Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.1/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.1/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       16. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin
Blaser.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Peyer, Badenerstrasse 129, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Abteilung,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) A.________, türkischer Staatsangehöriger kurd-
nischer Ethnie, geboren 5. Januar 1974, reiste am 10. August
1986 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und
erhielt im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche
letztmals bis zum 9. August 1993 verlängert wurde. Auf eine
erste Verurteilung am 18. Februar 1993 wegen Gewalt und Dro-
hung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) folgten am 3. No-
vember 1994 sowie am 13. Juni 1996 zwei weitere wegen mehr-
facher Widerhandlung bzw. Verbrechen gegen das Bundesgesetz
vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy-
chotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG; SR 812.121;
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
lit. a und c BetmG), je mit einer Einweisung in eine Ar-
beitserziehungsanstalt (Art. 100bis StGB). Angesichts des
Handels mit fünf bis sechs Kilogramm Heroin im zweiten Fall
wäre bei Ausfällung einer Strafe nach Auffassung des Be-
zirksgerichts Zürich eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren
angemessen gewesen. Auf die Verurteilungen verweisend lehnte
die Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch vom 29. Ju-
li 1993 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 6. Ju-
ni 1997 ab. Der Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich schützten diesen Entscheid am 28. Oktober
1998 bzw. am 16. Juni 1999. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht, soweit A.________ die Aufenthalts-
bewilligung verweigert wurde, am 30. November 1999 ab. Am
3. bzw. 21. Februar 2000 verfügte das Bundesamt für Auslän-
derfragen die Ausdehnung der (kantonalen) Wegweisungsverfü-
gung auf das Gebiet der Schweiz und verhängte gegen
A.________ eine unbefristete Einreisesperre mit Wirkung ab
1. April 2000.

        b) Am 28. Februar 2000 wurde die bis dahin in der
Schweiz niedergelassene B.________, welche seit dem
25. Januar 1997 mit A.________ verheiratet ist, Schweizer
Bürgerin und gebar am 16. März 2000 den gemeinsamen Sohn.

        Mit Schreiben vom 23. März 2000 trat die Fremdenpo-
lizei auf das am 20. März 2000 gestellte Gesuch von
A.________ nicht ein, ihm wiedererwägungsweise die Jahresbe-
willigung zu erteilen bzw. eventualiter eine vorläufige Auf-
nahme zu beantragen. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies
der Regierungsrat am 10. Mai 2000 ab. Das Verwaltungsgericht
schützte diesen Entscheid am 1. November 2000.

        c) Hiergegen hat A.________ am 2. Januar 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit
den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die
Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen, die Aufent-
haltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen sowie ihm
für das vorinstanzliche und das Verfahren vor Bundesgericht
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

        Der Regierungsrat des Kantons Zürich sowie das Bun-
desamt für Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzu-
weisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

        d) Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 erkannte der
Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zu.

     2.- Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer

Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Auswei-
sungsgrund vorliegt.

        Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Be-
stätigung, das erneut gestellte Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zu Recht nicht
anhandgenommen worden. Die neuerliche Beurteilung eines sol-
chen Begehrens setzt voraus, dass sich die Umstände in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht seit Ergehen des rechts-
kräftigen Abweisungsentscheides wesentlich geändert haben
oder dass der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweis-
mittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht be-
kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veran-
lassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42
E. 2b S. 47). Dies ist vorliegend nicht der Fall: In der Be-
schwerdeschrift wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass
die zuvor in der Schweiz niedergelassene Ehefrau des Be-
schwerdeführers seit der rechtskräftigen Abweisung seines
Gesuchs um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung Schweizer Bürgerin geworden sei. Damit erlösche der
Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers nicht mehr bei
einem blossen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, viel-
mehr müsse nun ein Ausweisungsgrund vorliegen und es sei bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung den privaten Interessen
stärker Rechnung zu tragen (vgl. Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 17
Abs. 2 ANAG).

        Insbesondere mit den Verurteilungen des Beschwerde-
führers in den Jahren 1994 und 1996 ist der Ausweisungsgrund
nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG verwirklicht. Daran ändert
nichts, dass dem Beschwerdeführer jeweils anstelle einer
Strafe die Massnahme der Einweisung in eine Arbeitserzie-
hungsanstalt auferlegt wurde (BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.).
Entgegen seiner Auffassung vermögen überdies weder die nun-

mehrige Anwendbarkeit von Art. 7 ANAG noch der Umstand, dass
das Ehepaar ein intaktes Eheleben führt, zwischenzeitlich
einen Sohn bekommen hat und die Rückkehr in die Türkei für
den Beschwerdeführer allein oder gemeinsam mit seiner Fami-
lie nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit
Schwierigkeiten verbunden ist, die bereits rechtskräftig be-
urteilten Faktoren aufzuwiegen und eine massgeblich stärkere
Gewichtung der privaten gegenüber den entgegenstehenden öf-
fentlichen Interessen zu rechtfertigen. Dies umso weniger,
als angesichts der Schwere des deliktischen Verhaltens des
Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Heirat mit frem-
denpolizeilichen Massnahmen zu rechnen war. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus der
nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung
nichts anderes (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131). Das Vor-
gehen der kantonalen Behörden ist demnach in diesem Zeit-
punkt bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann
ergänzend auf die überzeugende Begründung im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

        Da sich die Beschwerde als zum Vornherein aus-
sichtslos erwies, ist das Begehren des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
(Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer wird demnach kosten-
pflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

        b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Re-
gierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 16. März 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: