Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.196/2001
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2A.196/2001 /bie

Urteil vom 13. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, Stampfenbachstrasse
24, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG in Liquidation, in A.________ (GR),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei,
Witikonerstrasse 61, 8030 Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern.

Direkte Bundessteuer 1995 (Veranlagungsort)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 23. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG, welche sich seit dem 28. März 2001 in Liquidation
befindet, bezweckte insbesondere die "Abwicklung von Finanz- und
Investitionsgeschäften aller Art". Ihr statutarischer Sitz befindet sich in
A.________ (GR), wobei sie einen wesentlichen Teil ihrer geschäftlichen
Tätigkeit in Zürich entfaltete. Zwischen den Kantonen Zürich und Graubünden
kam es deshalb zu Differenzen hinsichtlich der Steuerhoheit. In der Folge
entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass die X.________ AG für die
direkte Bundessteuer der Zeitspanne vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember
1995 durch den Kanton Graubünden zu veranlagen sei (Verfügung vom 23. März
2001).

B.
Parallel hierzu ist im Kanton Zürich ein Verfahren betreffend die
Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern geführt worden. Der vom
Kantonalen Steueramt Zürich im Dezember 2000 erlassene Vorentscheid, nach
welchem die X.________ AG von 1993 bis 1995 der Steuerhoheit des Kantons
Zürich untersteht, ist vom Verwaltungsgericht Zürich am 24. Oktober 2001
kantonal letztinstanzlich bestätigt worden, wobei dieser Entscheid
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

C.
Am 20. April 2001 hat das Kantonale Steueramt Zürich
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag,
die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuheben und den Kanton
Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der X.________ AG
örtlich zuständig zu erklären.

Die X.________ AG in Liquidation, die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er
- wenn mehrere Kantone in Frage kommen - auf Antrag der Veranlagungsbehörde,
der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer oder des
Steuerpflichtigen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt (Art. 108
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]); deren Entscheid unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1 Satz 2
DBG). Da das Kantonale Steueramt Zürich gestützt auf Art. 108 Abs. 2 DBG
befugt war, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung das
Feststellungsverfahren einzuleiten, und der Kanton, für den es handelt, durch
den angefochtenen Entscheid in finanziellen Interessen betroffen wird (vgl.
Art. 196 DBG), ist es nach Art. 103 lit. a und lit. c OG beschwerdebefugt
(Urteil 2A.388/1998 vom 3. Mai 2000, in: StR 55/2000 S. 510 f.). Auf seine
frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist demnach einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b OG). Das
Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen prüfen
(Art. 105 Abs. 1 OG) und wendet im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art.
114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.
2.1Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, auf das Besteuerungsrecht für
die Jahre 1993 und 1994 zu verzichten, weshalb vorliegend einzig der
Veranlagungsort für das Steuerjahr 1995 streitig ist. Mithin kommt allein das
ab 1. Januar 1995 in Kraft stehende Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer zur Anwendung.

2.2 Gemäss Art. 50 DBG sind juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, hier aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit (unbeschränkt; vgl. Art. 52 Abs. 1 DBG) steuerpflichtig.
Veranlagt und bezogen wird die direkte Bundessteuer von den Kantonen (Art. 2
DBG); bei juristischen Personen sind grundsätzlich die Behörden jenes Kantons
örtlich zuständig, in dem die Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode
ihren Sitz oder ihre Verwaltung hat (Art. 105 Abs. 3 DBG).

2.3 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dem Ort der tatsächlichen Verwaltung
der juristischen Person komme für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
der kantonalen Steuerverwaltungen eigenständige Bedeutung zu; dieser trete
als Anknüpfungspunkt neben den Ort, an welchem sich der Sitz befindet. Werde
eine juristische Person nicht von ihrem Sitz aus verwaltet, so seien die
beiden Anknüpfungspunkte gegeneinander abzuwägen; für die Veranlagung seien
die Behörden jenes Ortes zuständig, zu welchem die Steuerpflichtige die
gewichtigeren Beziehungen unterhalte.

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass sich der
Veranlagungsort von juristischen Personen im Binnenverhältnis grundsätzlich
nur nach deren Sitz bestimmt (vgl. aber E. 3.2).
2.3.1 Art. 50 DBG unterstellt nicht nur juristische Personen schweizerischen
Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht; er erfasst vielmehr auch jene
ausländischen juristischen Personen, die ihre Verwaltung in der Schweiz
haben. Weil sich deren Sitz im Ausland befindet, kann das Gesetz hier nicht
diesen als Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer bezeichnen. Die
örtliche Zuständigkeit muss anhand eines anderen Kriteriums bestimmt werden
können. Allein für diese Fälle, und nicht etwa für die Besteuerung
inländischer juristischer Personen, nennt Art. 105 Abs. 3 DBG neben dem Sitz
auch den Ort der Verwaltung; es wird dadurch nicht ein zusätzlicher örtlicher
Anknüpfungspunkt geschaffen.

2.3.2 Entsprechendes ergibt sich auch aus den Materialien: Der bis Ende 1994
geltende Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer (BdBSt) knüpfte - sowohl hinsichtlich der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit als auch bezüglich der Bestimmung des
Veranlagungsorts - allein am Sitz der juristischen Person an (Art. 3 Ziff. 2
und Art. 77). Für die Besteuerung inländischer Subjekte sollte sich daran mit
Erlass der neuen Steuergesetzgebung nichts ändern: Der Botschaft des
Bundesrats über die Steuerharmonisierung ist zu entnehmen, dass der Ort der
Verwaltung der juristischen Person als neu eingeführter Anknüpfungspunkt für
die Steuerpflicht einzig auf das internationale Verhältnis abzielt (BBl 1983
III 186). Dementsprechend erklärte der Bundesrat bezüglich der örtlichen
Zuständigkeit der kantonalen Veranlagungsbehörden, dass die neue Regelung
jener von Art. 77 Abs. 1 BdBSt entspreche. Dies, obschon eben Art. 105 Abs. 3
DBG - anders als das alte Recht- neben dem Sitz der juristischen Person auch
den Ort derer tatsächlichen Verwaltung als Kriterium nennt (BBl 1983 III 203
f.). Gestützt auf diese Ausführungen des Bundesrats wurde Art. 105 Abs. 3 DBG
im Parlament diskussionslos angenommen (AB 1986 S 202 f.; 1988 N 65).

2.4 Nach dem Gesagten liegt der Veranlagungsort für juristische Personen
schweizerischen Rechts regelmässig an deren Sitz, auch wenn sie von einem
anderen Ort aus verwaltet werden (vgl. aber unten, E. 3.2). Deshalb ist
grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung
vor ihrem Entscheid über die örtliche Zuständigkeit der Veranlagungsbehörden
näher untersucht, in welchem Umfang das betroffene Unternehmen an seinem Sitz
eine Geschäftstätigkeit entfaltet, zumal das Vorliegen eines (unbeachtlichen)
blossen Briefkastendomizils nicht leichthin, sondern nur bei Fehlen
jedwelcher Aktivitäten am Sitz angenommen wird; bei entsprechend klaren
Verhältnissen lässt sich jeweilen ohne weiteres - und in aller Regel auch
ohne nähere Abklärungen - erkennen, dass es sich um ein Briefkastendomizil
handelt.

2.5 Für eine Auslegung von Art. 105 Abs. 3 DBG im dargestellten Sinne spricht
neben den angeführten teleologischen und historischen Überlegungen auch
Folgendes:
2.5.1Aufgrund seiner grossen verfahrensrechtlichen Bedeutung ist der
Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer nach einfachen und klaren Regeln
zu bestimmen; es soll ohne weiteres erkennbar sein, welche Behörden welchen
Kantons für die Veranlagung örtlich zuständig sind. Diesen Erfordernissen
entspricht die bisherige Regelung, welche allein auf den Sitz der
juristischen Person abstellt, am besten. Während kaum je ein Zweifel darüber
bestehen dürfte, wo sich der Sitz einer juristischen Person befindet, kann
der Ort der Verwaltung unter Umständen schwieriger zu bestimmen sein, gerade
wenn ein Unternehmen mehrere Niederlassungen unterhält.

2.5.2 Die involvierten Kantone mögen zwar ein Interesse daran haben, für die
Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig zu sein, weil ihnen ein Teil
der für den Bund erhobenen Steuern verbleibt (vgl. Art. 196 DBG). Für die
Eidgenossenschaft selbst und auch für den Steuerpflichtigen hat der
Veranlagungsort gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG jedoch lediglich administrative
Bedeutung; die direkte Bundessteuer wird stets nach den gleichen Regeln
veranlagt und berechnet, unabhängig davon, welcher Kanton dafür zuständig
ist.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sitz der X.________ AG in A.________
(GR) könne für die Bestimmung des Veranlagungsorts nicht massgebend sein,
weil es sich dabei um ein blosses Briefkastendomizil handle.

3.1 In der Tat erscheint fraglich, dass ein Briefkastendomizil die örtliche
Zuständigkeit der Veranlagungsbehörden zu begründen vermöchte. Nachdem sich
die Grundsätze zur Bestimmung des Veranlagungsorts durch das Inkrafttreten
von Art. 105 Abs. 3 DBG für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
grundsätzlich nicht verändert haben (vgl. oben E. 2.3.2), ist zunächst zu
prüfen, wie es sich damit unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses über
die direkte Bundessteuer verhielt: Der Veranlagungsort für unbeschränkt
steuerpflichtige juristische Personen bestimmte sich ausschliesslich nach
deren Sitz (Art. 77 Abs. 1 BdBSt); das Bundesgericht hatte sich nie mit der
Frage zu befassen, ob auch ein reines Briefkastendomizil die örtliche
Zuständigkeit der Steuerbehörden am Sitz zu begründen vermag, oder ob unter
diesen Umständen - gleich wie im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht (BGE
55 I 84 E. 1 S. 92) - auf den Ort abzustellen ist, an dem die normalerweise
am statutarischen Sitz vorgenommen leitenden Tätigkeiten tatsächlich
ausgeführt werden (vgl. aber: Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, I.
Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N 12 zu Art. 3 Ziff. 2 BdBSt; Walter Ryser,
Introduction au droit fiscal international de la Suisse, Bern 1980, S. 34 Fn
2).

3.2 Es spricht einiges dafür, auf den "materiellen Sitz" abzustellen, wenn
der zivilrechtliche Sitz rein formeller Natur ist bzw. aus einem blossen
Briefkasten besteht: Zwar geht es bei der Bestimmung des Veranlagungsortes
für die direkte Bundessteuer nicht um die Abgrenzung kantonaler
Steuerhoheiten, weshalb die Interessen der betroffenen Kantone weniger stark
ins Gewicht fallen als im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht.
Insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Praktikabilität und
Verfahrensökonomie der Regelung lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, für
die direkte Bundessteuer andere Grundsätze aufzustellen, als sie im
Doppelbesteuerungsrecht gelten. Gemäss diesen gilt der statutarische Sitz der
juristischen Person als allgemeiner, primärer Steuerort, es sei denn, er
stelle ein blosses Briefkastendomizil dar und erscheine mithin als künstlich
geschaffen; diesfalls wird der Ort der wirklichen Leitung als Steuerdomizil
herangezogen (vgl. Urteil 2P.160/1997 vom 29. April 1999, in: StE 1999 A
24.22 Nr. 3, E. 2a, mit Hinweisen; Ernst Höhn/Peter Athanas, Das neue
Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern 1993, S. 416; Peter Locher,
Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, S. 67). Es drängt
sich auf, für die Veranlagung der direkten Bundessteuer gleich zu verfahren;
so wird vermieden, dass die direkten Steuern des Kantons und des Bundes an
verschiedenen Orten veranlagt werden. Nachdem beide Steuern von kantonalen
Behörden nach weitgehend gleichen Grundsätzen erhoben werden (vgl. das
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), darf Art. 105 Abs. 3
DBG nicht ohne guten Grund so ausgelegt werden, dass die Steuerverwaltungen
zweier Kantone parallele Veranlagungsverfahren zu führen haben.

3.3 Zudem ist es im Sinne des Gesetzgebers, für die Bestimmung von
Veranlagungsort der direkten Bundessteuer und interkantonalem
Hauptsteuerdomizil die gleichen Regeln anzuwenden: Art. 197 Abs. 1 DBG sieht
vor, dass der kantonale Anteil von jenen Steuerbeträgen (vgl. Art. 196 Abs. 1
DBG), welche Steuerpflichtige mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen
bezahlen, unter den betroffenen Kantonen verteilt wird; für die Abwicklung
der Repartition wird ausdrücklich auf die "bundesrechtlichen Grundsätze
betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung" verwiesen, welche beispielsweise
für interkantonale Unternehmungen eine Steuerausscheidung durch quotenmässige
Verteilung des Gewinns auf die beteiligten Kantone vorsehen (vgl. z.B. das
Urteil 2P.456/1994 vom 4. November 1996, in: StE 1997 A 24.44.4 Nr. 1, E.
4d). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für die Repartition auf das
Doppelbesteuerungsrecht verweist, ist zu schliessen, dass er selbst davon
ausgegangen ist, bereits der von ihm erlassene Art. 105 Abs. 3 DBG entspreche
der Praxis zur Steuerveranlagung im interkantonalen Verhältnis.

Schliesslich geht nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die
Eidgenössische Steuerverwaltung ohne weiteres davon aus, dass sich die
Zuständigkeit der Veranlagungsbehörden nicht nach dem statutarischen Sitz der
steuerpflichtigen juristischen Person richtet, wenn diese dort nur einen
Briefkasten unterhält.

3.4 Nach dem Gesagten wäre in der Tat der Beschwerdeführer für die
Veranlagung der X.________ AG zuständig, wenn es sich bei deren Sitz in
A.________ (GR) um ein blosses Briefkastendomizil handeln würde. Dies ist
jedoch nicht der Fall: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in
A.________ (GR) über Geschäftsräumlichkeiten und Telefonanschlüsse verfügte,
dort gewisse (allerdings unbedeutende) Lohnzahlungen an Übersetzerinnen
geleistet und offenbar auch Sitzungen abgehalten hat. Damit steht fest, dass
dem Sitz der X.________ AG mehr als nur rein formelle Bedeutung zugekommen
ist, ohne dass auf die ausführliche Darstellung des Beschwerdeführers zur
Geschäftstätigkeit der Beschwerdegenerin näher eingegangen zu werden braucht
(vgl. E. 2.4).
3.5 Die Veranlagung der direkten Bundessteuer, welche die Beschwerdegegnerin
für 1995 schuldet, ist mithin durch den Kanton Graubünden vorzunehmen. Es
bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kanton Zürich durch die Bestätigung der
vorinstanzlichen Verfügung jenen Teil der Bundessteuern, welcher dem
Veranlagungskanton gestützt auf Art. 196 Abs. 1 DBG verbleibt, nicht gänzlich
verliert; er kann vielmehr damit rechnen, dass ihm - sofern seine
Darstellungen über das Ausmass der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin
in Zürich zutreffen - im Rahmen der Repartition gemäss Art. 197 DBG (vgl. E.
3.3) ein entsprechender Anteil zukommen wird.

4.
4.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist abzuweisen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer,
welcher Vermögensinteressen verfolgt, kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Abs. 2 e contrario in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Er hat
überdies die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: