Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.177/2001
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2A.177/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       26. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichter
Zünd und Gerichtsschreiberin Müller.

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                         In Sachen

A.________, geb. ******, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Christ, Baslerstrasse 44, Postfach 126,
Olten,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                         Ausweisung,

hat sich ergeben:

     A.- Der jugoslawische Staatsangehörige A.________, ge-
boren am **** 1973 in X.________/Kosovo, kam 1989 im Rahmen
des Familiennachzugs zu seinen in der Schweiz lebenden El-
tern und wurde in deren Niederlassungsbewilligung einbezo-
gen. Zunächst besuchte er einen Integrationskurs (deutsche
Sprache). Eine Lehre als Automechaniker brach er aber wieder
ab, weil er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten dem
Unterricht an der Gewerbeschule nicht zu folgen vermochte.
Nachdem er einige Monate arbeitslos gewesen war, arbeitete
er als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern. Nach
Oktober 1996 ging er keiner geregelten Arbeit mehr nach. Im
Herbst 1997 unterzog er sich einer Drogenentziehungskur. Vom
20. November 1997 bis zum 3. März 1998 befand er sich in
Untersuchungs- und Sicherheitshaft und anschliessend im
Strafvollzug. Auf den 31. März 2000 wurde er in Halbfreiheit
versetzt und erhielt eine Anstellung bei einer Tiefbaufirma;
am 5. August 2000 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug ent-
lassen. A.________ ist ledig und hat keine Kinder.

        A.________ musste mehrmals strafrechtlich verur-
teilt werden:

        - am 27. April 1993 durch das Bezirksgericht Zürich
zu 18 Monaten Gefängnis bedingt wegen Raufhandels, Entwen-
dung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis, Verletzung von
Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz, mehrfacher Übertretung dieses Gesetzes sowie mehrfa-
cher Übertretung der kantonalen Waffenverordnung;

        - am 9. März 1995 durch das Bezirksgericht Zürich
zu einer Busse von Fr. 800.-- wegen Tätlichkeit sowie der
Verletzung von Verkehrsregeln;

        - am 23. Oktober 1996 durch das Bezirksgericht
Zürich zu drei Monaten Gefängnis bedingt wegen einfacher
Körperverletzung und Fahrens ohne Führerausweis;

        - am 24. Februar 1997 durch das Bezirksamt Unter-
rheintal zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Überlassens
eines Motorfahrzeugs an eine unberechtigte Person sowie
Nichtabgabe des Führerausweises;

        - am 3. Dezember 1998 durch das Obergericht des
Kantons Solothurn zu 33 Monaten Zuchthaus sowie zu einer
Busse von Fr. 300.-- wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Diebstahls, Dieb-
stahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruchs sowie mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führeraus-
weises; zugleich wurde eine bedingt zu vollziehende Landes-
verweisung von 6 Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von
5 Jahren ausgesprochen, während die früheren, bedingt an-
geordneten Freiheitsstrafen von 18 und 3 Monaten als voll-
streckbar erklärt wurden.

     B.- Mit Beschluss vom 23. August 2000 wies der Regie-
rungsrat des Kantons Zürich A.________ für die Dauer von
zehn Jahren aus der Schweiz aus. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am
14. Februar 2001 ab.

     C.- A.________ hat mit Eingabe vom 5. April 2001 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. Februar 2001 aufzuheben und von der Anordnung
fremdenpolizeilicher Massnahmen, insbesondere einer Aus-

oder Wegweisung abzusehen und dem Beschwerdeführer den Auf-
enthalt mit Niederlassung im Kanton Zürich weiterhin zu
bewilligen.

        Die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich beantragt namens des Regierungsrates die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.

     D.- Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2001 die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a
S. 2).

        b) Soweit der Beschwerdeführer beantragt, auch von
einer Wegweisung abzusehen und ihm den "Aufenthalt mit Nie-
derlassung im Kanton Zürich" weiterhin zu bewilligen, ist
dieser Antrag überflüssig. Die Ausweisung hat zur Folge,
dass die Niederlassungsbewilligung erlischt (Art. 9 Abs. 3
lit. b ANAG). Sollte das Bundesgericht zum Schluss gelangen,
dass die Ausweisung nicht angeordnet werden darf, bleibt die
Niederlassungsbewilligung ohne weiteres bestehen, ohne dass

dies ausdrücklich angeordnet werden müsste. Eine blosse Weg-
weisung ist bei einem niedergelassenen Ausländer ausge-
schlossen, weil nur die Ausweisung zum Erlöschen der Nieder-
lassungsbewilligung führt.

        c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 104
lit. a OG); das Bundesgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid in dieser Hinsicht frei. Soweit als Vorinstanz -
wie hier - eine richterliche Behörde entschieden hat, ist es
an deren Feststellung des Sachverhalts jedoch gebunden,
falls dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies schliesst
das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptungen und
Beweismitteln weitgehend aus. Insbesondere können nachträg-
liche Veränderungen des Sachverhalts in der Regel nicht mehr
berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzu-
werfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach
ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221,
mit Hinweisen).

     2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Aus-
länder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint
(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere
des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesen-
heit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

        Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11
Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. ver-
hältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesge-
richt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei
überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist
es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer
Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116
Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle
desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen
(BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des
Kantons Solothurn zuletzt mit einer Zuchthausstrafe von
33 Monaten belegt, so dass der Ausweisungsgrund von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG gegeben ist. Zu prüfen ist, ob die Aus-
weisung als angemessen erscheint, d.h. insbesondere, ob die
in Art. 16 Abs. 3 ANAV genannten Gesichtspunkte von den
kantonalen Behörden bei ihrem Entscheid berücksichtigt und
richtig angewandt worden sind. Dabei ist zunächst davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1992 und bis
1997 immer wieder strafbar gemacht hat. Insgesamt musste er
zu Freiheitsstrafen von 4 1/2 Jahren verurteilt werden.
Dabei geht es um schwerwiegende Straftaten im Bereiche der
Betäubungsmittelkriminalität, aber auch um Einbruchdiebstahl
und Gewaltanwendung gegenüber anderen Personen. Auffällig
ist sodann, mit welcher Uneinsichtigkeit der Beschwerdefüh-
rer trotz Entzugs des Führerausweises immer wieder ein Fahr-
zeug führte. Dass er 1996/97 insgesamt vier Mal angehalten
wurde, schien ihn überhaupt nicht zu kümmern. Letztlich
fanden seine Straftaten erst ein Ende, als er mit dem erst-
instanzlichen Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
20. November 1997 in Sicherheitshaft genommen wurde. Zu
Recht geht damit das Verwaltungsgericht von einem grossen
sicherheitspolizeilichen Interesse an der Ausweisung des
Beschwerdeführers aus.

        c) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung zu stellen (BGE 125 II 521 E. 2b
S. 523). Der Beschwerdeführer ist 1989 im Alter von 16 Jah-
ren in die Schweiz gekommen. Er lebt insofern schon eine
recht lange Zeit hier, wovon allerdings drei Jahre im Straf-
vollzug. Es kann aber nicht davon gesprochen werden, dass er
sich in der Schweiz integriert hätte, war die Zeit bis 1997
doch geprägt durch die Begehung von Straftaten.

        Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz bei seinen
Eltern. Er hat hier auch zwei Brüder, wovon einer allerdings
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 1996
wegen Körperverletzung als Mittäter verurteilt werden
musste, weil die beiden gemeinsam eine Drittperson mit Fäus-
ten und Fusstritten traktiert hatten. Verheiratet ist der
Beschwerdeführer nicht, und er hat auch keine Kinder. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es
für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte darstellt, wenn
er von seinen Eltern und Geschwistern getrennt würde. Doch
ist zugleich zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in
einem Alter befindet, in dem die Kontakte zu Eltern und Ge-
schwistern regelmässig nur noch durch Besuche wahrgenommen
werden. Die Beeinträchtigung der familiären Verhältnisse
wirkt sich daher weit weniger aus, als dies bei einer Tren-
nung vom Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Fall
wäre. In seiner Heimat hat der Beschwerdeführer den Gross-
teil seiner Jugendzeit verbracht. Es erscheint für ihn daher
nicht unzumutbar, dorthin zurückzukehren, wo er sich im Üb-
rigen auch 1995 noch ferienhalber aufgehalten hat.

        d) Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der
Strafverbüssung habe er sich nichts mehr zuschulden kommen
lassen, er lebe drogenfrei und habe mit der unrühmlichen
Vergangenheit abgeschlossen. Indessen hat das Bundesgericht
keinen Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers stattzuge-

ben, hiezu Beweise abzunehmen, denn das Vorbringen von neuen
tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln ist vor Bundes-
gericht ausgeschlossen (oben E. 1c). Der Beschwerdeführer
kann nur geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festge-
stellt. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer, dass
keine Verhandlung durchgeführt worden sei. Indessen hat das
Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch auf öffentliche
Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK verneint, weil auslän-
derrechtliche Verfahren von dieser Garantie nicht erfasst
werden (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern
1999, S. 147; Entscheid der Europäischen Kommission für
Menschenrechte vom 15. Mai 1996, in VPB 1996 Nr. 109). Zwar
kann die Parteibefragung, welche der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht beantragt hatte, auch in ausländerrecht-
lichen Verfahren ein geeignetes Beweismittel sein, doch
müssen nicht zwingend alle Beweise abgenommen werden, welche
vom Beschwerdeführer beantragt werden, denn der Richter kann
das Beweisverfahren schliessen, wenn er ohne Willkür in vor-
weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr ge-
ändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
Vorliegend konnte von einer persönlichen Befragung abgesehen
werden, nachdem der Beschwerdeführer bereits im Verfahren
vor dem Regierungsrat ausführlich zu seinen persönlichen
Verhältnissen befragt worden ist. Ebenfalls war nicht er-
forderlich, noch einen Abschlussbericht der Pension
Z.________ einzuholen, nachdem ein Führungsbericht vom
15. Juni 2000 schon bei den Akten lag. Das Verwaltungsge-
richt hat seinem Entscheid durchaus zugrundegelegt, dass der
Beschwerdeführer seit Strafantritt nicht mehr negativ in Er-
scheinung getreten ist, auch dass er in der Zwischenzeit die
deutsche Sprache erlernt und von seinem Arbeitgeber ein gu-
tes Zeugnis ausgestellt erhalten hat. Nur hat es angesichts

der schwerwiegenden Verfehlungen in der Vergangenheit nicht
den Schluss ziehen wollen, dass heute vom Beschwerdeführer
kein sicherheitspolizeiliches Risiko mehr ausgehe, was aber
nicht zu beanstanden ist, zumal dem Wohlverhalten im Straf-
vollzug fremdenpolizeilich kaum entscheidende Bedeutung zu-
gemessen werden kann (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.) und seit
der Entlassung aus dem Vollzug erst relativ kurze Zeit ver-
gangen ist.

        Fragwürdig ist immerhin, dass das Verwaltungsge-
richt davon ausging, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober
1993 verwarnt worden ist, ohne dass es dem Einwand nachge-
gangen wäre, diese Verwarnung sei ihm möglicherweise gar
nicht eröffnet worden. Wie es sich damit verhält, ist hier
aber nicht entscheidend, zumal der Beschwerdeführer sich
weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch die
Anordnung von Untersuchungshaft von der Begehung weiterer
Straftaten hat abbringen lassen.

     3.- Das Verwaltungsgericht hat die massgebenden Ge-
sichtspunkte für die Ausweisung berücksichtigt und sie
rechtsfehlerfrei gewürdigt. Ebenso hat es den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von
Verfahrensfehlern festgestellt. Einzig bezüglich der von der
Fremdenpolizei im Jahre 1993 ausgesprochenen Verwarnung
hätte nicht ungeprüft davon ausgegangen werden dürfen, dass
diese dem Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet worden ist.
Indessen würde das Resultat der Interessenabwägung nicht
anders ausfallen, wenn diese Verfügung dem Beschwerdeführer
nicht zugekommen sein sollte. Die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde ist demnach abzuweisen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 26. Juni 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: