Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.173/2001
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2A.173/2001/bie

             II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             ***********************************

                        24. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Betschart,
Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichts-
schreiber Feller.

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                          In Sachen

S.________, Rohrmatt, Beschwerdeführer, vertreten durch Franz
Müller, Fürsprecher und Notar, Casinoplatz 8, Postfach, Bern,

                            gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das
Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
Rekurskommission VBS, II. Abteilung,

                         betreffend
    Bundeshaftung für Militärunfall mit Personenschaden,

hat sich ergeben:

     A.- S.________ absolvierte vom 25. Mai bis 12. Juni 1998
seinen militärischen Wiederholungskurs. Im Rahmen dieser
Dienstleistung erlitt er am 28. Mai 1998 einen Unfall. Zwei
Angehörige der Armee manipulierten an der Toröffnungsvorrich-
tung des Tarntores der Festung Anstein. Das Tor senkte sich
unverhofft und traf S.________, der zufällig dort vorbeiging,
am Kopf. Er erlitt dabei gravierende Kopf- und Rückenverlet-
zungen, welche zunächst einen Aufenthalt im Spital Walenstadt
und anschliessend eine Überführung in das Paraplegikerzentrum
Nottwil erforderten. S.________, der als Selbständigerwerben-
der die Einzelfirma "X.________" betreibt, war als Folge des
Unfalls bis Ende September 1998 zu 100%, dann rund ein Jahr
zu 50% und schliesslich bis zum 10. Januar 2000 zu 25%
arbeitsunfähig. Seither bestand volle Arbeitsfähigkeit.

        Die Militärversicherung anerkannte im Zusammenhang
mit dem Unfall ihre Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz
vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Militärver-
sicherungsgesetz, MVG; SR 833.1) und zahlte S.________ für
Behandlungskosten, Taggelder sowie für weiterlaufende Fixkos-
ten seines Betriebs insgesamt Fr. 188'507.-- aus. S.________
beantragte der Militärversicherung weiter die Ausrichtung
einer zusätzlichen Entschädigung für Selbständigerwerbende
gemäss Art. 32 Abs. 2 MVG. Das Bundesamt für Militärversiche-
rung lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 28. Januar 2000
und mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2000 ab. Die gegen
diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist zur Zeit
vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hängig.

        Am 8. Februar 1999 teilte S.________ dem General-
sekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit, dass der
wegen des Unfalls entstandene Schaden durch die Leistungen
der Militärversicherung nicht vollumfänglich abgedeckt werde;
die Differenzforderung sei durch das Departement zu beglei-
chen. Nachdem das Generalsekretariat VBS das Begehren abge-
lehnt hatte, verlangte S.________ diesbezüglich eine for-
melle Verfügung. Nach vorübergehender Sistierung und an-
schliessender Begrenzung des Verfahrens auf die Frage der
Haftung, unter Ausschluss der Frage nach der Schadenshöhe,
entschied das Generalsekretariat VBS am 11. Oktober 2000,
die Haftung des Bundes für den geltend gemachten, die Leis-
tungen der Militärversicherung übersteigenden Schaden werde
abgelehnt. Zur Begründung wurde auf Art. 135 des Bundesge-
setzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärver-
waltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) verwiesen, wonach der
Bund zwar grundsätzlich für Schäden hafte, die Angehörige der
Armee Dritten durch dienstliche Verrichtungen zufügten, wobei
jedoch dann, wenn der Bund auf Grund anderer (spezialgesetz-
licher) Haftungsbestimmungen hafte, die Haftung sich nach
diesen Bestimmungen richte; bei den Vorschriften des Militär-
versicherungsgesetzes aber handle es sich um eigentliche
Haftpflichtbestimmungen; da die Militärversicherung ihre
Haftung anerkannt habe, sei der Schadenfall ausschliesslich
nach diesem Gesetz zu regeln.

        S.________ gelangte gegen diesen Entscheid an die
Rekurskommission VBS, deren II. Abteilung die Beschwerde mit
Urteil vom 26. Februar 2001 unter Kostenfolge für den Be-
schwerdeführer abwies.

     B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2001
beantragt S.________ dem Bundesgericht, das Urteil der Re-
kurskommission VBS vom 26. Februar 2001 aufzuheben und die
Schweizerische Eidgenossenschaft zu verurteilen, die Haftung
aus dem Ereignis vom 28. Mai 1998 anzuerkennen.

        Das Generalsekretariat VBS, welches die Eidgenossen-
schaft im vorliegenden Verfahren vertritt, beantragt kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission VBS
hat auf Vernehmlassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen
eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Anordnung im
Einzelfall (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG).
Die angefochtene Verfügung stammt von einer eidgenössischen
Rekurskommission, einer Vorinstanz des Bundesgerichts im
Sinne von Art. 98 lit. e OG. Ein Ausschliessungsgrund gemäss
Art. 99 - 102 OG oder nach der Spezialgesetzgebung ist nicht
gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung; er ist somit gemäss Art. 103
lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf
die fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

     2.- Der Beschwerdeführer will die Eidgenossenschaft
gestützt auf Art. 135 MG für Schäden haftbar machen, soweit
diese durch Leistungen der Militärversicherung nicht voll-
ständig gedeckt sind. Nach Art. 135 Abs. 1 MG haftet der Bund
ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Ange-
hörige der Armee oder die Truppe widerrechtlich zufügen:

durch eine besonders gefährliche Tätigkeit (lit. a); oder in
Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit (lit. b). Die
Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass für den dem
Beschwerdeführer durch den Unfall erwachsenen Schaden an sich
ein Schadenersatzbegehren gemäss Art. 135 Abs. 1 MG gestellt
werden könnte. Indessen lehnt sie eine Haftung gestützt auf
diese Norm unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 3 MG ab. Danach
richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die
unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen Bestim-
mungen. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin handelt es
sich bei den Vorschriften des Militärversicherungsgesetzes,
gestützt worauf dem Beschwerdeführer vorliegend Leistungen
ausgerichtet werden, um eigentliche Haftungsbestimmungen im
Sinne von Art. 135 Abs. 3 MG, was eine Haftung nach Militär-
gesetz ausschliesse. Der Beschwerdeführer bestreitet dies; er
macht geltend, das Militärversicherungsgesetz sei ein Gesetz
(sozial-)versicherungsrechtlicher Natur.

        Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Bestimmungen
des Militärversicherungsgesetzes als "andere Haftungsbestim-
mungen" im Sinne von Art. 135 Abs. 3 MG zu gelten haben.

     3.- a) Art. 135 Abs. 3 MG übernimmt die Regelung des
durch das Militärgesetz abgeschafften Bundesgesetzes vom
12. April 1907 über die Militärorganisation (MO; BS 5, 3),
und zwar von Art. 22 Abs. 2 MO in der Fassung vom 5. Oktober
1967 (AS 1968 73), wobei dort nicht von anderen Haftungs-,
sondern von anderen Haftpflichtbestimmungen die Rede war.
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 30. Septem-
ber 1977 mit dem Dahinfallen des Haftungsanspruchs gemäss
Art. 22 Abs. 2 MO zu befassen. Es hielt insbesondere fest:
Die Militärversicherung bestehe in der Übernahme des Schaden-
ersatzes durch den Bund in Formen, die für Versicherungsleis-
tungen charakteristisch seien. Sie sei indessen keine Versi-
cherung im technischen Sinn, denn sie gewähre keinen durch

eigene finanzielle Leistungen erworbenen Anspruch des Ver-
sicherten auf eine beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses
fällige Leistung des Versicherers; die für den Begriff der
Versicherung wesentliche Prämienleistung des Anspruchsberech-
tigten fehle. Die Militärversicherung werde ausschliesslich
durch das Bundesbudget finanziert. Es wäre daher korrekter,
statt von einer Versicherung von einer staatlichen Haftung
gegenüber dem Wehrmann zu sprechen. Die Bezeichnung "Ver-
sicherung" sei bloss aus historischen Gründen und darum bei-
behalten worden, weil sie zum allgemeinen Sprach- und Rechts-
gut geworden sei. Aufgrund der Rechtsnatur der Militärver-
sicherung sei daher nicht fraglich, dass es sich bei den Vor-
schriften des Militärversicherungsgesetzes um eigentliche
Haftpflichtbestimmungen handle und dass insofern der Anwen-
dung des Vorbehalts von Art. 22 Abs. 2 MO nichts entgegen-
stehe (BGE 103 Ib 276 E. 4 S. 279). Das Bundesgericht führte
weiter aus, dass diese Auslegung mit der Entstehungsge-
schichte von Art. 22 Abs. 2 MO (E. 5 S. 279 ff.) sowie mit
den übrigen gesetzlichen Sonderregelungen betreffend die
Militärhaftpflicht (E. 6 S. 281) vereinbar sei und dass
schliesslich auch das Rechtsgleichheitsgebot keine andere
Interpretation gebiete (E. 7 S. 281 f.).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, an dieser Auf-
fassung könne nicht festgehalten werden. Er beantragt mit
anderen Worten eine Änderung der Rechtsprechung. Die Ände-
rung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte, sach-
liche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf
das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müs-
sen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss er-
kannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist.
Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis,
veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechts-
anschauungen entspricht; andernfalls ist die bisherige

Praxis beizubehalten (BGE 126 I 122 E. 5 S. 129; 125 I 458
E. 4a S. 471; 125 III 312 E. 7 S. 321; 125 V 205 E. 2 S. 207;
124 V 386 E. 4c S. 387).

        b) Die Militärversicherung ist ein Versicherungs-
und Haftungssystem des Bundes für Dienstleistende in Armee,
Zivilschutz und Zivildienst sowie einen engen Kreis weiterer
Personen (Jürg Maeschi, Das Bundesgesetz über die Militärver-
sicherung [MVG] vom 19. Juni 1992 und die Koordination des
Sozialversicherungsrechts, in: Schweizerische Zeitschrift
für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001
S. 270). Sie wird daher entsprechend ihrer Natur von der ein-
helligen Lehre sowohl dem Sozialversicherungsrecht als auch
dem Staatshaftungsrecht zugerechnet (Maeschi, a.a.O.; der-
selbe, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche-
rung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, S. 8 ff.; Christof
Steger-Bruhin, Die Haftungsgrundsätze der Militärversiche-
rung, Diss. St.Gallen, Zürich 1996, S. 20 ff.; Alexandra
Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg
1998, S. 42 ff.). Wenn der Beschwerdeführer mit ausführli-
chen Darlegungen und Hinweisen die versicherungsrechtlichen
Komponenten der Militärversicherung aufzeigt, welche auch das
Bundesgericht in BGE 103 Ib 276 nicht übersehen und durchaus
anerkannt hat, bedeutet dies darum noch nicht, dass es sich
bei den Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes nicht
(auch) um Haftungsbestimmungen im Sinne von Art. 135 Abs. 3
MG handelt, welche eine - zusätzliche - Haftung des Bundes
nach dem Militärgesetz ausschliessen würden. Dies könnte nur
dann angenommen werden, wenn die haftpflichtrechtlichen Cha-
rakteristika der Militärversicherung nur von untergeordneter
Bedeutung wären.

        Vorerst kann auch heute nicht ausser Acht gelassen
werden, dass die Militärversicherung in enger Beziehung zur
Wehrpflicht steht; ihr Hauptzweck besteht nicht nur gemäss
Art. 18 Abs. 2 aBV, sondern auch nach Art. 59 Abs. 5 BV im

Schutz von Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten
und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben
verlieren. Sie sowie ihre Angehörigen sollen gegen solche
während des Dienstes erlittene Schäden geschützt werden
(Maeschi, Kommentar, a.a.O., S. 8). Selbst wenn einzelne ge-
deckte Risiken sich nicht ausschliesslich auf diesen Aspekt
zurückführen lassen, hat die Leistungspflicht des Bundes im
Rahmen der Militärversicherung ihre Grundlage doch vorab da-
rin, dass jemand vom Bund zu einer Dienstleistung verpflich-
tet wird, die mit erhöhten Risiken verbunden ist (Maeschi,
Kommentar, a.a.O., S. 9, Steger-Bruhin, a.a.O., S. 23, Bot-
schaft des Bundesrats vom 27. Juni 1990 zum (neuen) Bundes-
gesetz über die Militärversicherung, BBl 1990 III 201,
S. 207; s. auch B. Schatz, Kommentar zur Eidgenössischen
Militärversicherung, Zürich 1952, S. 20). Der Bund soll die
Verantwortung für Schädigungen übernehmen, die im Zusammen-
hang stehen mit der Situation, in die der Geschädigte wegen
der vom Bund angeordneten Dienstleistung versetzt worden ist.
Dahinter steckt die Idee einer haftpflichtrechtlichen Kausa-
lität (Steger-Bruhin, a.a.O., S. 9). Charakteristisch dafür
ist, dass bei Feststellung einer Gesundheitsschädigung nach
dem Dienst eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Ver-
ursachung oder Verschlimmerung der Schädigung während des
Dienstes glaubhaft gemacht werden muss (Art. 6 MVG), und
dass auch bei Feststellung der Gesundheitsschädigung während
des Dienstes die Militärversicherung sich von der Haftung be-
freien kann, wenn sie den Beweis dafür erbringt, dass die
Schädigung sicher vordienstlich ist und sicher während des
Dienstes sich weder verschlimmert hat noch in ihrem Ablauf
beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 MVG). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift S. 9 oben)
unterscheidet sich die Militärversicherung denn auch gerade
unter dem Gesichtspunkt der Kausalität durchaus von der Un-
fallversicherung. Letztere setzt als Versicherung einzig
einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (schädigendes
Ereignis) und dem Gesundheitsschaden der versicherten Person

voraus. Im Haftpflichtrecht ist ein Kausalzusammenhang zwi-
schen dem (schuldhaften, gefahrenträchtigen) Verhalten eines
Dritten und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende
Ursache) einerseits sowie zwischen diesem und dem Schaden
andererseits erforderlich; es setzt demnach eine Kausali-
tätsstufe mehr voraus als die Unfallversicherung (Rumo-
Jungo, a.a.O., S. 91 f.). Die Leistungspflicht der Militär-
versicherung entsteht nicht schon bei Nachweis einer unfall-
oder krankheitsbedingten Schädigung, sondern nur bei Be-
stehen einer weiteren Kausalitätsstufe, nämlich unter der
Voraussetzung, dass ein Konnex zu einer im Interesse des
Bundes absolvierten (regelmässig mit einem erhöhten Gefähr-
dungspotential behafteten) Dienstleistung besteht. Nicht
einschlägig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Tatsache, dass in der Militärversicherung keine Prämien er-
hoben werden (Beschwerdeschrift S. 12). Es trifft offensicht-
lich nicht zu, dass diesbezüglich kein Unterschied zur AHV
oder IV bestehe; diese Versicherungseinrichtungen werden
gerade auch durch Beiträge (Prämien) der Versicherten finan-
ziert. Somit werden dort die Leistungen, wenn die Vorausset-
zungen erfüllt sind, vom Versichertenkollektiv mitgetragen,
während bei der Militärversicherung der Bund (als Verur-
sacher im weitesten Sinn) haftet (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O.,
S. 54 Rz 95). Auch Art und Umfang der Leistungen der Militär-
versicherung sprechen in vielerlei Hinsicht für den Haft-
pflichtcharakter der Institution. So sind nebst den vom Be-
schwerdeführer erwähnten, in Art. 57 MVG vorgesehenen Ent-
schädigungen für Sachschäden die in Art. 30 und 32 MVG er-
wähnten, gegebenfalls umfangreichen Leistungen für die Verzö-
gerung der Berufsausbildung bzw. an Selbständigerwerbende
typische Haftpflichtleistungen (Maeschi, SZS 2001 S. 270);
der Beschwerdeführer hat zurzeit übrigens noch ein Verfahren
betreffend Leistungen nach Art. 32 Abs. 2 MVG hängig. Wenn
auch die Taggelder nach Prozenten begrenzt (Art. 28 Abs. 2
MVG) und nach oben plafoniert sind (Art. 28 Abs. 4 MVG), so

sind doch die Leistungen wesentlich höher als bei den Sozial-
versicherungen; diese Besserstellung ist ein Merkmal einer
Haftpflichtregelung (Maeschi, SZS 2001 S. 271 und S. 278 ff.;
Rumo-Jungo, a.a.O., S. 37 Rz 64). Dies gilt auch für die vom
Beschwerdeführer aus Art. 59 Abs. 5 BV herausgelesene
"Akzentverschiebung von der Bedürftigkeit des Geschädigten
zur Angemessenheit der Entschädigungsleistung" (Beschwerde-
schrift S. 14 oben), die sich bei der Ausgestaltung der
Militärversicherung feststellen lässt.

        Jedenfalls weist die Militärversicherung massgeb-
liche Elemente einer Haftpflichteinrichtung auf. Unter dem
Gesichtspunkt ihrer rechtlichen Natur gibt es keinen stich-
haltigen Grund, von der mit BGE 103 Ib 276 konsolidierten
Rechtsprechung abzuweichen.

        c) Anlass für eine Praxisänderung besteht auch nicht
in anderer Hinsicht:

        Dass nunmehr Art. 135 Abs. 3 MG auf andere Haftungs-
bestimmungen, und nicht mehr wie Art. 22 Abs. 2 MO auf andere
Haftpflichtbestimmungen verweist, ist im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer beantragte Gesetzesauslegung unerheblich.
Sodann schliessen sowohl das Strassenverkehrsgesetz wie auch
das Luftfahrtgesetz nach wie vor die Anwendung der in diesen
Erlassen vorgesehenen Haftpflichtregelungen ausdrücklich aus,
wenn ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Mili-
tärfahrzeug bzw. durch ein Militärluftfahrzeug verletzt oder
getötet wird; diesfalls hat der Bund den Schaden ausschliess-
lich nach dem Militärversicherungsgesetz zu decken (Art. 81
SVG bzw. Art. 78 LFG). Dabei werden die Leistungen der Mili-
tärversicherung vom Gesetzgeber offensichtlich als vollum-
fängliche Haftpflichtleistungen betrachtet. Insofern spricht
gerade das vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsgleichheits-
gebot dafür, die Bestimmungen der Militärversicherung auch im
Verhältnis zu Art. 135 MG als Haftungsbestimmungen zu werten;

es fällt in der Tat schon darum ausser Betracht, die vom
Beschwerdeführer beantragte Auslegung von Art. 135 Abs. 3 MG
aus dem Rechtsgleichheitsgebot abzuleiten (vgl. BGE 103 Ib
276 E. 6 letzter Satz S. 281 sowie E. 7 S. 281). Im Übrigen
ist nicht einzusehen, warum für die Beurteilung der Verein-
barkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Gesetzesaus-
legung mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht darauf abgestellt
werden sollte, ob die Schadensregelung durch die Militärver-
sicherung unter Berücksichtigung veschiedener Konstellatio-
nen insgesamt zu vergleichsweise befriedigenden Lösungen
führt. An den Ausführungen in BGE 103 Ib 276 E. 7 S. 281 f.
ist jedenfalls festzuhalten. Es kann denn auch offen bleiben,
ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 MG
tatsächlich in den Genuss von massgeblich höheren Entschädi-
gungszahlungen gelangen könnte, als sie ihm nach dem Militär-
versicherungsgesetz auszurichten sind. Was schliesslich die
Entstehungsgeschichte von Art. 135 Abs. 3 MG betrifft, so
lässt die Botschaft des Bundesrats vom 8. September 1993 be-
treffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärver-
waltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der
Armee (BBl 1993 IV 1 ff.) keine Zweifel daran aufkommen, dass
der Gesetzgeber eine zusätzliche Bundeshaftung wie bis anhin
im Wesentlichen ausschliessen wollte, soweit ein Leistungs-
anspruch gegen die Militärversicherung besteht (S. 112).

        d) Die Bestimmungen des Militärversicherungsgeset-
zes sind somit "andere Haftungsbestimmungen" im Sinne von
Art. 135 Abs. 3 MG, und der Beschwerdeführer kann keine
Ansprüche gegen den Bund gestützt auf Art. 135 MG geltend
machen.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
unbegründet, und sie ist abzuweisen.

        Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit
Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft (Generalsekretariat VBS) und der
Rekurskommission VBS, II. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 24. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: