II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.19/2001
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2A.19/2001/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 19. Januar 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiberin Müller. --------- In Sachen A.________, geb. ****** 1978, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Ausländeramt S t. G a l l e n, Verwaltungsrekurskommission des Kantons S t. G a l l e n, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, betreffend Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Der 1978 geborene, angeblich aus Guinea stammende A.________ ersuchte erstmals am 7. März 1996 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch am 26. September 1996 ab; auf die dagegen erhobene Beschwer- de trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Ent- scheid vom 21. Januar 1997 nicht ein. Am 28. November 1999 reiste A.________ nach eigenen Angaben von Italien aus erneut illegal in die Schweiz ein; er ersuchte tags darauf wiederum um Asyl. Mit Verfügung vom 14. Januar 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Gesuch nicht ein und wies A.________ aus dem Gebiet der Schweiz weg. A.________ wurde am 29. Mai 2000 in Lausanne fest- genommen, nachdem er für Fr. 80.-- drei Kügelchen Kokain verkauft hatte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2000 grenzte ihn hierauf der "juge de paix du cercle de Lausanne" aus dem Gebiet des Kantons Waadt aus. Am 14. Juni 2000 verurteilte ihn der "juge d'instruction du canton de Vaud" wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Monat Gefängnis bedingt und verwies ihn für drei Jahre des Landes, wobei er den Vollzug der Landesverweisung bedingt aufschob. Mit Entscheid vom 18. Juli 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge erhobene Beschwerde ab, so- weit sie darauf eintrat. Am 10. November 2000 hielt sich A.________ trotz der Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Waadt in Lausanne auf; er wurde polizeilich angehalten, als er einem Betäubungsmittelkonsumenten für Fr. 70.-- ein Kü- gelchen Kokain verkaufte. Am 24. November 2000 verurteilte ihn der "juge d'instruction de l'arrondissement de Lausanne" wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung zu einem Monat Gefängnis; er widerrief zudem den bedingten Vollzug der am 14. Juni 2000 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von einem Monat und der Landesverweisung. Unmittelbar nach Ablauf des Strafvollzugs am 23. Dezember 2000 nahm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen A.________ in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2000 prüfte und genehmigte der Einzelrich- ter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Haftrichter) die Ausschaffungshaft bis zum 22. März 2001. Dagegen hat A.________ mit Schreiben vom 7. Januar (Postaufgabe: 10. Januar) 2001 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, aus der Haft entlassen zu werden, und macht geltend, er würde in Guinea entweder ge- tötet oder gefoltert; zudem sei er krank und sollte sich einer Bauchoperation unterziehen. Der Haftrichter sowie das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beantragen, die Be- schwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem mit Schreiben vom 12. Januar 2001 an den Haftrichter gewandt, welcher dieses an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bun- desamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. 2.- a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61). Soweit sich die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht auf die Rechtmässigkeit der Haft als solcher beziehen, ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint zurzeit nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]); was die an- geblichen gesundheitlichen Beschwerden anbetrifft, hat sich der Beschwerdeführer an die Gefängnisverwaltung zu wenden. Sollte sich herausstellen, dass diese Beschwerden derart gravierend sind, dass sie dem Vollzug der Wegweisung auf längere Dauer entgegenstehen, müssten die Haftvoraussetzun- gen von Amtes wegen neu überprüft werden. Die für den Aus- schaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht. b) Der Haftrichter hat die Ausschaffungshaft unter anderem gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (erhebliche Gefährdung von Leib und Le- ben) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zweimal wegen Verkaufs von Kokainkügelchen verurteilt worden ist. Die ent- sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind zu- treffend; es kann auf sie verwiesen werden. Dasselbe gilt für den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) sowie den Haftgrund der Missachtung einer Aus- grenzungsverfügung (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG); auch hier braucht den vorinstanzli- chen Erwägungen nichts beigefügt zu werden. Die Anordnung der Ausschaffungshaft verstösst damit nicht gegen Bundesrecht. 3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Ver- fahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanto- nalen Ausländeramt St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommis- sion des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländer- recht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 19. Januar 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: