II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.190/2001
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2A.190/2001/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 3. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und Gerichtsschreiberin Müller. --------- In Sachen A.________, geb. ****** 1964, Beschwerdeführer, gegen Einwohnerdienste des Kantons B a s e l - S t a d t, Abtei- lung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - S t a d t, Ein- zelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG, hat sich ergeben: A.- Der am ****** 1964 geborene, gemäss eigenen Angaben aus Tunesien stammende A.________ stellte am 12. September 2000 unter dem Namen B.________ in der Schweiz ein Asylge- such, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfü- gung vom 13. Oktober 2000 nicht eintrat; es wies ihn zudem aus dem Gebiet der Schweiz weg. Am 21. September 2000 wurde A.________ als verschwunden registriert. Am 24. Dezember 2000 nahm ihn die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Verdachts auf Diebstahl fest; anschliessend wurde er in Untersuchungs- haft versetzt. Am 30. Januar 2001 verurteilte der Strafge- richtspräsident Basel-Stadt A.________ wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu einer unbedingten Landesverweisung von drei Jahren; glei- chentags wurde A.________ aus der Untersuchungshaft entlas- sen und den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Ab- teilung Internationale Kundschaft, als kantonaler Fremden- polizei (im Folgenden: Fremdenpolizei) zugeführt. Am 31. Januar 2001 verfügte die Fremdenpolizei über A.________ die Ausschaffungshaft. Am 2. Februar 2001 prüfte und ge- nehmigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Auslän- derrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Haftrichterin) die Ausschaffungshaft für einen Monat bis zum 1. März 2001. Mit Entscheid vom 26. Februar 2001 genehmigte die Haftrichterin eine Haftverlängerung bis zum 31. März 2001. Am 22. März 2001 ersuchte A.________ unter dem Namen C.________ bei der Fremdenpolizei um Asyl; diese leitete das Gesuch tags darauf an das Bundesamt für Flüchtlinge weiter. Am 28. März 2001 verfügte die Haftrichterin eine weitere Haftverlängerung bis zum 30. Juni 2001. Am 20. April 2001 wurde A.________ in das Inselspital Bern (Bewachungs- station U1) eingeliefert. B.- Gegen die Verfügung vom 28. März 2001 hat A.________ mit Schreiben vom 17. April (Postaufgabe: 19. April) 2001 und vom 18. April (Postaufgabe: 20. April) 2001 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, in ein Asylbewerberzentrum verlegt zu werden. Er hat zudem zwei Schreiben (datiert vom 10. und vom 18. April 2001) verfasst, die dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuge- gangen und an das Bundesgericht weitergeleitet worden sind. Die Fremdenpolizei beantragt, die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Haftrichterin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. Der Be- schwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Ver- waltungsgerichtsbeschwerden entgegen. 2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Aus- schaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Vo- raussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräfti- ger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung recht- lich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbe- schaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). 3.- a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwer- deführer am 13. Oktober 2000 aus dem Gebiet der Schweiz weg- gewiesen. Dem Vollzug der Wegweisung stehen besondere Hin- dernisse entgegen, da die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht. Der Haftgrund der Untertau- chensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) ist gegeben, ist doch der Beschwerdeführer in der Schweiz unter verschiedenen Namen aufgetreten und hat sich zudem strafbar gemacht (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50/51). b) Dem Beschleunigungsgebot sind die Behörden nach- gekommen: Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 ersuchte die Fremdenpolizei die Tunesische Botschaft in Bern darum, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen und gegebenen- falls einen Laissez-Passer auszustellen. Am 21. Februar 2001 wandte sich das Bundesamt für Flüchtlinge an die Schweizer Vertretung in Tunis. Für den 22. Februar 2001 wurde veran- lasst, dass der Beschwerdeführer mit der tunesischen Bot- schaft telephonisch Kontakt aufnehmen konnte. Dieser verwei- gerte jedoch das Gespräch. Mit Schreiben vom 1. März 2001 ersuchte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die tunesische Botschaft um die Ausstellung eines Laissez- Passer für den Beschwerdeführer. c) Im vorliegenden Fall ist über das neue Asylge- such des Beschwerdeführers noch nicht entschieden worden. Es bestehen aber keine triftigen Gründe dafür, dass das Bundes- amt für Flüchtlinge bzw. in zweiter Instanz die Schweizeri- sche Asylrekurskommission den Asylentscheid nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer fällen würde. Aufgrund der Sachlage, wie sie vor der Haftrichterin bestanden hat, kann demnach gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug der Wegweisung sei angesichts des hängigen Asylge- suchs nicht innert absehbarer Frist möglich (vgl. BGE 125 II 377 E. 5b S. 384). d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit dem 24. Dezember 2000 nicht mehr essen können, und habe seither über 25 kg an Gewicht verloren. Die Behörden sind dem Erfordernis, die Haft in ge- eigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Art. 13d Abs. 2 erster Satz ANAG) nachgekommen, indem sie den Beschwerde- führer mehrmals, zuletzt ins Inselspital in Bern, verlegt haben. Damit ist seine medizinische Versorgung sicherge- stellt. Dass er sich durch den Hungerstreik allenfalls kör- perlich schädigt, lässt die Haftbelassung - soweit in deren Rahmen alle gebotenen und erforderlichen medizinischen Vor- kehrungen getroffen wurden - nicht zum Vornherein als rechtswidrig erscheinen. Ein Hungerstreik bildet grundsätz- lich keinen Grund, die Ausschaffungshaft zu beenden. Die Fremdenpolizei bzw. der Haftrichter haben sich lediglich im Rahmen der ordentlichen Haftprüfungen zu vergewissern, ob und wieweit aufgrund allfällig eingetretener körperlicher Beeinträchtigungen des Betroffenen eine Ausschaffung (auch bei Vorliegen allfälliger Reisepapiere) mittel- und länger- fristig aus gesundheitlichen - d.h. tatsächlichen Gründen im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG - nicht möglich sein könnte (BGE 124 II 1 E. 3b S. 7, mit Hinweisen); nötigen- falls ist eine solche Überprüfung auch ausserhalb der or- dentlichen Haftprüfungen vorzunehmen. e) Der Beschwerdeführer ist möglicherweise psy- chisch angeschlagen, musste er doch mehrmals in die Psychia- trische Universitätsklinik Basel (PUK) bzw. ins Inselspital Bern eingewiesen werden, letztmals am 20. April 2001. In welchem Umfang sein psychischer Zustand abgeklärt wurde, ist aber nicht bekannt. Einen psychisch Kranken im ordentlichen Haftregime zu belassen, kann ebenfalls gegen das Gebot verstossen, wo- nach die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen ist (unveröffentlichtes Urteil vom 29. August 1997 i.S. Hassouna, E. 1b/bb). Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass zurzeit dem Beschwerdeführer im Inselspital neben der körperlichen auch die nötige psychische Betreuung zukommt. Hingegen fragt sich, ob aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers eine Ausschaffung zumutbar und zulässig ist (vgl. Art. 14a ANAG und Art. 3 EMRK). In besonderen Fällen kann die Verhältnismässigkeit der Aus- schaffungshaft auch fraglich sein, wenn zwar nicht bleibende Unzumutbarkeit der Ausschaffung vorliegt, wohl aber vorüber- gehende Unzumutbarkeit oder Transportunfähigkeit von einer Dauer, welche die maximale Haftdauer von vornherein über- steigt (vgl. BGE 122 II 148 E. 3 sowie unveröffentlichtes Urteil vom 29. August 1997 i.S. Hassouna, E. 1b/cc). Eine nähere Abklärung drängt sich daher für den weiteren Verlauf der Haft - d.h. nötigenfalls schon vor einer zusätzlichen Verlängerung der Haft - auf; dabei genügt - da psychiatri- sche Gutachten erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch neh- men - vorderhand eine vorläufige Beurteilung des Geistes- zustandes des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Es wird anschliessend der Fremdenpolizei und dem Haftrichter obliegen, daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. 4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Ge- sagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer würde damit grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ist jedoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein- wohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Interna- tionale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwal- tungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 3. Mai 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: