Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.19/2001
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2A.19/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      19. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Müller.

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                         In Sachen

A.________, geb. ****** 1978, Beschwerdeführer,

                           gegen

Kantonales Ausländeramt  S t.  G a l l e n,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons  S t.  G a l l e n,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der 1978 geborene, angeblich aus Guinea stammende
A.________ ersuchte erstmals am 7. März 1996 in der Schweiz
um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch
am 26. September 1996 ab; auf die dagegen erhobene Beschwer-
de trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Ent-
scheid vom 21. Januar 1997 nicht ein.

        Am 28. November 1999 reiste A.________ nach eigenen
Angaben von Italien aus erneut illegal in die Schweiz ein;
er ersuchte tags darauf wiederum um Asyl. Mit Verfügung vom
14. Januar 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das
Gesuch nicht ein und wies A.________ aus dem Gebiet der
Schweiz weg.

        A.________ wurde am 29. Mai 2000 in Lausanne fest-
genommen, nachdem er für Fr. 80.-- drei Kügelchen Kokain
verkauft hatte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2000 grenzte ihn
hierauf der "juge de paix du cercle de Lausanne" aus dem
Gebiet des Kantons Waadt aus. Am 14. Juni 2000 verurteilte
ihn der "juge d'instruction du canton de Vaud" wegen Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Monat
Gefängnis bedingt und verwies ihn für drei Jahre des Landes,
wobei er den Vollzug der Landesverweisung bedingt aufschob.
Mit Entscheid vom 18. Juli 2000 wies die Schweizerische
Asylrekurskommission die gegen den Nichteintretensentscheid
des Bundesamts für Flüchtlinge erhobene Beschwerde ab, so-
weit sie darauf eintrat. Am 10. November 2000 hielt sich
A.________ trotz der Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons
Waadt in Lausanne auf; er wurde polizeilich angehalten, als
er einem Betäubungsmittelkonsumenten für Fr. 70.-- ein Kü-
gelchen Kokain verkaufte. Am 24. November 2000 verurteilte
ihn der "juge d'instruction de l'arrondissement de Lausanne"
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung zu einem Monat
Gefängnis; er widerrief zudem den bedingten Vollzug der am
14. Juni 2000 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von einem
Monat und der Landesverweisung.

        Unmittelbar nach Ablauf des Strafvollzugs am
23. Dezember 2000 nahm das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen A.________ in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid
vom 27. Dezember 2000 prüfte und genehmigte der Einzelrich-
ter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
(im Folgenden: Haftrichter) die Ausschaffungshaft bis zum
22. März 2001. Dagegen hat A.________ mit Schreiben vom
7. Januar (Postaufgabe: 10. Januar) 2001 beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben. Er beantragt, aus der Haft entlassen zu
werden, und macht geltend, er würde in Guinea entweder ge-
tötet oder gefoltert; zudem sei er krank und sollte sich
einer Bauchoperation unterziehen. Der Haftrichter sowie das
Ausländeramt des Kantons St. Gallen beantragen, die Be-
schwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem mit
Schreiben vom 12. Januar 2001 an den Haftrichter gewandt,
welcher dieses an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bun-
desamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen.

     2.- a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch
die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220;
121 II 59 E. 2b S. 61). Soweit sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht auf die Rechtmässigkeit der Haft als
solcher beziehen, ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

        Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint
zurzeit nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]); was die an-
geblichen gesundheitlichen Beschwerden anbetrifft, hat sich
der Beschwerdeführer an die Gefängnisverwaltung zu wenden.
Sollte sich herausstellen, dass diese Beschwerden derart
gravierend sind, dass sie dem Vollzug der Wegweisung auf
längere Dauer entgegenstehen, müssten die Haftvoraussetzun-
gen von Amtes wegen neu überprüft werden. Die für den Aus-
schaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an
die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG). Die
angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der
in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

        b) Der Haftrichter hat die Ausschaffungshaft unter
anderem gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit b in Verbindung mit
Art. 13a lit. e ANAG (erhebliche Gefährdung von Leib und Le-
ben) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zweimal wegen
Verkaufs von Kokainkügelchen verurteilt worden ist. Die ent-
sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind zu-
treffend; es kann auf sie verwiesen werden. Dasselbe gilt
für den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG) sowie den Haftgrund der Missachtung einer Aus-
grenzungsverfügung (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 13a lit. b ANAG); auch hier braucht den vorinstanzli-
chen Erwägungen nichts beigefügt zu werden.

        Die Anordnung der Ausschaffungshaft verstösst damit
nicht gegen Bundesrecht.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Ver-
fahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich
angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung
einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanto-
nalen Ausländeramt St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommis-
sion des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländer-
recht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 19. Januar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: