Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.187/2001
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2A.187/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                        1. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Merz.

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                         In Sachen

A.________, geb. 27. Juni 1978, Beschwerdeführer,

                           gegen

Kantonales Ausländeramt  S t.  G a l l e n,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons  S t.  G a l l e n,

                         betreffend
                     Ausschaffungshaft
               (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der 1978 geborene und aus der Mongolei stammende
A.________ reiste im September 2000 in die Schweiz ein und
beantragte Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Ent-
scheid vom 12. Oktober 2000 auf sein Asylgesuch nicht ein
und wies ihn aus der Schweiz weg verbunden mit der Aufforde-
rung, das Land sofort zu verlassen. In der Folge tauchte
A.________ zweimal unter. Am 15. März 2001 nahm ihn die
Kantonspolizei St. Gallen in Ausschaffungshaft. Der Einzel-
richter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
prüfte diese am 19. März 2001 und bestätigte sie bis längs-
tens zum 14. Juni 2001.

        b) Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe ist
A.________ am 12. April 2001 ans Bundesgericht gelangt und
beantragt "nochmalige Überprüfung". Sowohl das Kantonale
Ausländeramt als auch die Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine
Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm die Gelegenheit
nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

     2.- Die Eingabe von A.________ ist als Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, welche gegen den Haftentscheid vom
19. März 2001 gegeben ist (vgl. Art. 98 lit. g, 100 Abs. 1
lit. b OG; BGE 125 II 369 E. 2b S. 371), entgegenzunehmen.
Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten
(vgl. Art. 108 Abs. 2 OG). Gegenstand des Entscheids des
Haftrichters und damit des bundesgerichtlichen Verfahrens
ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft-
anordnung. Insoweit muss sich die Beschwerde sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib

134 E. 2 S. 135 f.). Auch wenn bei einer Laienbeschwerde
gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft keine hohen An-
forderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden
(vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277), genügt die Beschwerde-
schrift diesen vorliegend nicht: Die Eingabe erschöpft sich
darin, strafrechtlich relevante Beschuldigungen zu bestrei-
ten. Der Beschwerdeführer geht jedoch weder auf den von den
Vorinstanzen aus anderen Gründen angenommenen Haftgrund der
Untertauchensgefahr ein noch beanstandet er den Haftent-
scheid in anderer sachbezogener Hinsicht. Daher ist auf sei-
ne Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
nicht einzutreten.

     3.- Die Beschwerde wäre aber auch offensichtlich unbe-
gründet. Unter anderem hat der Beschwerdeführer widersprüch-
liche Angaben zum Verbleib seines Passes gemacht und wieder-
holt den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entgegen den be-
hördlichen Anordnungen ohne Hinterlassung einer Adresse ver-
lassen. Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr er-
füllt (Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG,
SR 142.20). Auch sonst ist der angefochtene Haftrichterent-
scheid weder in der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes fehlerhaft (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), noch ver-
letzt er Bundesrecht (vgl. insbes. Art. 13b Abs. 3, Art. 13c
Abs. 2, 3 und 5, Art. 13d ANAG). Für alles Weitere kann ge-
mäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid verwiesen werden.

     4.- a) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf seine Mittellosigkeit, von
der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
Abs. 1 OG).

        b) Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in
mongolischer Sprache verfasst. Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird
das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der
Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorlie-
gend also in deutscher Sprache, verfasst. Das Kantonale
Ausländeramt St. Gallen hat sicherzustellen, dass dieses
Urteil dem Beschwerdeführer verständlich gemacht wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanto-
nalen Ausländeramt und der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 1. Mai 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: