Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.181/2001
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2A.181/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       26. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Bundesrich-
terin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax.

                         ---------

                         In Sachen

N.________, geb. 22. Juli 1979, Beschwerdeführer,

                           gegen

Einwohnerdienste des Kantons  B a s e l - S t a d t, Abtei-
lung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei,
Verwaltungsgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t, Ein-
zelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Urteil vom 9. April 2001 bestätigte die Einzel-
richterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwal-
tungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft
gegenüber N.________, geb. 22. Juli 1979, für die Dauer von
drei Monaten.

        Am 12. April 2001 ging am Bundesgericht ein hand-
schriftliches Schreiben in russischer Sprache von N.________
ein. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts liess die Eingabe von Amtes wegen über-
setzen und leitete ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde ein.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat
auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet und bean-
tragt Nichteintreten auf die Eingabe, soweit sie als Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde betrachtet werden könne. Die Einwoh-
nerdienste des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung,
soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Bundesamt für
Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme einge-
reicht. N.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich
nochmals zur Sache zu äussern.

     2.- a) Aus der Eingabe geht nicht hervor, dass der Ver-
fasser gegen das Urteil der Haftrichterin ein Rechtsmittel
ergreifen wollte. Er ersucht einzig darum, dass ihm sein be-
schlagnahmtes Mobiltelefon ausgehändigt werde, damit er über
eine darin gespeicherte Nummer mit einer Person Kontakt auf-
nehmen könne, welche ihm angeblich seinen Pass beschaffen
können sollte. Der Briefumschlag der Eingabe ist aber an das

Bundesgericht adressiert. Da der Verfasser die Adresse der
Rechtsmittelbelehrung des Haftrichterurteils entnommen haben
muss, lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass er sich
eventuell doch auf dem Beschwerdeweg gegen dieses Urteil
wenden wollte. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden kann.

        b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
muss die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und
deren Begründung enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Nach der
Rechtsprechung hat die Begründung sachbezogen zu sein, das
heisst die Ausführungen müssen sich zumindest rudimentär auf
die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides
beziehen (vgl. BGE 118 Ib 134). Weder lässt sich der Eingabe
des Beschwerdeführers ein eigentlicher Antrag entnehmen,
noch enthält sie eine den Verfahrensgegenstand betreffende,
sachbezogene Begründung. Auf die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG nicht einzutreten.

        c) Es erübrigt sich, die Eingabe formell an die für
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zuständigen
Einwohnerdienste weiterzuleiten, da diese davon bereits im
Hinblick auf die dem Bundesgericht zu erstattende Stellung-
nahme Kenntnis erhalten haben. Im Übrigen geht aus ihren
Ausführungen hervor, dass ihnen das Anliegen des Beschwerde-
führers nicht neu war und er bereits Gelegenheit hatte, das
erwünschte Telefonat zu führen.

     3.- a) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf die Umstände des Einzelfal-
les, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

        b) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt
werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil
dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich ge-
macht wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein-
wohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Inter-
nationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Ver-
waltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 26. April 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: