II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.181/2001
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2A.181/2001/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 26. April 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Bundesrich- terin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax. --------- In Sachen N.________, geb. 22. Juli 1979, Beschwerdeführer, gegen Einwohnerdienste des Kantons B a s e l - S t a d t, Abtei- lung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - S t a d t, Ein- zelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, betreffend Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Mit Urteil vom 9. April 2001 bestätigte die Einzel- richterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwal- tungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft gegenüber N.________, geb. 22. Juli 1979, für die Dauer von drei Monaten. Am 12. April 2001 ging am Bundesgericht ein hand- schriftliches Schreiben in russischer Sprache von N.________ ein. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts liess die Eingabe von Amtes wegen über- setzen und leitete ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet und bean- tragt Nichteintreten auf die Eingabe, soweit sie als Verwal- tungsgerichtsbeschwerde betrachtet werden könne. Die Einwoh- nerdienste des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme einge- reicht. N.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 2.- a) Aus der Eingabe geht nicht hervor, dass der Ver- fasser gegen das Urteil der Haftrichterin ein Rechtsmittel ergreifen wollte. Er ersucht einzig darum, dass ihm sein be- schlagnahmtes Mobiltelefon ausgehändigt werde, damit er über eine darin gespeicherte Nummer mit einer Person Kontakt auf- nehmen könne, welche ihm angeblich seinen Pass beschaffen können sollte. Der Briefumschlag der Eingabe ist aber an das Bundesgericht adressiert. Da der Verfasser die Adresse der Rechtsmittelbelehrung des Haftrichterurteils entnommen haben muss, lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass er sich eventuell doch auf dem Beschwerdeweg gegen dieses Urteil wenden wollte. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden kann. b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung hat die Begründung sachbezogen zu sein, das heisst die Ausführungen müssen sich zumindest rudimentär auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen (vgl. BGE 118 Ib 134). Weder lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers ein eigentlicher Antrag entnehmen, noch enthält sie eine den Verfahrensgegenstand betreffende, sachbezogene Begründung. Auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. c) Es erübrigt sich, die Eingabe formell an die für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zuständigen Einwohnerdienste weiterzuleiten, da diese davon bereits im Hinblick auf die dem Bundesgericht zu erstattende Stellung- nahme Kenntnis erhalten haben. Im Übrigen geht aus ihren Ausführungen hervor, dass ihnen das Anliegen des Beschwerde- führers nicht neu war und er bereits Gelegenheit hatte, das erwünschte Telefonat zu führen. 3.- a) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer- tigt sich jedoch mit Blick auf die Umstände des Einzelfal- les, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. b) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich ge- macht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein- wohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Inter- nationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Ver- waltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 26. April 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: