Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.167/2001
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2A.167/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       4. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

X.________, geb. 30. November 1981, Beschwerdeführer,

                           gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons  S o l o t h u r n,
Ausländerfragen,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
            Verlängerung der Ausschaffungshaft,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Das Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfra-
gen) des Kantons Solothurn ordnete am 27. November 2000
gegen den nach eigenen Angaben aus Libyen stammenden
X.________ Ausschaffungshaft bis längstens 24. Februar 2001
an. Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn prüfte und genehmigte die Haft am 29. November
2000. Mit Urteil vom 12. Januar 2001 wies der Vizepräsident
des Verwaltungsgerichts ein Haftentlassungsgesuch von
X.________ ab. Dieser erhob gegen das Urteil vom 12. Januar
2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Bundesgericht
am 26. Februar 2001 abwies (Verfahren 2A.81/2001).

        Mit Urteil vom 23. Februar 2001 genehmigte der Prä-
sident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn die vom
Amt für öffentliche Sicherheit beantragte Verlängerung der
Haft bis 23. Mai 2001. Mit undatiertem Schreiben in arabi-
scher Sprache (Postaufgabe 30. März 2001) beantragt
X.________ dem Bundesgericht seine sofortige Freilassung.
Gestützt auf diesen Antrag ist ein Verfahren der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.

     2.- a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 hat die Beschwerdeschrift
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthal-
ten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung auslän-
derrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und
Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaf-
tierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht
erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und
mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerecht-
fertigt sei (sachbezogene Begründung, vgl. BGE 118 Ib 134
E. 2 S. 135/136).

        Der Beschwerdeführer stellt zwar einen konkreten
Antrag, indem er um sofortige Freilassung ersucht. Insofern
beantragt er sinngemäss auch die Aufhebung des Urteils vom
23. Februar 2001. Was hingegen die erforderliche Begründung
betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer
stellt zuerst in Aussicht, er werde die Schweiz unter keinen
Umständen verlassen. Sodann hält er den Schweizern vor, dass
sie Lügner seien, und äussert sich zu Personen, die mit Dro-
gen handelten, dennoch nicht im Gefängnis seien und nicht
zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet worden seien.

        Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise können
derartige Äusserungen nicht als formgerechte Begründung für
eine allfällige Rechtswidrigkeit des Haftverlängerungsur-
teils gewertet werden. Dies umso weniger, als der Beschwer-
deführer im kantonalen Haftprüfungsverfahren fachkundig
verbeiständet war und im Übrigen aus dem ersten bundesge-
richtlichen Verfahren (2A.81/2001) wissen bzw. dem entspre-
chenden Urteil vom 26. Februar 2001 entnehmen konnte, was
vor Bundesgericht im Zusammenhang mit ausländerrechtlicher
Haft gerügt werden kann. Auf die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde ist daher mangels formgerechter Begründung im Sinne
von Art. 108 Abs. 2 OG im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug
der kantonalen Akten), nicht einzutreten.

        b) Könnte das Bundesgericht auf die Beschwerde ein-
treten, wäre diese als offensichtlich unbegründet abzuwei-
sen. Die Erwägungen des Urteils vom 23. Februar 2001 treffen
vollumfänglich zu; eine massgebliche Veränderung der Sach-
und Rechtslage, wie sie dem Bundesgericht bei seinem Urteil
vom 26. Februar 2001 zugrunde lag, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere lässt sich der Haftverlängerungsentscheid unter
dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht beanstan-
den (E. 5 des angefochtenen Urteils).

        c) Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten ist, wird der Beschwerdeführer an sich für das
bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 OG).
In Fällen der vorliegenden Art (Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers, massgeblicher Eingriff in seine persönliche
Freiheit) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung ei-
ner Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) und dem Verwal-
tungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 4. April 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: