II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.187/2001
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2A.187/2001/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 1. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler und Gerichtsschreiber Merz. --------- In Sachen A.________, geb. 27. Juni 1978, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Ausländeramt S t. G a l l e n, Verwaltungsrekurskommission des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) Der 1978 geborene und aus der Mongolei stammende A.________ reiste im September 2000 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Ent- scheid vom 12. Oktober 2000 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg verbunden mit der Aufforde- rung, das Land sofort zu verlassen. In der Folge tauchte A.________ zweimal unter. Am 15. März 2001 nahm ihn die Kantonspolizei St. Gallen in Ausschaffungshaft. Der Einzel- richter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen prüfte diese am 19. März 2001 und bestätigte sie bis längs- tens zum 14. Juni 2001. b) Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe ist A.________ am 12. April 2001 ans Bundesgericht gelangt und beantragt "nochmalige Überprüfung". Sowohl das Kantonale Ausländeramt als auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 2.- Die Eingabe von A.________ ist als Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, welche gegen den Haftentscheid vom 19. März 2001 gegeben ist (vgl. Art. 98 lit. g, 100 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 II 369 E. 2b S. 371), entgegenzunehmen. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG). Gegenstand des Entscheids des Haftrichters und damit des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft- anordnung. Insoweit muss sich die Beschwerde sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Auch wenn bei einer Laienbeschwerde gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft keine hohen An- forderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277), genügt die Beschwerde- schrift diesen vorliegend nicht: Die Eingabe erschöpft sich darin, strafrechtlich relevante Beschuldigungen zu bestrei- ten. Der Beschwerdeführer geht jedoch weder auf den von den Vorinstanzen aus anderen Gründen angenommenen Haftgrund der Untertauchensgefahr ein noch beanstandet er den Haftent- scheid in anderer sachbezogener Hinsicht. Daher ist auf sei- ne Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. 3.- Die Beschwerde wäre aber auch offensichtlich unbe- gründet. Unter anderem hat der Beschwerdeführer widersprüch- liche Angaben zum Verbleib seines Passes gemacht und wieder- holt den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entgegen den be- hördlichen Anordnungen ohne Hinterlassung einer Adresse ver- lassen. Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr er- füllt (Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20). Auch sonst ist der angefochtene Haftrichterent- scheid weder in der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes fehlerhaft (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), noch ver- letzt er Bundesrecht (vgl. insbes. Art. 13b Abs. 3, Art. 13c Abs. 2, 3 und 5, Art. 13d ANAG). Für alles Weitere kann ge- mäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden. 4.- a) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer- tigt sich jedoch mit Blick auf seine Mittellosigkeit, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). b) Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in mongolischer Sprache verfasst. Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorlie- gend also in deutscher Sprache, verfasst. Das Kantonale Ausländeramt St. Gallen hat sicherzustellen, dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer verständlich gemacht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanto- nalen Ausländeramt und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 1. Mai 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: