Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.198/2001
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2A.198/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                        3. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

V.________, geb. 4. Mai 1963, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Badenerstrasse 129,
Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                 Niederlassungsbewilligung,

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- Der 1963 geborene nigerianische Staatsangehörige
V.________ reiste am 3. September 1990 als Asylbewerber in
die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 25. März 1992
abgewiesen; die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 21. November
1996 ab.

        Am 12. Juni 1992 heiratete V.________ eine Schwei-
zer Bürgerin und erhielt in der Folge gestützt auf Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts
Pfäffikon/ZH vom 10. Dezember 1997 wurde die Ehe geschieden.

        Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremden-
polizei) des Kantons Zürich lehnte am 19. Oktober 1998 Be-
gehren von V.________ um Erneuerung der Aufenthaltsbewilli-
gung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen die Verfü-
gung der Fremdenpolizei erhobenen Rekurs ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung von V.________ an. Das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regie-
rungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 14. Februar
2001 ab, soweit es darauf eintrat.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. April
2001 beantragt V.________, den Entscheid des Verwaltungsge-
richts aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich
anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

     2.- a) Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der (ANAG; SR 142.20). Danach hat der ausländische Ehegatte
eines Schweizer Bürgers vorerst Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1), und nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilli-
gung (Satz 2). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein An-
spruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vor-
schriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern
und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder zu umgehen (so genannte Scheinehe). Nach feststehen-
der Rechtsprechung besteht auch dann kein Bewilligungsan-
spruch (mehr), wenn die Ehe zwar nicht von Anfang an nur
vorgetäuscht wurde, jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt
nicht mehr gewollt ist und ausschliesslich zum Zwecke auf-
rechterhalten wird, um eine Bewilligungsverlängerung bzw.
nach fünf Jahren Ehedauer eine Niederlassungsbewilligung zu
erhalten; die Berufung auf eine in solcher Weise bloss
(noch) formell bestehende und allein aus fremdenpolizei-
rechtlichen Gründen nicht aufgelöste Ehe ist rechtsmiss-
bräuchlich und verschafft keinen Bewilligungsanspruch
(BGE 121 II 97 E. 4a S. 103; 118 Ib 145 E. 3d S. 151;
u.a. auch unveröffentlichtes Urteil vom 31. Januar 2000
i.S. Sertdemir, E. 2b und c und 3c, mit zahlreichen Hin-
weisen).

        b) Die kantonalen Behörden haben erkannt, dass der
Beschwerdeführer sich im beschriebenen Sinne missbräuchlich
auf die Ehe mit einer Schweizerin berufe; die Ehe sei spä-
testens seit Mitte 1996 nicht mehr gewollt gewesen; die Nie-
derlassungsbewilligung könne daher verweigert werden.

        aa) Dafür, dass der um Bewilligung ersuchende Aus-
länder nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft füh-
ren, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlas-
sung umgehen will, sind konkrete Hinweise erforderlich (vgl.
BGE 122 II 289 E. 2a und b S. 294 f.). Wie es sich damit
verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis
und ist oft - wie bei der eigentlichen Scheinehe oder früher
bei der Bürgerrechtsehe (vgl. BGE 98 II 1 ff.) - nur durch
Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen
solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch
innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten).
Es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten
(BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c
S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146), und
die entsprechenden Feststellungen binden das Bundesgericht,
wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachver-
halt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder un-
ter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt
hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist dagegen die
Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) da-
rauf schliessen lassen, das Festhalten an der Ehe bezwecke
die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.

        bb) Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid
auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen:

        Bereits zwei Jahre nach der Heirat reichte die Ehe-
frau des Beschwerdeführers ein erstes Scheidungsbegehren
ein, welches sie aber zurückzog. Das Ehepaar löste den ge-
meinsamen Haushalt im Frühjahr 1995, weniger als drei Jahre
nach dem Eheschluss auf, und die Eheleute wohnten seither
nie mehr zusammen. Die Ehefrau reichte eine zweite Schei-
dungsklage ein; im selben Verfahren erhob der Beschwerdefüh-
rer eine Trennungsklage, und am 27. Juni 1995 wurde gestützt
auf Art. 146 Abs. 3 aZGB wegen des Scheidungsgrundes der
tiefen Zerrüttung die Trennung der Ehe ausgesprochen, wobei

der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannte, dass seine
Ehefrau einen Scheidungsanspruch habe. Der Scheidungsrichter
befand eine Trennungsdauer von einem Jahr für genügend, um
die Frage einer Wiedervereinigung endgültig zu klären. Weder
während der Trennungszeit noch nach deren Ablauf (ab 27. Ju-
ni 1996) gab es erkennbare Bemühungen des Beschwerdeführers,
wiederum ein gemeinsames Leben aufzunehmen. Die Ehefrau
reichte denn auch eine dritte Scheidungsklage ein, welcher,
nachdem der Beschwerdeführer den Verhandlungstermin mehrmals
verschoben hatte, am 10. Dezember 1997 entsprochen wurde. In
jenem Verfahren sagte der Beschwerdeführer aus, er könne
sich eine Wiedervereinigung nicht vorstellen; er hob dabei
hervor, dass er und seine Ehefrau seit längerer Zeit ge-
trennt seien, ohne Kontakt miteinander zu haben.

        Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass
spätestens seit Mitte 1996, nach Ablauf der im Hinblick auf
eine mögliche Wiedervereinigung angeordneten einjährigen ge-
richtlichen Trennung, also lange vor Ablauf von fünf Jahren
seit der Heirat, die Möglichkeit einer Wiedervereinigung von
beiden Eheleuten ausgeschlossen wurde und keine Ehe mehr ge-
wollt war, lässt sich durch die Ausführungen auf S. 8 f.
(Ziff. 3) der Beschwerdeschrift nicht widerlegen. Jedenfalls
lässt sich diese tatsächliche Schlussfolgerung unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht beanstanden. Insbe-
sondere hat das Verwaltungsgericht, indem es auf die bean-
tragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzich-
tete, unter den gegebenen Umständen keine wesentliche Ver-
fahrensvorschrift verletzt.

        c) Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer
ausschliesslich darum längere Zeit an der Ehe festhielt und
es nicht schon früher zur Scheidung kommen liess, um nach
fünf Jahren Ehedauer eine Niederlassungsbewilligung zu er-
halten. Er kann daher gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG aus der Ehe
mit einer Schweizerin keinen Anspruch auf die nachgesuchte

Niederlassungsbewilligung (oder auch nur auf Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung) ableiten. Schon darum verletzt das
Urteil des Verwaltungsgerichts Bundesrecht nicht, und auf
die in E. 3c des Urteils angestellten Überlegungen sowie auf
die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 9 ff. der Beschwer-
deschrift (Ziff. 4) braucht zum Vornherein nicht eingegangen
zu werden.

        d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere
Weiterungen (Einholen von Akten) abzuweisen.

        Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Weg-
weisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen-
standslos.

        e) Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine
Beschwerde aussichtslos erscheint, ist das Gesuch abzuwei-
sen, ohne dass die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers geprüft werden müsste.

        Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 3. Mai 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: