Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.168/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.168/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       5. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
Gerichtsschreiber Uebersax.

                         ---------

                         In Sachen

1. A.________,
2. B.________, vertreten durch A.________,
Beschwerdeführer,

                            gegen

Fremdenpolizei des Kantons  A a r g a u,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
        Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2000
lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ab, eine
rechtskräftige Verfügung über die Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung des jugoslawischen Staatsangehörigen
A.________ in Wiedererwägung zu ziehen; gleichzeitig verwei-
gerte sie die Erteilung einer neuen Bewilligung aufgrund der
Heirat mit einer niedergelassenen Landsfrau, im Wesentlichen
mit Blick auf diverse Straftaten, worunter vollendeten Tö-
tungsversuch, wegen derer A.________ strafrechtlich verur-
teilt worden ist. Mit Urteil vom 23. Februar 2001 wies das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine gegen
den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2000 gerichtete Be-
schwerde ab.

        b) A.________ führt in eigenem Namen und in demjeni-
gen seiner am 31. Januar 2001 geborenen Tochter B.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem An-
trag, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und es sei
ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

     2.- a) Der Beschwerdeführer 1 hat als ausländischer
Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin gemäss Art. 17
Abs. 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen
wohnen. Da die Beziehung zwischen den Ehegatten und zwischen
dem Beschwerdeführer 1 und seiner Tochter intakt ist und im
Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt wird, können sich
beide Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz an den Beschwerdefüh-
rer 1 zusätzlich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen. Da-
mit kommt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG nicht zur Anwendung, weshalb auf die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 124 II 289
E. 2; 122 I 289 E. 1, mit Hinweisen).

        b) Nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt
der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn der Anspruchs-
berechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat.
Nach der Rechtsprechung muss die Verweigerung der Erteilung
oder Verlängerung der Bewilligung überdies verhältnismässig
sein (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f.). Eine vergleich-
bare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8
Ziff. 2 EMRK - bzw. neuerdings Art. 36 in Verbindung mit
Art. 13 BV - auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des
Familienlebens voraus (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit
Hinweisen).

        c) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Straf-
taten, die er vor dem Eheschluss begangen habe, seien nicht
massgeblich, da sein Anspruch erst mit der Heirat entstanden
sei und nicht durch frühere Delikte zum Erlöschen gebracht
werden könne. Dies trifft indessen nicht zu. Hat ein Auslän-
der bereits vor Eheschluss Straftaten begangen, entsteht gar
nicht erst ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn
sich die Verweigerung einer solchen Bewilligung als verhält-
nismässig erweist. Das Bundesgericht hat in seiner Recht-
sprechung immer auch auf frühere Delikte abgestellt, jeden-
falls solange wie hier ein gewisser zeitlicher Zusammenhang
der tatsächlichen Gegebenheiten bestand; da es dies sogar
bei der Anwendung von Art. 7 ANAG, also dem Nachzug des aus-
ländischen Ehepartners eines Schweizers oder einer Schwei-
zerin tat (vgl. etwa BGE 120 Ib 6), sind frühere Delikte
unter den beschriebenen Voraussetzungen erst recht im Rahmen
von Art. 17 ANAG zu berücksichtigen. Gemäss der Praxis muss
es sich der ausländische Partner zudem entgegenhalten las-
sen, wenn beim Eheschluss die Straffälligkeit bereits be-
kannt war.

        d) Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen vollendeten
Tötungsversuchs mit viereinhalb Jahren Zuchthaus und zwölf
Jahren Landesverweisung bedingt bestraft. Hinzu kommen meh-
rere Strassenverkehrsdelikte sowie eine Verurteilung wegen
Betrugs zu zwei Monaten Gefängnis. Damit besteht trotz der
bereits mehrjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 in
der Schweiz ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Inte-
resse daran, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern,
welches seine privaten Interessen klarerweise überwiegt.
Seine Frau hatte beim Eheschluss Kenntnis von der Strafver-
urteilung. Überdies ist nicht eindeutig, dass ihr und dem
Kind die Ausreise nach Jugoslawien nicht zumutbar wäre,
stammt doch die Ehefrau selber aus diesem Land und handelt
es sich bei der Tochter noch um ein Kleinkind; dies kann
letztlich jedoch offen bleiben, verletzt die Verweigerung
der Anwesenheitsbewilligung nämlich Bundesrecht selbst dann
nicht, wenn der Ehefrau und dem Kind die Ausreise nicht zu-
zumuten wäre.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a
OG). Da seine Begehren als von vornherein aussichtslos er-
scheinen, kann dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung nicht stattgegeben werden
(Art. 152 OG).

        c) Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag
gegenstandslos, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer 1 auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der
Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. April 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: