Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.169/2001
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2A.169/2001/zga

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      28. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Bundesrichter Hungerbühler und Gerichtsschreiber
Albertini.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
René Hegner, Advokaturbüro Schwander Ziegler Züger & Michel,
Zürcherstrasse 49, Postfach 333, Lachen,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  S c h w y z,
Verwaltungsgericht des Kantons  S c h w y z,

                         betreffend
                      Familiennachzug,

hat sich ergeben:

     A.- X.________, geboren am 23. Juni 1966, brasilia-
nische Staatsangehörige, reiste am 5. Juni 1992 in die
Schweiz ein und heiratete gleichentags den Schweizer Bürger
Y.________. Sie erhielt in der Folge die Jahresaufenthalts-
bewilligung. Seit dem 13. Juni 1997 ist sie im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit Y.________ wurde am
16. Dezember 1998 geschieden.

     B.- Am 21. März 2000 ersuchte X.________ um Bewilligung
des Nachzuges für ihren am 26. April 1983 in Brasilien aus-
serehelich geborenen Sohn Z.________. Am 1. Mai 2000 wies
die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz das Gesuch ab.

        Die hiegegen beim Regierungsrat sowie anschliessend
beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhobenen Rechts-
mittel blieben erfolglos (Entscheide vom 28. November 2000
bzw. 21. Februar 2001). Die kantonalen Rekursbehörden gingen
im Wesentlichen davon aus, dass es der Ausländerin, die erst
kurz vor Erreichen des 17. Altersjahres ihres Sohnes und
nach mehrjähriger Trennung ein Gesuch um Familiennachzug ge-
stellt hatte, nicht primär um das familiäre Zusammenleben,
sondern vielmehr um die wirtschaftliche Besserstellung des
Kindes gehe. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug seien weder gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) noch im Lichte von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erfüllt.

     C.- Am 2. April 2001 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit den Anträgen,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
aufzuheben und den Familiennachzug für ihren Sohn Z.________
zu bewilligen; eventuell seien die Vorinstanzen entsprechend
zur Bewilligungserteilung anzuweisen.

        Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, das Verwal-
tungsgericht des Kantons Schwyz sowie das Bundesamt für Aus-
länderfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder
Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG
entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzli-
chen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Der Ausländer bzw. seine allfällig in der Schweiz le-
benden Angehörigen haben damit grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen,
soweit nicht eine Norm des Bundesrechts oder eines Staats-
vertrags dem Ausländer oder seinen Angehörigen einen An-
spruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt
(BGE 126 II 377 E. 2; 124 II 361 E. 1a, mit Hinweisen).

        b) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige
Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Nieder-
lassungsbewilligung eines Ausländers, wenn sie mit ihren

Eltern zusammen wohnen. Die Beschwerdeführerin hat die
Niederlassungsbewilligung. Zudem war ihr Sohn im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung, auf den es in diesem Zusammenhang
ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1f; 118 Ib 153 E. 1b), noch nicht
18 Jahre alt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
zulässig. Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzun-
gen zur Verwirklichung des Anspruchs auf Familiennachzug er-
füllt sind, ist eine solche der materiellen Beurteilung (BGE
124 II 361 E. 1b; 119 Ib 81 E. 2a; 118 Ib 153 E. 2a).

     2.- a) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). An
den ermittelten Sachverhalt ist das Bundesgericht allerdings
gebunden, wenn es sich - wie vorliegend - bei der Vorinstanz
um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt,
dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvoll-
ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestim-
mungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).

        b) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a mit Hinweis).

     3.- a) Nach den verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 OG)
und ohnehin unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem
(einzigen) Sohn zusammen immer in einer Eineltern-Familie.

Das Kind hatte offenbar zu keinem Zeitpunkt seines Lebens
eine Beziehung zum biologischen Vater und kennt ihn gemäss
den unbestrittenen Darstellungen der Beschwerdeführerin
nicht einmal. Diese Darlegungen werden im Übrigen bekräftigt
durch die Tatsache, dass weder im Geburtsausweis noch im
Pass des Sohnes und in den weiteren bei den Akten liegenden
Dokumenten der Name des Vaters vermerkt ist.

        aa) Mit Hinweis auf die neuste bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht aufgrund der ge-
nannten Tatsachen geschlossen, dass die Eineltern-Beziehung
der Mutter zum Kind als Gesamtfamilie im Sinne von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG zu betrachten sei: Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb Kinder, die keinen Vater haben oder deren
Vater nicht bekannt sei und die demzufolge auch zu keinem
Zeitpunkt eine Beziehung zum Vater hatten, in der Familien-
nachzugsfrage anders gestellt sein sollen als Kinder, die
beide Eltern haben. Wenn die Mutter eines Kindes ohne Vater
in die Schweiz reise und ein Nachzugsgesuch für das Kind
stelle, so gehe es ebenfalls um ein Zusammenführen der Ge-
samtfamilie, denn die Gesamtfamilie bestehe und bestünde
immer nur aus Mutter und Kind. Würde bei Familien, denen
ein Elternteil fehlt, anders als bei Familien, wo beide
Eltern zusammenleben, für die Nachzugsbewilligung der Nach-
weis von besonderen, stichhaltigen Gründen verlangt, welche
die beabsichtige Änderung des Betreuungsverhältnisses recht-
fertigen, so würde dies zu einer ungerechtfertigten Schlech-
terstellung von solchen Eineltern-Familien und zu einer Un-
gleichbehandlung führen, für die sachliche Gründe fehlen.
Das Bundesamt für Ausländerfragen ist hingegen der Ansicht,
dass zwischen dem Nachzug bei zusammenlebenden Eltern einer-
seits und bei einem Elternteil bzw. getrennt lebenden Eltern
andererseits unterschieden werden müsse und zwar unabhängig
davon, ob einmal eine eheliche Gemeinschaft bestanden hat

oder das Kind ausserehelich zur Welt gekommen ist. Der Ge-
setzgeber wollte in Art. 17 Abs. 2 ANAG die Gesamtfamilie
schützen: Es handle sich hierbei um eine Wertentscheidung
des Gesetzgebers zu Gunsten der intakten Familiengemein-
schaft.

        bb) Da in der Tat die Praxis - hinsichtlich der
Anerkennung eines Anspruchs auf nachträglichen Familiennach-
zug im Lichte von Art. 17 ANAG - zwischen zusammenlebenden
Eltern und getrennt lebenden Eltern unterscheidet (s. BGE
126 II 329 ff.), stellt sich die Frage nach der rechtlichen
Qualifizierung der Eineltern-Familie.

        Nach der neusten Rechtsprechung (BGE 126 II 329 ff.)
ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die
sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass
besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung
der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Solche
Gründe werden hingegen regelmässig beim Nachzug von Kindern
getrennter bzw. geschiedener Eltern verlangt (grundlegend:
BGE 118 Ib 153 E. 2b; s. auch BGE 126 II 329 E. 2b; 125 II
585 E. 2a). Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern
durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit zu-
lässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsver-
bot (BGE 126 II 329 E. 3b; s. auch Philip Grant, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des
étrangers, Diss. Genf 2000, S. 162). Die Praxis ist aufgrund
der unterschiedlichen familiären Situation restriktiver,
wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrenn-
ter bzw. geschiedener Eltern in Frage steht: Bei einem Kind
getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz -
namentlich dann, wenn das Kind bisher im Ausland vom andern
Elternteil selbst betreut worden ist - nicht ohne weiteres

zu einer engeren Einbindung in eine Familiengemeinschaft.
Es wird lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des
anderen ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes näher zu-
sammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der nachträg-
liche Nachzug eines Kindes daher voraus, dass eine vorrangi-
ge Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil
nachgewiesen ist und stichhaltige familiäre Gründe, zum Bei-
spiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vor-
gehen rechtfertigen (BGE 126 II 329 E. 2a u. 3b). Das Bun-
desgericht hat diese (restriktive) Praxis stets damit be-
gründet, dass bei Kindern getrennt lebender Eltern nicht der
von Art. 17 Abs. 2 ANAG verfolgte Schutz der Gesamtfamilie
in Frage stehe (vgl. BGE 126 II 329 E. 2a u. 3b).

        cc) Wie es sich - im Lichte des nachträglichen
Nachzugsrechts gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG - mit der
Situation der Beschwerdeführerin (Eineltern-Familie), die
sich nicht genau in die genannten Kategorien (Gesamtfamilien
und getrennte Elternteile) unterbringen lässt, verhält, kann
aber dahingestellt bleiben; denn es gilt grundsätzlich für
sämtliche Konstellationen, dass die Bewilligung verweigert
werden kann, wenn die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig
für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung
geltend gemacht werden oder wenn damit nicht wirklich die
Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist, was
namentlich angenommen werden kann, je länger mit der Aus-
übung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen Grund zugewartet
wird und je weniger Zeit bis zur Volljährigkeit des Kindes
verbleibt (BGE 126 II 329 E. 3b; Alain Wurzburger, La juris-
prudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, in RDAF 1997 1 S. 280 ff.; Walter Kälin/Mar-
tina Caroni, Diskriminierungsverbot und Familiennachzug:
Eine Studie zur Frage der Diskriminierung von Ausländerinnen
und Ausländern im schweizerischen Recht, Bern 1998, S. 45;
Philip Grant, a.a.O., S. 162 ff.). Lebt etwa der in der

Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind
(freiwillig) getrennt und holt er dieses erst kurz vor dem
Erreichen des 18. Lebensjahres in die Schweiz, liegt der
Verdacht nahe, es gehe nicht um das familiäre Zusammenleben,
sondern vielmehr darum, auf möglichst einfache Weise in den
Genuss einer Niederlassungsbewilligung zu gelangen (BGE 115
Ib 97 E. 3a; s. auch BGE 126 II 329 E. 4a; 119 Ib 81 E. 3a).
Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn es gute Gründe gibt, aus
denen die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jah-
ren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Um-
ständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a; 119
Ib 81 E. 3a; 115 Ib 97 E. 3a; Grant, a.a.O., S. 163).

        b) Die Beschwerdeführerin reiste 1992 zwecks Hei-
rat in die Schweiz ein, als ihr einziger Sohn neun Jahre alt
war. Das Kind liess sie in Brasilien zurück. Es wurde in der
Folge von der Grossmutter bzw. von einer Tante betreut. Am
21. März 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin zum ersten Mal
um Nachzug ihres Kindes. Die Vorinstanzen haben eine fami-
liäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Sohn an sich anerkannt: Die Mutter besuchte regelmässig ih-
ren Sohn in Brasilien bzw. er kam mittlerweilen dreimal in
die Schweiz zu Besuch. Unbestritten ist auch, dass die Be-
schwerdeführerin zumindest teilweise den Lebensunterhalt des
Sohnes bestreitet und dass sie mit ihm regelmässigen schrift-
lichen und telefonischen Kontakt pflegt. Der Sohn hat seine
Schulausbildung in Brasilien noch nicht abgeschlossen.

        aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
ihren Sohn nicht früher in die Schweiz holen können, weil
ihr Ehemann - trotz Planung eines späteren Nachzuges - wäh-
rend der ganzen Ehedauer gegen eine Einreise von Z.________
gewesen sei und weil er bereits vier eigene Kinder aus einer
vormaligen Ehe habe unterhalten müssen. Hinzu komme, dass
sie bis 1997 lediglich im Besitze einer Aufenthaltsbewilli-
gung gewesen sei und die finanziellen Verhältnisse der

Familie angespannt gewesen seien, so dass ein Familiennach-
zugsgesuch wohl kaum bewilligt worden wäre. Es widerspräche
daher Treu und Glauben, dies gegen die Beschwerdeführerin
vorbringen zu wollen. Im heutigen Zeitpunkt stünden der Ein-
reise und dem Verbleib des Sohnes weder soziale noch wirt-
schaftliche Gründe entgegen, zumal die Beschwerdeführerin
ihren jetzigen Lebenspartner demnächst heiraten werde und
sie zusammen in dessen Villa in Hurden, die sie bereits seit
längerem bewohne, Wohnsitz nehmen würden, was dem Kind ein
sozial intaktes und wirtschaftlich sorgenfreies Leben ge-
währleisten würde. Für sie gehe es nur um die Zusammenfüh-
rung der Familie. Es könne ihr auch nicht vorgeworfen wer-
den, dass sie nicht sofort nach der Scheidung das Nachzugs-
gesuch gestellt habe, da sie sich damals mit dem Gedanken
befasst habe, die Schweiz zu verlassen; erst als ihr klar
geworden sei, dass sie weiterhin in der Schweiz bleiben
werde, habe sie umgehend das Gesuch gestellt. Unbehelflich
sei zudem das Argument im angefochtenen Entscheid, wonach
ihr Sohn zunächst seine Schulausbildung in Brasilien beenden
solle: dies würde den Nachzugsanspruch faktisch aushöhlen.
Im Übrigen habe der Sohn in Brasilien keine Geschwister und
keinen Vater: Die Einreise in die Schweiz würde ihm erlau-
ben, sich von seinem bisherigen Umfeld zu lösen und sich
rasch und problemlos zu integrieren, zumal er Deutschkennt-
nisse habe, die aus dem Unterricht in Brasilien sowie den
mehrfachen und mehrmonatigen Aufenthalten in der Schweiz
stammten. Bei einem Verbleib in Brasilien müsste ihr Sohn
als unmündiges Kind eine eigene Wohnung beziehen, was ihm
nicht zugemutet werden könne: Nachdem die Grossmutter einen
Hirnschlag erlitten habe und nun selber pflegebedürftig ge-
worden sei, habe er bisher zeitweise in äusserst engen wohn-
lichen Verhältnissen bei seiner Tante und deren Familie ge-
lebt. Da sich die Familienzusammenführung aufgrund all die-
ser Elemente als notwendig erweise, sei das angefochtene Ur-
teil, welches einen Nachzugsanspruch verneine, bundesrechts-
widrig.

        bb)  Die rechtliche Würdigung und die Schluss-
folgerungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstan-
den. Dass die Beschwerdeführerin erst kurz vor dem siebzehn-
ten Geburtstag des Sohnes ein Nachzugsgesuch stellte und
nicht vorher, lässt darauf schliessen, dass es ihr nicht
primär um den Zusammenschluss der Familie, sondern um ver-
meintlich bessere wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten
für den Sohn in der Schweiz ging. Die Beschwerdeführerin
anerkennt selber, bei ihrer Ausreise aus Brasilien zwecks
Heirat gewusst zu haben, dass ihr Ehemann einen Nachzug von
Z.________ nicht (sofort) gutgeheissen hätte. Sie nahm damit
bereits bei der Ausreise aus ihrer Heimat bzw. bei ihrer
Heirat und dem Verbleib in der Schweiz beim Ehegatten eine
dauerhafte Trennung vom Sohn mindestens in Kauf. Aber selbst
wenn dies als (haltbarer) Grund für das überlange Zuwarten
betrachtet werden könnte, hat sie sich nicht bemüht, im
Zeitpunkt des Scheidungsurteils am 16. Dezember 1998 - oder
noch früher, als sie wusste, dass sie sich scheiden lassen
würde - ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Sie hat
vielmehr über 15 Monate zugewartet. Unter diesen Umständen
kann nicht gesagt werden, für die Beschwerdeführerin stehe
das Familienleben mit ihrem Kind im Vordergrund, und dies
selbst auch in Berücksichtigung, dass sie sich nach der
Scheidung neu orientieren wollte. Die Familientrennung wurde
von der Beschwerdeführerin ursprünglich freiwillig herbeige-
führt, als ihr Kind erst 9-jährig war. Seit jenem Zeitpunkt
hatte sie ihrem Eheleben den Vorzug gegeben.

        Davon abgesehen, hatte der Sohn bereits im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung ein Alter erreicht, in dem
er nicht mehr ständig einer persönlichen Betreuung bedurf-
te (vgl. BGE 124 II 361 E. 4b), auch wenn er als brasilia-
nischer Bürger dort von Rechts wegen noch nicht volljährig
war. Der Gesundheitszustand der Grossmutter und die Tat-
sache, dass der Tante offenbar nicht mehr möglich ist,

Z.________ zu betreuen, sind unter diesen Umständen nicht
massgeblich. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht
geltend, eine altersgerechte Betreuung des Kindes in irgend-
welcher Form durch andere Verwandte sei ausgeschlossen, oder
dass besondere Pflegebedürfnisse aufgrund eines Abhängigkeits-
verhältnisses - wie etwa wegen körperlicher oder geistiger
Behinderung oder schwerwiegender Krankheit - vorlägen (vgl.
BGE 120 Ib 257 E. 1e, mit Hinweisen). Dass die Beschwerde-
führerin nach eigenen Angaben mit dem neuen Lebenspartner
ein wirtschaftlich sorgenfreies Leben führt, erlaubt ihr
(weiterhin), von der Schweiz her für den Unterhalt des Soh-
nes aufzukommen, zumindest solange er seine Schulbildung
noch nicht abgeschlossen hat. Auf alle Fälle wäre ein vor-
zeitiger Austritt des Sohnes aus der Schule zwecks Einreise
in die Schweiz wenig sinnvoll, da er offenbar kurz vor dem
Schulabschluss steht und, wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führt, ein Abschluss der in Brasilien begonnenen Schule in
der Schweiz als fraglich erscheint. In diesem Zusammenhang
weisen die kantonalen Behörden zutreffend auch auf die be-
sonderen Integrationsschwierigkeiten hin, denen ein spät
nachgezogener, seit seiner Geburt in Brasilien aufgewachse-
ner und dort sozial, kulturell und sprachlich integrierter
18-Jähriger ausgesetzt wäre, wie auch auf die konkreten
Schwierigkeiten, eine passende Lehr- oder Arbeitsstelle in
der Schweiz zu finden. Die Beschwerdeführerin macht schliess-
lich nicht geltend, eine Aufrechterhaltung ihrer persönli-
chen Beziehung zum Sohn, wie sie bisher bestanden hat, sei
nicht mehr möglich. Auf Grund des Alters des Sohnes kann sie
die persönlichen Kontakte mit ihm im Rahmen bewilligungs-
freier Besuchsaufenthalte in der Schweiz oder durch eigene
Besuche in Brasilien wahrnehmen. Im konkreten Fall bestehen
mithin keine stichhaltigen Gründe, um die Familiengemein-
schaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen, und
dies selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin durch die neue
Heirat offenbar besser in der Lage sein sollte, ihrem Sohn
ein sozial intaktes und wirtschaftlich sorgenfreies Leben zu

gewährleisten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des
Sohnes zu seiner Mutter ist vorliegend nicht ersichtlich.

        c) Nach dem Gesagten verstösst das angefochtene
Urteil nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin hat
den Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 17 ANAG zweck-
widrig geltend gemacht.

     4.- Im Übrigen hat sie eine Verletzung von Art. 8
EMRK nicht ausdrücklich gerügt. Ihr Sohn ist nach Beschwer-
deerhebung beim Bundesgericht, aber vor Fällung des vorlie-
genden Urteils 18-jährig geworden. Es ist somit fraglich, ob
die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf die Konventionsga-
rantie hätte berufen können (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f). Die
Frage kann aber offen bleiben, da ein Eingriff in das von
dieser Bestimmung geschützte Familienleben (vgl. BGE 126 II
377 E. 2; 124 II 361 E. 3; 122 II 385 E. 4, mit Hinweisen)
aus den oben (E. 3b) ausgeführten Gründen jedenfalls ge-
rechtfertigt wäre.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
damit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. August 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: