seine
Einstufungen bei den Kriterien K2, K3 und K4 begründe, in diskriminierender
Weise zum Nachteil der Beschwerdegegnerin gehandhabt worden oder ob sie nicht
in ähnlicher Weise auch bei gleich eingestuften männlichen Funktionen
angewendet worden seien (a.a.O., E. 7 S. 395).

4.2 Das Verwaltungsgericht stellte in der Folge den Gutachtern die
Zusatzfrage, ob die vom Kanton vorgenommene Einstufung der Physiotherapeuten
bei den Kriterien K2, K3 und K4 im Vergleich zur Einstufung der männlich
dominierten bisherigen Vergleichsfunktionen auf einer
geschlechtsdiskriminierenden Bewertungsmethode beruhe oder ob die Methode
geschlechtsdiskriminierend angewendet worden sei. Dabei wurde auch die
Funktion Polizist (LK 12) einbezogen. Das Zusatzgutachten vom September 2000
kam zum Ergebnis, es lägen aus arbeitswissenschaftlicher Sicht erhebliche
Indizien für eine Geschlechtsdiskriminierung bei der Bewertung der Funktion
Physiotherapeutin in den Kriterien K2, K3 und K4 vor. Gestützt darauf ging
das Verwaltungsgericht in seinem zweiten, jetzt angefochtenen Urteil davon
aus, bei der Handhabung des Kriteriums K2 (geistige Anforderungen) sei eine
geschlechtsbedingte Diskriminierung glaubhaft gemacht. Es sei von einem
diskriminierungsfreien Wert von 3,0 (statt 2,5) auszugehen. Hingegen sei die
vom Kanton vorgenommene Einstufung bei den Kriterien K3 und K4 nicht
diskriminierend. Insgesamt ergaben sich 357 Arbeitswertpunkte, was der
Lohnklasse 16 entspricht.

5.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auch die Bewertung des
Kriteriums K2 mit 2,5 sei nicht diskriminierend. Er rügt, das
Verwaltungsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und sein Ermessen
überschritten, indem es aufgrund nichts sagender Behauptungen der Gutachter
eine Geschlechtsdiskriminierung als glaubhaft angenommen habe.

5.1 Die Bewertung des Kriteriums K1 ist vom Bundesgericht rechtskräftig
beurteilt, diejenige der Merkmale K3 - K6 nicht mehr umstritten. Zur
Diskussion steht einzig noch das Merkmal K2 (geistige Anforderungen). Würde
bei diesem Kriterium der Wert 2,5 statt 3,0 eingesetzt, so ergäben sich
insgesamt 334,5 Arbeitswertpunkte, was der vom Beschwerdeführer zugestandenen
Lohnklasse 15 entspräche. Umstritten und zu prüfen ist daher einzig, ob das
Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, die Einstufung des Kriteriums K2
mit 2,5 (anstatt 3,0) sei geschlechtsdiskriminierend.

5.2 Die von der Vorinstanz zum Vergleich herangezogenen typisch männlichen
Funktionen Polizist und Polizeikorporal wurden vom Beschwerdeführer beim
Kriterium K2 mit 2,0 bewertet, die Funktionen Zivilschutzinstruktor und
Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle gleich wie die Funktion Physio- bzw.
Ergotherapeutin mit 2,5, die Funktion Techniker Tiefbauamt hingegen mit 3,0.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bezüglich der Bewertung
beim Kriterium K2 eine Diskriminierung im Sinne von Art. 6 GlG glaubhaft
gemacht sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob - wie der Beschwerdeführer
vorbringt - diese Annahme auf einer rechtswidrigen Beweiswürdigung beruht.

5.3 Das Verwaltungsgericht referiert zunächst die Auffassung der Gutachter,
wonach die Funktion Physiotherapeutin im Kriterium K2 mit 3,0 zu bewerten
sei. Es stützt sich dazu hauptsächlich auf das erste Gutachten vom Oktober
1997. Dieses ist zum Ergebnis gekommen, die Funktion Physiotherapeutin sei im
Verhältnis zu den Vergleichsfunktionen beim Merkmal K2 wie der Techniker
Tiefbauamt mit 3,0 und nicht nur mit 2,5 zu bewerten. Dabei wird jedoch mit
keinem Wort dargelegt, dass die tiefere Bewertung aufgrund der
Geschlechtszugehörigkeit oder geschlechtsspezifischer Merkmale erfolgt sei.
Das Gutachten begründet daher, wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten
Urteil festgestellt hat (BGE 125 II 385 E. 6b S. 393), noch keine Vermutung
für eine Diskriminierung (vgl. oben E. 3.5).

Das Gutachten vom Oktober 1997 ist zudem in sich widersprüchlich: Es hat die
Funktion Physiotherapeutin mit 3,0 bewertet. Für die Funktion
Chef-Physiotherapeutin hat es einerseits ausgeführt, die geistigen
Anforderungen lägen aufgrund der Leitungsaufgaben eindeutig höher als für die
Funktion Physiotherapeutin. Trotzdem hat es die Funktion
Chef-Physiotherapeutin aufgrund eines Quervergleichs mit anderen Funktionen
ebenfalls mit 3,0 bewertet. Sofern sowohl dieser Quervergleich als auch die
Annahme stimmen, dass die Führungsaufgabe klar höhere Anforderungen stellt,
müsste es zumindest vertretbar sein, die Funktion Physiotherapeutin tiefer
als mit dem Wert 3,0 einzustufen.

5.4
5.4.1Das Verwaltungsgericht beschreibt sodann die Berufstätigkeit der
Physiotherapeutinnen. Der erste Teil dieser Erwägung ist fast wörtlich aus
dem ersten Urteil vom 28. Oktober 1998 übernommen worden. Es wird ausgeführt,
die Physiotherapeutin habe schwierige, teils komplexe Problemstellungen meist
selbständig zu lösen. Zwei Drittel bis drei Viertel der Fälle würden vom Arzt
mittels Pauschaldiagnose zur Behandlung überwiesen. In weiten Domänen träfen
die Physiotherapeutinnen ihren fachlichen Entscheid im engeren Sinne allein.
Sie seien am Bürgerspital Solothurn an einem internen Qualitätsmanagement
beteiligt. Nur etwa ein Drittel der Patienten könne durch einfache
Handlungsanweisungen behandelt werden; der Grossteil der Patienten habe
mehrdimensionale rehabilitative Behandlungsansprüche. Verglichen mit dieser
relativ umfassenden fachlichen Selbständigkeit erschienen die Arbeitsinhalte
des Sachverständigen Motorfahrzeugkontrolle und des Zivilschutzinstruktors
durch Normen und autoritative Weisungen vorgegeben. Die Tätigkeit der
Physiotherapeutin verlange eine höhere kognitive Leistung. Dieses Ergebnis
sei auch im Quervergleich zum Techniker Tiefbauamt schlüssig, der wie die
Physiotherapeutin Fachexperte auf seinem Gebiet sei und eine noch grössere
Selbständigkeit habe als die Physiotherapeutin, umgekehrt aber weniger unter
Zeitdruck stehe als diese.

Ergänzend führt das Verwaltungsgericht im jetzt angefochtenen Urteil aus,
dieses Bild bestätige sich auch aufgrund der Wertungshilfen des Kantons: Der
Wert 2,0 werde für "mittlere Anforderungen" vergeben, 2,5 für "erhöhte
Anforderungen" durch "weitgehend selbständige Sachbearbeitung in einem
Sachgebiet mit z.T. anspruchsvollen Kontakten", 3,0 für "erhebliche
Anforderungen" mit einer "selbständigen Sachbearbeitung nicht sehr komplexer
Aufgaben und häufig anspruchsvollen Kontakten". Das entspreche der Tätigkeit
der Physiotherapeutin, da diese pauschale und nicht detaillierte Anweisungen
habe und selber ein Behandlungskonzept erarbeiten müsse, was im Lichte der
vom Kanton verwendeten Wertungshilfe in die Richtung des Technikers
Tiefbauamt tendiere.

Das Verwaltungsgericht legt damit massgeblichen Wert auf die Tatsache, dass
die Physiotherapeutin weitgehend selbständig arbeite. Allerdings bestreitet
auch der Beschwerdeführer nicht, dass die Physiotherapeutin ihre Tätigkeit
weitgehend selbständig ausübt und namentlich selbständig einen
physiotherapeutischen Befund erarbeitet. Er hat die Selbständigkeit aber
insofern relativiert, als die Physiotherapeutin gegebenenfalls mit dem
verordnenden Arzt oder der Chef-Physiotherapeutin Rücksprache nehmen könne.
Zudem hat er in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 ausgeführt, auch der
Polizist könne sich in vielen Fällen auf klare Grundlagen stützen;
andererseits sei dieser aber Situationen ausgesetzt, deren Verlauf er nicht
abschätzen könne und in denen er seine Handlungsweise den Umständen anpassen
müsse. Trotz dieser verlangten geistigen Flexibilität würden die geistigen
Anforderungen der Funktion Polizist nur mit 2,0 bewertet.

5.4.2 Wie das Verwaltungsgericht selber ausführt, entspricht die "weitgehend
selbständige Sachbearbeitung" gemäss den Wertungshilfen einer Einstufung mit
2,5. Der Beschwerdeführer hat die Gleichwertigkeit des Zivilschutzinstruktors
und des Sachverständigen Motorfahrzeugkontrolle nicht damit begründet, die
Physiotherapeutin arbeite nicht selbständig, sondern damit, jene übten
Ausbildungsfunktionen aus bzw. hätten Prüfungen zu beurteilen und
Unfallexpertisen zu erstellen. Zudem müssten sie ein breites disziplinäres
Spektrum bzw. zwei vollständig unterschiedliche Aufgabenbereiche bewältigen.
Die Höherbewertung des Technikers Tiefbauamt hat der Beschwerdeführer vor
allem damit gerechtfertigt, dass dieser auf seinem Fachgebiet der einzige
Fachmann sei und amtsintern keine Möglichkeit habe, Rücksprache zu nehmen
habe. Zudem habe er Führungsverantwortung für drei direkt Unterstellte. Auch
das Verwaltungsgericht räumt ein, dass der Techniker Tiefbauamt seine
Aufgaben mangels Rückversicherungsmöglichkeit mit noch grösserer
Selbständigkeit zu bewältigen habe als die Physiotherapeutin. Diese stehe
aber eher unter Zeitdruck und gleich wie der Techniker unter
Bearbeitungsdruck.

5.4.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Frage, ob die Funktion
Physiotherapeutin beim Kriterium K2 mit 2,5 oder 3,0 zu bewerten sei,
massgeblich davon abhängt, wie das selbständige Erarbeiten und Durchführen
von Behandlungskonzepten, Ausbildungsfunktionen, das Fehlen bzw.
Vorhandensein von Möglichkeiten, Rücksprache zu nehmen, oder der Zeit- und
Bearbeitungsdruck relativ zueinander gewichtet werden. Dabei handelt es sich
um Ermessensentscheide, die in einem gewissen Rahmen so oder anders getroffen
werden können. Von keiner Seite ist geltend gemacht worden, diejenigen
Eigenschaften, mit denen das Verwaltungsgericht die höhere Einstufung
begründet (selbständiges Erarbeiten und Durchführen von Behandlungskonzepten;
Zeit- und Behandlungsdruck) seien spezifisch weibliche Tätigkeiten. Dass
diese Elemente (nur) gleich stark und nicht stärker gewichtet werden als das
Erteilen von Unterricht oder das Abnehmen von Prüfungen, bedeutet daher noch
nicht, dass die Bewertung diskriminierend ist (vgl. oben E. 3.2).
5.5 Um herauszufinden, ob die erwähnten Einstufungen
geschlechtsdiskriminierend seien, hat das Verwaltungsgericht den Gutachtern
die oben (E. 4.2) erwähnte Zusatzfrage gestellt.

5.5.1 In ihrem Ergänzungsgutachten vom September 2000 halten die Gutachter
zunächst fest, dass die vereinfachte Funktionsanalyse nicht
geschlechtsdiskriminierend sei, was die Auswahl der geistigen Anforderungen
als Kriterium betreffe, weil diese grundsätzlich geschlechtsunabhängig seien.
Anschliessend führen sie aus, bezüglich der Bewertung der geistigen
Anforderungen bestehe eine Diskrepanz zwischen der arbeitswissenschaftlichen
Beurteilung und der Beurteilung durch den Kanton, welche davon ausgehe, dass
für die Tätigkeit der Physiotherapeutin klar strukturierte
Entscheidungsvorgaben bestünden, welche sich reduzierend auf den Grad der
erforderlichen Selbständigkeit und damit der geistigen Anforderungen
auswirkten. Diese würden bei den Funktionen Techniker Tiefbauamt,
Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle und Zivilschutzinstruktor höher
veranschlagt, was aus arbeitswissenschaftlicher Sicht materiell nicht
nachvollziehbar sei. Eine Ursache für diese Bewertungsdiskrepanz sei unter
anderem in der gesellschaftlichen Tendenz zu sehen, frauendominierten Berufen
eine vergleichsweise erhöhte Abhängigkeit von Hierarchiestrukturen und damit
eine geringere Selbständigkeit zu attribuieren. Eine
geschlechtsdiskriminierende Anwendung des Bewertungssystems sei somit nahe
liegend. Ein Zusammenhang mit der Bewertungsmethode bestehe insofern, als die
unpräzise Definition der Beurteilungsstufen einer unsachgemässen Beurteilung
Vorschub leiste und die starke Gewichtung des Kriteriums K2 die Auswirkungen
von Anwendungsfehlern verstärke. Die im Vergleich zur Physiotherapie tiefere
Bewertung der Funktionen bei der Polizei könne den Verdacht auf
geschlechtsdiskriminierende Anwendung des Kriteriums K2 nicht entkräften, da
es unbestritten männerdominierte Funktionen mit geringeren geistigen
Anforderungen gebe als die Physiotherapie. Hinsichtlich der Funktionen bei
der Polizei komme hinzu, dass auch diese von der Gesellschaft in Bezug auf
ihre geistigen Anforderungen tendenziell unterschätzt würden. Zweifelsfrei
seien aber die Anforderung, welche sie an die Selbständigkeit stellten,
geringer zu veranschlagen als jene sämtlicher übriger Vergleichsfunktionen,
weil sich die polizeiliche Tätigkeit in einer straff gegliederten
hierarchischen Struktur abspiele. Zusammenfassend lägen aus
arbeitswissenschaftlicher Sicht erhebliche Indizien für eine
Geschlechtsdiskriminierung bei der Bewertung der Funktion Physiotherapeut
vor, die sowohl auf die Bewertungsmethode als auch auf deren Anwendung durch
die zuständigen Behörden zurückzuführen sei.

5.5.2 Die Gutachter gründen also ihr Ergebnis zumindest teilweise darauf,
dass die Bewertungsmethode als solche methodische Mängel aufweise, welche
sich geschlechtsdiskriminierend auswirkten. Insoweit ist das Gutachten nicht
rechtserheblich, hat doch das Bundesgericht wiederholt und auch für den
vorliegenden Fall bereits entschieden, dass die vereinfachte Funktionsanalyse
als solche und die dabei vorgenommene Gewichtung der Kriterien nicht
geschlechtsdiskriminierend sind (BGE 125 II 385 E. 4b S. 388; 125 I 71 E. 3a
S. 80; 124 II 409 E. 10d S. 430). Die Gutachter betonen denn auch
ausdrücklich, dass sie für ihre Antworten "die zwischenzeitlich von den
gerichtlichen Instanzen zu dieser Thematik vorgelegten Ausführungen nicht
berücksichtigen, insbesondere weil es sich dabei um rein juristische
Folgerungen handle, die von arbeitswissenschaftlichen Überlegungen
unabhängig" seien. Sie räumen damit selber ein, dass ihre Begutachtung nicht
nach rechtlich relevanten Gesichtspunkten erfolgt.

5.5.3 Das Gutachten ist sodann insofern tatsachenwidrig, als es davon
ausgeht, die geistigen Anforderungen würden bei den Funktionen
Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle und Zivilschutzinstruktor höher
veranschlagt als bei den Physiotherapeutinnen (S. 6 oben). Die genannten
Funktionen sind nämlich vom Beschwerdeführer beim Kriterium K2 nicht höher,
sondern gleich wie die Funktion Physio3therapeutin mit 2,5 bewertet worden.
Von den Vergleichsfunktionen ist einzig die Funktion des Technikers
Tiefbauamt mit 3,0 höher bewertet worden als jene der Physiotherapeutin.
Fraglich ist somit nur, ob es diskriminierend ist, Letztere bezüglich des
Kriteriums geistige Anforderungen gleich hoch wie die Funktionen
Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle und Zivilschutzinstruktor und nicht
ebenso hoch wie die Funktion Techniker Tiefbauamt zu bewerten. Das Gutachten
enthält keinen Hinweis darauf, dass die Gesichtspunkte, welche der
Beschwerdeführer zur Begründung der Höhereinstufung des Technikers Tiefbauamt
vorbringt (keine Rücksprachemöglichkeiten, Führungsfunktionen; vgl. oben E.
5.4.2), geschlechtsspezifisch und ohne sachlichen Bezug zu dessen Tätigkeit
seien.

5.5.4 Das Gutachten erblickt die Ursache für den Bewertungsunterschied
zwischen dem Techniker Tiefbauamt und der Physiotherapeutin unter anderem in
einer gesellschaftlichen Tendenz, frauendominierten Berufen eine erhöhte
Abhängigkeit von Hierarchiestrukturen zu attribuieren. Diese Aussage wird
freilich nicht belegt. Zudem stellen die Gutachter auch eine gesellschaftlich
bedingte tendenzielle Unterschätzung der in eine straffe Hierarchie
eingegliederten Funktionen bei der Polizei fest und rechtfertigen selber mit
diesem Argument deren tiefere Bewertung bezüglich der geistigen Anforderungen
im Vergleich zur Physiotherapie. Sollte eine gesellschaftliche Tendenz
bestehen, die geistigen Anforderungen aufgrund hierarchischer Strukturen zu
unterschätzen, so hat sich dies somit nicht nur bei frauen-, sondern noch
stärker bei männerdominierten Funktionen nachteilig ausgewirkt und kann
deshalb nicht als frauendiskriminierend betrachtet werden.

5.5.5 Insgesamt erlaubt das Ergänzungsgutachten nicht den begründeten
Schluss, dass die Einstufung der Funktion Physiotherapie mit dem Wert 2,5
beim Kriterium K2 zum Nachteil der Physiotherapeutinnen auf einer
systematischen und sachlich nicht begründeten Tieferbewertung
geschlechtsspezifischer Merkmale beruht. Die Gutachter kritisieren im
Wesentlichen, dass der Kanton von dem von ihnen aus arbeitswissenschaftlicher
Sicht vorgeschlagenen Wert abweicht, was aber nicht die rechtserhebliche
Frage ist (oben E. 3.4).
5.6 Das Verwaltungsgericht führt ergänzend zum Gutachten aus, im Unterschied
zu den Funktionen bei der Polizei, wo aufgrund von Dienstalter und
Weiterbildungskursen in eine hierarchisch höhere Funktion aufgestiegen werden
könne, habe Hierarchie im Zusammenhang mit Frauenberufen nichts mit einer
nach oben führenden Laufbahn zu tun. Vielmehr sei mit typischen
Frauenfunktionen die Vorstellung verbunden, dass diese ihre Entscheide nicht
ohne (männliche) Anleitung oder Absegnung treffen könnten.

Es führt allerdings nicht aus, wer eine solche Vorstellung haben soll.
Insoweit handelt es sich dabei um eine nicht belegte blosse Vermutung (vgl.
oben E. 3.3). Zudem ist auch nicht dargelegt, dass und inwiefern sich die
tiefere Bewertung der Physiotherapeutin gegenüber dem Techniker Tiefbauamt
auf eine solche Vorstellung stütze. Immerhin ist die Physiotherapeutin gleich
hoch eingestuft worden wie die männlichen Funktionen Zivilschutzinstruktor
und Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle, so dass die selbe Vorstellung
ebenso gut zum Nachteil dieser männlich identifizierten Funktionen gewirkt
haben kann. Wie vorne ausgeführt (E. 5.4.2), hat der Beschwerdeführer diese
Gleichbewertung nicht damit begründet, die Physiotherapie sei unselbständig,
sondern mit anderen Faktoren. Dass diese Elemente geschlechtsspezifisch
wären, wird vom Verwaltungsgericht nicht dargetan.

5.7 Das Verwaltungsgericht führt schliesslich aus, hartnäckig halte sich das
Vorurteil, dass Frauen weniger als Männer befähigt seien, logisch und
abstrakt zu denken. Diese Haltung komme ansatzweise auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons vom 27. November 1998 zum Ausdruck,
welcher Wert auf die Feststellung gelegt habe, dass die Tätigkeiten des
Sachverständigen Motorfahrzeugkontrolle und des Technikers Tiefbauamt
erhebliche Anforderungen an das logische und analytische Denken stellten; das
suggeriere zugleich, dass es "bei der Frauenfunktion Physiotherapie mit Logik
und Analyse weniger weit her sei".

Auch hier werden das angebliche Vorurteil und seine Auswirkungen auf die
Einstufung nicht belegt. Wohl hat der Beschwerdeführer in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Tätigkeiten des Sachverständigen
Motorfahrzeugkontrolle und des Technikers Tiefbauamt erhebliche Anforderungen
an das logische und analytische Denken attestiert. Daraus lässt sich nicht
folgern, es werde eine tiefere Bewertung der Frauenfunktion Physiotherapie
suggeriert, hat doch der Kanton die Physiotherapie bezüglich des Kriteriums
K2 eben gerade gleich hoch eingestuft wie den Sachverständigen
Motorfahrzeugkontrolle; die höhere Bewertung des Technikers Tiefbauamt hat er
nicht mit höheren Ansprüchen an das logische und analytische Denken
begründet, sondern mit der geringeren Möglichkeit, Rücksprache zu nehmen, und
mit der Führungsfunktion (oben E. 5.4.2).
5.8 Insgesamt ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weder bewiesen
noch glaubhaft gemacht, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung
der Funktion Physiotherapie beim Kriterium K2 auf
geschlechtsdiskriminierenden Überlegungen beruht. Die Bewertung durch den
Kanton hält sich im Rahmen des rechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums und
ist nicht als geschlechtsdiskriminierend zu betrachten, auch wenn andere
Bewertungen ebenfalls vertretbar und zulässig wären. Damit entfällt der Grund
für die Annahme, die Einstufung in die Besoldungsklasse 15 sei
geschlechtsdiskriminierend. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Der Verfahrensstand erlaubt, dass das Bundesgericht
selber in der Sache entscheidet (Art. 114 Abs. 2 OG).

Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren die Feststellung,
dass die Bewertung des Kriteriums K2 mit 2,5 nicht geschlechtsdiskriminierend
sei. Die Bewertung der einzelnen Kriterien stellt jedoch nur einen
Zwischenschritt dar auf dem Weg zur Festsetzung der Besoldung. Der Anspruch
nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG ist nicht auf einzelne
Schritte, sondern auf eine im Ergebnis betragsmässig diskriminierungsfreie
Entlöhnung gerichtet (BGE 124 II 436 E. 8e S. 445, vgl. auch BGE 124 I 223 E.
2e S. 229). Dementsprechend hat die heutige Beschwerdegegnerin mit
Klagebegründung vom 15. Mai 1997 eine Besoldung mindestens entsprechend der
Lohnklasse 17 verlangt. Streitgegenstand ist nicht die Bewertung einzelner
Kriterien, sondern die Frage, ob die vom Beschwerdeführer zugestandene
Besoldung der Lohnklasse 15 diskriminierend sei. Dies ist nach dem Gesagten
zu verneinen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). Der obsiegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des Urteils
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. März 2001 wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Besoldung der Beschwerdegegnerin
mit der Besoldungsklasse 15 nicht geschlechtsdiskriminierend ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: